Juli 1954 dem Kläger 14 490,66 DM» Die Beklagte und ihr Ehemann übereigneten an diesem Tage dem Kläger verschiedene Hausratsgegenstände 5 in der mit "Übereignung” bezeichneten Erklärung steht einleitend der Satz, daß sie beide bei dem Kläger "als Provisionsvertreter tätig" seien. Beklagten im Hinblick auf die auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten näheren Umstände, die zu dieser Erklärung geführt haben, hat das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Einzelvorgang gewürdigt und damit eine Entscheidung getroffen, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist« Der Wortlaut besagt, daß nicht nur der Ehemann der Beklagten, sondern auch sie selbst "bei" dem Kläger "als Provisionsvertreter tätig sind"* Damit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß die Beklagte auch eine Haftung wegen der aus der genannten Tätigkeit entspringenden Forderungen des Klägers übernommen habe, nicht von vornherein unverträglich«. b) Zu seiner Auslegung ist das Berufungsgericht aber in entscheidender Weise aus der Erwägung heraus gekommen, daß es 11 feststeht, daß der Kläger dem Ehemann der Beklagten keine Ware mehr geliefert hätte, und sich nur zur weiteren Lieferung entschloß, weil ihm die Beklagte ihre Mitarbeit zusagte mit dem Ziele, eine Schädigung des Klägers in der Zukunft zu verhindern*'. Damit hat ' das Berufungsgericht mit Recht den Auslegungsgrundsatz des § 157 BGB zur Anwendung gebracht, nach welchem jeder seine Erklärungen so gelten lassen muß, wie sie der Vertragspartner bei Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. eine Schädigung des Klägers in Zukunft zu verhindern*’, ist aber eine Erklärung, die sowohl nach dem Willen des Erklärenden (§ 133 BGB) als auch nach‘der Beurteilung des Empfängers der Erklärung lediglich die Bedeutung haben kann, daß sich die Mitarbeit auf eine ’’Bemühung” ("Ziel”), eine Schädigung zu verhindern, bezieht, ohne daß damit gleichzeitig eine ’’selbständige Haftung”, wie sie zu dem Wesen eines GarantieverSprechens gehört, übernommen würde. Die Beklagte trägt aber, wie dies im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten wird: vor, Sinn ihrer Erklärungen gegenüber dem Klager sei nur der gewesen, daß sie versprochen habe, "mit ihrem Mann mitzufahren, mit ihm zusammen Kunden zu besuchen und ihn dauernd zu übex'wachen, damit keine Unregelmäßigkeiten mehr vorkämen” c Das Berufungsgericht hat es unterlassen, hierauf näher einzugehen• Damit hat es den Vorschriften der §§ 133;’157 BGB nicht genügend Rechnung getragen Diese erfordern eine Prüfung dahin, ob Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte mehr als das bloße Bemühen versprechen wollte oder daß jedenfalls der Kläger bei einer verständigen Würdigung ihrer Zusage in den Verhandlungen und ihrer Erklärung in’dem ’’Übereignungs’’-Schriftstück von einem solchen Mehr ausgehen konnte» Aus dem oben genannten, vom Kläger, angefertigten Sehrif stück allein ergibt sich das nicht; denn die angebliche Mitbetätigung der Beklagten als Provisionsvertreterin v/ird dort als eine bereits vorliegende Tatsache erwähnt, so daß ihre rechtliche Richtigkeit nur auf Grund der vorhergehenden Absprache geklärt werden kann» Welchen Inhalt diese Aus dem "Ziel” allein läßt sich die Bedeutung der Parteiabsprache nicho erschließen; für den Kläger konnte die "Bemühungs"-Zusage möglicherweise mehr tfert haben als eine "Mithaftung" der Beklagten, Auch insoweit kommt es auf die näheren Umstände an. 3,) Unzutreffend ist dagegen die Meinung der Revision, der vom Berufungsgericht angenommene Garantievertrag müßte auf alle Fälle nichtig sein, weil die Beklagte bei den Vorverhandlungen erklärt habe, "sie schwöre bei dem Leben ihres Kindes und ihrer Mutter, daß nichts mehr vorkomme, sie garantiere, daß die alte Schuld sehr bald ztirüok- diese einseitig und von sich aus zur Erreichung einer weiteren Bereitschaft des Klägers, die Geschäftsbeziehungen forzusetzen, dahingeredet hat, kann auf den Bestand des späteren Vertrages keinen Einfluß haben. wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Ansicht der Revision, daß die Beklagte.die Haftung aus einem etwaigen Garantieversprechen nur auf die in der Erklärung vom 15- Juli 1954 übereigneten Gegenstände beschränkt habe, zu billigen ist«,
I
' III. ZR .44/5? ' A
Verkündet 012
am 9.- Juni 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Maximiliane itraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbe vollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen enhändler Wilhelm Hl
Kläger, Berufungskläger
und Revisionsbeklagten, «
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1958 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br- Pagendarm, Br. Weber, Br. Wolany und Br. Hußla
für Recht erkannt:
Auf die Revision ‘der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 30. November 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Beklagten bezog von dem Kläger Textilwaren, die er im eigenen Namen weiterveräußerte, Er hatte den Erlös nach Abzug einer Provision von 15 % an den Kläger abzuführen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach» Er schuldete daher am 15. Juli 1954 dem Kläger 14 490,66 DM» Die Beklagte und ihr Ehemann übereigneten an diesem Tage dem Kläger verschiedene Hausratsgegenstände 5 in der mit "Übereignung” bezeichneten Erklärung steht einleitend der Satz, daß sie beide bei dem Kläger "als Provisionsvertreter tätig" seien. In der Folgezeit wuchs die Forderung des Klägers bis zu dem 15. Juli 1955 auf 24 466,48 DM an.
Der Kläger behauptet, er habe sich zu einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen nach dem 15. Juli 1954 nur bereiterklärt, weil die Beklagte sich verpflichtet habe, neben ihrem Ehemann zu arbeiten und dafür einzustehen, daß er zu seinem Geld komme. Er ist der Ansicht, daß ihm die Beklagte aus Vertrag hafte. Außerdem macht er geltend, daß diese zusammen mit ihrem Ehemann bewußt darauf ausgegangen sei, ihn zu schädigen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn - gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann - 24 466,48 DM nebst 8 56 Einsen seit dem 15. Juli 1955 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, dem Kläger lediglich versprochen zu haben, mit ihrem Mann mitzufabren, mit ihm zusammen Kunden zu besuchen und ihn dauernd zu überwachen, damit keine Unregelmäßigkeiten mehr vorkämen. Sie stellt in Abrede, sich dem Kläger gegenüber haftbar gemacht zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10 954,72 DM verurteilt,, Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe;*
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwar keine Grundlage für eine Haftung der Beklagten für die bis zm 15. Juli 1954 entstandene Schuld*ihres Mannes gegeben sei, daß aber für die danach entstandene Schuld auch die Beklagte einzustehen habe, weil sie mit dem Kläger diesbezüglich einen Garantievertrag abgeschlossen habe. Zu dieser Annahme ist der Berufungsrichter auf Grund einer V/ürdi gung der ,,Übereignungs-,,Erklärung ^om 15= Juli 1954 i® Zusammenhang mit den Gesamtumständen, die zu dieser Erklärung geführt haben, gekommen«
1 ,) Daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der bei
m
der späteren materiellrechtlichen Würdigung des Verbal- * tens der Parteien verwerteten Tatumstände das Verfahrensrecht verletzt hätte, macht die Revision mit einer den Er fordernissen des § 554 Abs« 3 Ziff« 2 b ZPO genügenden H” nicht geltend. Sie führt zwar bei der Aufzählung der angeblich verletzten Rechtsnormen auch § 286 ZPO an, macht aber in ihren Ausführungen nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung einer der Tatfragen den proseßstoff nicht vollständig erschöpft hätte«
2«) Bei der Ermittlung der materiellrechtlichen Bedeutung der unstreitigen - schriftlichen - Erklärung der
Beklagten im Hinblick auf die auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten näheren Umstände, die zu dieser Erklärung geführt haben, hat das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Einzelvorgang gewürdigt und damit eine Entscheidung getroffen, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist«
a) Die Auslegung der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 15. Juli 1954 dahin, daß sich diese damit dem Kläger gegenüber "zur Mitarbeit .... mit dem Ziele, eine Schädigung des Klägers in Zukunft zu verhindern1*, verpflichtet habe, verstößt weder gegen Denkgesetze, noch ist sie mit der Revision als mit dem Wortlaut der Erklärung unvereinbar zu bezeichnen. Der Wortlaut besagt, daß nicht nur der Ehemann der Beklagten, sondern auch sie selbst "bei" dem Kläger "als Provisionsvertreter tätig sind"* Damit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß die Beklagte auch eine Haftung wegen der aus der genannten Tätigkeit entspringenden Forderungen des Klägers übernommen habe, nicht von vornherein unverträglich«.
b) Zu seiner Auslegung ist das Berufungsgericht aber in entscheidender Weise aus der Erwägung heraus gekommen, daß es 11 feststeht, daß der Kläger dem Ehemann der Beklagten keine Ware mehr geliefert hätte, und sich nur zur weiteren Lieferung entschloß, weil ihm die Beklagte ihre Mitarbeit zusagte mit dem Ziele, eine Schädigung des Klägers in der Zukunft zu verhindern*'. Damit hat ' das Berufungsgericht mit Recht den Auslegungsgrundsatz des § 157 BGB zur Anwendung gebracht, nach welchem jeder seine Erklärungen so gelten lassen muß, wie sie der Vertragspartner bei Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Die Zusage einer Mitarbeit mit dem Ziele,
eine Schädigung des Klägers in Zukunft zu verhindern*’, ist aber eine Erklärung, die sowohl nach dem Willen des Erklärenden (§ 133 BGB) als auch nach‘der Beurteilung des Empfängers der Erklärung lediglich die Bedeutung haben kann, daß sich die Mitarbeit auf eine ’’Bemühung” ("Ziel”), eine Schädigung zu verhindern, bezieht, ohne daß damit gleichzeitig eine ’’selbständige Haftung”, wie sie zu dem Wesen eines GarantieverSprechens gehört, übernommen würde.
Die Beklagte trägt aber, wie dies im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten wird: vor, Sinn ihrer Erklärungen gegenüber dem Klager sei nur der gewesen, daß sie versprochen habe, "mit ihrem Mann mitzufahren, mit ihm zusammen Kunden zu besuchen und ihn dauernd zu übex'wachen, damit keine Unregelmäßigkeiten mehr vorkämen” c Das Berufungsgericht hat es unterlassen, hierauf näher einzugehen• Damit hat es den Vorschriften der §§ 133;’157 BGB nicht genügend Rechnung getragen Diese erfordern eine Prüfung dahin, ob Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte mehr als das bloße Bemühen versprechen wollte oder daß jedenfalls der Kläger bei einer verständigen Würdigung ihrer Zusage in den Verhandlungen und ihrer Erklärung in’dem ’’Übereignungs’’-Schriftstück von einem solchen Mehr ausgehen konnte»
Aus dem oben genannten, vom Kläger, angefertigten Sehrif stück allein ergibt sich das nicht; denn die angebliche Mitbetätigung der Beklagten als Provisionsvertreterin v/ird dort als eine bereits vorliegende Tatsache erwähnt, so daß ihre rechtliche Richtigkeit nur auf Grund der vorhergehenden Absprache geklärt werden kann» Welchen Inhalt diese
hatte, muß aus den gesamten Umständen heraus ermittelt werden; dazu gehört auch eine Feststellung des Inhalts der Gespräche, die zwischen den Parteien ststt-gefunden haben, während das Berufungsgericht hierzu keine abschließende Stellung genommen hat. Aus dem "Ziel” allein läßt sich die Bedeutung der Parteiabsprache nicho erschließen; für den Kläger konnte die "Bemühungs"-Zusage möglicherweise mehr tfert haben als eine "Mithaftung" der Beklagten, Auch insoweit kommt es auf die näheren Umstände an.
Das zu klären, ist Sache des Tatrichters *
3,) Unzutreffend ist dagegen die Meinung der Revision,
der vom Berufungsgericht angenommene Garantievertrag müßte
auf alle Fälle nichtig sein, weil die Beklagte bei den
Vorverhandlungen erklärt habe, "sie schwöre bei dem Leben
ihres Kindes und ihrer Mutter, daß nichts mehr vorkomme,
sie garantiere, daß die alte Schuld sehr bald ztirüok-
*
gezahlt sein würde....n. Von einer Sittenwidrigkeit des späteren Rechtsgeschäft es kann keine Rede sein, l)er Vertrag selbst ist von den "Beschwörungen" unberührt geblieben; als Sanktion für seine Einhaltung ist weder eine "Verpfändung des Ehrenwortes" noch eine "Verwirkung des Lebens" der Angehörigen der Beklagten ausbedungen worden,
We.s diese einseitig und von sich aus zur Erreichung einer weiteren Bereitschaft des Klägers, die Geschäftsbeziehungen forzusetzen, dahingeredet hat, kann auf den Bestand des späteren Vertrages keinen Einfluß haben.
Deshalb muß die.Sache gemäß §§ 564, 565 Abs* 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses
wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Ansicht der Revision, daß die Beklagte.die Haftung aus einem etwaigen Garantieversprechen nur auf die in der Erklärung vom 15- Juli 1954 übereigneten Gegenstände beschränkt habe, zu billigen ist«,
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Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung üb«-p die Kosten der Revision überlassen*
Br, Geiger Br, Pagendarm Br.. Weber
V/olany
Br.. Hußla
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