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BGH

Gericht: BGH

und 1 S 261/50 des Landgerichts in Paderborn einen 1 Teilbetrag seines .Wildschadens ih Höhe von 484 DM gegen den- j früheren Jagdpächter Kö(^||eingeklägt» Diese Klage; ist wegen Fehlens eines Vorbescheides gemäß § 50 AVO RJagdG rechtskräftig abgewiesen Worden. Daher sei auch ein Vorverfahren nach den' Vorschriften des ReichsJagdgesetzes bezw, der Ausführungsverordnung zweck-, und sinnlos gewesen. In dem einen Ausnahmefalle habe die Beklagte ein Vorverfahren ge- ;| mäß § 50 AVO RJagdG durchgeführt und einen Vorbescheid er- \ lassen, weil der Kläger mit der Schätzung des Schadensbetrages nicht einverstanden gewesen sei; der Kläger habe • ,, aber; auch hier keine.Klage erhoben. 1« Die Revision wendet sich vorwiegend gegen die Annahme des 'Vorderrichters,, den Beamten der Beklagten gereiche zu dem Verschulden,, daß Sie das in § 50 II AVO RJagdG vorgesehene ortspolizeiliche Vorverfahren auf Feststellung des Wildschadens nicht'durchgeführt, sondern sich mit dem nach 1945 durch den'zuständigen landesminister angeordneten ander- ^ .. II AVO Rjagd'G im Hinblick auf die Wei'tergeltüng des Reichs-: Jagdgesetzes vom 3» Juli 1934 (RGBl I, 549) nebst späteren Ergänzungen und den Ausführungsveroi-dnungeh in der britischen Zone'eine der Beklagten als Ortspolizeibehörde dem Klager gegenüber obliegende Amtspflicht gewesen sei« Trotz der Einschränkung der Jagdausübung für den Jagdpächter nach 1945 infolge der Maßnahmen der Besatzungsmacht, die nur den Abschuß von Schadwild erlaubten, während der Abschuß von Nutzwild der Besätzungsmacht selbst Vorbehalten war, sei die gesetzliche Pflicht zu dem Ersatz des Wildschadens nicht untergegangen, auf jeden Pall aber bei der Jagdgenossenschäft als "."dem nach dem Gesetz subsidiär Ersatzpflichtigen verblieben. Durch dl*e Unterlassung der Durchführung des ortspolizeilichen Vorverfahrens gemäß § 50 II AVO RJagdG habe der Kläger die Möglichkeit' verloren,- für seinen Wildschaden einen vollstreckbaren Titel gegen die gesetzlich Ersatzpflichtigen zu erhalten und gegen diese zu klagen, / soweit ihm - dem Kläger - die in dem Vorverfahren festge- stellten Schadensbeträge nicht genügt hätten* Durch die ab 1947 erfolgten Anordnungen des zuständigen Landesministers über ein anders gestaltetes Verfahren betreffend Anmeldung , von Wildschäden hätte das jgesetzllche Verfahren gemäß dem S Die Beamten der Beklagt hätten, dies alles auch erkeiinen müssen, so daß in ihrem Unterlässen des gesetzlichen polizeilichen Vorverfahrens auch ein fahrlässiges Verhalten zu.erblicken.sei. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unterlassungen der Beamten der Beklagten überhaupt ursächlich sind für die Entstehung des vom';Kläger behaupteten Schadens, der in dem Verlust seiner Wildschadens-Ersatzansprüche bestehen soll. In. Übereinstimmung mit der Ansicht der Revision entfällt ein Schadensersatzartspruch des Klägers schon deshalb, weil nach dem festgestellten Sachverhalt und dem unstreitigen ■ Jachvortrag der Parteien: im Gegensatz zur Meinung der beiden; Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß bei den besonderen staats- und verwaltungsrechtlichen Verhält-: nissen nach 1945, wie sie durch die Maßnahmen der Besatzung^ macht r- insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Jagd; rechts - entstanden waren, jedenfalls in den Jahren 1947 bis' 1949 allgemein und vor allem-auch von den höchsten Stellen des Landes und der Landesregierung die Auffassung vertretenwurde die nach dem Reichsjagdgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geregelte Verpflichtung zur Erstattung von Wildschäden habe für die gesetzlich Ersatzpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht in dem bisherigen Umfang bestanden. einwandfrei gestützt durch, eine von'der Beklagten angezogene» vom Kläger nicht, bestrittene Entschließung des Landtags des Landes Kordrhein-Westfalen vom 9. "durch die Unmöglichkeit der jagdausübung ...* Wildschäden in Höhe von rund 2 Millionen jährlich entstanden sind, für die kein verpflichteter Träger vorhanden ist".«'.ferner durch Erlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und. War — wie hier insoweit unstreitig ist ^ trotz der sonstigen, vom Berufungsgerichte zutreffend angenommenen Weitergeltung des Reichsjagdgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen in der' britischen Zone in jedem Palle die Rechtslage bezüglich der Regelung des 'Wildschadensersatzes zu demindest zweifelhaft, so konnten die Beamten der unteren Verwaltungsbehörden auf die Gültigkeit und Vollständigkeit der Anweisungen der zuständigen Landesminister vertrauen. Meinung sein, durch die verschiedenen Erlasse des zuständigen Landesministers, die insoweit im Zusammenhang betrachtet werden müssen und allgemein einer besondere , ins Einzelne^ gehende Regelung der Anmeldung von Wildschaden vorsahen, sei auch eine besondere neue Regelung^ des Verfährensrechts erfolgt, bedingt durch den angeblichen*: Wegfall der nach dem ReichsJagdgesetz Ersatzpflichtigen. Auf jeden Pall konnte weder aus dem Wortlaut noch dem 1 sonstigen"ihhalt der,Erlasse, die ausdrücklich auch "zu dem * Schütz 'der Geschädigten" ergangen sind, von den Beamten der • Beklagten zweifelsfrei entnommen v/erden, daß - wie das Berufungsgericht meint mit den Erlassen lediglich ein amtliches Peststellungsverfahren zu öffentlichen, insbesondere slatis_ti_sch_en Zwecken neben dem nur bürgerlich-rechtlichen Zwecken dienenden ortspolizeilichen Vorverfahren des § 50 AVO RJagdG eingeführt werden sollte« insoweit hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, daß Jedenfalls in der hier fraglichen Zeit von 1947- bis 1949 im land Rordrhein-V/estfalen ganz allgemein von den Ortspolizeibehörden bei der Anmeldung, von Wildschäden durchweg hach den ministeriellen Erlassen verfahren ist, so daß 'diese Handhabung der Regelung der Wildschadensanmeldung auch als allgemeine Verwaltungs-Übung angesehen werden muß» Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über den angeblich einzigen Sinn und Zweck der Erlasse des Ministers für Ernährung und Landwirtschaft spricht im übrigen der Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 26« April 1951 (MinBl HRhWf 51,' 573) , der bestimmt, daß unter^ Aufhebung de:c früheren^. Hiermit kann nur gemeint sein, daß das Ministerium selbst für die Zeit nach 1945 eine Anwendung der Verfahrensregelung des § 50 AVO RJagdG als nicht möglich und üblich, jedenfalls ( als zweifelhaft ahsäh, und die frühere Regelung durch seine t nach 1945 getroffene andersartige Verfahrensregelung, Wenn auch mit einer anderen Zielsetzung, nämlich der eventuellen Entschädigung der Grundstückseigentümer durch/öffentliche Mittel, ersetzt hielt» T‘‘l Wenn der Kläger darauf hinweist, er habe im Oktober 1949 durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Beklagte auf | die angebliche Richtigkeit der Erlasse des Ministers für W Ernährung und Landwirtschaft hingewiesen, so kann dies zu keiner anderen Beurteilung .führen» Die Klageforderung beruht ' :1 nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auf den Wild-schaden, die bis zu dem,Prühjahr 1949 entstanden sind und somit auf den angeblich fehlerhaften Verfahren bis zu dieser Zeit, also jedenfalls vor dem Oktober 1949* iW Auch daraus, daß die Beklagte in den nach den ministeriellen Anordnungen ergangenen amtlichen Bescheinigungen über die Höhe der Schadensbeträge keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, kann ein Schuldvorwurf gegen, die Beamten der Beklagten nicht erhoben werden Einmal waren solche Rechtsmittelbelehrungen in den ministeriellen Anordnungen nicht vorgesehen und zu dem anderen ging die Beklagte, ohne schuldhaft zu handeln, ja davon aus, dieses neue Verfahren bei der Anmeldung von Wildschäden sei an die Stelle desjenigen nach § 50 Irrig ist auch die Meinung des Vorderrichters, das Vorverfahren, des § 50 AVO RJagdG betreffe ausschließlich die Feststellung der Höhe des Wildschadens..Daß der nach A § 50 AVO RJagdG zu erlassende "Vorbescheid" auch eine < Entscheidung über den Grund darstellt, ergibt sich schon daraus, daß e ine Zwangs voll s t r e c kurig aus dem Vorbescheid : ‘ erfolg eh kann und dieser den erhobenen Ersatzanspruch ' 'hach’.^rund Jedenfalls machten die ministeriellen Erlasse insoweit auch keinen Unterschied, abgesehen davon, daß in der tatsächlichen Auswirkung der verschiedenen Handhabung der Ausübung des Jagdrechts durch die Besatzungsmacht kein erheblicher praktischer Unterschied bestand, so daß auch in dem Unterlassen einer Rückfrage durch die Beamten der Beklagten, ob der hier in Rede stehende Jagdbezirk II formell beschlagnahmt war oder nicht, unter den damaligen Verhältnissen ein schuldhaftes Verhalten nicht gesehen werden kann, ' . Nun meint das Berufungsgericht, eine Fahrlässigkeit der Beamten der Beklagten ergebe sich zwingend daraus, daß in einem Palle im Mai 1949 von der Beklagten das polizeK liehe Vorverfahren durchgeführt und tatsächlich ein forme] -i ler Vorbescheid gemäß §50 AVO RJagdG erlassen wäre. Die Durchführung des Vorverfahrens in diesem einen Palle wider-spräche unüberbrückbar der Einlassung der Beklagten, sie habe ein solches Verfahren mangels Vorhandenseins eines Ersatzpflichtigen für zweclt- und sinnlos gehg^lteh,%i)em^ gegenüber hat die Beklagte dargelegt, man habe lediglich deshalb in diesem einzigen Ausnahmefall einen formellen -■ Vorbescheid nach § 50 AVO RJagdG mit Rechtsmittelbelehrung erlassen, weil der Klager in diesem Palle sich ausnahmsweise mit der Höhe der Schätzung nicht einverstanden er- Klärt habe« Der Kläger habe an allen gemäß den ministerial-; len Anordnimgen durchgeführten Abschätzungsverhandlungen teilgenommen, in den Jahren 1947 und 1948 sich stets mit der Höhe des ermittelten Schadens einverstanden erklärt und gegen die schriftlich mitgeteilten Abschätzungsergebnisse Keine Einwendungen erhoben« Die in gleicher Weise im Jahre 1949 dui'Chgeführten Abschätzungsverhandlungen habe der Kläger sogar durch Unterschriftsleistung anerkannt mit der alleinigen Ausnahme des Palles, der dann den Anlaß zu dem formellen Vorbescheid vom 23« Mai 1949 gegeben habe« durchaus verständlich und einleuchtend, ohne daß daraus v - wie der Vorderrichter meint ^gefolgert werden muß, die |& Beklagte habe im allgemeinen den Erlaß eines Vorbescheides nicht für zwecklos gehalten» Da in diesem. 4p Entfällt somit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten schon mangels Verschuldens ihrer Beamten, so braucht auf die übrigen Angriffe der Revision gegen das Vorderurteil nicht mehr eingegangen zu werden, die insbesondere dahin gehen, daß der Berufungsrichter das Vorbringen der Beklagten übersehen bezv/o nicht beachtet habe, der Kläger habe sich auch mit dem Verfahren der Beklagten gemäß dem Ministerialerlaß vom löo Juni 1947 sowie mit der Höhe der damals ermittelten s Schäden (mit der erwähnten einmaligen Ausnahme, in welchem Falle der Kläger aber auch nicht Klage erhoben habe) ein-* .verstanden erklärt, und diesen Schaden habe der Kläger tat-. Da andere rechtliche Gesichtspunkte, auf Grund deren das Vorderurteil aufrecht erhalten werden könnte, nicht ersichtlich sind, war unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des landgerichtlichen Zwischenurteils die Klage abzuweisen« V

BeamteHöheVorverfahrenErlasseAnordnungWildschädenKläger

Volltext der Entscheidung

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V e r k ü n d e t	jL'	"
am 3. Mai 1954
fieser, Justizangestellter	y	^
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle	,H
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Bad Driburg, vertreten durch den Rat der
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
^	'	gegen.	,
den. Landwirt Karl BflM^ in	Gut
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3e Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr„ Wolany und Dr. Beyer
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für Recht erkannt;

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Dezember 1952 aufgehoben und das Zwischenurteil der 3o Zivilkammer des. Landgerichts in Paderborn vom 23. Januar 1$52 äbgeändert«,	„v
Die Klage wird abgewiesfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der, Kläger zu tragen?	■
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Von Rechts wegen-
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Der Kläger ist Eigentümer des Gutes KflHHfc, das zu dem Jagdbezirk II der Jagdgenossenschaft	gehört«
Dieser Jagdbezirk war seit Juni 1925 an den Forstmeister
 verpachtet? der im Pachtvertrag die vollständige Erstattung des Wildschadens übernommen hatte» Das Pachtver-
hältnis sollte solange dauern, als Kö^| Gemeindeoberförster des Kreises	war und in	wohnte, oder bis
 zu seinem etwaigen früheren Tode. KÖ(jfc ist zu dem 1» Oktober 1948 in den Ruhestand getreten." Eine anderweitige Verpachtung des Jagdbezirkes ist - jedenfalls bis Mitte 1949 -nicht erfolgt.«	c	v	■;
Der Kläger" hat in den Jahren 1947» 1948 und iin Früh- 5 jahr 1949 Wildschaden gehabt und diesen unstreitig jeweils rechtzeitig gemäß §49.RJagdG, § 49 AVO RJagdG angemeldet.
Ein prtspoiizeiliches Vorverfahren gemäß § 50 AVO RJagdG . hat die Beklagte auf diese Anmeldungen - mit einer einzigen Ausnahme im Mai 1949 - nicht eingeleitet»,. Sie hat vielmehr - ; die Schäden gemäß dem Erlaß. des, Ministers für Ernährung und Landwirtschaft des Landes Rordrhein-Westfalen vom 18*,, Juni 1947> seit Herbst 1949 gemäß dem Erlaß vom 1» Juli 1949? amtlich festgestellt und dem Kläger Bescheinigungen über den festgestellten.Schadensbeträg ausgestellt„	,4
Der,Kläger hat in den,Akten C 220/50 .des Amtsgerichts in Brake! und 1 S 261/50 des Landgerichts in Paderborn einen 1 Teilbetrag seines .Wildschadens ih Höhe von 484 DM gegen den- j früheren Jagdpächter Kö(^||eingeklägt» Diese Klage; ist wegen Fehlens eines Vorbescheides gemäß § 50 AVO RJagdG rechtskräftig abgewiesen Worden.
Der Kläger macht nunmehr geltend/ der Stadtdirelctor der Beklagten habe durch Unterlassung des Vorverfahrens nach § 50 Abs 2 AVO RJagdG seihe, Amtspflicht ihm gegenüber
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schuldhaft verletzt,- Dadurch sei es ihm - dem Kläger -unmöglich gemacht worden,; Ersatz seines Wildschadens von dem Jagdpächter oder der Jagdgenossenschaft zu erlangen.
Der Kläger behauptet, in den Jahren 1947, 1948 und im Früh-1
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jahr 1949 einen Gesamtschaden'von mindestens 15,000 DM erlitten zu haben und nimmt die Beklagte für einen Teilbetrag; auf Öchadehsersatz in Anspruch, Demzufolge hat er beantragt^ die Beklagte zu verurteilen, .an ihn 13,346,55 DM zu zahlen.1
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.Die Beklagte hat um Abweisung der klage gebeten. Sie ist der Ansicht, ihre Beamten seien berechtigt und verpflichtet gewesen^. allein hach den angezogenen Ministerial-! erlassen zu verfahren; zu demindest bedeute es kein schuldhaftes Verhalten, wenn .ihre Beamten auf die Rechtmäßigkeit \
dieser Erlasse vertraut hätten und nach diesen verfahren wären. Im übrigen habe.der Kläger keinen Anspruch auf Wild-’ Schadensersatz gehabt, da die Jagd auf seinen Grundstücken infolge der Maßnahmen der Besatzungsmacht nicht habe ausge-übt werden dürfen. Daher sei auch ein Vorverfahren nach den' Vorschriften des ReichsJagdgesetzes bezw, der Ausführungsverordnung zweck-, und sinnlos gewesen. Der Kläger , ’ der zu den Verhandlungen über die Schadens Schätzungzugezogen worden sei, habe sich mit den geschätzten Beträgen - mit einer einzigen Ausnahme - einverstanden erklärt. In dem einen Ausnahmefalle habe die Beklagte ein Vorverfahren ge- ;| mäß § 50 AVO RJagdG durchgeführt und einen Vorbescheid er- \ lassen, weil der Kläger mit der Schätzung des Schadensbetrages nicht einverstanden gewesen sei; der Kläger habe • ,, aber; auch hier keine.Klage erhoben. Schließlich hat die '
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Beklagte auch die Höhe des angeblichen Schadens bestritten.|
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klagean- ^
: spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die von $ . der Beklagten eingelegte Berufung;Ist vom Öberlandesgericht| fisuriickgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision
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der Beklagten., mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfo'lgt« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
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1« Die Revision wendet sich vorwiegend gegen die Annahme des 'Vorderrichters,, den Beamten der Beklagten gereiche zu dem Verschulden,, daß Sie das in § 50 II AVO RJagdG vorgesehene ortspolizeiliche Vorverfahren auf Feststellung des Wildschadens nicht'durchgeführt, sondern sich mit dem nach 1945 durch den'zuständigen landesminister angeordneten ander- ^ .. vveitigen Verfahren begnügt haben« Diese Angriffe der Revision sind begründet»	s	-
2.» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Durchführung des ortspolizeilichen Vorverfahrens gemäß § 50 .
II AVO Rjagd'G im Hinblick auf die Wei'tergeltüng des Reichs-: Jagdgesetzes vom 3» Juli 1934 (RGBl I, 549) nebst späteren Ergänzungen und den Ausführungsveroi-dnungeh in der britischen Zone'eine der Beklagten als Ortspolizeibehörde dem Klager gegenüber obliegende Amtspflicht gewesen sei« Trotz der Einschränkung der Jagdausübung für den Jagdpächter nach 1945 infolge der Maßnahmen der Besatzungsmacht, die nur den Abschuß von Schadwild erlaubten, während der Abschuß von Nutzwild der Besätzungsmacht selbst Vorbehalten war, sei die gesetzliche Pflicht zu dem Ersatz des Wildschadens nicht untergegangen, auf jeden Pall aber bei der Jagdgenossenschäft als "."dem nach dem Gesetz subsidiär Ersatzpflichtigen verblieben.
Die, gesetzliche Wildschadens.-Kr satzpflicht' sei weder durch-/Aa § 44 AVO EJagdG noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Wegfall gekommen. Durch dl*e Unterlassung der Durchführung des ortspolizeilichen Vorverfahrens gemäß § 50 II AVO RJagdG habe der Kläger die Möglichkeit' verloren,- für seinen Wildschaden einen vollstreckbaren Titel gegen die gesetzlich
 Ersatzpflichtigen zu erhalten und gegen diese zu klagen, / soweit ihm - dem Kläger - die in dem Vorverfahren festge-
stellten Schadensbeträge nicht genügt hätten* Durch die ab 1947 erfolgten Anordnungen des zuständigen Landesministers über ein anders gestaltetes Verfahren betreffend Anmeldung , von Wildschäden hätte das jgesetzllche Verfahren gemäß dem S
ReichsJagdgesetz und den Ausführungsverordnungen nicht abge-J
ändert vierderi können. Das sei auch nicht das Ziel dieser ministeriellen Anordnungen gewesen. Die Beamten der Beklagt hätten, dies alles auch erkeiinen müssen, so daß in ihrem Unterlässen des gesetzlichen polizeilichen Vorverfahrens auch ein fahrlässiges Verhalten zu.erblicken.sei.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unterlassungen der Beamten der Beklagten überhaupt ursächlich sind für die
 Entstehung des vom';Kläger behaupteten Schadens, der in dem Verlust seiner Wildschadens-Ersatzansprüche bestehen soll.
In. Übereinstimmung mit der Ansicht der Revision entfällt ein Schadensersatzartspruch des Klägers schon deshalb, weil nach dem festgestellten Sachverhalt und dem unstreitigen ■ Jachvortrag der Parteien: im Gegensatz zur Meinung der beiden;

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; Vorderricht er ein Verschulden der Beamten der Beklagten ni.ch 'angenommen werden kann.
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Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß bei den besonderen staats- und verwaltungsrechtlichen Verhält-: nissen nach 1945, wie sie durch die Maßnahmen der Besatzung^ macht r- insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Jagd; rechts - entstanden waren, jedenfalls in den Jahren 1947 bis' 1949 allgemein und vor allem-auch von den höchsten Stellen des Landes und der Landesregierung die Auffassung vertretenwurde die nach dem Reichsjagdgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geregelte Verpflichtung zur Erstattung von Wildschäden habe für die gesetzlich Ersatzpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht in dem bisherigen Umfang bestanden. Dieser Sachvortrag der Beklagten wird
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einwandfrei gestützt durch, eine von'der Beklagten angezogene» vom Kläger nicht, bestrittene Entschließung des Landtags des Landes Kordrhein-Westfalen vom 9. November 1949, reit der also noch im Jahre 1949 ausgesprochen wurde, daß. "durch die Unmöglichkeit der jagdausübung ...* Wildschäden in Höhe von rund 2 Millionen jährlich entstanden sind, für die kein verpflichteter Träger vorhanden ist".«'.ferner durch Erlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und. Porsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1950 und (nach der unbestrittenen'Behauptung der Beklagten) des . Landes-Finanzrainisters vom ll. Januar 1949, die ebenfalls davon ausgehen, daß infolge der Beschränkung der Jagdausübung und des Waffenverbotes für die nach deutschem Recht .;a ^Jagdausübüi^gsberechtigten für diese die im Reichsjagdge-'f^setz vorgesehenen Ersatzleistungen für. Wildschäden im all-• • gemeinen entfallen sind.
Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Überspannung der an einen DurchscÜnittsbeamten zu stellenden Sorgfalts-anforderungen und damit eine Verkennung des Begriffs des Verschuldens, ungeachtet der damaligen besonderen Verhältnisse und ungeklärten Rechtslage von den auf der unteren Verwaltung©stufe tätigen Beamten zu verlangen, Ministerialerlasse auf ihre Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit eingehend und selbständig.zu prüfen. War — wie hier insoweit unstreitig ist ^ trotz der sonstigen, vom Berufungsgerichte zutreffend angenommenen Weitergeltung des Reichsjagdgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen in der' britischen Zone in jedem Palle die Rechtslage bezüglich der Regelung des 'Wildschadensersatzes zu demindest zweifelhaft, so konnten die Beamten der unteren Verwaltungsbehörden auf die Gültigkeit und Vollständigkeit der Anweisungen der zuständigen Landesminister vertrauen. Es kann ihnen kein Schuldvorwurf ^ gemacht werden, wenn sie den ministeriellen Anordnungen nachkamen und' rechtlich ungeklärte, zu demindest rechtlich zweifelhafte Verv/altungsangele.genheiten entsprechend den
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Anordnungen des zuständigen Ministers regelten. Eine anderejff Beurteilung der Verschuidensfräge wäre nur möglich,wenn di|| Ungesetzlichkeit der ministeriellen Anordnungen offenbar warf öder der Sinn und Zweck der Erlasse eindeutig und für jeden Burchschnittsbeainten. erkennbar ganz andere Ziele verfolgte.'# Das kann aber hinsichtlich der Anordnungen des lande sminißter . für Ernährung und Landwirtschaft vom JL8,. Juni 1947 und 'den.. /
JiVrzü später ergangenen Ergänzungserlassen nicht angenommen! lfden. Zur selbständigen und damit von den Vorderrichtern abweichenden Auslegung dieser Anordnungen als Hoheitsakte
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einer Verwaltungsbehörde . ists-.,das Revisionsgericht befugt (vgl Urteil des erkennenden -Senats in DOVerw 1951, 195/ und '
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vom 29. Oktober 1951 - III ZR 89/51 S 15, insoweit in LM % kr 1 zu Art 3 GrundG- nicht abgedruokt) <>::	r
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Auch wenn die Weitergeltung des Reichsjagdgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits im Jahre 1947 gesicherte Erkenntnis war, so konnten die Beamten der■Beklagten, ohne söhüidhaft zu handeln, der. Meinung sein, durch die verschiedenen Erlasse des zuständigen Landesministers, die insoweit im Zusammenhang betrachtet werden müssen und allgemein einer besondere , ins Einzelne^ gehende Regelung der Anmeldung von Wildschaden vorsahen, sei auch eine besondere neue Regelung^ des Verfährensrechts erfolgt, bedingt durch den angeblichen*: Wegfall der nach dem ReichsJagdgesetz Ersatzpflichtigen. A Richts anderes ist auch der Sinn der vom Kläger in der Re-visionsVerhandlung ängezogenen Erklärungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7i Mai 1952 S 7 und 8,
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Auf jeden Pall konnte weder aus dem Wortlaut noch dem 1 sonstigen"ihhalt der,Erlasse, die ausdrücklich auch "zu dem * Schütz 'der Geschädigten" ergangen sind, von den Beamten der • Beklagten zweifelsfrei entnommen v/erden, daß - wie das Berufungsgericht meint mit den Erlassen lediglich ein amtliches Peststellungsverfahren zu öffentlichen, insbesondere slatis_ti_sch_en Zwecken neben dem nur bürgerlich-rechtlichen
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Zwecken dienenden ortspolizeilichen Vorverfahren des § 50 AVO RJagdG eingeführt werden sollte« insoweit hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, daß Jedenfalls in der hier fraglichen Zeit von 1947- bis 1949 im land Rordrhein-V/estfalen ganz allgemein von den Ortspolizeibehörden bei der Anmeldung, von Wildschäden durchweg hach den ministeriellen
 Erlassen verfahren ist, so daß 'diese Handhabung der Regelung der Wildschadensanmeldung auch als allgemeine Verwaltungs-Übung angesehen werden muß» Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über den angeblich einzigen Sinn und
 Zweck der Erlasse des Ministers für Ernährung und Landwirtschaft spricht im übrigen der Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 26« April 1951 (MinBl HRhWf 51,' 573) , der bestimmt, daß unter^ Aufhebung de:c früheren^. Erlasse in nichtbeschlagnahmten Jagdbezirken ab 15,o Mai 1951 die Ermittlung der Wildschäden wieder nach
 den Bestimmungen des i_,5p_ AVO^ RJfigdjG erfolgen, soll.» Hiermit kann nur gemeint sein, daß das Ministerium selbst für die Zeit nach 1945 eine Anwendung der Verfahrensregelung des § 50 AVO RJagdG als nicht möglich und üblich, jedenfalls ( als zweifelhaft ahsäh, und die frühere Regelung durch seine t nach 1945 getroffene andersartige Verfahrensregelung, Wenn auch mit einer anderen Zielsetzung, nämlich der eventuellen Entschädigung der Grundstückseigentümer durch/öffentliche Mittel, ersetzt hielt»	T‘‘l
Wenn der Kläger darauf hinweist, er habe im Oktober 1949 durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Beklagte auf | die angebliche Richtigkeit der Erlasse des Ministers für W Ernährung und Landwirtschaft hingewiesen, so kann dies zu keiner anderen Beurteilung .führen» Die Klageforderung beruht ' :1 nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auf den Wild-schaden, die bis zu dem,Prühjahr 1949 entstanden sind und somit auf den angeblich fehlerhaften Verfahren bis zu dieser Zeit, also jedenfalls vor dem Oktober 1949*	iW
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Auch daraus, daß die Beklagte in den nach den ministeriellen Anordnungen ergangenen amtlichen Bescheinigungen über die Höhe der Schadensbeträge keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, kann ein Schuldvorwurf gegen, die Beamten der Beklagten nicht erhoben werden Einmal waren solche Rechtsmittelbelehrungen in den ministeriellen Anordnungen nicht vorgesehen und zu dem anderen ging die Beklagte, ohne schuldhaft zu handeln, ja davon aus, dieses neue Verfahren bei der Anmeldung von Wildschäden sei an die Stelle desjenigen nach § 50
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AVO RJagdG getreten,
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Im Gegensatz zur! Ansicht des Berufungsgerichts be- p
trafen die ministeriellen Erlasse keineswegs "nur" durch Schwarzwild verursachte.Wildschäden« Es ist schon in dem •. ersten grundlegenden Erlaß vom 18? Juni 1947 davon die v Rede, daß alle Wildschäden anzu demelden sind, wie auch in den. späteren Erlassen ganz allgemein von der "Wildschadens-: fesrfc Stellung" oder "Anmeldung von Wildschäden" die Rede ist, ohne daß zu dem Ausdruck gebracht ist, daß dieses Verfahren lediglich durch Schwarzwild verursachte Wildschäden betreffen sollte» Daß das Schwarzwild gelegentlich besonders oder beispielsweise in den Erlassen erwähnt ist, ist insofern natürlich, weil von ihm offenbar der größte Wild-
schaden ausgegangen ist,.
Irrig ist auch die Meinung des Vorderrichters, das Vorverfahren, des § 50 AVO RJagdG betreffe ausschließlich die Feststellung der Höhe des Wildschadens..Daß der nach A § 50 AVO RJagdG zu erlassende "Vorbescheid" auch eine < Entscheidung über den Grund darstellt, ergibt sich schon daraus, daß e ine Zwangs voll s t r e c kurig aus dem Vorbescheid : ‘ erfolg eh kann und dieser den erhobenen Ersatzanspruch ' 'hach’.^rund }md. -Höha-'.V^	'•Weiga»d''-aaO	§;	50
■ Anm 18; Mitzschke-Schäfer'äaO § 50 Ahm 11, insbesondere b).
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Die Gesichtspunkte, ob ein Ersatzpflichtiger nach dem Reichs-Jagdgesetz infolge der besonderen Verhältnisse nach 1945 überhaupt noch vorhanden war, konnten also bei der Prüfung der Anwendbarkeit des polizeilichen Vorverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durchaus in Betracht gezogen werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um formell von der Besatzungsmacht beschlagnahmte Jagdbezirke handelte oder um solche, in denen - wie hier - von der Besatzungen macht unter Ausschluß oder Einschränkung der nach dem Reichsjagdgesetz vorgesehenen Jagdausübung durch die deutschen Berechtigten das Jagdrecht ausgeübt wurde. Jedenfalls machten die ministeriellen Erlasse insoweit auch keinen Unterschied, abgesehen davon, daß in der tatsächlichen Auswirkung der verschiedenen Handhabung der Ausübung des Jagdrechts durch die Besatzungsmacht kein erheblicher praktischer Unterschied bestand, so daß auch in dem Unterlassen einer Rückfrage durch die Beamten der Beklagten, ob der hier in Rede stehende Jagdbezirk II formell beschlagnahmt war oder nicht, unter den damaligen Verhältnissen ein schuldhaftes Verhalten nicht gesehen werden kann,	'
. Nun meint das Berufungsgericht, eine Fahrlässigkeit der Beamten der Beklagten ergebe sich zwingend daraus, daß in einem Palle im Mai 1949 von der Beklagten das polizeK liehe Vorverfahren durchgeführt und tatsächlich ein forme] -i ler Vorbescheid gemäß §50 AVO RJagdG erlassen wäre. Die Durchführung des Vorverfahrens in diesem einen Palle wider-spräche unüberbrückbar der Einlassung der Beklagten, sie habe ein solches Verfahren mangels Vorhandenseins eines Ersatzpflichtigen für zweclt- und sinnlos gehg^lteh,%i)em^ gegenüber hat die Beklagte dargelegt, man habe lediglich deshalb in diesem einzigen Ausnahmefall einen formellen -■ Vorbescheid nach § 50 AVO RJagdG mit Rechtsmittelbelehrung erlassen, weil der Klager in diesem Palle sich ausnahmsweise mit der Höhe der Schätzung nicht einverstanden er-
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Klärt habe« Der Kläger habe an allen gemäß den ministerial-; len Anordnimgen durchgeführten Abschätzungsverhandlungen teilgenommen, in den Jahren 1947 und 1948 sich stets mit der Höhe des ermittelten Schadens einverstanden erklärt und gegen die schriftlich mitgeteilten Abschätzungsergebnisse Keine Einwendungen erhoben« Die in gleicher Weise im Jahre 1949 dui'Chgeführten Abschätzungsverhandlungen habe der Kläger sogar durch Unterschriftsleistung anerkannt mit der alleinigen Ausnahme des Palles, der dann den Anlaß zu dem formellen Vorbescheid vom 23« Mai 1949 gegeben habe«
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Die Gründe der Beklagten iür ihr .Vorgehen in diesem einzigen Ausnahmefall erscheinen angesichts des Wider des Klägers gegen die Höhe des geschätzten Schadensbetrages? durchaus verständlich und einleuchtend, ohne daß daraus v - wie der Vorderrichter meint ^gefolgert werden muß, die |& Beklagte habe im allgemeinen den Erlaß eines Vorbescheides nicht für zwecklos gehalten» Da in diesem. Ausnahmefall nur ein Streit über die Höhe des Schadensbetrages entstanden V war bezw« offenblieb, ist es durchaus möglichj daß die Beklagte hier der Auffassung war, durch einen formellen Vorbescheid mit^ Ifechtsmittelbeiehrüng könnte - unabhängig von der Präge des Vorhandenseins eines Ersatzpflichtigen - u.U« die Höhe des Schadehsbetrages end|^iljl£ geklär-t werden, den-sie im übrigen hach den mihisteriellen Anordnungen ihrer • | Auf Sichtsbehörde auch;' zu melden hatte;« Wenn aber die Be-klagte aus solchen möglichen Sicherungs- oder Vorkehrungs- ; gründen hier den formellen Vorbescheid erlassen haben kann,^ •sb muS daraus nicht der . Schluß ge^zogen'werden, die Beamten ^ hätten erkannt, daß neben dem Verfahren entsprechend den minisierieiieh Anordnungen -in-.-..;jedem^Palle.'aupK-idäs• • polizei-< liehe Vorverfahren gemäß; § 50 AVO RJagdG notwendig gewesen-; sei. Das ‘Gegenteil ergibt sich	J
tig;en tatsächlichen andersartigen Handhabung von Wildscha-densanmeldungen durch die Beklagte in allen artderen Fällen^
und aus der eigenen Darstellung des Klägers, die -Beklagte .„
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habe ihm wiederholt eröffnet, er habe keine Ersatzmöglichkeit für seine Y'ildschaden«
4p Entfällt somit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten schon mangels Verschuldens ihrer Beamten, so braucht auf die übrigen Angriffe der Revision gegen das Vorderurteil nicht mehr eingegangen zu werden, die insbesondere dahin gehen, daß der Berufungsrichter das Vorbringen der Beklagten übersehen bezv/o nicht beachtet habe, der Kläger habe sich auch mit dem Verfahren der Beklagten gemäß dem Ministerialerlaß vom löo Juni 1947 sowie mit der Höhe der damals ermittelten s Schäden (mit der erwähnten einmaligen Ausnahme, in welchem Falle der Kläger aber auch nicht Klage erhoben habe) ein-* .verstanden erklärt, und diesen Schaden habe der Kläger tat-. Sächlich aus öffentlichen Mitteln durch die: Beklagte er-'setzt- erhalten,'	:
Da andere rechtliche Gesichtspunkte, auf Grund deren das Vorderurteil aufrecht erhalten werden könnte, nicht ersichtlich sind, war unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des landgerichtlichen Zwischenurteils die Klage abzuweisen« V
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
 Br« Beiger	Rietschel
 Dr, Wolany ;	Dr»	Beyer
§ 91 ZPO»
Dr» Kreft