Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 39 j BBauG (jetzt § 39 BauGB) verneint. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm fehlerfrei festgestellten vertraglichen Beziehungen zwischen der Grundstückseigentümerin und der Antragstellerin als nicht gegeben ansehen dürfen. Die Revision erweist sich daher als erfolglos.
BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 43/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
betreffend die Festsetzung einer Entschädigung für nutzlos gewordene Aufwendungen hinsichtlich der Flurstücke Nr. und (Teilfläche) in
Beteiligte:
1. Firma Werner KG,
vertreten durch den Komplementär Werner L{ Straße MI
Antragstellerin und Revisionsführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und v.
Dr
2. Stadt
in Bayern,
Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
3 . Landratsamt Vl(
in Bayern
WII
SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 25. Januar 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1988 - 4 U 1521/88 Baul. -wird nicht angenommen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 332.432 DM
SS
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 39 j BBauG (jetzt § 39 BauGB) verneint. Entschädigungsberechtigt nach dieser Vorschrift ist nur derjenige dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsberechtigte, dem die Befugnis zusteht, die jeweils zur Verwirklichung vorbereitete, sich aus dem Bebauungsplan ergebende Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück zu verwirklichen (BerlKomm BauGB § 39 Rn. 15; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl.
§ 39 Rn. 2). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm fehlerfrei festgestellten vertraglichen Beziehungen zwischen der Grundstückseigentümerin und der Antragstellerin als nicht gegeben ansehen dürfen.
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Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erweist sich daher als erfolglos.
Krohn Kroner Engelhardt
Werp Wurm