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BGH · ui zr 43/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 43/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem die Problematik des § 13 Abs. 2 StrEG durch das im 1. a) Das Berufungsgericht erblickt eine sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO) darin, daß der Beklagte im 2. Berufungsrechtzug in seinen Widerklageantrag zu II die Formulierung "in der Fassung des Schreibens der Klägerin vom 2.9.1976" aufgenommen hat. Im ersteren Falle könnte die Klägerin nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe die Klageänderung zu Unrecht zugelassen (§§ 548, 268 ZPO; vgl. Januar 1983 - erst in diesem Termin hat der Beklagte seinen Widerklageantrag geändert (erweitert) - keine Gelegenheit gehabt habe, auf die"völlig veränderte Rechtslage" hinreichend einzugehen. September 1976 bereits geraume Zeit vorher in den Rechtsstreit eingeführt worden war, so daß sich die Klägerin auf eine im Rahmen des bisherigen Prozeßstoffs bleibende Klageänderung oder Klageerweiterung einstellen mußte. b) In der Sache selbst (Feststellungsantrag) ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abmachung vom 16. c) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kündigung der Vereinbarung vom 16. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich die Klägerin nicht durch Kündigung aus wichtigem Grund oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von der Vereinbarung über die Teilung von Entschädigungsansprüchen lösen konnte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Ver-tragsauslegung betrifft eine Individualabrede und ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13 StrEG § 263 ZPO § 728 BGB
ZPOBerufungsgerichtSchreibenKlageänderungVereinbarungKlägerinGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 43/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma G	-Film	G.C.	KgHflMI	& Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dietrich KmIPM, ebenda,
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Joseph
W^Hpstraße 26,
als Konkursverwalter für das Vermögen der Firma Produktions- und Vertriebs-GmbH & Co. KG,
Film
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1983 - 6 U 2499/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Grün d e
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem die Problematik des § 13 Abs. 2 StrEG durch das im 1. Revisionsrechtszug ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1982 (III ZR 203/80 = NJW 1982, 2504 = LM StrEG Nr. 10) geklärt ist.
2.	Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht erblickt eine sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO) darin, daß der Beklagte im
 
2. Berufungsrechtzug in seinen Widerklageantrag zu II die Formulierung "in der Fassung des Schreibens der Klägerin vom 2.9.1976" aufgenommen hat. Es mag offenbleiben, ob wirklich eine Klageänderung oder aber nur ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Im ersteren Falle könnte die Klägerin nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe die Klageänderung zu Unrecht zugelassen (§§ 548,
 268 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 268 Anm. 2 B, § 512 Anm. 2 b). Eine Klageänderung oder Klageerweiterung kann auch nicht nach § 528 ZPO zurückgewiesen werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 528 Anm. 2; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl.
§ 528 Anm. 2 a).
Zu Unrecht meint die Revision, der Klägerin sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß sie in der letzten mündlichen Verhandlung am 27. Januar 1983 - erst in diesem Termin hat der Beklagte seinen Widerklageantrag geändert (erweitert) - keine Gelegenheit gehabt habe, auf die"völlig veränderte Rechtslage" hinreichend einzugehen. Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das (in den Antrag aufgenommene) Schreiben vom 2. September 1976 bereits geraume Zeit vorher in den Rechtsstreit eingeführt worden war, so daß sich die Klägerin auf eine im Rahmen des bisherigen Prozeßstoffs bleibende Klageänderung oder Klageerweiterung einstellen mußte.
b)	In der Sache selbst (Feststellungsantrag) ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abmachung vom 16. Januar/6. Februar 1975 sei durch die Vereinbarung vom 21. April 1975 nicht außer Kraft gesetzt worden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es geht hier um die Auslegung von Individualerklärungen,die im Revisionsrechts*
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zug nur in beschränktem Umfange nachprüfbar ist. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, liegt nahe. Eine Verletzung von Auslegungsregeln oder eine Übergehung wesentlichen Prozeßstoffs ist nicht ersichtlich.
c)	Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kündigung der Vereinbarung vom 16. Januar/6. Februar 1975 durch die Klägerin (am 9. Juni 1978) weder von dem beklagten Konkursverwalter noch von der Gemeinschuldnerin anerkannt wurde. Das wird auch von der Revision hin-genommen.
Die Rechtswirkungen der Vereinbarung vom 16. Januar/ 6. Februar 1975 sind auch nicht aufgrund der Konkurseröffnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 KO erloschen. Die Gemeinschuldnerin hatte weder der Klägerin einen Auftrag erteilt noch sie mit einer Geschäftsbesorgung betraut. Die Klägerin sollte bei der Verfolgung der Entschädigungsansprüche an keinerlei Weisungen der Gemeinschuldnerin gebunden sein, wie im Schreiben vom 2. September 1976 ausdrücklich festgelegt ist. Zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bestand auch kein Gesellschaftsverhältnis (vgl. § 728 BGB).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich die Klägerin nicht durch Kündigung aus wichtigem Grund oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von der Vereinbarung über die Teilung von Entschädigungsansprüchen lösen konnte. Die von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen betrafen nur den Verleihvertrag, nicht aber die rechtlich selbständige Teilungsabrede. Deren Vollzug setzt auch kein besonderes Vertrauens-
 
Verhältnis der Klägerin zur Gemeinschuldnerin voraus. Die Klägerin war die n all einige Herrin” des Entschädigungsprozesses (so S. 2 unten des Schreibens vom 2. September 1976)*
d)	Auch gegen die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Ver-tragsauslegung betrifft eine Individualabrede und ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp