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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage, wie das Berufungsgericht zu verfahren habe, wenn es einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen müßte, der Zeuge aber inzwischen als Rechtsnachfolger Partei geworden ist, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien im übrigen einzelfallbezogen gewürdigt, ohne daß sich grundsätzliche Rechtsfragen stellten. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat zu Recht beanstandet, daß das Landgericht die objektiv widerspruchsfreie und eindeutige Aussage der zwischenzeitlich zu einer Prozeßpartei gewordenen Zeugin K. Diese Würdigung des Vorbringens der Parteien und der Beweise ist denkgesetzlich möglich, sie verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche, insbesondere beweisrechtliche Normen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückSacheBerufungsgerichtParteiZeugenaussageKlägerHeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ITT zr um	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hans-Joachim Pi PiMM am B
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt Dr.
gegen
1.	Gisela Ki He'
2.	Marie Luise Li
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 geb. Re|
geb. RetBl, He;
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 als Erben nach der am 23.3.1978 verstorbenen Frau Hildegard RelB,	____
wohnhaft gewesen in der	SBk	Hel
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Ricnter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
 am 6. März 1980
gemäß § 55^ h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 1979 - 10 U 175/78-wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage, wie das Berufungsgericht zu verfahren habe, wenn es einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen müßte, der Zeuge aber inzwischen als Rechtsnachfolger Partei geworden ist, wird nicht entscheidungserheblich. Eine erneute Zeugenvernehmung ist, obwohl das Berufungsverfahren nur eine Fortsetzung des erst-
 
instanzlich geführten Prozesses bildet, nach den Rechtsprechungsgrundsätzen geboten, wenn das Berufungsgericht die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilt als der erstinstanzliche Richter oder wenn es eine mehrdeutige Zeugenaussage in einem anderen Sinne verstehen will als dieser. Es fehlt in der zur Entscheidung stehenden Sache schon an diesen Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen müßte.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien im übrigen einzelfallbezogen gewürdigt, ohne daß sich grundsätzliche Rechtsfragen stellten.
2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht beanstandet, daß das Landgericht die objektiv widerspruchsfreie und eindeutige Aussage der zwischenzeitlich zu einer Prozeßpartei gewordenen Zeugin K. unvollständig gewürdigt habe. Aufgrund einer Würdigung der vollständigen Zeugenaussage und vor allem des Inhalts aller vorgelegten Urkunden hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Vater des Klägers und die Mutter der Beklagten keinen Kaufvertrag über das Grundstück in HaMBIM schlossen, daß beide vielmehr Grundstücke tauschten und daß die von der Mutter der
 Beklagten gezahlten 95.000 DM somit nicht den Kaufpreis für dieses Grundstück bilden konnten. Es hat auf dieser Grundlage weiter festgestellt, daß die Mutter der Beklagten die Zahlungen von 95.000 DM als Gefälligkeitsdarlehen gewährte. Diese Würdigung des Vorbringens der Parteien und der Beweise ist denkgesetzlich möglich, sie verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche, insbesondere beweisrechtliche Normen.
Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Es hat die Beweisanzeichen im Ergebnis in zulässiger Weise berücksichtigt.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Bou^ong