Der Plutgraben und die Brücke waren bei der vor und nach Beginn des letzten Krieges vorgenommenei Regulierung der Aisch von dem Wasserverband Aisch I erstellt worden; vorher hatte sich der Verkehr zwischen' den rund 1 km voneinander entfernten Gemeinden Aisch und Adolsdorf auf dem über den Talgrund führenden Weg abgewickolt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ferner zu bemerken: Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Gemeinde Adelsdorf und Bürgermeister Tg^fc als Folge im ersten Rechtszug erklärten Beitritts auch im zweiten Rechtszug gemäß § 71 Abs 3 ZPO zuzuziehen waren (vgl Stcin-Jonas-Schönke § 67 IV 1}« Aus diesem Versehen sind jedoch weitergehende Polgerungen nicht abzuleiten; denn das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Partei erkannt und den Streitgehilfen ist assung der Beiziehung ein Nachteil nicht 1« Bei sei geht das Beru auf dem noch s hörenden, etwa, Brücke zugetrs[i schuldhafte V zur Sicherung Es meint, die den von ihr zu dorf führender der Brücke den sei insoweit fühlt und gef ner den Klägerinnen günstigen Entscheidung ifungsgericht davon aus, daß der Unfall sich um Flurgebiet der beklagten Gemeinde ge-150 m vom Ortsrand entfernten Teil der gen habe, und führt den Unfall auf eine ejrletzung der die Beklagte treffenden Pflicht des Verkehrs an der Ujjfallsteile zurück* Beklagte habe im Bereich ihrer Gemarkung' dem jenseits der Brücke gelegenen Adels-Gemeinde verbindtmgsweg eins chli eßli ch öffentlichen Verkehr gewidmet; die Beklagte Wegeherrin, habe sich auch als solche geehrt und müsse daher eine von dem Weg und Hierzu erwägt das Berufungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht des näheren* Brücken seien Bestandteile des Weg3s; in dessen Verlauf sie lägen, gleichgültig, ob sie eins selbständige Verkehrsanlage darstellten oder wem die Unterhaltspflicht an ihnen zustehe; der-Wasserverband habe mit der Errichtung- der Brücke seine Aufgabe, soweit es sich um die Aufrechterhaltung des Verkehrs zwischen den beiden Gemeinden handele, erfüllt. Danach habe die beklagte Gemeinde die Brücke bestimmungsgemäß fhr den öffentlichen Verkehr in'Anspruch genommen und es gebilligt, daß sich auf ihr der sehr lebhafte Verkehr mit der Gemeinde Adelsdorf abwickele. Von der so begründeten VerkehrssicherungsPflicht werde die Beklagte nicht dadurch befreit, daß der Wasserverband nach seiner Satzung zur Unterhaltung der im Gebiet des Verbandsunternehmens errichteten Brücken verpflichtet sei. nicht erfaßt worien und auch nach dem Erlaß des Gesetzes von den betreffe;iden Gemeinden zu unterhalten sei. Zu Ermittlungen und Feststellungen dahin, daß die Straße entgegen dem Vortrag der Parteien zu einer Landstraße il» Ordnung erklärt worden sei, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. Pie Verkehrssicherungs-hinsichtlich eines öffentlichen Weges und ebenso tlich einer ein Verbindungsglied des öffentlichen darstellenden Brücke beruht allein auf dem Tatbe-daß durch die Zulassung des Verkehrs über die be-de Einrichtung von ihr eine Gefahr für Pritte Für die Abwendung dieser Gefahr ist - gleichgültig er über die Einrichtung privatrechtlich zu vertier echtigt ist oder nicht - derjenige verantwortlich, Gefahrenzustand «geschaffen” hat, indem er den tatsächlich zuläßt und andauern läßt, und dem Ge-z|ustand zu begegnen imstande ist. Person pflicht hinsich Weges stand, treffen ausgeht auch, fügen der den Verkehr fahren nat‘in 14, 85; sätzlic ob gun, In sie § 2 gen, di und In: troffen Verfü, der Brü im Jahi t.en Bli persönl darauf, beiten hin vor Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Beklagte bezüglich der Brücke und des über sie führenden Verkehrs einen Gefahrenkreis geschaffen (aufrecht erhalten) hat, auf diesen aber mit dem Ziel seiner Beseitigung einzuwirken in der Lage gewesen ist. Sie entnimmt den dem Berufungsgericht zur g gestandenen Unterlagen, die Wiederherstellung cke sei im Jahre 1940 oder 1941 vom Wasserverband, e 1945 auf Betreiben des Kühlenbesitzers und zwei-ijgermeisters der Beklagten, aus dessen rein ichen Gründen vorgenommen worden, und verweist die Beklagte habe im Jahre 1950 Instandsetzuhgsar-an der Brücke* erst auf Weisung des Landratsamts genommen . Außerdem bleibt vermag Jedoch, schaft einer amt auf Jeden Fall die Feststellung des Berufungsgerichts bei Bestand, daß die Beklagte in der Zeit nach März 1950 bis zu dem ürrfalltage d ie Brücke im Interesse ihrer Einwohner (und der Bewohne:? Februar 1954 Seite 1 auch selbst vorgetragen, die Brücke sei von den Gemeinden Aisch und Adelsdorf notgedrungen instandgesetzt worden, weil die Einwohner der Gemeinden auf die Wegeverbindung angewiesen gewesen seien. Instandsetzung d^r Brücke und die Aufrechterhaltung des nach Adelsdorf und zurück im Interesse damit auch zu ihrem eigenen Nutzen ange-so hat sie sich dadurch in diejenige Verkehrs auf ihr ihrer Bürger und legen sein ließ, rechtliche und tatsächliche Beziehung zu der Brücke gesetzt, in Abr das Vo Daß der Zustand der Brücke zur Zeit des Unfalles verkehrsgefährdend war, stellt auch die Revision nicht ede. Br wird dadurch gekennzeichnet, daß die beklagte Gemeinde währen 1 eines beträchtlichen Zeitraumes Instandsetzungsarbeit an an der Brücke ausgeführt hat, für die Aufrechterhaiti mg des Verkehrs auf der Brücke besorgt gewesen ist uni dadurch beim Publikum den Eindruck erweckt hat, es könne die Brücke, ohne sich besonderen Gefahren auszusetzen, benutzen. Damit ist es unverträglich, daß ein Organ der Beklagten in der Annahme, diese sei zur Instandhaltung der Brücke nicht verpflichtet, eines Tages unversehens und ohne jeden Hinweis eine dringend notwendige Sicherungsmaßnahme an der* nach wie vor dem Verkehr offenen vorzunebmen unterläßt. Zum mindesten mußte also Bürgermeister FflHBi in Rechnung stellen, daß die beklagte Gemeinde noch vorübergehend für eine Sicherung des Verkehrs ai der beschädigten' BrUckensteile sorgen müsse. Dann aber durfte er sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf die Zusicherung der an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten verlassen, sie würden den Bürgermeister von Adelsdorf zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Er hatte, wie ausgeführt, eine eigene Sicherungs ?flicht seiner Gemeinde in Rechnung zu setzen; er wußte nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinde Adelsdorf bisher stets eine eigene Unterhaltspflicht für die Brücke in Abrede gestellt hatte; und mußte fassu]lg beharren werde. Bas hat auch das Berufungsgericht sagen gegen eingedenk sein, daß diese Gemeinde bei ihrer Auf- Das Berufungsgericht hat angenommen, ein.auf Seiten des Verunglückten vorliegendes Mit verschulden könne bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht höher als mit 1/4 bewerte” werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei hierbei niclrc richtig verfahren und habe verkannt, daß den Verunglückten ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe. Sichere stalt der von rten wollte es, was der Revision entgegen-und aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, daß der Verunglückte vor dem Unfall über-Alkohol genossen habe, sondern zu dem Ausdruck Verunglückte sei durch den vorangegangenen in seinen körperlichen und geistigen Punktionen n Ausmaß beeinträchtigt worden, das ange-rigen tatsächlichen Gegebenheiten ins Gewi eviel Bier der Verunglückte, bei seinem Wirtshausbesuch, der dem ihm zu dem Verhängnis gewordenen Weg über die drücke voranging, zu sich genommen hat, darüber trifft ßas Berufungsgericht keine genaue Feststel-Unterlagen haben ihm freilich auch in Gedern Zeugen im Ermittlungsverfahren ge- Wenn das Berufungsgericht unter solchen Umständen auf die Bekundungen der Zeugen LflP und ScflHHB zurückgreift, die dahin gingen, man habe dem Verunglückten eine Angetrunkenheit, auch nur ein Inge hei tertsein nicht ängemerkt, und wenn es weiter darauf verweist, der Verunglückte habe den ihn begleitenden beugen unmittelbar vor dem Unfall auf das Fehlen des Geländers hingewiesen und ihn zu dem Ausweichen nach rechts veranlaßt, so ist sein Schluß, der Alkoholgenuß des Verunglückten habe keine maßgebliche Bolle ge- Wenn die Revision ausfbhrt, bereits ein geringer Alkoholgenüß mindere das plastische Sehvermögen bei Dunkelheit, so muß sie sich entgegenhalteh fassen,.daß der Wege- und Verkehrssicherungspfliohtige nicht nur mit nüchternen Fußgängern rechnen darf und daß andererseits Fußgänger nicht schlechthin schuldhaft handeln, wenn sie nach dem Daß im auf der ihrigen die Bekundung des Zeugen LflB* er sei etwa Mitte der Brücke von dem Verunglückten zu dem Rechts- gehen arfgefordert worden, kaum daß dies geschehen sei, Verunglückte über den Brückenrand gestürzt, allein die Folgerung zuläßt, der Verunglückte habe entgegen der Annahme des Berufungsurteils eine jähe Wendung nach links genommen, kann der Revision keinesfalls zugegeben werden. Schließ!.ich ergeben die üpteilsgründe, namentlich insofern sie sich die landgerichtliche Schuldabwägung zu eigen machen; daß das Berufungsgericht die Kenntnis des Verunglückten von der Gefahrenstelle in seine Erwägungen einbezogen und die Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie nach dem Grad der beiderseitigen Mitverursachung vorgenommen hat» 4. Bedenken erwecken allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, die Ausführungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach einer Vorabentscheidung über den Grund der Klagansprüche (§ 304 ZPO) macht. Das Urteil besagt hierzu, es ließe sich die Höhe der Ansprüche, die den Klägerinnen bei Berücksichtigung eines Mit Verschuldens zuständen, noch nicht annähernd übersehen und damit nicht feststeilen, ob die Ansprüche nicht durch die Leistungen der Angestelltenversicherung voll gedeckt würden; das könr.e Während nämlich die Klägerinnen vorgetragen haben, dem Verunglückten hätten im Falle seines Weiterlebens aus seinem Ladengeschäft und seinem Handwerksbetrieb Jedenfalls monatlich 500,— DM für seinen und ihren Unterhalt zur Verfügung gestanden, hat die Beklagte den Durchschnittsveidienst des Getöteten mit monatlich rund 300,— DM angegeben. n Versehen, das vom Revisionsgericht behoben wer-Ein sachlicher Erfolg der Revision liegt hierin daß diese in vollem Umfange zurückzuweisen und die Beklagte mit den gesamten Kosten der Revision gemäß § 97 ZPO i:u belasten ist.
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III ZR 44/55
rerkündet am 18o October 1956 dieser, Justizangsstellter ils Urkundsbeamte c der Ge~ ichäftsstelle
i! m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit •
der Gemeinde A i s e h . vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionklägerin, - Prozeßbevoila|iächtigter* Rechtsanwalt flHRl
gegen
le die Flaschnermei sters witwe Hildegunde S in Haus Nr
2* die Schülerin Reinhilde S
Haus Nr fl zu 1),
Klägerinnen
, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -• ?rozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br.
der Klägerinnen
>Lsdorf, vertreten durch den Ersten Bürger-
Streitgehilfen
a) Gemeinde Ade meister,
b) Bürgermeistet Alfons
in
gesetzlich vertreten durch die Klägerin
in
I, Haus Nr
- ProseBbevollm£chtigter II. Instanz? Rechtsanwalt
in
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung voai 18. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundes] dichter Dr. Pagendarm, * Riet schel, Br. {Cr0^,
])r. Hußla
Br. Wolany und für Recht erkanht %
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Di€ des 1. vom 14. Urteil vom 18. in nTei teilssalt Höhe vo
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tragen.
Revision der Beklagten gegen das Urteil Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg Juli 1954 wird zurückgewiesen; doch wird das der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg Närz 1954 unter Abänderung seiner Bezeichnung - und Zwischenurteiltt in Ziffer I des Ur-zes dahin klargestellt, daß die Klage in n 1/4 abgewiesen wird.
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Beklagte hat die Kosten der Revision zu
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Rand der 3>5 erlittenen V
Am 28. lovember 1951 ging der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) nach Einbruch der •Dunkelheit über die im Zug der Straße von Aisch nach Adelsdorf, über einen Plutgraben führende Brücke in Richtung Adelsdopf. Hierbei stürzte er über den linksseitigen m breiten Brücke und erlag bald darnach den rbrietZungen. Der Plutgraben und die Brücke waren bei der vor und nach Beginn des letzten Krieges vorgenommenei Regulierung der Aisch von dem Wasserverband Aisch I erstellt worden; vorher hatte sich der Verkehr zwischen' den rund 1 km voneinander entfernten Gemeinden Aisch und Adolsdorf auf dem über den Talgrund führenden Weg abgewickolt. An der Absturzstelle war das Brückengeländer tags zuvor durch einen Lastkraftwagen auf eine Strecke von <itwa IG m abgerissen und, nachdem ein behelfsmäßig angebrachtes Seil in den nachmittags stunden des 28. Hovember wieder abgenommen war, eine Sicherung gegen einen Absturä nicht getroffen worden«
Die Klägerinnen belangen nunmehr die Gemeinde Aisch auf Ersatz der 'Beerdigungskosten in der angeblichen Höhe von 892,50 Btt sowie als Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgehenden Unterhalts auf Zahlung von Unterhaltsrenten, je mit Zinsen. Höhe und Bauer der ab 1* Dezember 1951 verlangten Reuten haben sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei sie monatliche Beträge in Höhe von 200;— und 100,— DM und zwar nach Abzug der auf. den Sozialver-sicherungsträ,»er übergegangenen Rententeile für angemessen erklärten.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erbeten. Sie hat namentlich geltend gemacht, wenn überhaupt die Unfall-steile noch zu ihrer Jffärkung gehöre, sei nicht sie, sondern
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Das glückte 3/4 dem diese gangen Beklagt Revisio gerinne^ Adelsdo beigetr Zurückwle
serverband verpflichtet, die Brücke instand-n und gefahrlos zu erhalten; auf keinen Fall sei Crgahen das Unterlassen einer Schutzvorrichtung hrlässigkeit anzurechnen. Vorsorglich hat sie f ein weit überwiegendes Verschulden des Verun-berufen, der* die Gefährlichkeit der Unfallstelle habe und offenbar in angetrunkenem Zustand . vom b|gekommen sei* Auch hat sie die Höhe der Kiagan-bestritten*
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18. Olct bührenb bei erw nach zu sicher 300 DM die Gr das Grv
Landgericht hat unter Annahme eines den Verun-n treffenden Mit Verschuldens die Kiagünsprüehe- zu. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit icht auf einen Sozialversicherungsträger ttberge-seien* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der en zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der n ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klä-denen bereits im ersten Rechtszug die Gemeinde rf und deren Bürgermeister T^^als Streitgehilfen eten sind, bitten um Verwerfung, hilfsweise um isung der Revision.
Entscheidungsgründe%
Revision kann, anders als die Klägerinnen meinen, Lt der Begründung als unzulässig verworfen werden, Wert ihres Beschwerdegegenstandes die Summe von iM nicht übersteige. Der Senat hat mit Beschluß vom aber 1956 den Wert der Revision zu dem Zweck der Gasrechnung auf 17 320 DM festgesetzt. Er hat hier-Dgen, daß die Klägerinnen die ihnen ihrer Ansicht 3tehenden Renten- nach Abzug der auf den Sozialver-gsträger übergegangenen Rententeile auf monatlich veranschlagt hatten und daß das Berufungsurteil dlage dafür gibt, daß den Klägerinnen in dem an ihdverfahren sich anschließenden Betragsverfahren
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- vorbehaltli Ansprüche -langten Beträfe blick auf die Wert der Revife werten; denn gemäß § 10 GKfe Abs 3, § 9 ZP<p zu berechnen«
h einer niedrigeren Bemessung ihrer der Tat annähernd 3/4 der von ihnen ver-e zugesprochen werden könnten« Im Hin-Erreichung der ReviBionssumme ist der ion noch höher als mit 17 320 BM zu be-:Insoweit sind die eingeklagten Renten nicht mit dem fünffachen, sondern nach § 346 nach dem zwölfeinhalbfachen Jahresbetrag
unterstützten aus der Unter], entstanden«
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ferner zu bemerken: Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Gemeinde Adelsdorf und Bürgermeister Tg^fc als Folge im ersten Rechtszug erklärten Beitritts auch im zweiten Rechtszug gemäß § 71 Abs 3 ZPO zuzuziehen waren (vgl Stcin-Jonas-Schönke § 67 IV 1}« Aus diesem Versehen sind jedoch weitergehende Polgerungen nicht abzuleiten; denn das Berufungsgericht hat zu Gunsten der
Partei erkannt und den Streitgehilfen ist assung der Beiziehung ein Nachteil nicht
1« Bei sei geht das Beru auf dem noch s hörenden, etwa, Brücke zugetrs[i schuldhafte V zur Sicherung Es meint, die den von ihr zu dorf führender der Brücke den sei insoweit fühlt und gef
ner den Klägerinnen günstigen Entscheidung ifungsgericht davon aus, daß der Unfall sich um Flurgebiet der beklagten Gemeinde ge-150 m vom Ortsrand entfernten Teil der gen habe, und führt den Unfall auf eine ejrletzung der die Beklagte treffenden Pflicht des Verkehrs an der Ujjfallsteile zurück* Beklagte habe im Bereich ihrer Gemarkung' dem jenseits der Brücke gelegenen Adels-Gemeinde verbindtmgsweg eins chli eßli ch öffentlichen Verkehr gewidmet; die Beklagte Wegeherrin, habe sich auch als solche geehrt und müsse daher eine von dem Weg und
lassen;
der Brüske ausgehende Gefährdung Dritter verhüten. Hierzu erwägt das Berufungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht des näheren* Brücken seien Bestandteile des Weg3s; in dessen Verlauf sie lägen, gleichgültig, ob sie eins selbständige Verkehrsanlage darstellten oder wem die Unterhaltspflicht an ihnen zustehe; der-Wasserverband habe mit der Errichtung- der Brücke seine Aufgabe, soweit es sich um die Aufrechterhaltung des Verkehrs zwischen den beiden Gemeinden handele, erfüllt.
Danach habe die beklagte Gemeinde die Brücke bestimmungsgemäß fhr den öffentlichen Verkehr in'Anspruch genommen und es gebilligt, daß sich auf ihr der sehr lebhafte Verkehr mit der Gemeinde Adelsdorf abwickele. In der Folgezeit habe sie im Interesse der Aufrechterhaltung des Verkehrs für die Instandhaltung der Brücke gesorgt und habe im Jahre 1940 oder 1941 die ehemals in Beton aus-geführto, durch ein Hochwasser zerstörte Brücke aus den Beständen des Wasserverbandes in Holz wieder errichten
ferner habe die Beklagte im April 1945 die kurz
zuvor von der Wehrmacht gesprengte Brücke erneut in Holz erhaut und im Mgrz 1950 ausbessern lassen. Auch später noch habe die Beklagte für die Instandhaltung der für ihr? Bürger wichtigen Brücke gesorgt. Von der so begründeten VerkehrssicherungsPflicht werde die Beklagte nicht dadurch befreit, daß der Wasserverband nach seiner Satzung zur Unterhaltung der im Gebiet des Verbandsunternehmens errichteten Brücken verpflichtet sei.
Zu Unrecht will demgegenüber die Revision die Ver-. kehrssioherungspflicht der Beklagten verneint sehen.
Fehl, geht zunächst die Revisionsrtige, das Berufungsgericht habe es rechtsirrig unterlassen zu prüfen, ob nicht d:.e Straße von Aisch nach Adelsdorf im Vollzug de3 Gesetze» über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1954 und der
hierzu ergangenen Dur chführungsb estimraungen in die Klasse der Landstraßen II, Ordnung eingereiht worden und als Folge davon von dem Landkreis zu unterhalten sei. Nach dem Vartrag der Parteien konnte das Berufungsgericht davon aisgehen, daß es sich bei der fragliohen Straße um einen Gemeindeverbindungsweg, d.h. im Sinne des Bayerischen Verwaltungsrechts um einen Weg handele, der dazu bestimnt ist, vorwiegend den nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder Ortschaften unter sich oder mit anderen VerkehrsStraßen zu vermitteln (vgl u.a, Laforet-Jan-Schsdenfroh, BayGdeO von 1927, Art 28 Anm 12 a Woerner,Komm zui BayGdeO von 1927, Anhang zu Apt 28 u, 29 III e), und damit um einen Verkehrsweg minderer Bedeutung, der von der Neuregelung des Sträßengesetzes % 4 *
nicht erfaßt worien und auch nach dem Erlaß des Gesetzes von den betreffe;iden Gemeinden zu unterhalten sei. Zu Ermittlungen und Feststellungen dahin, daß die Straße entgegen dem Vortrag der Parteien zu einer Landstraße il» Ordnung erklärt worden sei, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. Neues- tatsächliches Vorbringen nach dieser Richtung kann im Revisionsrechtszug nicht in den Rechtsstreit eingefilhrt werden..
Inwieweit eir tung der beschrie ihrer über Gewäss
e bayerische Gemeinde zur Unterhai-benen Gemeindeverbindungswege und er führenden Teile auf Grund des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, braucht'• hi 03J nicht entschieden zu werde; 1. Vorliegend geht es nämlich, was auch die Vorderge: richte nicht verkannt haben, nicht-um lie Frage, ob die beklagte Gemeinde die Brücke auf Jrund einer öffen;lichrechtlichen Baulast zu unterhalten hat, sondern darum, ob-sie an dem Teil der Brücke, der auf ihrem Gebiet liegt und' auf dem sich der Unfall.»
* '' **A *
siujgetragen hat, n«öh bürgerlichen'Rechtssätzen (§ 823 BGB) rerkehrssicherungspflichtig ist öder'nicht. Unterhaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht treffen zwar vielfach
zusammen, vereinigen sich aber nicht notwendig in der
desselben Pflichtenträgers. Pie Verkehrssicherungs-hinsichtlich eines öffentlichen Weges und ebenso tlich einer ein Verbindungsglied des öffentlichen darstellenden Brücke beruht allein auf dem Tatbe-daß durch die Zulassung des Verkehrs über die be-de Einrichtung von ihr eine Gefahr für Pritte
Für die Abwendung dieser Gefahr ist - gleichgültig er über die Einrichtung privatrechtlich zu vertier echtigt ist oder nicht - derjenige verantwortlich, Gefahrenzustand «geschaffen” hat, indem er den tatsächlich zuläßt und andauern läßt, und dem Ge-z|ustand zu begegnen imstande ist. Pas nimmt der Beständiger Rechtsprechung (insbesondere BGHZ 9? 373; 16j 95) an und zieht die Revision auch nicht grund-h in Zweifel.
Person pflicht hinsich Weges stand, treffen ausgeht auch, fügen der den Verkehr fahren nat‘in 14, 85; sätzlic
ob
gun,
In
sie § 2 gen, di und In: troffen Verfü, der Brü im Jahi t.en Bli persönl darauf, beiten hin vor
Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Beklagte bezüglich der Brücke und des über sie führenden Verkehrs einen Gefahrenkreis geschaffen (aufrecht erhalten) hat, auf diesen aber mit dem Ziel seiner Beseitigung einzuwirken in der Lage gewesen ist.
diesem Zusammenhang wendet sich die Revision, indem 86 ZPO als verletzt bezeichnet, gegen die Feststellun e das Berufungsgericht über Wiederherstellungs-s|tands et zungsarbeiten der Beklagten an der Brücke gehst. Sie entnimmt den dem Berufungsgericht zur g gestandenen Unterlagen, die Wiederherstellung cke sei im Jahre 1940 oder 1941 vom Wasserverband, e 1945 auf Betreiben des Kühlenbesitzers und zwei-ijgermeisters der Beklagten, aus dessen rein
ichen Gründen vorgenommen worden, und verweist die Beklagte habe im Jahre 1950 Instandsetzuhgsar-an der Brücke* erst auf Weisung des Landratsamts genommen .
Mit diesem
getroffenen Fes der Gemeinde Ad
Sätze vom 2. Feh vom 25* Juni 195
Erbringen kann die Revision indessen nicht durchdrinjen. Die Beklagte hatte im Rechtsstreit mehrfach in Übereinstimmung mit der im Berufungsurteil
Stellung vorgetragen, sie habe - neben Alsdorf - im Jahre.1945 die Wiederher-
richtung der gesprengten Brücke betrieben (so Schrift-
ruar 1953 S 2, vom 1. Juni 1954 S 6,
4 S 2 und 3). Der von der Beklagten in einzelnen früheren Schriftsätzen und mit der Revision geltend gemachte üajstand, daß ihr seinerzeitiger Zweiter Bür-
nstandsetzung der Brücke aus persönlichen Gründen veranlaßt habe, zeigt nur den Beweggrund auf, der den Bürgermeister zu seinem Tun bestimmt haben soll; er
räfe er zu, diesem Tun nicht die Eigen-Lichen Handlung zu nehmen. Außerdem bleibt
vermag Jedoch, schaft einer amt
auf Jeden Fall die Feststellung des Berufungsgerichts bei Bestand, daß die Beklagte in der Zeit nach März 1950 bis zu dem ürrfalltage d ie Brücke im Interesse ihrer Einwohner (und der Bewohne:? des Hinterlandes) hat ausbessern lassen. So hat die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Februar 1954 Seite 1 auch selbst vorgetragen, die Brücke sei von den Gemeinden Aisch und Adelsdorf notgedrungen instandgesetzt worden, weil die Einwohner der Gemeinden auf die Wegeverbindung angewiesen gewesen seien. Der Wasserverband Aisch I
existierte damals schrieben haben,
wie.es die Klägerinnen zutreffend be-r als Folge des verlorenen Krieges nur auf dem Papier, war ."[rechtlich verwahrlost" und finanziell erschöpft . Wenn uni;er diesen Umständen die Beklagte im Jahre 1945 sowie laufend in der Zeit nach März 1950 sich die
V
Instandsetzung d^r Brücke und die Aufrechterhaltung des
nach Adelsdorf und zurück im Interesse damit auch zu ihrem eigenen Nutzen ange-so hat sie sich dadurch in diejenige
Verkehrs auf ihr ihrer Bürger und legen sein ließ,
rechtliche und tatsächliche Beziehung zu der Brücke gesetzt,
/
die nach den vom Senat entwickelten Rechtssätzen ihre Verpflichtung zur Sorgfalt und zur Beseitigung einer von dar Brücke ausgehenden Gefahrenlage begründet. Mag sie auch den Flutgraben selbst weder ausgehoben noch bei sainer Anlegung die Überbrückung durchgeführt und Unter diesem Gesichtspunkt keine Gefahrenlage geschaffen haben, so hat sie doch insofern einen Gefahrenzustand herbei geführt, als sie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs über die Brücke Sorge trug und ihn, ohne Vorkehrungen gegen einen Unfall zu treffen, auch dann an-dauerr ließ, als das Brückengeländer über die verhältnismäßig schmale und nachts nicht beleuchtete Brücke auf ein^rlängerenStrecke fehlte.
2.
in Abr
das Vo
Daß der Zustand der Brücke zur Zeit des Unfalles
verkehrsgefährdend war, stellt auch die Revision nicht
ede. Sie meint jedoch entgegen dem Berufungsgericht,
dem Bürgermeister F|
der beklagten Gemeinde könne
rhandensein der unverwahrten Brückenstelle nicht
als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, vor allem deswegen
nicht,
meinde
weil er schuldlos habe annehmen dürfen, seine Ge-sei nicht zu SicherungsVorkehrungen verpflichtet,
Mit ihren Ausführungen wird die Revision jedoch der Besonder! leit des vorliegenden Falles nicht gerecht. Br wird dadurch gekennzeichnet, daß die beklagte Gemeinde währen 1 eines beträchtlichen Zeitraumes Instandsetzungsarbeit an an der Brücke ausgeführt hat, für die Aufrechterhaiti mg des Verkehrs auf der Brücke besorgt gewesen ist uni dadurch beim Publikum den Eindruck erweckt hat, es könne die Brücke, ohne sich besonderen Gefahren auszusetzen, benutzen. Damit ist es unverträglich, daß ein Organ der Beklagten in der Annahme, diese sei zur Instandhaltung der Brücke nicht verpflichtet, eines Tages unversehens und ohne jeden Hinweis eine dringend notwendige Sicherungsmaßnahme an der* nach wie vor dem Verkehr offenen vorzunebmen unterläßt. Dieser Überlegung hätte
Brücke
sich Bürgermeister F(
bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht verschließen dürfen, Selbs*; wenn es ihm nicht zu dem Verschulden gereichen möchte; daß er ebenso wie später das Landratsamt und die Kreisregierung die beklagte Gemeinde zur Sicherung des Brückenweges grundsätzlich nicht für verpflichtet' hielt, so kann doch seine Auffassung nicht entschuldigt werden, die beklagte Gemeinde dürfe sich trotz ihres vorangegangenen Verhaltens unvermittelt und ohne warnenden
* * 4
Hinweis jeglicher Schutzvorkehrung an der dem Verkähr geöffneten, aber beschädigten Brücke, entziehen? dies geht$ Umso* weniger an, als Bürgermeister laut seiner
eigenen Angabe nach der Beschädigung der Brücke durch den Lastkraftwagen seinen Sohn an die Schadenstelle gesandt und dadurch die Pflicht der Beklagten zur Sicherung der Brücke zu dem Ausdruck gebracht hatte. Zum mindesten mußte also Bürgermeister FflHBi in Rechnung stellen, daß die beklagte Gemeinde noch vorübergehend für eine Sicherung des Verkehrs ai der beschädigten' BrUckensteile sorgen müsse. Danach iiatte er sein Handeln auszurichten. Dann aber durfte er sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf die Zusicherung der an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten verlassen, sie würden den Bürgermeister von Adelsdorf zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Es handelte sich hierbei nicht, wie die Revision irrig annimmt, darum, daß Bürgermeister durch die Annahme der Zusicherung
die Erfüllung ( er der beklagten Gemeinde obliegenden Verkehrssicherungspflicht einem Dritten überließ, sondern es ging lediglich darum, daß die betreffenden Polizeibe-
, sie wollten eine andere Rechtspersön-
amten erklärter lichkeit, die lürgermeister
der Brücke für
verpflichtet gehalten haben will, zu
Sicherungsvorkehrungen veranlassen. Diese Erklärung der
Polizeibeamten Aufgabe, an der
zur Instandhaltung
enthob Bürgermeister nicht der
leicht erreichbaren,offensichtlich gefähr-
lichen Schadenstelle nach dem Rechten zu sehen oder sehen
- XI -
zu lassen. Er hatte, wie ausgeführt, eine eigene Sicherungs ?flicht seiner Gemeinde in Rechnung zu setzen; er wußte nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinde Adelsdorf bisher stets eine eigene Unterhaltspflicht für die Brücke in Abrede gestellt hatte; und
mußte
fassu]lg beharren werde. Bas hat auch das Berufungsgericht
sagen
gegen
eingedenk sein, daß diese Gemeinde bei ihrer Auf-
wollen, das in diesem Zusammenhang ohne Verstoß § 286 ZPO von der Vernehmung der Zeugen Otto MfBpund HlHiabgesehen hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein.auf Seiten des Verunglückten vorliegendes Mit verschulden könne bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht höher als mit 1/4 bewerte” werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei hierbei niclrc richtig verfahren und habe verkannt, daß den Verunglückten ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit gehör'; indessen grundsätzlich dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob de]1 Tatrichter bei der Abwägung alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und nicht rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat. Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Berufungsrichter sich in den seiner Entscheidung gezogenen Grenzen gehalten hat.
Das Landgericht hatte in seinem von den Klägerinnen nicht angefochtenen Urteil dem Verunglückten eine Mitschuld zu 1/4 angelastet, weil er sich nicht am rechtsseitigen, noch erhaltenen Brückengeländer entlanggetastet habe. Das Berufungsgericht, das offenbar der landgerichtlichen Würdigung beitreten will, erwägt im besonderen, daß der Verunglückte den gefährlichen Zustand der Brücke gekannt habe; es führt den Absturz darauf zurück, daß der Verunglückte in der völligen Dunkelheit auf der nur mäßig breiten Biücke nach und nach unmerklich die Richtung verloren
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sei; es erachtet nicht für erwiesen, daß
der Verunglückte «unter Alkoholeinfluß gestanden« habe.
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rten wollte es, was der Revision entgegen-und aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, daß der Verunglückte vor dem Unfall über-Alkohol genossen habe, sondern zu dem Ausdruck Verunglückte sei durch den vorangegangenen in seinen körperlichen und geistigen Punktionen n Ausmaß beeinträchtigt worden, das ange-rigen tatsächlichen Gegebenheiten ins Gewi eviel Bier der Verunglückte, bei seinem Wirtshausbesuch, der dem ihm zu dem Verhängnis gewordenen Weg über die drücke voranging, zu sich genommen hat, darüber trifft ßas Berufungsgericht keine genaue Feststel-Unterlagen haben ihm freilich auch in Gedern Zeugen im Ermittlungsverfahren ge-
machten Aussagen nicht zur Verfügung gestanden. Wenn das Berufungsgericht unter solchen Umständen auf die Bekundungen der Zeugen LflP und ScflHHB zurückgreift, die dahin gingen, man habe dem Verunglückten eine Angetrunkenheit, auch nur ein Inge hei tertsein nicht ängemerkt, und wenn es weiter darauf verweist, der Verunglückte habe den ihn begleitenden beugen unmittelbar vor dem Unfall auf
das Fehlen des Geländers hingewiesen und ihn zu dem Ausweichen nach rechts veranlaßt, so ist sein Schluß, der Alkoholgenuß des Verunglückten habe keine maßgebliche Bolle ge-
♦
spielt, aus Hcchtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision ausfbhrt, bereits ein geringer Alkoholgenüß mindere das plastische Sehvermögen bei Dunkelheit, so muß sie sich entgegenhalteh fassen,.daß der Wege- und Verkehrssicherungspfliohtige nicht nur mit nüchternen Fußgängern rechnen darf und daß andererseits Fußgänger nicht schlechthin schuldhaft handeln, wenn sie nach dem
-13-
sei der
Genuß vpn Alkohol noch einen öffentlichen Weg benutzen. Daß im auf der
ihrigen die Bekundung des Zeugen LflB* er sei etwa Mitte der Brücke von dem Verunglückten zu dem Rechts-
gehen arfgefordert worden, kaum daß dies geschehen sei,
Verunglückte über den Brückenrand gestürzt, allein
die Folgerung zuläßt, der Verunglückte habe entgegen der Annahme des Berufungsurteils eine jähe Wendung nach links genommen, kann der Revision keinesfalls zugegeben werden. Schließ!.ich ergeben die üpteilsgründe, namentlich insofern sie sich die landgerichtliche Schuldabwägung zu eigen machen; daß das Berufungsgericht die Kenntnis des Verunglückten von der Gefahrenstelle in seine Erwägungen einbezogen und die Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie nach dem Grad der beiderseitigen Mitverursachung vorgenommen hat»
4. Bedenken erwecken allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, die Ausführungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach einer Vorabentscheidung über den Grund der Klagansprüche (§ 304 ZPO) macht. Das Urteil besagt hierzu, es ließe sich die Höhe der Ansprüche, die den Klägerinnen bei Berücksichtigung eines Mit Verschuldens zuständen, noch nicht annähernd übersehen und damit nicht feststeilen, ob die Ansprüche nicht durch die Leistungen der Angestelltenversicherung voll gedeckt würden; das könr.e erst im Bet rags verfahren geprüft werden. Diese Ausführingen laufen darauf hinaus, daß die Frage, ob die Klägerirnen im Hinblick auf den in § 49 AngestVersGes geregelter Anspruchsübergang überhaupt noch sachbefugt sind, dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche überlassen wird. Eine VoiabentScheidung nach § 504 ZPO setzt aber voraus, daß der Grund der Ansprüche einschließlich der sich auf die Klagegründe beziehenden Einwendungen und einschließlich der Sachbefugnis der Parteien geklärt ist. Zwar brauchen gewisse Fragen im Verfahren über den Grund des Anspruches nicht in aller Einzelheiten geklärt zu werden. Doch ist dies, was die Sachbefugnis der Klagepartei anlangt; in einem
Palle wie dem vbrliegenden nur zulässig, wenn wenigstens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß auch bei Berück;3ichtigung des Übergangs der Ansprüche noch Reste dieser Ansprüche zugunsten der Klagepartei verbleiben. Würde es h:.eran fehlen, so kann der Anspruch in der Person der Klägerinnen nicht dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt werden (vgl Urteil des VI. Zivilsenats vom 27. April 1956 in MDR 1956, 481 ; für die insoweit gleichliegende Präge, ob einer Schadensersatz verlangenden Partei ein Schaden entstanden ist, auch Urteil des erkennenden Senate vom 7. Oktober 1954 - III ZR 197/53 S 23/24, insoweit in NJW 1955, 258 nicht abgedruckt).
Gleichwohl kann das Berufungsurteil bei Zuhilfenahme der von ihm in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien gehalten werden. Während nämlich die Klägerinnen vorgetragen haben, dem Verunglückten hätten im Falle seines Weiterlebens aus seinem Ladengeschäft und seinem Handwerksbetrieb Jedenfalls monatlich 500,— DM für seinen und ihren Unterhalt zur Verfügung gestanden, hat die Beklagte den Durchschnittsveidienst des Getöteten mit monatlich rund 300,— DM angegeben. Von dieser Stamme hätte der Getötete - wie die Dinge sich gegenwärtig übersehen lassen - monatlich 150,— DM für die Klägerinnen abzweigen können und sollen. Fs muß daher davon ausgegangen werden, daß den Klägerinnen als Folge des 5?odes ihres Ernährers zu demindest Ansprüche auf Ersatz von monatlich 3/4 aus 150,— DM 112,50 DM entgangenem Unterhalt erwachsen sind, also auf höhere Beträge als die ihnen von der Landesversicherungs-anstalt gewährten Witwen- und Waisenrenten (monatlich erst 45,20, dann 49,2} DM und monatlich erst 30,30, dann 32,30 DM) Dann verbleiben Lhnen auch nach dem Übergang ihrer Ansprüche gemäß § 49 AngesfcVersGes und unter Berücksichtigung des .Quotenvorrechts äes Sozialversicherungsträgers noch Restansprüche. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte, soweit die Sachlage gegenwärtig beurteilt werden kann, den Klägerinnen nicht wird entgegenhalten können,
sie müßten sich auf ihre Ansprüche im Wege der Vorteilsausgleich ong ihnen durch die Beerbung des Verunglückten zugefallepe Vermögenswerte anrechnen lassen (vgl BGKZ 8, 525).
andgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Klage, r zu einem Bruchteil (3/4) dem Grunde nach für
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gerechtfertigt hielt, im übrigen aber für unbegründet erachtete, iiinsichtlich des restlichen Seiles (1/4) abzuweisen. Ein Grund, diese teilweise Abweisung dem Schlußurteil vorzubeha.ten, besteht nicht; insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und durch Endurteil zu erledigen. Wenn dies das Landgericht und ihm folgend auch das Ober-landesger:.cht nicht getan haben,, so handelt es sich inso-
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n Versehen, das vom Revisionsgericht behoben wer-Ein sachlicher Erfolg der Revision liegt hierin daß diese in vollem Umfange zurückzuweisen und die Beklagte mit den gesamten Kosten der Revision gemäß § 97 ZPO i:u belasten ist.
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