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BGH · III ZR 44/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 44/50

1«) Der ursächliche Zusammenheng zwischen einer auf eine Anzeige hin erfolgten Verhaftung des * Geschädigten und dem während der Verhaftung .durch Bombentreffer eingetretenen Verlust seiner Habe ist jedenfalls bei besonderer Sächgefährd&ng infolge Kriegseinwirkung zu bejahen» Bas Urteil des 4«Zivilsemits des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28« Juni 1949 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dupg, auch über die Kosten der Revision, an das Beruf uiagsgeri oht suiiiokverwie sen « als der Be -klagte mit der Klägerin Aufenthalt auf Schloß Bergfeld bei Kisenschmitt in der Eifel genommen hatte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen wegen des Abhörens feindlicher Sender durch die Klägerin, was der Beklagte ihr zu dem Vorwurf machte* Pie Beziehungen wurden gelöst und die Klägerin schied aus den Piensten des Beklagten aus. Inzwischen war die Klägerin am 9* Pezember 1944 bei einem Besuch in nach einem vorangegangenen Telefongespräch mit dem Beklagten durch die Feldpolizei verhaftet und von diese der Gestapo übergeben worden, welche sie bis zu dem 24* Januar 1945 in Haft hielt. Die Klägerin hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB für den Verlust ihrer Habe haftbar gemacht und mit der Hage Ersatz des Sachschadens und ein Sohmer-zensgeld verlangt. Y/ährend des Rechtsstreites ist der Beklagte vom Sicherheitsdienst der französischen Hlitür-behörde, und zwar nach der Behauptung des Beklagten auf eine Anzeige der Klägerin hin, verhaftet und längere Zeit in Haft gehalten worden. Bas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgoldes von 800,— Eil an die Klägerin verurteilt, indem es als erwiesen anr.ah, daß die Verhaftung der Klägerin auf eine Anzeige des Beklagten zurückzuführen sei, während es den ursächlichen Zu -scmmenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Verlust der Sachen der Hägerin verneinte. Es hat mit dem Landgericht für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Ver -halten vorsätzlich die Verhaftung der Klägerin herbei-goführt hat, und daher den Beklagten für schadensersatz-pflichtig gemäß 5 826 BOB erachtet, aber auf die 3e -rufung de.s Bas Berufungsgericht verneint, daß bereits in der Wegschaffung der Sachen der Klägerin aus Schloß Bergfeld durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ilir-sorgepflicht des Beklagten auf Grund des Bienstverhvlt -nisaeB zwischen ihm und der Klägerin oder* eine Sitten -widrige unerlaubte Handlung des Beklagten zu erblicken Nach den einwandfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils war das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gelöst und demnach die Klägerin verpflichtet, ihre Sachen beim Weggang von Schloß Bergfeld mitzunehmen. Wenn der Beklagte die von der Klägerin zuxückgelassehen Sachen bei dem Spediteur Grossdidier in Bisenschmitt für die Klägerin unterbringen ließ,so handelte er nicht widerrechtlich, da nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien eine weitergehende Fürsorgepflicht des Beklagten für die Srchen nicht bestand. benachbarten, nicht besonderer Kriegsgefahr au3gesetzten Dorfe Bisenschmitt eine Verletsung einer derartigen Pflicht durch den Beklagten nicht erblickt werden« Die Geschäftsbesorgung des Beklagten für die Klägerin ist von dieser, die sich weder sofort nach Auflösung des Dienstver -hältnisseo um ihre Sachen gekümmert noch nach deren Y/eg-schaffung durch den Beklagten von diesem etwa die Eück-Schaffung oder anderweitige Unterbringung gefordert hat, dann, wie das Berufungsurteil ohne hechtsirrtuin aus -führt, durch die übernähme der Sache bei dem Spedi -teur und ihre YfegSchaffung genehmigt worden* Baß eine sittenwidrige unerlaubte Handlung des Beklagten in dem Bortschaffen der Sachen liege, ist durch das Berufungsgericht ebenfalls zu hecht verneint werden, da keiner -lei Anhaltspunkte für ein etwaiges rücksichtsloses, ungehöriges und schädliches Verhalten des Beklagten beim Abtrans]3ort der Sachen za Tage getreten sind. Beklagten hätte erfolgen müösen, kenn um deswillen nicht durchgreifen, weil der Beklagte mit der Bort Schaffung der Sachen zu dem Spediteur nicht eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber erfüllte, sondern die Geschäfte der Klägerin besorgte, er mithin auch nicht für den Spediteur, dessen Auswahl nicht beanstandet wird und der nicht etwa der Erfüllungsgehilfe des Beklagten war, einzustehen hatte* Das Berufungsgericht lift weiter zwar für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Verhalten vorsätzlich die Verhrftung der Klägerin herbeigeführt hat« Die Handlungsweise des Beklagten hat es auch als sittenwidrig im Sinne des £ 826 DGB angesehen« 2s hat aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Beklagten und dem Verlust der Sachen durch den Bombenangriff auf Gerolstein abgelehnt und aus diesem Grunde die Schadensersatzklage wegen des Verlustes der Sachen überhaupt abgewiesen. zeige des Beklagten, die zur Verhaftung der Klägerin geführt hat, eine Ursache für den von der Klägerin behaupteten späteren Verlust der Sachen gesetzt worden ist« Wenn dieser Verlust auch ohne die Anzeige und die den Verlust angesehen werden, falls sie ganz allgemein gesehen für die Entstehung eines derartigen Schadens vollkommen gleichgültig wäre und dieser durch sie regelmässig nicht, sondern nur wegen anderer ungewöhnlicher umstände eingetreten wäre« Öder mit- an -deren V/orten, der Sachverlust durfte auf die Anzeige und Verhaftung hin nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (EGZ 135? Wenn man aber erwägt, daß damals im Herbst 1944 in der Hcihe des unmittelbaren Kriegsgehiete3 Und bei der Art der luftkriegsführung auch ouf dem Lande das Hab und Gut eines jeden, der an dessen Betreuung persönlich gehindert war, besonderer Gefährdung ausgesetzt war, so wird man den ursächlichen Zusammenhang im Hechtssinne vorliegend bejahen müssen. für die Sachen in jedem anderen Orte im näheren oder weiteren Bereich ihres ursprünglichen Aufbewahrungsorts Schloß Bergfeld in der Eifel eine weitaus grössere Sicherheit gegen Kriegsverlust gewährleistet gewesen v/Ure als gerade in GflHHHfc» einen; Grte, der nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts damals besonders gefährdet war, weswegen ja auch die Zeugin bei der die Sachen in von der Klägerin untergestellt wurden, gemäß ihrer Bekundung bereits nach dein Septemberangriff auf Gerolstein für sich ein Zimmer in und einen Seil ihrer eigenen Sachen dorthin gebracht hatte* Nichtig ist auch» daß die Sachen, weil die Klägerin sie nach GflHBBl in die besondere Gefahrenzone verbracht und dort belassen hat, bei den späteren Bombenangriff auf Gfl^p* der Behauptung der Klägerin verloren ge -gangen 3ind. Dezember 1944 stattfand, so hätte.der Verlust auch dann noch vermieden werden können, wenn die Klägerin ihre durch das Zeugnis der Jrau unter Beweis gestellte Absicht, die Sachen fortauschaffen, in der Zeit vom 9* bis 24. botenen Beweise verneint werden Dieser hechtsirrtum nötigt aber nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils, wern die Folge des Sach -Verlustes auch von den Vorsatz des Beklagten umfaßt wird« Diese Frc.ge brauchte das Berufungsgericht von seinem Hechtsstandpunkt nicht zu prüfen, sie bedarf aber nunmehr der Entscheidung« Während al- ’ so in den ersten Killen hei der gewollten Verletzung eines geschlitzten J-echtsgutes der Täter für alle daran sich anschliessenden folgen, ohne daß ex sie in sein Bewußtsein aufgenommen zu nahen braucht, einzustehen hat, weil nur die Verletzung des hechtsguts, nicht aber der Schodenserfolg schlechthin vorausgesehen sein muß (I-GZ 57? 3ein Vorsatz auf die Schadenszufügung gerichtet sein .mußtet Ks würde zur Anwendung des § 826 BGB nicht genügen, wenn der Beklagte' sich bloss im allgemeinen einer möglichen Schädigung der Klägerin be -wußt gewesen wäre, vielmehr müsste eine in der Vor -Stellung des Beklagten wurzelnde Willensriehtung vorausgesetzt werden, daß seine Anzeige die konkrete Folge des Verlustes der St.eben erzeugen.könnte daß die Klägerin durch die Inhaftierung ihre Sachen verlieren werde und wem: er dennoch ihre Verhaftung wollte, oder wenn er sich bewußt war, daß die Klägerin die Sucher verlieren könne, gleichwohl aber bedingt diesen als möglich vorgestellten Sr -folg in seinen »Villen aufgenommen und für den Fall des Eintretens gebilligt hat (ilGZ 79, 235 ^0, 108, 1o95 95, 163; 123, 278; 143, 51, 52). Sin bedingter Vorsatz des Beklagten wäre aber ausgeschlossen, wenn der mögliche Erfolg des Suchverlustes sich ihm als eine so entfernte Löglichlceit dergestellt hätte, daß er rechtlich nicht mit einem solchen rechnen zu müssen glaubte (kGZ 36, 78; IX- JW *29, 31495 3GB LGTS 9. klagte bei seiner Anzeige den zur Anwendung des § 826 EGB nötigen Vorsatz gehabt hat, würde sich nur dann erübrigen, wenn die Ai&ge wegen des Sachschadensersatzea aus eineu anderen rechtlichen Gesichtspunkte, nitnlich dem der Freiheitsentziehung, aus § 825 Abs 1 BGB be- Bei der Feststellung einer« etwaigen Wissens des Beklagten um einer möglichen Sr-ehverlust und Y/ollens desselben wird es ferner von Bedeutung sein, inwieweit der Beklagte den Umstand in seinen Voi'stellungskreis aufgenommen hatte, daß die Klägerin infolge der Verhaftung sich nicht mehr um ihre Sachen kümmern konnte und deshalb mit einer Gefährdung der Sachen zu rechnen war, sowie, ob der Beklagte bei seiner Binstellung zur Jägerin dies gutgeheissen hat* Bas Oberlcndesgericht ist bei der Bemessung des der Klägerin wegen der vorsätzlichen Herbeiführung ihrer Vex*-heftung aus §§ 826, 847 BGB in Höhe von 400 DM zugebilligten und von Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes Klägerin benannten Zeugen für ihre Unterbringung mit Dirnen' und ganz verkommenen Personen unter den unsaubersten Verhältnissen .Abstand nehmen dürfen, bevor es der Klägerin erfolglos nur Beibringung der Zeugenan -Schriften eine Prist gesetzt hatte« weiterhin war auch den Vermögensverhältnissen des Beklagten gemäß dem Vorbringen der Klägerin, da3 zu einer Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht geführt hat, mehr Beachtung za schenken« Mit gliedert hätte sich der Tatrichter bei der im übrigen nach seinem Imessen ver 1 ;unehr,enden Bemessung des Schmerzensgeldes auseinendersetzen müssen, bicht dagegen bedurfte es entgegen der Meinung der Bevision seitens des Berufungsgerichts einer Auseinan. bedürfen, da die XI?'gerin mit der Eeru-üng ausser den vom X»and' ericht ihr zuerksnnten 800 III weitere 7*200 3XK begehrte, während sie in ihrer Berufungsbegründung den Wert der vex'lorenen Sachen mit insgesamt 7 *357 >50 an-gib und in der KI age summe von 8.000 Dü ein Schir.ercensgelc.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 237 ZPO
BGBVerlustAnzeigeVorsatzBerufungsgerichtKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

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1«) Der ursächliche Zusammenheng zwischen einer auf eine Anzeige hin erfolgten Verhaftung des * Geschädigten und dem während der Verhaftung .durch Bombentreffer eingetretenen Verlust seiner Habe ist jedenfalls bei besonderer Sächgefährd&ng infolge Kriegseinwirkung zu bejahen»
2»)- Der Vorsatz des § 826 muß die gesamten Schadensfolgen umfassen, im Gegensatz zu § 825 -Abs 1 BGB, wo sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der einzelnen angeführten geschütz ten Rechtsgüter zu erstrecken braucht»
• . * . % Aktenzeichen: III ZR 44/50
Urteil vom 8. März 1951
OLG Düsseldorf

III ZB 44/52
Verkündet
 am 8.mrz 1951
gezodieser
 Jus ti zangest eilter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle«
IM NAMEN HS TOSSES
In dem Rechtsstreit
 der Prau Helene
 geh«
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kunstmaler Ernst L »tr*
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und hevisione-beklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Pebrusr 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Scheib und der Bundesrichter Br«Delbrück, Prof«Br-Meiss, Br.Pagendarm und Br «Hartz für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4«Zivilsemits des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28« Juni 1949 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dupg, auch über die Kosten der Revision, an das Beruf uiagsgeri oht suiiiokverwie sen «
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Pie Klägerin stand als Haushälterin und Hausdame in Piensten des Beklagten* Im Herbst 1944? als der Be -klagte mit der Klägerin Aufenthalt auf Schloß Bergfeld bei Kisenschmitt in der Eifel genommen hatte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen wegen des Abhörens feindlicher Sender durch die Klägerin, was der Beklagte ihr zu dem Vorwurf machte* Pie Beziehungen wurden gelöst und die Klägerin schied aus den Piensten des Beklagten aus. Per Beklagte liess in Abwesenheit der Klägerin deren
 Bachen
zu aen
 Spediteur
schaffen und sie dort für die Klägerin unterstellen* Per Spediteur verbrachte die Sachen im Einverständnis mit der Klägerin später nach	von	wo	die Klägerin
 sie weiter nach KflHHHIB zu ihrer Schwester und dann von dort etwa im November oder Anfang Pezember 1944 nach eu einer ihr bekannten Familie brachte. Pas Haus der Familie HW-3IHI in G( wurde bei einem Bombenangriff am 24* Pezember 1944 zerstört, wobei nach Angabe der Klägerin ihre dort untergestellten Sachen verloren gegangen 3ind. Inzwischen war die Klägerin am 9* Pezember 1944 bei einem Besuch in
 nach einem vorangegangenen Telefongespräch mit dem Beklagten durch die Feldpolizei verhaftet und von diese der Gestapo übergeben worden, welche sie bis zu dem 24* Januar 1945 in Haft hielt. Pie Parteien streiten darüber,
 ob die Verhaftung der Klägerin auf eine Anzeige des Be-•
klagten gegen die Klägerin wegen Abhörens feindlicher Sender und Beschimpfungen der SS und der Wehrmacht zurückzuführen ist, wie die Klägerin behauptet, und ob der
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Verlust ihrer Sachen durch die Verhaftung verursacht worden ist.
Die Klägerin hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB für den Verlust ihrer Habe haftbar gemacht und mit der Hage Ersatz des Sachschadens und ein Sohmer-zensgeld verlangt. Y/ährend des Rechtsstreites ist der Beklagte vom Sicherheitsdienst der französischen Hlitür-behörde, und zwar nach der Behauptung des Beklagten auf eine Anzeige der Klägerin hin, verhaftet und längere Zeit in Haft gehalten worden. Seine deswegen erhobene Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes konnte wegen Verbots der Militärregierung nicht verhandelt werden.
Der Beklagte hat aber insoweit gegenüber der Klageforderung die Aufrechnun .seinrede erhoben. Bas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgoldes von 800,— Eil an die Klägerin verurteilt, indem es als erwiesen anr.ah, daß die Verhaftung der Klägerin auf eine Anzeige des Beklagten zurückzuführen sei, während es den ursächlichen Zu -scmmenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Verlust der Sachen der Hägerin verneinte. Bride Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eipgelegt. Die Klägerin begehrte ausser den zuerkannten 800,— EH die Zahlung von weiteren 7*200,— DH, wobei sie den Anspruch auf Ersatz von Sachschaden zusätzlich auch auf Vertrag und auf eine Verletzung der dem Beklagten aus dem Ver -tragsverhältnis obliegenden Pürsorgepflicht stützte. Der Beklagte, der auf die Aufrechnung mit seinem Schmerzens-
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geld in der Berufung nicht nehr zurückgekomnen ist? hat volle Abweisung der Klage beantragt*
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Bps überlendesgericht hat die Berufung der Slä -gerin zurückgewiesen. Es hat mit dem Landgericht für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Ver -halten vorsätzlich die Verhaftung der Klägerin herbei-goführt hat, und daher den Beklagten für schadensersatz-pflichtig gemäß 5 826 BOB erachtet, aber auf die 3e -rufung de.s Beklagten das Schmerzensgeld nach § 287 Z?0 auf 4C0 BK herabgesetzt; eine Aufrechnung mit dem vom Beklagten im ersten Lechtszug geltend gemachten eigenen Schmerzensgeldanspruch hat es nach § 393 303 dem Be -klagten versagt. Bagegen hat das Oberlandesgericht den IQaganspruch auf Ersatz der verlorenen Sechen in Übereinstimmung mit der. Landgericht unter Vei.neinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verhaftung der Klägerin und der Vernichtung der Sachen abgewiesen.
Kit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange zuzusprechen, evtl, die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ber Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Lntsclieiflungsgr linde:
Bas Berufungsgericht verneint, daß bereits in der Wegschaffung der Sachen der Klägerin aus Schloß Bergfeld durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ilir-sorgepflicht des Beklagten auf Grund des Bienstverhvlt -nisaeB zwischen ihm und der Klägerin oder* eine Sitten -widrige unerlaubte Handlung des Beklagten zu erblicken

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sei, weil eine Fürsorgepflicht für die Klägerin höchstens für die Dauer des Dienstverhältnisses bestanden habe und auf jeden Fall mit der unstreitig erfolgten Übernahme der Sachen durch die Klägerin beendet sei. lern ist im Ergebnis zuzustimnen. Vergebens führt die Revision aus, die Klage wegen des Verlustes der Sachen hätte bereits aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Wegschaffung der Sachen aus Schloß Bergfeld durch den Beklagten sugesprochen weiden müssen, da diese widerrechtliche Handlung des Beklagten, wodurch die Sachen aus ihrer sicheren Obhut in Schloß Bergfeld herausgebracht worden seien, die Quelle den ganzen über die Sachen gekommenen Unheils sei. Nach den einwandfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils war das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gelöst und demnach die Klägerin verpflichtet, ihre Sachen beim Weggang von Schloß Bergfeld mitzunehmen. Wenn der Beklagte die von der Klägerin zuxückgelassehen Sachen bei dem Spediteur Grossdidier in Bisenschmitt für die Klägerin unterbringen ließ,so handelte er nicht widerrechtlich, da nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien eine weitergehende Fürsorgepflicht des Beklagten für die Srchen nicht bestand. Eine Rechtspflicht, die Sachen auf Schloß Eergfeld zu belassen, rar für den Beklagten, der selbst nur Gast auf Schloß Bergfeld war, nicht gegeben. Selbst wenn man aber wegen der damaligen unsicheren Verhältnisse eine weitergehende Obhutspfiicht des Beklagten über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus annehmen wollte, so könnte in der Fortsehaff ung
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der Sachen von Schloß Bergfeid nach der. benachbarten, nicht besonderer Kriegsgefahr au3gesetzten Dorfe Bisenschmitt eine Verletsung einer derartigen Pflicht durch den Beklagten nicht erblickt werden« Die Geschäftsbesorgung des Beklagten für die Klägerin ist von dieser, die sich weder sofort nach Auflösung des Dienstver -hältnisseo um ihre Sachen gekümmert noch nach deren Y/eg-schaffung durch den Beklagten von diesem etwa die Eück-Schaffung oder anderweitige Unterbringung gefordert hat, dann, wie das Berufungsurteil ohne hechtsirrtuin aus -führt, durch die übernähme der Sache bei dem Spedi -teur und ihre YfegSchaffung genehmigt worden* Baß eine sittenwidrige unerlaubte Handlung des Beklagten in dem Bortschaffen der Sachen liege, ist durch das Berufungsgericht ebenfalls zu hecht verneint werden, da keiner -lei Anhaltspunkte für ein etwaiges rücksichtsloses, ungehöriges und schädliches Verhalten des Beklagten beim Abtrans]3ort der Sachen za Tage getreten sind. Ber an -schliessende, übrigens unsubstantiiert vorgebrechte Hinweis der Revision, daß schon bei dem Spediteur Gross -didier Sachen der Klägerin abhandvn gekommen seien, wofür jedenfalls eine Verurteilung des. Beklagten hätte erfolgen müösen, kenn um deswillen nicht durchgreifen, weil der Beklagte mit der Bort Schaffung der Sachen zu dem Spediteur nicht eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber erfüllte, sondern die Geschäfte der Klägerin besorgte, er mithin auch nicht für den Spediteur, dessen Auswahl nicht beanstandet wird und der nicht etwa der Erfüllungsgehilfe des Beklagten war, einzustehen hatte*
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Das Berufungsgericht lift weiter zwar für erwiesen gehalten, daß der Beklagte durch sein Verhalten vorsätzlich die Verhrftung der Klägerin herbeigeführt hat« Die Handlungsweise des Beklagten hat es auch als sittenwidrig im Sinne des £ 826 DGB angesehen« 2s hat aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Beklagten und dem Verlust der Sachen durch den Bombenangriff auf Gerolstein abgelehnt und aus diesem Grunde die Schadensersatzklage wegen des Verlustes der Sachen überhaupt abgewiesen.
Die Klägerin rügt demgegenüber mit der Kevision, das Berufungsgericht habe, ebenso wie das Landgericht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung dei Klägerin und der Vernichtung der Sachen zu unrecht verneint« Der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs sei verkannt« Der mehrfache Gebrauch des V/ortes Mselb3tver-antwortlich” in den Ausführungen des Oberlandesgerichts ,, bei Wertung des Verhaltens der Klägerin weise darauf hin, daß das Gericht den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs und den des eigenen Verschuldens nicht ausein-andcrhalte. Wenn die Klägerin die Sachen vor dem Bombenangriff aus Gerolstein wiedei wegeeschafft hätte, so .-sei es gleichgültig, ob es zu billigen sei, daß sie die Sachen überhaupt nach Gerolstein geschafft habe; ebenso sei es unwesentlich, daß sie vorübergehend aus Gerolstein weg-geg&ngen sei, ohne die Sachen anderweitig untersubringeny wenn sie ohne die Verhaftung wieder rechtzeitig zurück ~ gekommen wäre. Die Verbringung der Sachen nach Gerolstein sei nur eine unvermeidliche Zwischenlösung gewesen« lie Klägerin habe die Absicht gehabt, die Sachen alsbald nach anderen Orten zu bringen, wo sie bei Verwandten sicher
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untergebrächt gewesen wären und wo 3ie keinen Schaden erlitten hätten* Y/enn die Kj/igerln nicht verhaftet worden wJIre, hütte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Sechen rechtzeitig von Gerolstein f ortsübringen. 3o -wohl für die Absicht als auch für die Möglichkeit der i.egs chaff ung habe die -XL" ge rin Beweis Angeboten v Zeugnis der Frau 1|^), der Beweis sei aber zu Unrecht nicht erhoben worden*
Biese Ausfüllungen der Bevision sind beachtlich* Bie Möglichkeit, daß das Oberlanaesgericht bei seinen Darlegungen den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs veikannt hat, ist nicht von der Lands zu weisen. Es führt den Verlust der Sachen auf das Verhalten der Klägerin und auf "selbständig zu wertende Ursachen" zurück» Als ursächlich für den Verlust wird namentlich * das Vegsehaffen der Sachen durch die Klägerin vom Dorfe aus ziach dem im September 1944 schon einmal von einem .Bombenangriff betroffenen, in Frontnähe gelegenen Eisenbahnknotenpunkt GflHH^und das Belassen der Sachen dort bezeichnet* In diesem Zusammenhänge erblickt des Oberlandesgericht in dem den Schaden verursachenden Verhalten zugleich ein Verschulden der Klägerin und hebt'deren Eigenverantwortlichkeit hervor. Biese Ausführungen lassen erkennen, daß der Beru -fungsriehter die nach gegenständlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des ursächlichen Zusammenhangs nicht vcn der die persönliche Seite betreffenden Frage des Verschuldens mit der notwendigen Schärfe auseinanderge-halten hat*
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Auszugehen ist in vorliegenden Falle davon, daß durch die vom Oberlanaesgericht mit bindender Y/irkung für das Levisionsgerieht festgestellte Tatsache der An-
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zeige des Beklagten, die zur Verhaftung der Klägerin geführt hat, eine Ursache für den von der Klägerin behaupteten späteren Verlust der Sachen gesetzt worden ist« Wenn dieser Verlust auch ohne die Anzeige und die
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.Verhaftung nicht eirigetreten würe, 30 könnte dennoch im zivilrechtlichen Sinne die von Beklagten herbeigeführte Inhaftierung der Klägerin nicht als ursächlich für. den Verlust angesehen werden, falls sie ganz allgemein gesehen für die Entstehung eines derartigen Schadens vollkommen gleichgültig wäre und dieser durch sie regelmässig nicht, sondern nur wegen anderer ungewöhnlicher umstände eingetreten wäre« Öder mit- an -deren V/orten, der Sachverlust durfte auf die Anzeige und Verhaftung hin nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (EGZ 135? 1275 152, 401)« Unter ge -wohnlichen Verhältnissen wird man schwerlich sagen
 können, daß bei der Inhaftierung einer Verson im hege if eile eine Gefahrerhöhung dahin eintritt, daß auch der Vorlust ihrer habe droht. Wenn man aber erwägt, daß damals im Herbst 1944 in der Hcihe des unmittelbaren
 Kriegsgehiete3 Und bei der Art der luftkriegsführung auch ouf dem Lande das Hab und Gut eines jeden, der an dessen Betreuung persönlich gehindert war, besonderer Gefährdung ausgesetzt war, so wird man den ursächlichen Zusammenhang im Hechtssinne vorliegend bejahen müssen. Die Vorhersehbarkeit, dess die Sachen verloren gehen würden, ist nicht erforderlich (EG 69, 5445 81? 561; Palandt BGB 8. Aufl Vorbem 50 vor § 249) «•
Allerdings kann dem Berufungsgericht darin zuge -stimmt werden, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Binge
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für die Sachen in jedem anderen Orte im näheren oder weiteren Bereich ihres ursprünglichen Aufbewahrungsorts Schloß Bergfeld in der Eifel eine weitaus grössere Sicherheit gegen Kriegsverlust gewährleistet gewesen v/Ure als gerade in GflHHHfc» einen; Grte, der nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts damals besonders gefährdet war, weswegen ja auch die Zeugin bei der die Sachen in	von	der	Klägerin
 untergestellt wurden, gemäß ihrer Bekundung bereits nach dein Septemberangriff auf Gerolstein für sich ein Zimmer in	und einen Seil ihrer
 eigenen Sachen dorthin gebracht hatte* Nichtig ist auch» daß die Sachen, weil die Klägerin sie nach GflHBBl in die besondere Gefahrenzone verbracht und dort belassen hat, bei den späteren Bombenangriff auf Gfl^p* der Behauptung der Klägerin verloren ge -gangen 3ind. £; aber der Luftangriff auf erst am 24. Dezember 1944 stattfand, so hätte.der Verlust auch dann noch vermieden werden können, wenn die Klägerin ihre durch das Zeugnis der Jrau unter Beweis gestellte Absicht, die Sachen fortauschaffen, in der Zeit vom 9* bis 24. Dezember hätte ausführen können. Daran wurde die Klägerin durch die Verhaftung verhindert, und diese Verhaftung ist, wie das Beru -fungsgericht ohne hechtsirr tum ausführt, auf das gegen die guten Sitten verstossehde Verhalten des Beklagten ursächlich zurückzuführen. Infolgedessen konnte die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den eingetretenen Schaden nicht ohne Erhebung der von der Klägerin ange-
t.
botenen Beweise verneint werden
 Dieser hechtsirrtum nötigt aber nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils, wern die Folge des Sach -Verlustes auch von den Vorsatz des Beklagten umfaßt wird« Diese Frc.ge brauchte das Berufungsgericht von seinem Hechtsstandpunkt nicht zu prüfen, sie bedarf aber nunmehr der Entscheidung«
Der Vorsatz ist der auf den rechtswidrigen Erfolg gerichtete T/ilie« Erforderlich ist das Bewußtsein, daß die Handlung oder Unterlassung den schädigenden Erfolg haben werde oder daß sie ihn haben könne und dann für den Fall seines Eintretens auch gewollt wird, während die Absicht der Schädiguni; nicht nötig ist« Hat jemand einen rechtswidrigen Erfolg schuldhaft verursacht, so haftet er im allgemeinen für allen daraus entstehenden Schaden, 30 vertraglich (§ 280 BGB) wie auch bei der unerlaubten Handlung durch Verletzung eines geschützten Hechtsgutes (§ 823 Abs 1 BGB), ohne daE der Täter der
 weiteren schädlichen Folgen seines rechtswidriger. Verhaltens sich bewusst zu weiden brauchte, und ohne•dass sein Vorsatz oder seine Fchrläreigkeit diese weiteren Fol -gen umfassen müsste (Enneccerus-Lehmenn, Lehrbuch des Bürgerlichen hechte, Hecht der Schuldverhältniase? 13-Aufl, 61; Lehmozm, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 5« Aufl, 263)* Es wäre aber verfehlt,
 dies unterschiedslos onzunehtaen. im Gegensatz n-’lmlich zu £ 323 Abs 1, wo sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der einzelnen angeführten geschützten Hechtsgüter zu erstrecken braucht, muß der Vorsetz des § 826
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BGB die gesurrten Schadensfolgen umfasren. Während al- ’ so in den ersten Killen hei der gewollten Verletzung eines geschlitzten J-echtsgutes der Täter für alle daran sich anschliessenden folgen, ohne daß ex sie in sein Bewußtsein aufgenommen zu nahen braucht, einzustehen hat, weil nur die Verletzung des hechtsguts, nicht aber der Schodenserfolg schlechthin vorausgesehen sein muß (I-GZ 57? 259? 58, 214)? wird bei § 826 BGB gef or -dert, daß der Vorsatz; sich auf die Zufügung des Schadens besieht? weil die unerlaubte Handlung selbst in der. Schadenszufügung besteht (BGB BGX£ 9* -.ufl § 825 Anm 2? LGZ 142, 122)» Biese Unterscheidung in dem weitgehenden, nur einen Verstoß gegen die guten Sitten, nicht gegen das J.echt fordernden Tatbestand des § 826 BGB, bei dem im Gegensatz zu § 825 BGB daher auch keine Erkenntnis der hechtswidrigkeit des Handelns gefor -dert werden kann (l.GZ 72, 7? 125, 278), erscheint sonach auch innerlich gerechtfertigt. Bies bedeutet also hier, daß der sittenwidrig handelnde Beklagte, wenn ihm das Bewußtsein und die Voraussicht fttx den späteren Sachverlust fehlte, hierfür nicht einzustehen haben würde, dr. 3ein Vorsatz auf die Schadenszufügung gerichtet sein .mußtet Ks würde zur Anwendung des § 826 BGB nicht genügen, wenn der Beklagte' sich bloss im allgemeinen einer möglichen Schädigung der Klägerin be -wußt gewesen wäre, vielmehr müsste eine in der Vor -Stellung des Beklagten wurzelnde Willensriehtung vorausgesetzt werden, daß seine Anzeige die konkrete Folge des Verlustes der St.eben erzeugen.könnte (BG kecht
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 1907? 699 Hr 1443)* Vorsätzlich sch-idigen konnte der'Beklagte die Klägerin nur denn, wenn er sich bewußt war? daß die Klägerin durch die Inhaftierung ihre Sachen verlieren werde und wem: er dennoch ihre Verhaftung wollte, oder wenn er sich bewußt war, daß die Klägerin die Sucher verlieren könne, gleichwohl aber bedingt diesen als möglich vorgestellten Sr -folg in seinen »Villen aufgenommen und für den Fall des Eintretens gebilligt hat (ilGZ 79, 235 ^0, 108, 1o95 95, 163; 123, 278; 143, 51, 52). Sin bedingter Vorsatz des Beklagten wäre aber ausgeschlossen, wenn der mögliche Erfolg des Suchverlustes sich ihm als eine so entfernte Löglichlceit dergestellt hätte, daß er rechtlich nicht mit einem solchen rechnen zu müssen glaubte (kGZ 36, 78; IX- JW *29, 31495 3GB LGTS 9. -lnfl j 626 Anm 35 Palandt BOB S. Auf! *1 826 35 Enneccerus-Lehuunn 13. Aufl, ob?8). Bie begründete Überzeugung des Beklagten, daß kein Schaden an den S chen entstehen könnte, würde ebenfalls einen bedingter. Vorsatz aussehliessen (llG Warn hspr 1914 ITr 1095 "0 JV 29, 5149), ebenso wie wenn sich der Beklagte den Veilust als unwahrscheinl-cli vorgestellt hätte, während er umgekehrt die Wahrscheinlichkeit des Schadens sich nicht vorgestellt zu haben brauchte-Ein Erkennenmüssen ohne wirkliche Erkenntnis des möglichen oachverlustes kenn»in keinem 2klie genügen, da eine solche blosse Fahrlässigkeit den Vorsatz nicht ? zu ersetzen'vermag (KGZ 57, 2385 143, 52).
Eine hiernach erforderliche Prüfung, ob der Be -
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klagte bei seiner Anzeige den zur Anwendung des § 826 EGB nötigen Vorsatz gehabt hat, würde sich nur dann erübrigen, wenn die Ai&ge wegen des Sachschadensersatzea aus eineu anderen rechtlichen Gesichtspunkte, nitnlich dem der Freiheitsentziehung, aus § 825 Abs 1 BGB be-
gründet wäre, Dies würde im Gegensatz zu ü 826 BGB Vi-derrechtlichkeit vorauseetzen. Sine solche kann aber bei der Erstattung der Anzeige wegen Abhörens feind -Hoher Sender und Wehrkraftzersetzung nicht ohne weiteres angenommen werden. In Jedem Falle bedürfte es des Backweises, daß der Beklagte das Bewusstsein der Lechtswidrigkeit hatte, was vom Berufungsgericht näher geprüft werden müsste*
Da das Berufungsgericht sich wegen des Sachscha -dehs.mitdem Vorsatz des Belasten überhaupt nicht aus-einandergesetzt hat und seine IHagabweisung aus dem Grunde dei mangelnden Ursächlichkeit nicht zu halten ist, war das angefochtese Urteil aufzuheben und die . Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surüekzuve rweisen. Bei der nunmehr
 vorzunehuenden Prüfung, ob ein Versatz im Sinne des S 626 BGB beim Beklagten voriiegt, wird unter Zugrundelegung der oben entwickelten LechtsgrunäsUtze in tatsächlicher Hinsicht namentlich festzustellen sein, ob der Beklagte bei seiner Anzeige Xenntnis von der damaligen Aufbewahrung der Sachen in	hatte.	Bei	der
 Feststellung einer« etwaigen Wissens des Beklagten um einer möglichen Sr-ehverlust und Y/ollens desselben wird es ferner von Bedeutung sein, inwieweit der Beklagte
 den Umstand in seinen Voi'stellungskreis aufgenommen hatte, daß die Klägerin infolge der Verhaftung sich nicht mehr um ihre Sachen kümmern konnte und deshalb mit einer Gefährdung der Sachen zu rechnen war, sowie, ob der Beklagte bei seiner Binstellung zur Jägerin dies gutgeheissen hat*
Schließlich greift die Revision die Bemessung des der Klägerin wegen der ireiheitsentziehung an sich rechtsirrtumsfrei arch § 847 BGB zugebilligten Schmerzensgeldes auf nur 400,— BK an* Biese beruhe auf einer nicht erschöpfenden Behandlung des Eatbestandee und einer darauf beruhenden unrichtigen Beurteilung der Begleitumstände, die für cie Bemessung des Schmerzenageldes v/e -nentlich sein müssten» Namentlich lasse das Urteil des Oberlrndcsgerichts eine Würdigung des Vortrages der IC:> gerin über dr*s, v:as sie in der Haftzeit erlebt habe und woran sie heute noch leide, vermissen; zu unrecht sei es an dem Zeugenbeweicorbieten Über die schlechte Unterbrin-
gung während der Haft vorbeigegangen, weil die Klägerin die Inschriften der Zeuginnen nicht angegeben habe, deren Uachreichung sie versprechen habe* Auch der Beweisantritt dafürj daß der Beklagte die Klägerin nach dem Zusammen -bruch aln Gestapoagentin verleumdet habe, sei zu Unreoht übergangen. Der ersten Uige kann eine 3ereohtigung nicht abgesy.rochen werden*
Bas Oberlcndesgericht ist bei der Bemessung des der Klägerin wegen der vorsätzlichen Herbeiführung ihrer Vex*-heftung aus §§ 826, 847 BGB in Höhe von 400 DM zugebilligten und von Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes
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zutreffend davon ausgegangen, daß das Schmerzensgeld nach der w':lhrung3ref orm von vornherein in 3)11 festzu -setzen , also nicht aus einem ICi-Botrag im T/ege der Umstellung zu ermitteln ist, auch wenn das schadenstif. -tende Ereignis vor dem Stichtag der ivtUirungsreform liegt (OGHZ 2, 65)« Bei der Vv.r. ihm nach § 237 ZPO vorgenommenen Bemessung des Schmerzensgeldes fällt ihm. aber ein Lechtsverstoß insoweit zur Bast, als es nicht in aus -> reichender Ueiso die der Schätzung au Grunde zu legenden Umstände erörtert hat. Des ^berlandesgsrieht erwägt zwar.'die Lenychteil-^ungen infolge Cer Freiheit sent -Ziehung der Klägerin ü;it ihren Beeinträchtigungen in der Lebensführung und GesundlieitsgeiTnrdung, ferner auch die seelischen Zinuirkungen der :aft und die ausgestandenen Ängste, namentlich wegen des von der Gestapo ausgehenden Verfahrens und des politischer, mit schwerer. Strafen bedrohten Vergehens, andererseits die bloß 6 1/2 Lochen dauernde und ohne 11 ßhunc langen verlaufene haft. Dabei berücksichtigt es auch die Vermögensverhältnisse des Beklagtene /.her das Vorbringen der Klägerin, wie es 3ich aus ihrem Schriftsatz vom 5° April 1949 hinsichtlich ihrer Unterbringung während der. Haft-und ihrer;.durch'die Ver tung erlittenen Leiden ergibt, wird nicht genügend be -achtet, “ine Anzeige bei der Gestapo konnto in der damaliger. Zeit ohne den Schutz eines geordneten gerichtlichen Verfahrens erfahrungsgemäß leicht den (Oed der Ilägerin zur böige haben. Ler Aufenthalt in den Gefängnissen, zu demal in Cer frentnahen Stadt (Drier, brachte namentlich durch Cie ständigen Fliegerangriffe besondere Gefahren

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und. Ängste mit sich. Insbesondere hätte aber das Berufungsgericht nicht von einer Vernehmung der von der. Klägerin benannten Zeugen für ihre Unterbringung mit Dirnen' und ganz verkommenen Personen unter den unsaubersten Verhältnissen .Abstand nehmen dürfen, bevor es der Klägerin erfolglos nur Beibringung der Zeugenan -Schriften eine Prist gesetzt hatte« weiterhin war auch den Vermögensverhältnissen des Beklagten gemäß dem Vorbringen der Klägerin, da3 zu einer Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht geführt hat, mehr Beachtung za schenken« Mit gliedert hätte sich der Tatrichter bei der im übrigen nach seinem Imessen ver 1 ;unehr,enden Bemessung des Schmerzensgeldes auseinendersetzen müssen, bicht dagegen bedurfte es entgegen der Meinung der Bevision seitens des Berufungsgerichts einer Auseinan. erSetzung nit dem Beweisantritt für eine Verleumdung der Klägerin als «estapoagentin durch den Beklagten, weil dieser unerheblich war. iäs ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Klägerin, aus deren eigener Vorbringen sich ergibt, ävl sie deswegen nicht etv/n von der Militär regie rung in left genommen worden ist, immaterielle Schäden erlitten hut. Bine -rhöhung der Schmerzensgeldes, wie? sie von der Klägerin offenbar wegen einer'angeblichen ganz selbständigen zweiten Schädigung versucht wird, muß aussclieiden.
Das Perufungsurteil war also auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes aufzuheben, und auch insoweit wer die Sr die zur anderweiten Verhandlung* und Entscheidung tn das Berufungsgericht surückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung vor den Berufungsge -rieht wird die höhe der ICagansprtiche einer Klarstellung

bedürfen, da die XI?'gerin mit der Eeru-üng ausser den vom X»and' ericht ihr zuerksnnten 800 III weitere 7*200 3XK begehrte, während sie in ihrer Berufungsbegründung den Wert der vex'lorenen Sachen mit insgesamt 7 *357 >50 an-gib und in der KI age summe von 8.000 Dü ein Schir.ercensgelc. von 1.500 TU! mit einbegriffen sein lassen wollte.
Die Entscheidung über die kosten der levisionsin-st- nz war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Scheib 3>r. Delbrück. iteiss
 Dr. Pagendrra
 ir. Hrrts