Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 25. a) Der Kreditrahmen, den die Beklagte der Gemeinschuldnerin 1972/74 vertraglich eingeräumt hatte, war unstreitig voll ausgeschöpft und weit überschritten, als die beiden streitigen Schecks am 15. November 1976 erheblich weitergehende Kontoüberziehungen geduldet hatte, konnte allein keinen Anspruch auf Einlösung der Schecks begründen, jedenfalls nicht, nachdem sich die Vermögensverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafterin so verschlechtert hatten, daß für sie am 12. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die volle Beweislast für eine derartige Vereinbarung auferlegt. Da die Beklagte behauptete, sie habe ausdrücklich die Einzahlung der 200.000 DM durch den Zetagen AHM zur Voraussetzung weiterer Verfügungen über das Konto der Gemeinschuldnerin gemacht, mußte der Kläger diese Darstellung widerlegen und beweisen, daß sich die Beklagte zur weiteren Stützung der Gemeinschuldnerin auch schon vor Eingang der 200.000 DM verpflichtet hatte. c) Die Revision kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die - nicht widerlegte - Erklärung der Beklagten sei jedenfalls aber nur so zu verstehen gewesen, daß die Gemeinschuldnerin keine neuen Schecks mehr habe ausstellen dürfen, die Beklagte sich aber verpflichtet habe, bereits im Umlauf befindliche Schecks noch einzulösen. Danach aber konnte die Gemeinschuldnerin nicht davon ausgehen, daß die Beklagte sich verpflichten wollte, bereits ausgestellte Schecks ohne Rücksicht auf den Eingang der 200.000 DM einzulösen. Es war nicht Sache der Beklagten, sondern der Gemeinschuldnerin, die schwerwiegenden Folgen einer Nichteinlösung solcher Schecks zu bedenken und dagegen rechtzeitig Vorsorge zu treffen, indem sie entweder bei der Besprechung am 11. November 1976 auf eine klare Einlösungszusage der Beklagten hinwirkte oder aber, als sie später telefonisch von deren Absicht erfuhr, die Schecks nicht einzulösen, dafür sorgte, daß entweder alsbald die 200.000 DM an die Be- 3. Da das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten mit Recht verneint hat, kommt es auf die Frage der Kausalität für den Konkurs der Gemeinschuldnerin und auf die insoweit erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 43/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Harald HflHI als Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Peter SOHBB KG in BMIi BflHIi, Mi Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof• und Dr. gegen _____________B * Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren und Straße 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 25. Oktober 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1984 - 2 U 159/82 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 400.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgericht angreift, sind unbegründet. a) Ob das Berufungsgericht gemäß § 398 ZPO die wiederholte Vernehmung des Zeugen EflHB anordnete oder nicht, lag - da es in der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit nicht vom Landgericht abweichen wollte - in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dessen Ausübung ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluß vom 18. März 1982 -III ZR 157/81 - m.w.Nachw.). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, einzelne Zeugen erneut vernimmt, andere dagegen nicht, weil es sich von deren erneuter Vernehmung keine weitere Aufklärung verspricht. b) Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung die ttaufgrund ihrer inneren Konsistenz wahrscheinlichere” Sachverhaltsdarstellung des Klägers zugrunde legen müssen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung. 2. Materiell-rechtlich, auch in der Verteilung der Beweislast, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. a) Der Kreditrahmen, den die Beklagte der Gemeinschuldnerin 1972/74 vertraglich eingeräumt hatte, war unstreitig voll ausgeschöpft und weit überschritten, als die beiden streitigen Schecks am 15. November 1976 vorgelegt wurden. Daß die Beklagte vor dem 11. November 1976 erheblich weitergehende Kontoüberziehungen geduldet hatte, konnte allein keinen Anspruch auf Einlösung der Schecks begründen, jedenfalls nicht, nachdem sich die Vermögensverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafterin so verschlechtert hatten, daß für sie am 12. November 1976 Konkursantrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte sogar die eingeräumten Kredite kündigen können. b) Zur Einlösung der Schecks war die Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie sich dazu in der Unterredung am 11. November 1976 besonders verpflichtet hatte. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die volle Beweislast für eine derartige Vereinbarung auferlegt. Da die Beklagte behauptete, sie habe ausdrücklich die Einzahlung der 200.000 DM durch den Zetagen AHM zur Voraussetzung weiterer Verfügungen über das Konto der Gemeinschuldnerin gemacht, mußte der Kläger diese Darstellung widerlegen und beweisen, daß sich die Beklagte zur weiteren Stützung der Gemeinschuldnerin auch schon vor Eingang der 200.000 DM verpflichtet hatte. Diesen Beweis zu führen ist dem Kläger nicht gelungen. c) Die Revision kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die - nicht widerlegte - Erklärung der Beklagten sei jedenfalls aber nur so zu verstehen gewesen, daß die Gemeinschuldnerin keine neuen Schecks mehr habe ausstellen dürfen, die Beklagte sich aber verpflichtet habe, bereits im Umlauf befindliche Schecks noch einzulösen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge BMHIHMi bei der Besprechung am 11. November 1976 auf seine ausdrückliche Frage, ob noch Schecks unterwegs seien, vom Zeugen FflHH als Vertreter der Gemeinschuldnerin keine bejahende Antwort be- kommen. Danach aber konnte die Gemeinschuldnerin nicht davon ausgehen, daß die Beklagte sich verpflichten wollte, bereits ausgestellte Schecks ohne Rücksicht auf den Eingang der 200.000 DM einzulösen. Es war nicht Sache der Beklagten, sondern der Gemeinschuldnerin, die schwerwiegenden Folgen einer Nichteinlösung solcher Schecks zu bedenken und dagegen rechtzeitig Vorsorge zu treffen, indem sie entweder bei der Besprechung am 11. November 1976 auf eine klare Einlösungszusage der Beklagten hinwirkte oder aber, als sie später telefonisch von deren Absicht erfuhr, die Schecks nicht einzulösen, dafür sorgte, daß entweder alsbald die 200.000 DM an die Be- klagte zahlte oder aber die Schecks anderweitig aufgefangen wurden. 3. Da das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten mit Recht verneint hat, kommt es auf die Frage der Kausalität für den Konkurs der Gemeinschuldnerin und auf die insoweit erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an. Krohn Tidow Kroner Boujong Haist enberg