Rechtsanwalt Peter K| itr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gesamtguts befugt waren, schenkt die Revision insbesondere der hier maßgeblichen Vorschrift des § 1422 BGB keine hinreichende Beachtung.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 43/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit , Martin, Industriekaufmann, Str. Kläger und Revisionskläger, - vertreten durch: Rechtsanwalt Peter K| itr. flBi WM gegen 1. 2. 0 VHPHHHHHIH » Peter, GflHBl8traße flit Niederlauterbach, traße 9 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter ____ II. Instanz zu 2: Rechtsanwalt Eduard 0— von itr.* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ntißgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 6. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1979 - 21 U 1089/79 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000 DM. Gründe : Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Bei ihren Rügen zur Vollmachtserteilung durch Ehemänner, die in Gütergemeinschaft lebten und allein zur Verwaltung des 3 Gesamtguts befugt waren, schenkt die Revision insbesondere der hier maßgeblichen Vorschrift des § 1422 BGB keine hinreichende Beachtung. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe