Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Dr. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt: Die Versicherungsgesellschaft des Klägers führte mit dem Vater des Kindes Vergleichsverhandlungen, zahlte auch vorschußweise 450 EM, brachte aber dann durch ihren Bezirksdirektor KMHHI bei einer Unterredung gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck, nach neuerlich gepflogenen Ermittlungen habe er eine unrichtige Schadensmeldung erstattet und mit Rücksicht hierauf keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Gemäß § 2 Abs. 2 b der Allgemeinen Kraftverkehrsversicherungsbedingungen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn, der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Januar 1954 - bei den Anwälten des Kindes an, ob noch mit der Erhebung einer Klage zu rechnen sei; darauf erhielt er unter dem 12.Februar 1954 von den Anwälten die Antwort, sie hätten bisher einen Auftrag zur Klageerhebung nicht erhalten. Er macht geltend, der Beklagte oder der diesen vertretende Hechtsanwalt Mofl| hätten ihn auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Erhebung der Deckungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft hinweisen müssen; die Klage, die er dann angestrengt haben würde, hätte - den Anwälten erkennbar - zu dem Erfolg geführt. Auch wenn sie die Wahrscheinlichkeit, daß das verletzte Kind noch den Klageweg beschreiten werde, und ebenso die Aussichten einer zudem mit einem ihrer Meinung nach nicht zu empfehlenden Kostenrisiko verbundenen Deckungs klage nur gering eingeschätzt haben sollten, hätten sie dem Kläger Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme geben müssen. Das gelte umso mehr, als dieser seit Ende August 1953 von dem Beklagten nichts mehr über den Verlauf der Dinge gehört habe und habe annehmen können, er brauche nach der Beauftragung des Beklagten von sich aus weiteres nicht mehr zu veranlassen. Es läßt offen, ob der Kläger sich bei einer nochmaligen Beratung durch den Beklagten zur Klage gegen die Versicherungsgesellschaft entschlossen hätte, ebenso, ob dem Kläger eine Mitschuld an dem ungenutzten Verstreichen der Klagefrist anzulasten sei. Wenn nach Satz 1 dieser Bestimmung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dann frei werde, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe, so stelle sie darauf ab, ob der Fahrer allgemein eine zur Führung des betreffenden Fahrzeugs berechtigende Erlaubnis habe, und treffe daher auch den Fall, daß der Fahrer einen Unfall auf einem privaten Grundstück herbeiführt. Diese Frage verneint das Berufungsgericht, das unter eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt, EMH) sei bei Eintritt des Schadensfalles mit Wissen und Willen des Klägers gefahren« Auch vermißt es Anhaltspunkte für eine Annahme dahin (§6 Abs. 2 VVG), der Umstand, daß der Kläger MHM ohne die vorgeschriebene Erlaubnis habe fahren lassen, sei auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ohne Einfluß geblieben.* Dieser Umstand geht entgegen der Ansicht der kevisionserwiderung au lasten des Beklagten, Das ergibt sich, ohne daß auf die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast in diesem tunkte in Kechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art grundsätzlich Stellung genommen zu werden braucht, aus der Krwägung: In dem Vortrag der Klage läßt sich hier nämlich die stillschweigend mit aufgestellte Behauptung finden, der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz des Klägers seien nicht durch eine Kündigung der Versicherungsgesellschaft beendet worden, ikinn aber wäre es Bache des Da ferner die Vorschriften über eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um einen unter § 2 AKB fallenden Tatbestand handelt (BGHZ 1, 139 /I617, 2* 560 /?647), konnte auch im Blick auf § 25 VVG die Leistungspflioht der Versicherung nicht verneint und mit Rücksicht darauf die Schadensersatzklage gegen den Beklagten nicht abgewiesen werden. Jedoch hätte die Versicherungsgesellschaft dem Kläger den Versicherungsschutz dann verweigern dürfen, wenn sie, worauf der Beklagte bei seiner Verteidigung ebenfalls abhebt, mit Recht eingewendet haben würde, der Kläger habe .in seiner Schadensanzeige unrichtige Angaben über die Be- her Kläger hatte in seiner in dem angefochtenen Urteil auszugsweise wiedergegebenen Schadensmeldung angegeben, der “eigentliche Fahrer“ des Treckers sei Heinrich W habe ohne den Willen des Klägers für kurze Zeit das Fahrzeug gesteuert» Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht bei seiner zu § 2 Ziff.2 b AKB angestellten Untersuchung, ob den Trecker als unberechtigter Fahrer geführt habe, zu der Annahme, der Kläger habe damals EflUHk nicht nur schlechthin zu den Verladearbeiten eingeteilt, sondern auch mit dem Heranschleppen der restlichen Baumstamme während der durch die Fahrt des Lastkraftwagens zu dem Bahnhof entstandenen Auf ladepause beavf -tragt o § 6 Abs.3 WG - wäre die Versicherungsgesellschaft dem Kläger gegenüber bei einer unrichtigen Schadensmeldung nicht ohne weiteres von der Leistung frei geworden, sondern nur dann, wenn der Kläger seine Wahrheitspflicht verletzt hatte, und wenn diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte; doch wäre die Versicherungsgesellschaft bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet geblieben, als die Verletzving Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch a uf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätte. Gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger habe den Beklagten ganz allgemein, auch im Verhältnis zu der Versicherungsgesellschaft, mit der Wahrnehmung seiner Belange in der Schadensangelegenheit betraut, ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern, ebenso nicht dagegen, wenn das Berufungsgericht, was es im Grunde tun wollte, angenommen hat, der Beklagte habe damit rechnen müssen, der Kläger werde, nachdem er den Beklagten beauftragt und von ihm seit Ende August 1955 nichts mehr gehört hatte, der Meinung sein, er brauche von sich aus, so lange der Beklagte nicht an ihn herantrete, nichts mehr zu veranlassen. Wie weit es dem Beklagten gemäß § 254 BGB zugute kommen kann, daß er, wie er behauptet, aber noch nicht feststeht, nicht rechtzeitig von dem Kläger über das Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 20. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Sachaufklärung eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahen, so wird es auch berücksichtigen müssen, daß der Beklagte ‘eine Gebührenfoiqlerung in Höhe von 245»94 DM zur Aufrechnung gestellt hat. Da die Sache nach dem Gesagten noch weiterer Klärung durch den Tatrichter bedarf, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Ill ZK 44/59 2150 088 Verkündet am 31 «März I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts und RuhrUnternehmers Friedrich in Krs. W( Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Rechtsanwalt };r. B. S ln GoflH), FfHHHHIpBtraße ■, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.MHB - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Dr. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird.das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Dezember 1933 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte bei der Aachener und Münchener Feuerversicherungsgesellschaft eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingegangen. Am 19« April 1952 ließ er durch mehrere Arbeiter auf einer Y/iese lagernde Baumstämme auf einen Lastkraftwagen verladen. Als der Lastkraftwagen mit der ersten Ladung zu dem Bahnhof abgefahren war, wollte der allein zurückgebliebene Oe spannführ er HBl, der damals einen Führerschein zu dem Fahren eines Treckers nicht hatte, unter Verwendung eines Treckers und einer Kette weitere Baumstämme an die Verladestelle heranschleppen. Hierbei schlug das freie Ende eines Baumstammes herum und verletzte den in der Nähe sitzenden dreijährigen Hein-Joachim MfHBI. Die Versicherungsgesellschaft des Klägers führte mit dem Vater des Kindes Vergleichsverhandlungen, zahlte auch vorschußweise 450 EM, brachte aber dann durch ihren Bezirksdirektor KMHHI bei einer Unterredung gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck, nach neuerlich gepflogenen Ermittlungen habe er eine unrichtige Schadensmeldung erstattet und mit Rücksicht hierauf keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Nunmehr wandte sich der Kläger an den Beklagten und beauftragte nach seiner Darstellung diesen, die Haftpflicht-und Schadenssache zu regulieren. Der Beklagte und der ihn vertretende Kechtsanwalt verhandelten danach mit der Versicherungsgesellschaft über die Frage des Versicherungsschutzes, unter anderem am 15* Juli 1953 mit Bezirko-direktor Kurz nach dieser Besprechung und etv/a drei Wochen, nachdem der Kläger erstmals bei dem Beklagten vorgesprochen hatte, erhielt der Kläger von der Versicherungsgesellschaft einen vom 20. Juli 1953 datierten Einschreibebrief. In*ihm hieß es: "Betr.: AutohaftPflichtschaden 578/52 Für den obigen Schadenfall bedauern wir Ihnen Versicherungsschutz nicht gewähren zu können. Unsere, in dieser Angelegenheit angesteilten Ermittlungen haben ergeben, daß Sie Ihren Fahrer, Herrn EHm gezwungen hatten, Ihren Trecker zu fahren, trotzdem dieser Sie darauf aufmerksam gemacht hatte, daß er keinen Führerschein besitzt. Gemäß § 2 Abs. 2 b der Allgemeinen Kraftverkehrsversicherungsbedingungen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn, der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. La Ihnen bekannt war, daß Herr EflBHW keinen Führerschein hatte. Sie ihn aber trotzdem veranlaß ten, das Fahrzeug zu fahren, sind wir im vorliegenden Falle leistungsfrei. Wir nehmen an, daß Sie bei sachlicher Prüfung unseren ablehnenden Standpunkt anerkennen werden. Sollten Sie der Ansicht sein, daß r/ir Ihnen im vorliegenden Falle den Versicherungsschutz zu Unrecht verweigert haben, so weisen wir einer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend darauf hin, daß wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind, wenn Ihr vermeintlicher Anspruch auf Versicherungsschutz nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Fäapfang dieser Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.« Oh der Kläger den Empfang des Schreibens dem Beklagten oder Hechtsanwalt MoH| noch vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist mitgeteilt hat, ist bisher nicht geklärt. Jedenfalls wurde innerhalb der Frist eine Leckungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft nicht erhoben. Ler Beklagte hatte unterdessen im August 1953 den Anwälten des verletzten Kindes mitgeteilt, der Kläger erkenne Schadensersatzansprüche nicht an und verweise das Kind auf den Klageweg; in der Folgezeit fragte er - Schreiben vom 9. Dezember 1953, moniert mit Schreiben vom 7. und 25. Januar 1954 - bei den Anwälten des Kindes an, ob noch mit der Erhebung einer Klage zu rechnen sei; darauf erhielt er unter dem 12.Februar 1954 von den Anwälten die Antwort, sie hätten bisher einen Auftrag zur Klageerhebung nicht erhalten. Ende April 1954 bekam dann der Kläger ein Gesuch des verletzten Kindes um Bewilligung des Armenrechts für die gerichtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall. In dem sich anschließenden Hechtsstreit ist der Kläger bisher, ohne daß er hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Zahlung von 1135,50 DM verurteilt worden. Mit der gegenwärtigen Klage will er den Beklagten verurteilt wissen, ihn von dieser Zahlungsverpflichtung zu befreien. Er macht geltend, der Beklagte oder der diesen vertretende Hechtsanwalt Mofl| hätten ihn auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Erhebung der Deckungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft hinweisen müssen; die Klage, die er dann angestrengt haben würde, hätte - den Anwälten erkennbar - zu dem Erfolg geführt. Der Beklagte ist dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten des Klägers entschieden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; In Übereinstimmung mit dem Erstgericht geht das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon aus, der Beklagte oder Hechtsanwalt Mofl^ als sein Erfüllungsgehilfe hätten den Kläger auf Grund des zwischen den Streit teilen abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages rechtzeitig auf den drohenden Verlust seines Deckungsanspruchs gegen die Versicherungsgesellschaft hinweisen und Uber die besondere Gefahr belehren müssen, die mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist verbunden sein konnte; diese Pflicht habe sich aus dem erkennbaren und auch erkannten Zweck des Mandats ergeben, ganz allgemein, nicht nur gegenüber dem verletzten Kind, sondern auch gegenüber der Versicherung, die Belange des Klägers in der Unfallangelegenheit zu wahren. Bereits die mit dem Bezirksdirektor am 15» Juli 1953 geführte Besprechung und nachfolgende Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 14. und 17.Juli 1953 hätten den Beklagten und seine Vertreter hinreichend von dem Entschluß der Versicherung unterrichtet, dem Kläger den Deckungsschütz zu entziehen, und sie zu demindest veranlassen müssen, den Kläger rechtzeitig zu befragen, ob und wann er etwa persönlich eine schriftliche Ablehnungserklärung seitens der Versicherung erhalten habe. Auch wenn sie die Wahrscheinlichkeit, daß das verletzte Kind noch den Klageweg beschreiten werde, und ebenso die Aussichten einer zudem mit einem ihrer Meinung nach nicht zu empfehlenden Kostenrisiko verbundenen Deckungs klage nur gering eingeschätzt haben sollten, hätten sie dem Kläger Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme geben müssen. Das gelte umso mehr, als dieser seit Ende August 1953 von dem Beklagten nichts mehr über den Verlauf der Dinge gehört habe und habe annehmen können, er brauche nach der Beauftragung des Beklagten von sich aus weiteres nicht mehr zu veranlassen. 6 Zu Ungunsten des Klägers verneint aber das Berufungsgericht, daß die Pflichtverletzung des Beklagten für den eingeklagten Schaden ursächlich geworden sei. Es läßt offen, ob der Kläger sich bei einer nochmaligen Beratung durch den Beklagten zur Klage gegen die Versicherungsgesellschaft entschlossen hätte, ebenso, ob dem Kläger eine Mitschuld an dem ungenutzten Verstreichen der Klagefrist anzulasten sei. Es führt dagegen aus, eine von dem Kläger gegen die Versicherungsgesellschaft angestrengte Deckungsklage hätte von dem mit ihr befaßten Gericht im Hinblick auf § 2 Ziff. 2 b AKB abgewiesen werden müssen. Wenn nach Satz 1 dieser Bestimmung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dann frei werde, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe, so stelle sie darauf ab, ob der Fahrer allgemein eine zur Führung des betreffenden Fahrzeugs berechtigende Erlaubnis habe, und treffe daher auch den Fall, daß der Fahrer einen Unfall auf einem privaten Grundstück herbeiführt. Mithin sei unter den gegebenen Umständen die Versicherungsgesellschaft nach § 2 Ziff. 2 b Satz 2 nur dann zur Leistung verpflichtet geblieben, wenn der Gespannführer EMM bei der Unglückefahrt den Trecker als unberechtigter Fahrer geführt habe. Diese Frage verneint das Berufungsgericht, das unter eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt, EMH) sei bei Eintritt des Schadensfalles mit Wissen und Willen des Klägers gefahren« Auch vermißt es Anhaltspunkte für eine Annahme dahin (§6 Abs. 2 VVG), der Umstand, daß der Kläger MHM ohne die vorgeschriebene Erlaubnis habe fahren lassen, sei auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ohne Einfluß geblieben.* hat das tie die ^.evicior; demgegenüber zutreffend rügt, Berufungsgericht bei Oer Anwendung des v 2 fix f. 2 b AXr zu dem üachteil des Klagers folgendes übersehe»: Die in dieser Bestimmung enthaltene Führerscheinklau-sel begründet nicht eine Risikobeschr&nkung, sondern eine gefahrmindernde Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 6 YYG. Infolgedessen kann sich der Versicherer auf seine Leistungsi’reiheit nur berufen (§6 Abs. 1 Satz 5)> wenn er den Vertrag innerhalb eines Monats gekündigt hat, nachdem er von der vor dem Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt hat. Diese Regelung gilt nach der gefestigt er* Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer einmaligen Obliegenheitsverletzung und auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Vereicherungsfall bereits eingetreten ist (vgl. 3G-HZ 1, 159; 4, 569; 19> 51; Ürto v. 29* Oktober 1959 III ZH lb0/5ö). Sine solche Kündigungserklärung kann weder dem im Tatbestand wiedergegebenen Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 20. Juli 1955 noch einer Feststellung des Berufungsgerichts noch den in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Akten noch den Akten des Beklagten entnommen werden. Dieser Umstand geht entgegen der Ansicht der kevisionserwiderung au lasten des Beklagten, Das ergibt sich, ohne daß auf die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast in diesem tunkte in Kechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art grundsätzlich Stellung genommen zu werden braucht, aus der Krwägung: In dem Vortrag der Klage läßt sich hier nämlich die stillschweigend mit aufgestellte Behauptung finden, der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz des Klägers seien nicht durch eine Kündigung der Versicherungsgesellschaft beendet worden, ikinn aber wäre es Bache des - 8 Beklagten gewesen, in den Tatsacheninstanzen vorzutragen, daß eine Deckungsklage an der rechtzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages gescheitert wäre. Mit ihrer Auffassung, das Revisionsgericht könne die vor ihm seitens des Beklagten nachgeholte Behauptung der rechtzeitigen Kündigung dann berücksichtigen, wenn der Kläger die Kündigung nicht in Abrede stelle, kann die Revisionserwiderung schon deswegen nicht durchdringen, weil der Revisionsanwalt des Klägers eine dahingehende Erklärung nicht abgegeben hat. Es ist also bei dem gegenwärtigen Bachstande im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß eine Kündigung des Versicherungsvertrages im Blick auf die angebliche Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Ziff.2 b AKB nicht erfolgt ist und der Beklagte sich daher gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf die angeblich wegen Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b ARB eingetretenen Leistungsfreiheit der Versicherung nicht berufen-kann. Eine Entscheidung der Frage, wie die Ftihrer-scheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB auezulegen ist, bedarf es daher zur Zeit nicht. Da ferner die Vorschriften über eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um einen unter § 2 AKB fallenden Tatbestand handelt (BGHZ 1, 139 /I617, 2* 560 /?647), konnte auch im Blick auf § 25 VVG die Leistungspflioht der Versicherung nicht verneint und mit Rücksicht darauf die Schadensersatzklage gegen den Beklagten nicht abgewiesen werden. Jedoch hätte die Versicherungsgesellschaft dem Kläger den Versicherungsschutz dann verweigern dürfen, wenn sie, worauf der Beklagte bei seiner Verteidigung ebenfalls abhebt, mit Recht eingewendet haben würde, der Kläger habe .in seiner Schadensanzeige unrichtige Angaben über die Be- rechtigung von zu dem Pahren des Treckers gemacht und dadurch nach § 7 Abs. 5 AKB seinen Versicherungsanspruch auch ohne Kündigung des Vertrages verwirkt. her Kläger hatte in seiner in dem angefochtenen Urteil auszugsweise wiedergegebenen Schadensmeldung angegeben, der “eigentliche Fahrer“ des Treckers sei Heinrich W habe ohne den Willen des Klägers für kurze Zeit das Fahrzeug gesteuert» Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht bei seiner zu § 2 Ziff. 2 b AKB angestellten Untersuchung, ob den Trecker als unberechtigter Fahrer geführt habe, zu der Annahme, der Kläger habe damals EflUHk nicht nur schlechthin zu den Verladearbeiten eingeteilt, sondern auch mit dem Heranschleppen der restlichen Baumstamme während der durch die Fahrt des Lastkraftwagens zu dem Bahnhof entstandenen Auf ladepause beavf -tragt o Nach § 7 Abs. 5 AKB - vgl. § 6 Abs. 3 WG - wäre die Versicherungsgesellschaft dem Kläger gegenüber bei einer unrichtigen Schadensmeldung nicht ohne weiteres von der Leistung frei geworden, sondern nur dann, wenn der Kläger seine Wahrheitspflicht verletzt hatte, und wenn diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte; doch wäre die Versicherungsgesellschaft bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet geblieben, als die Verletzving Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch a uf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätte. Was hier zutrifft, kann entgegen der Auffassung der .Revision nicht schon jetzt, sondern erst nach einer weiteren tatsächlichen Klärung durch den allein zu ihr berufenen Tatrichter entschieden"werden. Mit Hücksicht hierauf, ebenso im Blick darauf, daß der Berufungsrichter bewußt die Frage offen gelassen hat, ob der Kläger sich im Falle einer ihm seitens des Beklagten zuteil gewordenen Belehrung überhaupt zur Erhebung der Deckungsklage entschlossen hätte, entfällt insoweit die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung durch das Hevisionsgericht. Auf der anderen Beite läßt sich die Klage nicht etwa deswegen schon jetzt abweisen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Belehrungspflicht des Beklagten überspannt hätte. Gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger habe den Beklagten ganz allgemein, auch im Verhältnis zu der Versicherungsgesellschaft, mit der Wahrnehmung seiner Belange in der Schadensangelegenheit betraut, ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern, ebenso nicht dagegen, wenn das Berufungsgericht, was es im Grunde tun wollte, angenommen hat, der Beklagte habe damit rechnen müssen, der Kläger werde, nachdem er den Beklagten beauftragt und von ihm seit Ende August 1955 nichts mehr gehört hatte, der Meinung sein, er brauche von sich aus, so lange der Beklagte nicht an ihn herantrete, nichts mehr zu veranlassen. Wie weit es dem Beklagten gemäß § 254 BGB zugute kommen kann, daß er, wie er behauptet, aber noch nicht feststeht, nicht rechtzeitig von dem Kläger über das Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 20. Juli 1955 unterrichtet worden ist, kann ebenfalls mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen zur Zeit noch nicht beurteilt werden. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Sachaufklärung eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahen, so wird es auch berücksichtigen müssen, daß der Beklagte ‘eine Gebührenfoiqlerung in Höhe von 245»94 DM zur Aufrechnung gestellt hat. 11 Da die Sache nach dem Gesagten noch weiterer Klärung durch den Tatrichter bedarf, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache äbhängt. Dr. Bagendarm Dr. Weber i * Die. Bundesrichter Dr.Kreft und Br.Arndt sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm Br. Hußla % i /