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BGH

Gericht: BGH

soweit sie sich gegen den Klageanspruchs richteta die Anschlußberufung des Klägers wird auch der eltend gemachte weitere Anspruch dem Grunde nach htfertigt erklärte Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der rüche und die Kosten der Revision wird die £ache rufungsgerieht zurückverwiesen* damit durch den Luftzug Gase aus dem Kanal entfernt wurden*» Im Jahre 1934 änderte die Bundespost die Bestimmungen der Telegrafenbauordnung (TBO) und ihrer "Vorschriften zur Verhütung -on Unfällen im Fernmeldebaudienst (UV) dsjhin ab? wenn während der Arbeiten von Zeit zu Zeit mit dem Gasanzeiger das Vorhandensein von Gas nachgeprüft wurdeo Der Kabelschacht 20 hatte zwei Betondeckel, von denen einer vier ‘Bntlüftungssehlitze hatte« Während der Arbeiten am Unfalltag waren die Kabelschächte 18 und 19 geöffnet die beiderseits benachbarten Schächte? deckel derenfa geöffnet werden müssen* Der Bautrupp habe auch kein Gasprüfgerät benutzte Selbst wenn der Bautrupp die jetzigen Bestimmungen beachtet hübe, hätte er während der Arbeiten nochmals eine Gasprüfung vornehmen müssen«. agte hat die Abweisung der Klage beantragt und e Haftung bestehe höchstens für eine Verletzung ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht0 Diese Pflicht hätten ihre Bediensteten nicht verletzt, da sie insbesondere alle Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften beachtet hätten* Die Pntlüftungsschlitze seien groß genug gewesen und fortlaufend, überprüft worden* Der vom Bautruppführer damit beauftragte Postschaffner Be®^ habe am Unfalltage und am Tage vorher durch eigene Prüfung festgestellt, daß auch die Entlüftungsschlitze am Schacht 20 offen gewesen seien* habe sich ferner durch sachgemäße Anwendung' des bei der Bundespost eingeführten und bewährten Gasspürgerätes Aladin vor Beginn der Lötarbeiten davon überzeugt, daß die beiden Kabelschächte 18 und 19 frei von Gasen gewesen seien* Der Gasrohrbruch müsse sich erst während der Arbeiten Eine Öffnung des Schachtdeckels 20 hätte die verhindert, sondern im Gegenteil die Explosions Wirkung noch vergrößert0 Die früheren Vorschriften seien eine Kotlösung gewesen, weil es damals keine brauchbaren Gasspür- ereignet haben* Explosion nicht gerate gegeben habe0 Die Entwicklung der neuen Gasspürgeräte habe die nötige Sicherheit gebracht und die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel erübrigt, die sich auch als Verkehrs-gefährdend erwiesen habe, Sie habe alle bei den Arbeiten tätigen Bediensteten sachgemäß ausgewählt und fortlaufend ordnungs mäßig überwacht9 insbesondere auf die genaue Einhaltung ihrer Unfallverhütungsvorschriftent Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der A.mtspflichtverletzung verurteilt, an den Kläger vom 1« noch vergrößert hätte„ Es hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Bautrupp die nach den jetzigen Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Maßnahmen eingehalten habe, insbesondere daß die Kabelschächte 18 und 19 mindestens anderthalb Stunden vor Beginn der Lötarbeiten offen gehalten worden seien, daß die Entlüftungsschlitze des Ischachtes 20 nicht verstopft gewesen seien ie Schächte 18 und 19 ordnungsgemäß mit dem idin längere Zeit vor Beginn der Lötarbeiten tivem Befund überprüft habet Das Berufungs-rner dem Gutachten des Sachverständigen Pro-ahin, daß es nach einem Zeitablauf von zwei .ner Nachprüfung durch das Gasprüfgerät bedurft tere Entlüftungsschlitze in dem zweiten Deckel die Explosion nicht verhindert hatten« Das Oberlandesgericht schließt sich endlich dem Sachverständigen auch in folgender Hinsicht am Die Unfallverhütungsvorschriften der Beklagten hätten den letzten Stand der - allerdings ständig im Fluß befindlichen -Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse verarbeitet? deshalb empfehle sich allerdings, in Zukunft bei Arbeiten mit offener Flamme in einem Kabelschacht ohne Ausnahme die Deckel der benachbarten Kabelschä-chte voll zu Öffnen und die Bestimmungen zu ändern? io) Anspruchsgrundlage sind die Bestimmungen des § 839 BGB und Art 34 GrundG$ denn die Betätigung der Bundespost ist regelmäßig Ausübung Öffentlicher Gewalt* Es müssen besondere Umstände vorliegen? liehen Betätigung nicht gefährdend und sehä-guter unbeteiligter Dritter einzugreifen '9)o Die Bundespost hat durch den Bau ihrer hächte unter den Burgersteigen eine Gefahr sich in diesen Anlagen Gase ansammeln können, im Falle einer Explosion schwere Schäden ver-ß deshalb bei Vornahme von Kabelarbeiten mit rsorge treffen, daß diese Gase nicht explo- re hat diese Pflicht nicht erfüllt $ denn nach n des Berufungsgerichts wäre der Unfall nicht n der Bautrupp, wie es die früheren Unfallver-ten vorgesehen hätten, den Deckel des Schach-5ffnet'hätte« Die Abänderung der Bestimmungen Schaden ursächlich, ohne daß außergewöhnliche rkt haben, wie unten ausgeführt wird« hte die Anwendung eines Gasprüfgerätes vorge-Maßnahme,bot, wie heute feststeht, nieht die it wie die Öffnung der Schachtdeckel« Das Be-eint aber, daraus sei der Beklagten kein Vorwurf zu machen, weil der Unfall auf Umständen beruhe, die man für ausgeschlossen gehalten habe, die also nicht vorhersehbar gewesen seien« Damit wird jedoch das Berufungsgericht dem Inhalt des Gutachtens von Professor äas sieh das Be- ften umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an« Hier han-sich ferner um Kabelanlagen in einem Bergbaugebieto De^ verursacht erfahrungsgemäß Bodensenkungen, Rohrbruche ichtigkeiten in Gasleitungen* Der Sachverständige Kör-dazu erklärt, daß man im Bergbaugebiet allgemein mit egungen rechnen.müsse und immer wieder Palle bekannt ge-eien, in denen Unfälle durch in Kabelschächte einge-Gase entsteheno Professor hat ferner erklärt, die Kabelkanäle trotz der Entlüftungsschlitze in den eckein mit Gas füllen« Auch das wußte die Beklagte em Zugeständnis und ihre Vorschriften gehen trotz der ngsschlitze von der Gefahr einer Vergasung aus0 Die iner Explosion besteht schon bei einem Gehalt von chtgas in der Luft« das verwendete Gasprüfgerät spricht t bei einem Gemisch von 5$ an0 Pas explosive Gasge-t in den Kabelanlagen nicht gleichmäßig vorhanden, sieht in Schwaden im allgemel nen langsam an der oberen der Röhren entlang, auch nicht kontinuierlich, sondern rbrechungeiio Das in den Kabelschacht eingelassene t kann also diese Gasschwaden nicht immer erfassen t auch nach der Darstellung des Sachverständigen einen nur flüchtig erfaßten Gasschwaden nicht sofort anu Er meint sogar, das Gerät könne die dünnen, aber schon explosivgefährlichen Schwaden nur durch Zufall erfassen, obwohl mengenmäßig beachtenswerte Gasmengen hätten ausgetreten sein können« Gerade deshalb, meint der Sachverständige, sei nach Beginn der Arbeieine Nachprüfung nicht mehr nötig gewesen« Diese Vorsichtsmaßnahme gestattete* wie auf der Hand liegt* von vorne herein überhaupt keine dauernde* während der Hantierung mit offenem Heuer im Schacht ununterbrochene Kontrolle en Grasgehalto Das Gerät reagierte auch erst* lt der Duft 5f° erreicht hatte* wenn also die n einem explosiblen Gemisch durchgeführt wurde, also eine in der Entstehung begriffene und noch sicher beherrschbare GefarfrVario Das Gerät zeigte ferner nur an* wenn es das Gasgemisch tatsächlich und nicht nur kurzes zeigte also die Gasschwaden nicht an* die 2k der Prüfung an anderer Stelle befanden oder entwickelten-«» Es war wirkungslos* wenn der Gaseinbruch erst nach dem Einsatz des Geräts erfolgte0 Die Telegraphenbauordnung von 1941 hatte immerhin noch in Teil 11 zu § 26 schuldhaft handelt auch derjenige, der die Entstehung eines schädigenden Erfolges zwar nicht vorausgesehen hat, aber hätte voraussehen können und müssen«, Die Bundespost durfte eine be währte Sicherheitsmaßregel nur dann abändern, wenn sie die ‘Gewißheit hatte, daß mit der neuen -Vorschrift der gleiche Erfolg erzielt und die Gefahr ebenso wirksam bekämpft werden kann* ordnung von 1931, die sich durchaus bewährt hatte und bestimmt daß während der Arbeiten mit offenem Feuer die benachbarten Schachtdeckel ständig offen zu halten waren, nur aufheben, wenn die neue Maßnahme das gleiche Maß von Sicherheit boi0 Nur dann hätte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu dem Schutze ihrer Arbeiter und zu dem Schutze des Verkehrs beachtete. Aber die Bundespost durfte die früheren Bestimmungen, die Unfälle der vorliegenden Art mit Sicherheit ausschlossen, nur dann ab-'ändern, wenn sie sorgfältige Prüfungen über die Gleichwertigkeit der neuen Maßnahmen angestellt hatte«, Pas ist hier nicht der Fall Pas Berufungsgericht hat nicht festgestellt:, welche Prüfungen die Bundespost 1934 bei Änderung der Bestimmungen vorgenommen hatte* Bei dem Umfang ihres Betriebes und der Bedeutung dieser Angelegenheit mußte die Beklagte mindestens das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholen, wie es jetzt das Gericht getan hat«, Bafür standen der Bundespost als Bundeszentralbehörde die modernsten Forschungsmittel zur Verfügung.., Ihre Organe hätten dann erkennen k önnen, daß die jetzige Fassung ihrer Bestimmungen unzulänglich ist, weil sie. möglichio Auch die Betriebsanleitung des Gasprüfgerätes ergab nicht, daß das Gerät; alle explosivgefährlichen Gasgemische feststellte, wbil sie nicht angibt, welche geringsten Gasgemische das Gerät anzeigt„ Der Beklagten wäre kein Vorwarf aus einer Änderung der Bestimmungen zu machen, wenn sie sich auf ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen gestützt hätte, das den Einsatz des Gerätes für ebenso sicher erklärte wie die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel0 Das hat die Beklagte jedoch nicht vorge tragen ■= Das Berufungsgericht hatte der Beklagten aufgegeben, im einzelnen und unter Beweisantritt darzulegen, auf Grund welcher wissenschaftlicher Erkenntnisse, Erfahrungen und Versuche sie ihre früheren weitergehenden Un- gasen gewährt habe, die sich am Boden ablagern, und daß die offen stehenden f ür'd en Verkehr Schachtdeckel eine zusätzliche Gefahrenquelle bildeten* Diese Behinderung des Straßenverkehrs durch hochgestellte Schachtdeckel am Tage ist aber im Vergleich zu den Gefahren geschlossener Deckel unbedeutend,, Selbst wenn die modernen Gasprüfgeräte gegenüber den schweren Gasen . wirksamer waren.als die Öffnung der Schachtdeckel, befreite das nicht von der Prüfung, ob sie gegenüber dem leichten Leucht gas und. den Folgen undichter Leuchtgasleitungen gleich wirksam waren» Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, so daß die Anwendung des Gasprüfgerätes nicht von der Pflicht befreite außerdem noch die Schachtdeckel zu öffnen,. Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung ausgeführt, aus den Gutachten ^on Prof* ergebe sich, daß nur bei einem ganz besonderen Luftgasgemisch eine Zündung möglich gewesen wäre« Das ist nicht richtig, denn das Gutachten spricht an den angegebenen Stellen nur davon, daß sich ein Luftgasgemisch gebildet habe und es schwierig gewesen sei, ein solches an den SchachtwäMen hochsteigendes Gemisch mit der Lötlampe zu entzünden, während es heim Austritt- aus den Kabelkanälen z und fälliger sei* Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat weiter darauf hingewiesen, daß der Unfall nach dem Gutachten auf Umstände zur uckzuf ühren sei, die neue Erkenntnisse darstellten und nicht vorhersehbar gewesen, seien? gericht dem angeschlossen habe,' könne das Verhalten der Postbe-diensteten jetzt keinesfalls mehr als fahrlässig bezeichnet werden, Richtig ist, daß grundsätzlich ein Verhalten eines Beam-ten nicht mehr als schuldhaft gewertet werden kann, wenn ein Kollegialgericht dieses Verhalten als objektiv rechtmäßig "bezeichnet hato Das liegt hier aber nicht vor; denn das Berufungs: gericht hat die Maßnahmen der Organe der Bundespost nicht als richtig und objektiv rechtmäßig bezeichnet^ Es hat im Gegenteil die Vorschriften der Bundespost als lückenhaft, also als unzulänglich und unrichtig bezeichnet, die für die Zukunft en Pall geändert werden müßten0 Es hat allerdings unter hme auf das Gutachten von Prof o K^HHP ausgeführt, auf jed Bezugna der Eintritt des Schadens sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen und ihr daher nicht als Verschulden zuzurechnem Dabei hat sich das Berufungsgericht aber zu stark an eine Wertung des Gutachtens gehalten, die nicht dem Sachverständigen zustand, und hat die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigte Der Sachverständige hat nicht festgestellt, daß die hier entscheidenden Umstände neue Erkenntnisse und nicht Vorhersehbar waren. itachtens folgendes auss Weil die Mitarbeiter pie besten Sachkenner auf dem Gebiet des Kabeldeshalb müßten ihre Vorschriften als (voll-brschlag der heutigen technischen Ansichten »weil die Bundespost angenommen habe, die Vorschriften würden ausreichen, deshalb seien jetzt Umstände eingetreten, die man für ausgeschlossen gehalten habe* Der Sachverständige setzt also offenbar die mangelnde Voraussicht eines Geschehens mit der mangelnden Voraussehbarkeit meint, weil die Rost derartige Unfälle vorher nicht erwogen habe, seien sie nicht voraussehbar gewesene Bas ist ein Irrtum, der den rechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit verkennt« Fahrlässigkeit liegt, wie erwähnt, schon dann vor, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt voraussehbar ist, daß ein bestimmtes Verhalten einen vermeidbaren schädigenden Erfolg verursachen kann, auch wenn der Räter diese Überlegung nicht anstellt und die Möglichkeit des Schadens nicht voraussieht, aber hätte voraussehen können« Bo lag es hier:. Fenn eine sorgfältige Überlegung über die Arbeitsweise des Gasprüfgerätes und die Möglichkeiten, wann und wie explosive Gasgemische in Kabelanlagen eindringen und weitersickern, hätte bei den Organen der Bundespost schon früher zu der Feststellung führen können und müssen, daß trotz einmaliger Anwendung dieses Gerats die offene Flamme einer Lötlampe später noch ein explosives Gasgemisch entzünden konnte„ Die Haftpflicht aus Amtspflichtverletzung ist auch nicht durch eing, anderweitige.Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen, weil die Westfalen-AG den hier geltend gemachten Schaden nach dem Reichs-haftpflifchtgesetz nicht zu ersetzen hat und ein Verschulden ihrer Organe nicht behauptet ist« fas Urteil muß daher aufgehoben werden^ Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist, ist der Anspruch nur dem Grunde nach als gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruekzuverweisen»

Zitierte Normen: § 845 BGB
SchachtUnfallArbeitBundespostBestimmungGutachtengasenKlägerSchachtdeckel

Volltext der Entscheidung

Für das Nach? "Nicht für di
 Gesetze Rechtssatzs l
BGB §§ 276j 8595 GrundG Art 34
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Aktenzeichen Frtc- des BGH
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Amtliche Sammlung?
rbeiten der Bundespost zur Erhaltung der Betriebssicherheit ihrer Fernmeldekabel sind Ausübung öffentlicher Gewalto
 Lie Organe der Bundespost verletzen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt? wenn sie ihre Unfallver-ütungsvorschriften für Arbeiten an Kabelanlagen elbändern? ohne sich durch gewissenhafte Prüfungen ie Gewißheit verschafft zu haben? daß die neuen orschriften das gleiche Maß an Sicherheit bieten*
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OLG Hamm (Westfo) LG Bochum
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Klagers? Berufungsbeklagten? Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers?
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die '.Reut sc he B und espos t? vertreten d ur eh den Präsidenten der Oberpostdirektion Ml
 Prozeßbevol
 Beklagte? Berufungsklägerin? Anschluß-berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 machtigter? Rechtsanwalt Prof„ Pr 0
hat der IU0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Pr0 Geiger sowie der Bundesrichter Bra Pagendarm? Pri Kreft? Pro Arndt und Pr, Hußla
 für Recht erkannt!
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6<> Bezember 1955 aufgehoben,
 Pie io Zivilka 1954 wird Grund des
 Auf mit ihr g für gerec
 Zur
Klageansp an das Be
 Berufung der Beklagten gegen das Urteil der mmer des Landgerichts in Bochum vom 23o März zurückgewiesen? soweit sie sich gegen den Klageanspruchs richteta
 die Anschlußberufung des Klägers wird auch der eltend gemachte weitere Anspruch dem Grunde nach htfertigt erklärte
 Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der rüche und die Kosten der Revision wird die £ache rufungsgerieht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
‘Der Klä einer Bxplosio
 ger verlangt Schadensersatz wegen der Felgen in Telegrafenanlagen der Bundespost«,
n
Am 2,3 o Februar 1952 führte ein Bautrupp der beklagten
 Bundespost auf an den Fernsprd (Kabelkanälen)
dem Kurfürstenwall in	Arbeiten
 chkabeln aus, Die Kabel laufen in Kabelröhren unter dem Bürgersteige Als Zugang zu den Kabel’ Kanälen befinden sich auf dem Bürgersteig Kabelschächte, die mit Betonplatten abgedeckt sind» Der Bautrupp (unter Leitung
 des Leitungsaufsehers B
i) hatte in den Kabelschächten Kr
18 und 19 Lötarbeiten auszuführen* Im Schacht 19 arbeiteten
 die Fernmeldeba arbeiten begann mit den Lötarbe lampe in den Sc hatte, brachte dem zu dem benachb
 uhandwerkerund	Die	Vcrbereitungs-
en gegen 8 Uhr0 Gegen 9,45 Uhr begann S|B iten und stieg dazu mit einer brennenden Löt-hachto Nachdem er etwa. 10 Minuten gearbeitet die Lötlampe ein Gasgemisch zur Entzündung* Aus arten Kabelschacht 20 führenden Kabelkanal schlug ihm eine Stichflamme entgegen, eine Feuerwelle bewegte sieh in Richtung des Schachtes Nr 20 und führte hier eine ExplosiCn herbe io Die fixplosicn im Schacht Nr 20 schleuderte die beiden Schachtdeckel hoch und riß den mit Platten bedeckten Bürgersteig auf* Ein Schachtdeckel traf die Ehefrau des Klägers und verletzte sie tödlicho Das entzündete Gas war Leuchtgas.?, das aus einem zwischen den Kabelschächten 20 und 21 beschädigten Rehr der Gasleitung der Westfalen-AG ausgeströmt und in die Kabelkanäle sowie Kabelschächte eingesickert war* Unter dem Gelände, wc sich der Unfall ereignet hat, geht Bergbau um,-
Die Westf kosten ausgegli Kläger den dabei
 alen-AG hat die Sachschäden und Beerdigungs-chen* Im vorliegenden Rechtsstreit macht der unberücksichtigt gebliebenen Anspruch auf
 Deckel
aüitrichtung einer (Je 1(3rente wegen der ihm durch den Tod. selv^* Ehefrau entgangenen Dienste geltend (§ 845 BGB)e
Zur Verhütung yon Schaden durch Gase enthalten die der Kabeischächte der Bundespost seit längerer Zeit Lüftun^sschlitze $ die Bestimmungen der Bundespost sehen feiner Kahelarheiten die Anwendung von Gasprüfgeräten vorc Ursprünglich hatte die Bundespost die Anordnung getroffen, daß bei Arbeiten in Kabelschächten die ersten benachbarten Schachtdeckel zu öffnen waren? damit durch den Luftzug Gase aus dem Kanal entfernt wurden*» Im Jahre 1934 änderte die Bundespost die Bestimmungen der Telegrafenbauordnung (TBO) und ihrer "Vorschriften zur Verhütung -on Unfällen im Fernmeldebaudienst (UV) dsjhin ab? daß die benachbarten Schachtdeckel nur dann en waren? wenn die (Entlüftungsschlitze der Schachtln den anschließenden Kanallinien verstopft waren* anils genügte es? wenn während der Arbeiten von Zeit zu Zeit mit dem Gasanzeiger das Vorhandensein von Gas nachgeprüft wurdeo Der Kabelschacht 20 hatte zwei Betondeckel, von denen einer vier ‘Bntlüftungssehlitze hatte« Während der Arbeiten am Unfalltag waren die Kabelschächte 18 und 19 geöffnet die beiderseits benachbarten Schächte? insbesondere Hr 20?
Jedeeh geschlossen,
: Klager hat zur Begründung seines-Anspruchs vorge-
Die Beklagte habe ihre Amtspflichten und ihre Verkehrs-sicherungspflicht schuldhaft verletztDer Bautrupp habe die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet und nicht für ordnungsmäßige Entlüftung der Schächte vor Arbeitsbeginn gesorgte Die Entlüftungsschlitze im Deckel des Schachtes 20 seien verstopft gewesen und der Deckel hätte
 zu of fr. deckel derenfa
 geöffnet werden müssen* Der Bautrupp habe auch kein Gasprüfgerät benutzte Selbst wenn der Bautrupp die jetzigen Bestimmungen beachtet hübe, hätte er während der Arbeiten nochmals eine Gasprüfung vornehmen müssen«. Mindestens liege ein Verschulden der Organe der Beklagten darin« daß sie die früheren Bestimmungen abgeändert.hätten^ danach hätten die Deckel der benach-
barten Schächte Unfall auf jede
 immer geöffnet werden müssen«. Das hätte den n Pall verhindert.
Der Klage
( am
 mit monatlich 1 einer Rente in
 Die Bekl ausgeführt? Pin
r hat den Wert der ihm durch den Tod seiner 1895 geborenen) Ehefrau entgangenen Dienste 20 DM beziffert und mit der Klage Zahlung dieser Hohe verlangt *
agte hat die Abweisung der Klage beantragt und e Haftung bestehe höchstens für eine Verletzung
 ihrer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht0 Diese Pflicht hätten ihre Bediensteten nicht verletzt, da sie insbesondere alle Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften beachtet hätten* Die Pntlüftungsschlitze seien groß genug gewesen und fortlaufend, überprüft worden* Der vom Bautruppführer damit beauftragte Postschaffner Be®^ habe am Unfalltage und am Tage vorher durch eigene Prüfung festgestellt, daß auch die Entlüftungsschlitze am Schacht 20 offen gewesen seien*	habe	sich	ferner	durch	sachgemäße	Anwendung'
des bei der Bundespost eingeführten und bewährten Gasspürgerätes Aladin vor Beginn der Lötarbeiten davon überzeugt, daß die beiden Kabelschächte 18 und 19 frei von Gasen gewesen seien* Der Gasrohrbruch müsse sich erst während der Arbeiten
 Eine Öffnung des Schachtdeckels 20 hätte die verhindert, sondern im Gegenteil die Explosions Wirkung noch vergrößert0 Die früheren Vorschriften seien eine Kotlösung gewesen, weil es damals keine brauchbaren Gasspür-
ereignet haben* Explosion nicht
 gerate gegeben habe0 Die Entwicklung der neuen Gasspürgeräte habe die nötige Sicherheit gebracht und die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel erübrigt, die sich auch als Verkehrs-gefährdend erwiesen habe, Sie habe alle bei den Arbeiten tätigen Bediensteten sachgemäß ausgewählt und fortlaufend ordnungs mäßig überwacht9 insbesondere auf die genaue Einhaltung ihrer Unfallverhütungsvorschriftent
 Das Landgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der A.mtspflichtverletzung verurteilt, an den Kläger vom 1«
März 1992 bis zu dem 21«. August i960 eine Rente von 80 DM bezw 120 DM ^u zahlen, und die ■Verpflichtung der Beklagten festge-dem.Kläger auch den für die spätere Zeit entstehenden zu ersetzen* Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beanie Klage abzuweisen, Der Kläger hat mit seiner Anschluß berufunä beantragt, die Beklagte auch über den 21„ August i960 hinaus zur Zahlung einer Rente von 120' DM monatlich (oder Gericht für angemessen hält) zu verurteilen, und zwar vermutliche Lebensdauer seiner Ihefrau, längstens bis m Todec Gleichzeitig hat er den früheren Eeststellungs-amit für erledigt erklärt. Beide Parteien haben die isung der gegnerischen Berufung beantragte Das Beru-icht hat unter Zurückweisung der klägerische'n Anschluß-die Klage abgewiesen, Mit seiner Revision verfolgt er den Klageanspruch nach Maßgabe seiner im Berufungs-
stellt , Schaden tragt,
 was das für die zu seine antrag d Zuruckwe fungsger berufung der Klag
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rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um
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noch vergrößert hätte„ Es hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Bautrupp die nach den jetzigen Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Maßnahmen eingehalten habe, insbesondere daß die Kabelschächte 18 und 19 mindestens anderthalb Stunden vor Beginn der Lötarbeiten offen gehalten worden seien, daß die Entlüftungsschlitze des
 Ischachtes 20 nicht verstopft gewesen seien ie Schächte 18 und 19 ordnungsgemäß mit dem idin längere Zeit vor Beginn der Lötarbeiten tivem Befund überprüft habet Das Berufungs-rner dem Gutachten des Sachverständigen Pro-ahin, daß es nach einem Zeitablauf von zwei .ner Nachprüfung durch das Gasprüfgerät bedurft tere Entlüftungsschlitze in dem zweiten Deckel die Explosion nicht verhindert hatten« Das Oberlandesgericht schließt sich endlich dem Sachverständigen auch in folgender Hinsicht am Die Unfallverhütungsvorschriften der Beklagten hätten den letzten Stand der - allerdings ständig im Fluß befindlichen -Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse verarbeitet? es liege keine Außerachtlassung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse oder Erfahrungen darin, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die Weiterentwicklung der Gasspürgeräte die früheren Bestimmungen geändert habe? der jetziges Vorfall habe Umstände ergeben, die man bisher für ausgeschlossen gehalten habe? deshalb empfehle sich allerdings, in Zukunft bei Arbeiten mit offener Flamme in einem Kabelschacht ohne Ausnahme die Deckel der benachbarten Kabelschä-chte voll zu Öffnen und die Bestimmungen zu ändern? diese Änderung der Bestimmungen sei nötig, damit die Beklagte sich nicht in Zukunft dem berechtigten Vorwurf schuldhaften Unterlassens aussetze? die Lückenhaftigkeit der Unfaliverhu-tungsvorschriften sei jedoch nicht vorhersehbar gewesen und eine Folge der Unvollkommenheit allen menschlichen Tuns, insbe-sondere in der Technik* .
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ie dagegen von der Revision erhobenen Bedenken urchgreif en„
(RGZ 165 9T? 273)
io) Anspruchsgrundlage sind die Bestimmungen des § 839 BGB und Art 34 GrundG$ denn die Betätigung der Bundespost ist regelmäßig Ausübung Öffentlicher Gewalt* Es müssen besondere Umstände vorliegen? um die Erfüllung einzelner der Post auferlegter Pflichten anders zu behandeln (BGHZ 2Q? 'i02)o Per Pern-meldedienst der Bundespost ist- hoheitliche Betätigung? wie die Rechtsprechung wiederholt anerkannt hat? insbesondere für das von Fernsprechleitungen (RGZ 126, 28) und Dienstreisen ur ÜberPrüfung von Eernsprechleitungen im Kabelmeßdienst
, 365)o Die frühere abweichende Rechtsprechung (RGZ ist durch die neuere Rechtsprechung Überholte Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Betätigungen? denen die Bundespost erkennbar eine privatrechtliche Gestaltung gegeben hat (RGZ 166? i)o Das gilt namentlich für die Yerkehrssicherung. pfliclit in den öffentlichen Postgebäuden? die dem bürgerlich-rechtlichen Rechtskreis zugerechnet wird (RGZ 166? l)B Es kann dahingestellt bleiben? ob die verkehrssichere Unterhaltung von Fernspreehleitungsmasten und die Beseitigung eines durch sie eingetretenen Hindernisses zur privatrechtlichen Hicherungs-pflicht gehört? wie der Senat früher ausgesprochen hat (BGHZ 12? 94)? denn jedenfalls gehören die Arbeiten? die der Betriebssicherheit der Fernmeldekabel dienen? so eng zu dem hoheitlichen Bereich? daß insoweit Ausübung hoheitlicher Gewalt vorliegt? wie die Beklagte zunächst auch selbst vorgetragen hat
2„) Die Beklagte hatte die: Pflicht? die Arbeiten an ihren gen so durchzuführen? daß Dritte dadurch nicht beschädigt ©der verletzt wurdenc Denn es gehört zu den Amtspflichten eines Amtsträgers? in Ausübung öffentlicher Gewalt
 bei seiner hohei digend in Rechts (BGHZ 20, 102/10 Leitungen und Sc geschaffen* weil die insbesondere ur s a chen o Sie mu offenem Feuer Vo diereiio
 Die Beklag den Feststeilunge eingetreten, wen hütungsv ors ehr if tes 20 vorher ge war also für den Ums tände mitgew i
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liehen Betätigung nicht gefährdend und sehä-guter unbeteiligter Dritter einzugreifen '9)o Die Bundespost hat durch den Bau ihrer hächte unter den Burgersteigen eine Gefahr sich in diesen Anlagen Gase ansammeln können, im Falle einer Explosion schwere Schäden ver-ß deshalb bei Vornahme von Kabelarbeiten mit rsorge treffen, daß diese Gase nicht explo-
re hat diese Pflicht nicht erfüllt $ denn nach n des Berufungsgerichts wäre der Unfall nicht n der Bautrupp, wie es die früheren Unfallver-ten vorgesehen hätten, den Deckel des Schach-5ffnet'hätte« Die Abänderung der Bestimmungen Schaden ursächlich, ohne daß außergewöhnliche rkt haben, wie unten ausgeführt wird«
Die Bundespost hatte zur Unfallszeit statt der Öffnung
 der Nachbarschäc sehriebe n« Diese gleiche Sicherhe rufungsgericht m
hte die Anwendung eines Gasprüfgerätes vorge-Maßnahme,bot, wie heute feststeht, nieht die it wie die Öffnung der Schachtdeckel« Das Be-eint aber, daraus sei der Beklagten kein Vorwurf zu machen, weil der Unfall auf Umständen beruhe, die man für ausgeschlossen gehalten habe, die also nicht vorhersehbar gewesen seien« Damit wird jedoch das Berufungsgericht dem Inhalt des Gutachtens von Professor	äas	sieh das Be-
rufungsgericht i:n vollen Umfang zu eigen macht, nicht gerecht« Aus diesem Gutachten und dem sonstigen Beweisergebnis sowie dem Parteivortrag ergibt sich folgendes;
Fs ist be häufig Gas eindr und. Dritte entste
 sannt, daß in Kabelkanäle und Kabelschächte iiigt und daß dadurch Gefahren für die Arbeiter hen können« Das war der Bundespost nach ihreiji
 eigenen ren ordr. vorschri delte es Bergbau oder Und ting hat Bodenbew worden s drungene daß sieh Schachtd nach ihr Bntlü.f tu Befahr e Leu aber ers misch is sondern Wandung mit Unte Suehgerä und zeig
 Vortrag bekannt| denn gerade zur Abwehr dieser Gefah-eben die Telegrafenbauordnung und die Unfallverhütunga-. ften umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an« Hier han-sich ferner um Kabelanlagen in einem Bergbaugebieto De^ verursacht erfahrungsgemäß Bodensenkungen, Rohrbruche ichtigkeiten in Gasleitungen* Der Sachverständige Kör-dazu erklärt, daß man im Bergbaugebiet allgemein mit
 egungen rechnen.müsse und immer wieder Palle bekannt ge-eien, in denen Unfälle durch in Kabelschächte einge-Gase entsteheno Professor	hat	ferner	erklärt,
 die Kabelkanäle trotz der Entlüftungsschlitze in den eckein mit Gas füllen« Auch das wußte die Beklagte em Zugeständnis und ihre Vorschriften gehen trotz der ngsschlitze von der Gefahr einer Vergasung aus0 Die iner Explosion besteht schon bei einem Gehalt von chtgas in der Luft« das verwendete Gasprüfgerät spricht t bei einem Gemisch von 5$ an0 Pas explosive Gasge-t in den Kabelanlagen nicht gleichmäßig vorhanden, sieht in Schwaden im allgemel nen langsam an der oberen der Röhren entlang, auch nicht kontinuierlich, sondern rbrechungeiio Das in den Kabelschacht eingelassene t kann also diese Gasschwaden nicht immer erfassen t auch nach der Darstellung des Sachverständigen einen nur flüchtig erfaßten Gasschwaden nicht sofort anu Er meint sogar, das Gerät könne die dünnen, aber schon explosivgefährlichen Schwaden nur durch Zufall erfassen, obwohl mengenmäßig beachtenswerte Gasmengen hätten ausgetreten sein können« Gerade deshalb, meint der Sachverständige, sei nach Beginn der Arbeieine Nachprüfung nicht mehr nötig gewesen«
Daraus ergibt sich folgendes?
Per einmalige Einsatz des von der Bundespost eingeführten Gassiohgerätes bot keine Sicherheit dafür, daß rechtzeitig
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alle explosivgefährlichen Gassehwaden festgestellt"wurden*
Diese Vorsichtsmaßnahme gestattete* wie auf der Hand liegt* von vorne herein überhaupt keine dauernde* während der Hantierung mit offenem Heuer im Schacht ununterbrochene Kontrolle
 en Grasgehalto Das Gerät reagierte auch erst* lt der Duft 5f° erreicht hatte* wenn also die n einem explosiblen Gemisch durchgeführt wurde, also	eine	in	der	Entstehung	begriffene	und
 noch sicher beherrschbare GefarfrVario Das Gerät zeigte ferner nur an* wenn es das Gasgemisch tatsächlich und nicht nur kurzes zeigte also die Gasschwaden nicht an* die 2k der Prüfung an anderer Stelle befanden oder entwickelten-«» Es war wirkungslos* wenn der Gaseinbruch erst nach dem Einsatz des Geräts erfolgte0 Die Telegraphenbauordnung von 1941 hatte immerhin noch in Teil 11 zu § 26
i Arbeiten mit offenem Heuer oder längeren der Zeit des Aufenthalts von Menschen im ein zuverlässiger Gasanzeiger aufgestellt wer-o UnfalIvorsphrif Im von 1958 in § 25* dem
 der Duft auf ihr wenn der Gasgeha Arbeit bereits i Das Gerät zeigte
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 bestimmt* daß be Arbeiten während Schacht ständig den müsse, (ebens
 jetzigen § 26)0 Auch davon hat die Beklagte jetzt abgesehen,
 Daraus e Mittel durch ein ersetzt hat« Dem werden* daß die nicht vorhersehb^ schon früher dur feststellbar; d verständigen Kör
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 gibt sich* daß die Beklagte ein sicheres unzulängliches Mittel zur Gefahrenbeseitigung Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt Unzulänglichkeit auf Umständen beruhte* die r waren«» Die Unzulänglichkeit des Gerätes war c^h ein sorgfältiges Sachverständigengutachten n insoweit beruhen die Ausführungen des Sach-ing nicht auf neuen Erkenntnissen«.
Hahrlässig handelt* wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (§276 BGB)o Dabei setzt Verschulden allerdings die Voraussehbarkeit eines schädigenden Erfolges voraus

schuldhaft handelt auch derjenige, der die Entstehung eines schädigenden Erfolges zwar nicht vorausgesehen hat, aber hätte voraussehen können und müssen«, Die Bundespost durfte eine be währte Sicherheitsmaßregel nur dann abändern, wenn sie die ‘Gewißheit hatte, daß mit der neuen -Vorschrift der gleiche Erfolg erzielt und die Gefahr ebenso wirksam bekämpft werden kann*
Pie Bundespost durfte also die Anordnung der Telegrafenbau-
ordnung
 von 1931, die sich durchaus bewährt hatte und bestimmt
 daß während der Arbeiten mit offenem Feuer die benachbarten Schachtdeckel ständig offen zu halten waren, nur aufheben, wenn die neue Maßnahme das gleiche Maß von Sicherheit boi0 Nur dann hätte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu dem Schutze ihrer Arbeiter und zu dem Schutze des Verkehrs beachtete. Richtig ist, daß die Technik ständig im Fluß ist und daß Forschung und Praxis ständig neue .Erkenntnisse erbringen«., Aber die Bundespost durfte die früheren Bestimmungen, die Unfälle der vorliegenden Art mit Sicherheit ausschlossen, nur dann ab-'ändern, wenn sie sorgfältige Prüfungen über die Gleichwertigkeit der neuen Maßnahmen angestellt hatte«, Pas ist hier nicht der Fall
 Pas Berufungsgericht hat nicht festgestellt:, welche Prüfungen die Bundespost 1934 bei Änderung der Bestimmungen vorgenommen hatte* Bei dem Umfang ihres Betriebes und der Bedeutung dieser Angelegenheit mußte die Beklagte mindestens das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholen, wie es jetzt das Gericht getan hat«, Bafür standen der Bundespost als Bundeszentralbehörde die modernsten Forschungsmittel zur Verfügung.., Ihre Organe hätten dann erkennen k önnen, daß die jetzige Fassung ihrer Bestimmungen unzulänglich ist, weil sie. anstelle bewährter, sicherer Abwehrmittel ein Gerät einsetzen, das nicht einmal eine .zuverlässige Erkenntnis der Gefahr er~
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möglichio Auch die Betriebsanleitung des Gasprüfgerätes ergab
 nicht, daß das Gerät; alle explosivgefährlichen Gasgemische feststellte, wbil sie nicht angibt, welche geringsten Gasgemische das Gerät anzeigt„ Der Beklagten wäre kein Vorwarf aus einer Änderung der Bestimmungen zu machen, wenn sie sich auf ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen gestützt hätte, das den Einsatz des Gerätes für ebenso sicher erklärte wie die Öffnung der benachbarten Schachtdeckel0 Das hat die Beklagte jedoch nicht vorge tragen ■= Das Berufungsgericht hatte der Beklagten aufgegeben, im einzelnen und unter Beweisantritt darzulegen, auf Grund welcher wissenschaftlicher Erkenntnisse, Erfahrungen und Versuche sie ihre früheren weitergehenden Un-
fa 11 verhüt ungsv übernommen habe Entlüftung kein
 orschriften in ihre jetzigen Vorschriften nicht Bie hatte daraufhin nur angegeben, daß die en ausreichenden Bchutz vor den schweren Gift-
gasen gewährt habe, die sich am Boden ablagern, und daß die
 offen stehenden f ür'd en Verkehr
 Schachtdeckel eine zusätzliche Gefahrenquelle bildeten* Diese Behinderung des Straßenverkehrs durch hochgestellte Schachtdeckel am Tage ist aber im Vergleich zu den Gefahren geschlossener Deckel unbedeutend,, Selbst wenn die modernen Gasprüfgeräte gegenüber den schweren Gasen . wirksamer waren.als die Öffnung der Schachtdeckel, befreite das nicht von der Prüfung, ob sie gegenüber dem leichten Leucht gas und. den Folgen undichter Leuchtgasleitungen gleich wirksam waren» Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, so daß die Anwendung des Gasprüfgerätes nicht von der Pflicht befreite außerdem noch die Schachtdeckel zu öffnen,.
Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung ausgeführt, aus den Gutachten ^on Prof*	ergebe	sich, daß nur bei
 einem ganz besonderen Luftgasgemisch eine Zündung möglich gewesen wäre« Das ist nicht richtig, denn das Gutachten spricht an den angegebenen Stellen nur davon, daß sich ein Luftgasgemisch gebildet habe und es schwierig gewesen sei, ein solches an den SchachtwäMen hochsteigendes Gemisch mit der Lötlampe
 zu entzünden, während es heim Austritt- aus den Kabelkanälen z und fälliger sei*
Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat weiter darauf hingewiesen, daß der Unfall nach dem Gutachten auf Umstände zur uckzuf ühren sei, die neue Erkenntnisse darstellten und nicht vorhersehbar gewesen, seien? nachdem sich das Berufung! gericht dem angeschlossen habe,' könne das Verhalten der Postbe-diensteten jetzt keinesfalls mehr als fahrlässig bezeichnet werden, Richtig ist, daß grundsätzlich ein Verhalten eines Beam-ten nicht mehr als schuldhaft gewertet werden kann, wenn ein Kollegialgericht dieses Verhalten als objektiv rechtmäßig "bezeichnet hato Das liegt hier aber nicht vor; denn das Berufungs: gericht hat die Maßnahmen der Organe der Bundespost nicht als richtig und objektiv rechtmäßig bezeichnet^ Es hat im Gegenteil die Vorschriften der Bundespost als lückenhaft, also als unzulänglich und unrichtig bezeichnet, die für die Zukunft
 en Pall geändert werden müßten0 Es hat allerdings unter hme auf das Gutachten von Prof o K^HHP ausgeführt,
 auf jed Bezugna
 der Eintritt des Schadens sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen und ihr daher nicht als Verschulden zuzurechnem Dabei hat sich das Berufungsgericht aber zu stark an eine Wertung des Gutachtens gehalten, die nicht dem Sachverständigen zustand, und hat die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigte Der Sachverständige hat nicht festgestellt, daß die hier entscheidenden Umstände neue Erkenntnisse und nicht Vorhersehbar waren. Insbesondere die Zündfähigkeit eines Gasgemisches durch eine offene Flamme, die Abhängigkeit der Zündfähigkeit von der Art des Gemisches, die Fortbewegung eines durch einen Gasrohrbruch in Kabelkanäle eingesickerten Gasgemisches und die Arbeitsweise des Gasspürhat der Bachverständige nicht als neue Erkenntnisse
"bezeichnete J,m
seines ersten G der Bundespost bauwesens seien ständiger) Nied gewertet werden
 gleich« denn er
J
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übrigen geht der Sach rerständige bei der erwähnten Folgerung ersichtlich nicht von dem Rechtsbegriff der Vorhersehbarkeit aus* Er führt nämlich auf S '!5/'l6
itachtens folgendes auss Weil die Mitarbeiter pie besten Sachkenner auf dem Gebiet des Kabeldeshalb müßten ihre Vorschriften als (voll-brschlag der heutigen technischen Ansichten »weil die Bundespost angenommen habe, die Vorschriften würden ausreichen, deshalb seien jetzt Umstände eingetreten, die man für ausgeschlossen gehalten habe* Der Sachverständige setzt also offenbar die mangelnde Voraussicht eines Geschehens mit der mangelnden Voraussehbarkeit
 meint, weil die Rost derartige Unfälle vorher
 nicht erwogen habe, seien sie nicht voraussehbar gewesene Bas ist ein Irrtum, der den rechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit verkennt« Fahrlässigkeit liegt, wie erwähnt, schon dann vor, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt voraussehbar ist, daß ein bestimmtes Verhalten einen vermeidbaren schädigenden Erfolg verursachen kann, auch wenn der Räter diese Überlegung nicht anstellt und die Möglichkeit des Schadens nicht voraussieht, aber hätte voraussehen können« Bo lag es hier:. Fenn eine sorgfältige Überlegung über die Arbeitsweise des Gasprüfgerätes und die Möglichkeiten, wann und wie explosive Gasgemische in Kabelanlagen eindringen und weitersickern, hätte bei den Organen der Bundespost schon früher zu der Feststellung führen können und müssen, daß trotz einmaliger Anwendung dieses Gerats die offene Flamme einer Lötlampe später noch ein explosives Gasgemisch entzünden konnte„
Nach alledem hat die Beklagte bei Abänderung ihrer Bestimmungen nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und schuldhaft ungenügende Sicherungsmaßnahmen angeordnetf Sie
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aher für die daraus entstehenden Schäden, so daß der
 Anspruch des Klägers aus §§ 839? 845 BGB begründet ist. Die Haftpflicht aus Amtspflichtverletzung ist auch nicht durch eing, anderweitige.Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen, weil die Westfalen-AG den hier geltend gemachten Schaden nach dem Reichs-haftpflifchtgesetz nicht zu ersetzen hat und ein Verschulden ihrer Organe nicht behauptet ist«
fas Urteil muß daher aufgehoben werden^ Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist, ist der Anspruch nur dem Grunde nach als gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruekzuverweisen»
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 Bundesrichter Pro Hußla kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend isto
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