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BGH · III ZR 43/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 43/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt» Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 24. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO). Hingegen zählen Schäden, die durch die Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als solchen verursacht worden sind, nicht zu den entschädigungsfähigen Nachteilen im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Kündigung der Beratungsverträge durch drei Klienten des Klägers und die Kreditaufnahme auf den von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger erwirkten Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) beruhten. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen ent- -scheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers auf.Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2 StrEG
ProzeßbevollmächtigteEntschädigungRechtsfehlerZPONachteilKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BGHR: j a
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it
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 43/91
BESCHLUSS1
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und
-ge gen
 vertreten durch die Senatorin' für Justiz SaWKKKMKßUi Straße 4P, - 4P, Bl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
WIT
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter
 Dr. Engelhardt» Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin
 Dr. Deppert
 am 24. Oktober 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 8. Januar 1991 - 9 U 6061/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.500 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
3
Zu den Strafverfolgungsmaßnähmen, die nach § 2 StrEG eine Entschädigung aus lösen können,, gehören die Durchsuchung und die Beschlagnahme. Hingegen zählen Schäden, die durch die Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als solchen verursacht worden sind, nicht zu den entschädigungsfähigen Nachteilen im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Kündigung der Beratungsverträge durch drei Klienten des Klägers und die Kreditaufnahme auf den von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger erwirkten Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) beruhten. Nach seiner Auffassung spricht vielmehr alles dafür, daß schon das Ermittlungsverfahren als solches die Vertrauensgrundlage zwischen dem Kläger und seinen Klienten zerstört hat und damit für den behaupteten Schaden ursächlich geworden ist. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen,* sie beruht auf einer zutreffenden Beurteilung der Beweislast (dazu Senatsurteil BGHZ 103, 113, 117) und ist frei von Verstößen gegen Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze .

Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen ent- -scheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers
 auf.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Deppert