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BGH · III ZR 43/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 43/86

Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Äquivalenzvergleichs ist bei Ratenkrediten mit längerer Laufzeit (hier: 120 Monate) eine finanzmathematisch genauere Methode anzuwenden, da die Uniformmethode, insbesondere bei Krediten aus einer Hochzinsphase, tendenziell zu hohe Effektivzinssätze ergibt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Beklagten Anfang Dezember 1980 einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zusammen mit einem Kreditvermittler hatte ein Mitarbeiter der Klägerin damals die Beklagten in ihrer Wohnung aufgesucht. Weitere laufende Kredite waren in der - von den Beklagten zusammen mit dem Darlehensantrag Unterzeichneten - Selbstauskunft nicht angegeben. Die Beklagten haben während des anschließenden Rechtsstreits weitere Zahlungen geleistet, zuletzt regelmäßig 416,66 DM monatlich; im übrigen haben sie sich darauf berufen, der Kreditvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO und § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Darlehensvertrag unter Verstoß gegen S 56 Abs. 1 GewO zustandegekommen sei. Er sei jedenfalls als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig: Der - nach der Uniformmethode berechnete - effektive Jahreszins von 25,44 % übersteige den Marktzins von 14,68 % relativ um 73,29 %; die sonstigen Kreditbedingungen der Klägerin enthielten eine massive Bündelung unangemessener Belastungen der Kreditnehmer, vor allem für den Fall des Verzugs. Zum Vergleich ist dabei der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen des Darlehensnehmers ergibt, dem marktüblichen Zins eines entsprechenden Kredits gegenüberzustellen (BGHZ 80, 153, 162, 169? a) Bei der Berechnung des Vertragszinses hat das Berufungsgericht sämtliche Kosten berücksichtigt, die nach dem Kreditantrag vom 1. Dezember 1980 von den Beklagten zu tragen waren, also auch die als "fremde Kosten" ausgewiesenen Vermittlergebühren. Dafür bietet auch im vorliegenden Fall die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank eine hinreichende Grundlage, obwohl sie sich auf Ratenkredite erheblich geringerer Höhe und kürzerer Laufzeit beschränkt. Wenn für länger laufende Kredite neuerdings teilweise höhere Zinsen berechnet werden, liegt der Grund darin, daß bei Krediten, die in einer Niedrigzinsphase - wie der gegenwärtigen - zu festem Zinssatz herausgelegt werden, das erhöhte Risiko einer Zinssteigerung berücksichtigt wird. Deshalb hat der Senat bei dem in einer Niedrigzinsphase für 10 Jahre gewährten Kredit, der Gegenstand des Senatsurteils vom 2. Oktober 1986 aaO war, den Wertvergleich mit dem unveränderten Schwerpunktzins nur gebilligt, weil sich die Kreditgeberin in ihren AGB für die Zeit nach Ablauf von 5 Jahren eine Zinsanpassung Vorbehalten hatte. Es ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den damaligen Schwerpunktzins auch als Wertmesser für einen Kredit angesehen hat, der im Dezember 1980 für 10 Jahre mit festem Zinssatz gewährt wurde. Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß bei der Berechnung des Marktzinses nur eine Bearbeitungs-gebühr von 2 % berücksichtigt worden ist. Oktober 1986 aaO zu I 2 a - auch hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme, bei Krediten mit einer Laufzeit von 120 Monaten sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine höhere Bearbeitungsgebühr als 2 % marktüblich gewesen. c) Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die effektiven Jahreszinsen im Rahmen des Äquivalenzvergleichs nach der sog. Der Senat hat jedoch auch schon darauf hingewiesen, daß besondere Umstände die Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Methode notwendig machen können (BGHZ 80, 153, 169; vgl. Deshalb erscheint bei dem hier streitigen Kredit, der in einer Hochzinsphase für eine Laufzeit von 120 Monaten gewährt worden ist, die Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Methode geboten, die den Anforderungen des § 4 der neuen Preisangabeverordnung vom 14. Bei der Würdigung des Vertragszinses im Verhältnis zu dem Schwerpunktzins muß zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird, die sich in ihrer Risiko- und Kostenstruktur von den Teilzahlungsbanken, zu denen die Klägerin gehört, unterscheiden (Senatsurteile BGHZ 98, 174, 177 und vom 8. Der Senat hat es zwar immer abgelehnt, den Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Ratenkredits an bestimmte Zinszahlenwerte zu binden. Auch wenn der Vertragszins den Marktzins relativ nur um weniger als 100 % übersteigt, können die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände bejaht werden (vgl. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Formularkreditbedingungen der Klägerin eingehend geprüft. AGB-Klauseln, die der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG nicht standhalten, führen nach § 6 Abs. 1 AGBG allein zwar nicht zur Nichtigkeit des GesamtVertrages; sie können aber zusammen mit einer erhöhten Zinsforderung die Belastung BGHZ 91, 55, 58) berechnet, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht meint - kumulativ neben den Vertragszinsen, sondern an ihrer Stelle, nämlich für Zeiträume, die durch die urprüngliche Gebührenberechnung im Vertrag nicht abgedeckt sind. Selbst wenn ein solcher Verstoß aber bejaht werden müßte, kann der vorliegenden Verzugszinsklausel im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zu demal der für rückständige Raten verlangte Verzugszins mit 18 % jährlich nicht unerheblich unter dem hier vereinbarten Vertragszins lag. d) Berechtigte Bedenken erhebt das Berufungsgericht gegen die Regelung in Nr. 6 der Darlehensbedingungens Falls die Klägerin bei einem Verzug mit mindestens zwei Monatsraten das Darlehen vorzeitig kündigt (vgl. dazu BGHZ 95, 362, 371), soll sie zur Deckung ihres Sonderaufwändes Bearbeitungskosten von 3 % der Restforderung erheben dürfen; nach Rückvergütung der nicht verbrauchten Kreditgebühren soll der verbleibende Schuldenbetrag während des Verzugs, auch über die Restlaufzeit des Darlehens hinaus, mit dem effektiven Vertragszins zuzüglich 2 % p.a. verzinst werden. Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den belastenden Verzugsregelungen erhöhtes Gewicht (vgl. Juli 1982 - III ZR 35/81 -NJW 1982, 2436 zu II 4 d) mit der Begründung beigemessen hat, Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten seien von Anfang an mehr als wahrscheinlich und für die Klägerin auch unschwer vorhersehbar gewesen, weil sie gewußt habe, daß die Beklagten schon vorher hoch verschuldet und zur Erfüllung der bisherigen Schulden außerstande gewesen seien. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die KKB die dortige Schuld der Beklagten nicht etwa 1. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Darlehensvertrag gemäß §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134 BGB nichtig ist, ausdrücklich offengelassen und nicht geklärt, ob der Mitarbeiter der Klägerin die Beklagten am 1. Wenn sie nur mit dessen Hausbesuch einverstanden waren, um sich unverbindlich über bestehende Kreditvermittlungsmöglichkeiten beraten zu lassen, verstieß es gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, wenn ohne Ankündigung sofort der Vertreter einer bestimmten Bank bei ihnen erschien und sie zu dem Abschluß eines langfristig Mit Recht hat das Berufungsgericht es für nicht hinreichend erachtet, daß der Kre-ditvermittler den Bankvertreter zu dem Hausbesuch veranlaßt hatte; die Bestellung im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO muß vom späteren Verhandlungs- und Vertragspartner ausgehen, nicht von einem interessierten Dritten (Senatsurteil vom 18. 2. Ungeklärt ist ferner, wieweit der Vertreter der Klägerin bei den Kreditverhandlungen der Parteien den Inhalt des zuvor von den Beklagten mit der KKB geschlossenen Vertrags und den Stand seiner Abwicklung im einzelnen kannte und daher wußte, daß an die KKB niedrigere Kreditgebühren zu zahlen waren als an die Klägerin, und daß, da eine Ablösung des KKB-Kredits erst nach 6 Monaten möglich war, in der Zwischenzeit Zahlungen an beide Banken geleistet werden mußten. Auch wenn die AGB-Regelungen über Verzugs- und Stundungs-gebühren nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führen (vgl.

Zitierte Normen: § 56 GewO § 138 BGB § 9 AGBG § 138 BGB § 11 AGBG § 315 BGB § 56 GewO
BerufungsgerichtKreditKlägerinBankBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein	^
BGB §§ 138 Bc, 607
Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Äquivalenzvergleichs ist bei Ratenkrediten mit längerer Laufzeit (hier: 120 Monate) eine finanzmathematisch genauere Methode anzuwenden, da die Uniformmethode, insbesondere bei Krediten aus einer Hochzinsphase, tendenziell zu hohe Effektivzinssätze ergibt.
BGH, Urt. v. 5. März 1987 - III ZR 43/86 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
Verkündet am:
5. März 1987 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
III ZR 43/86
in dem Rechtsstreit
 der p(^flB-Bank GmbH, gesetzlich vertreten durch die BfliB und Gerd It kweg fl, Ol
 Geschäftsführer Johannes van
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
1.	Manfred Auf dem K
2.	Monika S	,
HaflflBstraße ( A, Kflfl fl/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Will
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1985 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Beklagten Anfang Dezember 1980 einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zusammen mit einem Kreditvermittler hatte ein Mitarbeiter der Klägerin damals die Beklagten in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Darlehensantrag vom 1. Dezember 1982 enthielt folgende Berechnung:
Beantragtes Darlehen Fremde Kosten (Vermittler-	50.000,— DM
 gebühren)	2.000,— DM
Eigene Auslagen	750,— DM
Zu finanzieren	52.750,— DM
Kreditgebühren	60.135,— DM
Antragsgebühren	1.250,— DM
Darlehensbetrag	114.135,— DM
Der effektive Jahreszins war mit 19,545% angegeben. Der Kredit sollte ab 1. Januar 1981 mit einer ersten Monatsrate von 966,— DM und 119 Folgeraten von je 951,— DM getilgt werden.
Bar ausgezahlt wurde den Beklagten nur ein Betrag von 9.278,70 DM. 40.721,30 DM dienten der Ablösung eines Vorkredits, den die Beklagten Anfang Juli 1980 bei der KKB aufge-nommen hatten. Weitere laufende Kredite waren in der - von den Beklagten zusammen mit dem Darlehensantrag Unterzeichneten - Selbstauskunft nicht angegeben. Tatsächlich hatten die Beklagten zu demindest noch einen im März 1978 bei der Stadt-
DM mit mo-
 
Sparkasse K®Bi aufgenommenen Kredit von 32.000,— natlich mindestens 550,— DM zu tilgen. Der Beklagte zu 1 hatte seinen Verdienst als kaufmännischer Angestellter in der Selbstauskunft mit monatlich 3.000,— DM netto beziffert und angegeben, er habe in den letzten drei Jahren keine Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Die Beklagte zu 2 war als Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Die Beklagten hatten zur Zeit der Kreditaufnahme zwei minderjährige Kinder; im folgenden Jahr wurde ein drittes geboren.
In der Folgezeit kamen die Beklagten den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nur unzulänglich nach. Die Klägerin berechnete ihnen häufig Mahn- und Verzugskosten, ferner Stundungsgebühren in Höhe von 3.193,16 DM im Dezember 1981 und von 14.460,27 DM im Mai/Juni 1982. Als die Klägerin ab August 1983 überhaupt keine Zahlungen mehr erhielt, kündigte sie mit Anwaltsschreiben vom 17. November 1983 den Darlehensvertrag und bezifferte ihre Restforderung mit 113.269,30 DM. Sie berechnete eine Aufkündigungsgebühr von 2 % (= 2.264,08 DM), erteilte für unverbrauchte Kreditgebühren eine Gutschrift von 38.543,37 DM und forderte im Mahnverfahren schließlich von den Beklagten 77.023,98 DM nebst 18 % Zinsen ab 17. November 1983.
Die Beklagten haben während des anschließenden Rechtsstreits weitere Zahlungen geleistet, zuletzt regelmäßig 416,66 DM monatlich; im übrigen haben sie sich darauf berufen, der Kreditvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO und § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Darlehensvertrag unter Verstoß gegen S 56 Abs. 1 GewO zustandegekommen sei. Er sei jedenfalls als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig: Der - nach der Uniformmethode berechnete - effektive Jahreszins von 25,44 % übersteige den Marktzins von 14,68 % relativ um 73,29 %; die sonstigen Kreditbedingungen der Klägerin enthielten eine massive Bündelung unangemessener Belastungen der Kreditnehmer, vor allem für den Fall des Verzugs. Die sich aus SS 812, 817 Satz 2 BGB ergebende Verpflichtung, den Nettokreditbetrag von 50.000,— DM in 120 Monatsraten zurückzuzahlen, hätten die Beklagten bisher erfüllt. Der Klägerin stehe deshalb zur Zeit kein fälliger Zahlungsanspruch zu.
Diese Begründung ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
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II.
1. Die Überprüfung eines Ratenkreditvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Wesentliche Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu. Zum Vergleich ist dabei der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen des Darlehensnehmers ergibt, dem marktüblichen Zins eines entsprechenden Kredits gegenüberzustellen (BGHZ 80, 153, 162, 169? 98, 174, 176).
a)	Bei der Berechnung des Vertragszinses hat das Berufungsgericht sämtliche Kosten berücksichtigt, die nach dem Kreditantrag vom 1. Dezember 1980 von den Beklagten zu tragen waren, also auch die als "fremde Kosten" ausgewiesenen Vermittlergebühren.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Einbeziehung sämtlicher Vermittlerkosten in die Berechnung des Vertragszinses findet nach der Rechtsprechung des Senats ihre Rechtfertigung darin, daß in aller Regel die Einschaltung des Vermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der Bank liegt, weil sie ihr eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Anwerbung und Überprüfung der Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = BGHR BGB 138 I - Ratenkredit 2 = NJW 1987, 181). Zu einer Ausnahme besteht hier kein Anlaß, da die Klägerin seinerzeit am Wohnort der Beklagten überhaupt keine eigene Geschäftsstelle unterhielt und schon deswegen aus der Werbetätigkeit des Vermittlers besonderen Nutzen zog.
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b)	Der Berechnung des Marktzinses hat das Berufungsgericht den Schwerpunktzins zugrundegelegt, der sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt (0,6 % p.M.). Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Für den Wertvergleich kommt es entscheidend darauf an, welchen Preis ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen (BGHZ 98, 174, 176). Dafür bietet auch im vorliegenden Fall die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank eine hinreichende Grundlage, obwohl sie sich auf Ratenkredite erheblich geringerer Höhe und kürzerer Laufzeit beschränkt. Wie die von der Klägerin vorgelegte Auskunft der LandesZentralbank Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1986 ausdrücklich bestätigt, wichen nämlich die Konditionen für Kredite unterschiedlicher Höhe und Laufzeit in den zurückliegenden Jahren kaum voneinander ab. Soweit nach dieser Auskunft einige Banken in neuerer Zeit differenzieren, verlangen sie für höhere Darlehen eher niedrigere Zinssätze. Wenn für länger laufende Kredite neuerdings teilweise höhere Zinsen berechnet werden, liegt der Grund darin, daß bei Krediten, die in einer Niedrigzinsphase - wie der gegenwärtigen - zu festem Zinssatz herausgelegt werden, das erhöhte Risiko einer Zinssteigerung berücksichtigt wird. Deshalb hat der Senat bei dem in einer Niedrigzinsphase für 10 Jahre gewährten Kredit, der Gegenstand des Senatsurteils vom 2. Oktober 1986 aaO war, den Wertvergleich mit dem unveränderten Schwerpunktzins nur gebilligt, weil sich die Kreditgeberin in ihren AGB für die Zeit nach Ablauf von 5 Jahren eine Zinsanpassung Vorbehalten hatte. Ein entsprechender Vorbehalt fehlt im vorliegenden Fall. Der hier
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streitige Kredit stammt jedoch aus einer Hochzinsphase. Im Dezember 1980 brauchten die Banken kaum damit zu rechnen, daß das damalige Zinsniveau sich in den folgenden 10 Jahren über längere Zeiträume hin wesentlich erhöhen würde. Der damalige Schwerpunktzins von 0,6 % war in den vorangegangenen 10 Jahren nur selten erreicht und nur relativ kurzfristig überstiegen worden (nämlich von Juli 1973 bis November 1974 und ab Juni 1980); auch in der Folgezeit lag der Schwerpunktzins bisher nie langfristig über 0,6 % p.M., inzwischen seit Jahren vielmehr wieder erheblich darunter.
Es ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den damaligen Schwerpunktzins auch als Wertmesser für einen Kredit angesehen hat, der im Dezember 1980 für 10 Jahre mit festem Zinssatz gewährt wurde.
Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß bei der Berechnung des Marktzinses nur eine Bearbeitungs-gebühr von 2 % berücksichtigt worden ist. Das Berufungsgericht hatte - ebenso wie im Falle des Senatsurteils vom 2. Oktober 1986 aaO zu I 2 a - auch hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme, bei Krediten mit einer Laufzeit von 120 Monaten sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine höhere Bearbeitungsgebühr als 2 % marktüblich gewesen.
c)	Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die effektiven Jahreszinsen im Rahmen des Äquivalenzvergleichs nach der sog. Uniformmethode berechnet hat. Der erkennende Senat hat die Anwendung der entsprechenden Annäherungsforme1 zwar in mehreren früheren Entscheidungen
 ausdrücklich gebilligt (vgl. z.B. BGHZ 80, 153, 169; Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 und vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692). Der Senat hat jedoch auch schon darauf hingewiesen, daß besondere Umstände die Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Methode notwendig machen können (BGHZ 80, 153, 169; vgl. auch Urteile vom 2. Oktober 1986 und vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = BGHR BGB 607 I - Kettenkreditverträge 2). Die Uniformmethode ergibt im Bereich längerer Laufzeiten (über 48 Monate) tendenziell zu hohe Effektivzinsen; die Diskrepanzen nehmen mit der Höhe des monatlichen Zinses zu (vgl. die methodischen Anmerkungen der Deutschen Bundesbank zur Zinsstatistik - Zinssätze für Ratenkredite - vom Januar 1984). Deshalb erscheint bei dem hier streitigen Kredit, der in einer Hochzinsphase für eine Laufzeit von 120 Monaten gewährt worden ist, die Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Methode geboten, die den Anforderungen des § 4 der neuen Preisangabeverordnung vom 14. März 1985 (BGBl I, 580) entspricht; darauf hat die Klägerin bereits in der Berufungsinstanz hingewiesen. Dabei können Tabellenwerke benutzt werden, die auf den mathematischen Formeln zur Umrechnung der pro Monat-Sätze in effektive Jahreszinsen basieren (z.B. Sievi/Gillardon/Sievi Effektivzinssätze für Ratenkredite 2. Aufl. 1980). Danach ergibt sich hier gegenüber der Berechnung des Berufungsger richts ein um mehrere Prozentpunkte niedrigerer effektiver Jahreszins, nämlich für den Vertragszins 21,5 %, für den Marktzins 13,02 %. Der von der Klägerin verlangte Zins übersteigt den Marktzins also absolut um 8,48 %, relativ um 65,13 %.
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Bei einem solchen Zinssatz liegt noch kein so erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, daß deswegen der Darlehensvertrag als sittenwidrig angesehen werden könnte. Bei der Würdigung des Vertragszinses im Verhältnis zu dem Schwerpunktzins muß zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird, die sich in ihrer Risiko- und Kostenstruktur von den Teilzahlungsbanken, zu denen die Klägerin gehört, unterscheiden (Senatsurteile BGHZ 98, 174, 177 und vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 = NJW 1982, 2436). Der Senat hat es zwar immer abgelehnt, den Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Ratenkredits an bestimmte Zinszahlenwerte zu binden. Auch wenn der Vertragszins den Marktzins relativ nur um weniger als 100 % übersteigt, können die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände bejaht werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433: 91 %); das gilt insbesondere, wenn in Hochzinsphasen der absolute Zinsunterschied stärker ins Gewicht fällt. Der im vorliegenden Fall festgestellte Unterschied von 8,48 % bzw. 65,13 % genügt jedoch noch nicht, auch wenn man die festgestellten sonstigen Geschäftsumstände berücksichtigt .
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Formularkreditbedingungen der Klägerin eingehend geprüft. AGB-Klauseln, die der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG nicht standhalten, führen nach § 6 Abs. 1 AGBG allein zwar nicht zur Nichtigkeit des GesamtVertrages; sie können aber zusammen mit einer erhöhten Zinsforderung die Belastung
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des Kreditnehmers ins Unerträgliche steigern und damit die Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages begründen (BGHZ 98,
 174, 177).
Nicht bei allen Einzelklauseln hält die Würdigung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand:
a)	Die auf der Vorderseite des Darlehensantrags abgedruckte Datenschutzerklärung (Schufa-Klausel) verstößt zwar gegen § 9 AGBG (BGHZ 95, 362). Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB ist diesem Verstoß aber kein erhebliches Gewicht beizu demessen.
b)	Nr. 3 der - auf der Rückseite des Antrags abgedruckten - Darlehensbedingungen enthält folgende Regelung:
"Bei Verzug ... berechnet die Bank die Kosten aus dem jeweils gültigen Kostenkatalog, der in jeder Geschäftsstelle der ... Bank und bei jedem Vermittler ausliegt.
Für rückständige Raten werden 1,5 % p.M. Verzugszinsen berechnet.”
Der Kostenkatalog sieht als "Verzugszinsen 1,5 % pro Monat anstelle der Verzinsung lt. Darlehensvertrag" vor.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Regelungen nicht in sich widersprüchlich. Die Verzugszinsen von 18 % werden danach zwar auch für die Zinsanteile der Raten (vgl. BGHZ 91, 55, 58) berechnet, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht meint - kumulativ neben den Vertragszinsen, sondern an ihrer Stelle, nämlich für Zeiträume, die durch die urprüngliche Gebührenberechnung im Vertrag nicht abgedeckt sind.
Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5b AGBG liegt ebenfalls nicht vor, da die Klauselformulierungen dem Kreditnehmer den Nachweis eines geringeren VerzugsSchadens nicht abschneiden (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1985 - III ZR 105/83 =
ZIP 1985, 466).
Ob derartige Klauseln gegen § 11 Nr. 5a AGBG verstoßen, hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden (vgl. Urteile vom 31. Januar 1985 aaO, vom 7. November 1985
- Ill ZR 128/84 = ZIP 1986, 21 und vom 16. Oktober 1986
-	III ZR 92/85 = BGHR-AGBG 11 Nr. 5 b - Verzugszinsen =
ZIP 1986, 1535). Selbst wenn ein solcher Verstoß aber bejaht werden müßte, kann der vorliegenden Verzugszinsklausel im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zu demal der für rückständige Raten verlangte Verzugszins mit 18 % jährlich nicht unerheblich unter dem hier vereinbarten Vertragszins lag.
c)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die unter Nr. 2 des Kostenkatalogs vorgesehene Stundungsgebühr von 18 %
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stelle letztlich einen Verzugszins dar und sei in gleicher Weise zu mißbilligen, widerspricht der Senatsentscheidung BGHZ 95, 362, 369-371.
d)	Berechtigte Bedenken erhebt das Berufungsgericht gegen die Regelung in Nr. 6 der Darlehensbedingungens Falls die Klägerin bei einem Verzug mit mindestens zwei Monatsraten das Darlehen vorzeitig kündigt (vgl. dazu BGHZ 95, 362, 371), soll sie zur Deckung ihres Sonderaufwändes Bearbeitungskosten von 3 % der Restforderung erheben dürfen; nach Rückvergütung der nicht verbrauchten Kreditgebühren soll der verbleibende Schuldenbetrag während des Verzugs, auch über die Restlaufzeit des Darlehens hinaus, mit dem effektiven Vertragszins zuzüglich 2 % p.a. verzinst werden. Die Klauselformulierung ("... sind ... zu vergüten") schneidet dem Kreditnehmer den Nachweis eines geringeren Verzugsschadens ab und verstößt daher zu demindest gegen § 11 Nr. 5b AGBG (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1985 aaO).
e)	In Nr. 8 der Darlehensbedingungen heißt es:
"Erweist sich eine der Darlehensbedingungen, die eine Bestimmung über eine Leistung trifft, als nichtig, so soll die Leistung ersatzweise durch die ... Bank nach billigem Ermessen bestimmt werden."
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, diese Regelung setze den Darlehensnehmer der Willkür der Klägerin aus. Die LeistungsbeStimmung der Bank kann nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüft werden; dabei trägt die Bank die Darle-
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gungs- und Beweislast dafür, daß ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 212).
Insgesamt wiegen danach die AGB-Klauseln, die den Kreditnehmer unbillig belasten, nicht so schwer, daß sie zusammen mit einer Vertragszinsforderung, die den Marktzins absolut um 8,48 %, relativ um 65,13 % übersteigt, gegenüber einer Teilzahlungsbank den Vorwurf wucherähnlicher Vertragsgestaltung rechtfertigen.
Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den belastenden Verzugsregelungen erhöhtes Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 -NJW 1982, 2436 zu II 4 d) mit der Begründung beigemessen hat, Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten seien von Anfang an mehr als wahrscheinlich und für die Klägerin auch unschwer vorhersehbar gewesen, weil sie gewußt habe, daß die Beklagten schon vorher hoch verschuldet und zur Erfüllung der bisherigen Schulden außerstande gewesen seien. Die Kre-ditverpflichtungen gegenüber der KKB waren der Klägerin allerdings bekannt; der neue Kredit diente gerade deren Ablösung. Ohne hinreichende tatsächliche Grundlage ist bisher jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagten schon diese Verpflichtungen nicht hätten erfüllen können. Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß die Beklagten in ihrer Selbstauskunft vom 1. Dezember 1980 Zahlungsschwierigkeiten in den letzten drei Jahren verneint und weitere Kreditverpflichtungen nicht angegeben hatten. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die KKB die dortige Schuld der Beklagten nicht etwa
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bereits voll fälliggestellt, sondern lehnte im Gegenteil zunächst die Annahme der Ablösesumme ab und bestand auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zu dem 1. Juli 1981.
III.
Das angefochtene Urteil kann demnach mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben, sondern mußte aufgehoben werden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie zu einer Endentscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO noch nicht reif ist:
1. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Darlehensvertrag gemäß §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134 BGB nichtig ist, ausdrücklich offengelassen und nicht geklärt, ob der Mitarbeiter der Klägerin die Beklagten am 1. Dezember 1980 in ihrer Wohnung ohne vorhergehende Bestellung im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO aufgesucht hatte oder ob er - wie er in einem jetzt ohne Datum vorgelegten Fernschreiben behauptet - seinen Hausbesuch vorher selbst telefonisch mit der Beklagten zu 2 abgestimmt hatte. Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Beklagten zuvor nur mit dem Kreditvermittler gesprochen. Wenn sie nur mit dessen Hausbesuch einverstanden waren, um sich unverbindlich über bestehende Kreditvermittlungsmöglichkeiten beraten zu lassen, verstieß es gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, wenn ohne Ankündigung sofort der Vertreter einer bestimmten Bank bei ihnen erschien und sie zu dem Abschluß eines langfristig
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bindenden Kreditvertrags überredete. Mit Recht hat das Berufungsgericht es für nicht hinreichend erachtet, daß der Kre-ditvermittler den Bankvertreter zu dem Hausbesuch veranlaßt hatte; die Bestellung im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO muß vom späteren Verhandlungs- und Vertragspartner ausgehen, nicht von einem interessierten Dritten (Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868).
2.	Ungeklärt ist ferner, wieweit der Vertreter der Klägerin bei den Kreditverhandlungen der Parteien den Inhalt des zuvor von den Beklagten mit der KKB geschlossenen Vertrags und den Stand seiner Abwicklung im einzelnen kannte und daher wußte, daß an die KKB niedrigere Kreditgebühren zu zahlen waren als an die Klägerin, und daß, da eine Ablösung des KKB-Kredits erst nach 6 Monaten möglich war, in der Zwischenzeit Zahlungen an beide Banken geleistet werden mußten. Wenn der Bankvertreter die Nachteile der Umschuldung überschauen konnte, die Beklagten aber nicht, kommt eine vorvertragliche Aufklärungspflicht in Betracht. Selbst wenn eine arglistige Täuschung - wie sie die Beklagten behauptet haben - nicht feststellbar sein sollte, könnte die Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig sein.
3.	Auch wenn die AGB-Regelungen über Verzugs- und Stundungs-gebühren nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führen (vgl. oben zu II 2), muß doch die Höhe der von der Klägerin geforderten Beträge überprüft werden, insbesondere auch, soweit für die Stundung zweier Raten von je 951,— DM um die Jahreswende 1981/82 insgesamt 3.193,16 DM und für einen neuen Ratenplan im
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Juni 1982 zusätzlich weitere 14.460,27 DM berechnet worden sind. Erläuterungsbedürftig erscheint auch, warum die Klägerin bei ihrer ursprünglichen Forderung von 77.023,98 DM verbleibt, obwohl ihre eigene Kontodarstellung im Schriftsatz vom 5. Dezember 1984 nur mit einem Betrag von 72.155,35 DM endet.
Krohn	Kroner	Richter Dr. Engelhardt
 hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
 Halstenberg	Richter	Dr. Werp hat
 Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn