BGB § 839 Ca, Fl Eine Amtspflichtverletzung durch Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann vorliegen, wenn eine Finanzbehörde wegen einer dinglich gesicherten Hypothekengewinnabgabe von rund 500 DM die Zwangsversteigerung eines sonst unbelasteten Grundstücks im Werte von 60.000 DM durchführt, ohne die Anwendung*' eines Billigkeitserlasses über Stundung und Niederschlagung zu prüfen. Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzurig Ersatz des Schadens, der ihr oder ihren RechtsVorgängern durch eine Grundstücksversteigerung entstanden ist. Juli 1958 wurde das Grundstück zur Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem Betrag von 1.428,72 DM herangezogeh; der damalige und frühere Eigentümer wurden davon benachrichtigt. Klage auf Feststellung insbesondere dahin, daß dieser Bescheid nichtig und die Abgabeschuld nicht fällig sei, ist durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 9. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Finanzbehörden verschiedene Amtspflichtverletzungen und hat dazu insbesondere vorgetragen: Bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages sei an etwaige Ausgleichsabgaben aufgrund der erst später erlasseneri Gesetze nicht gedacht worden. Die Käuferin habe Jedenfalls diese Abgaben nicht übernommen und die Hypothek nur mit 500 DM verrechnet* so daß der Währungsgewinn bei dem früheren Eigentümer verbßjeben sei. Das Lastenausgleichsamt habe der Klägerin gegenüber das Grundstück auch als Betriebsgrundstück eingestuft, so daß es nicht mehr zur Hypothekengewinnabgabe habe herangezogen werden dürfen. Außerdem habe das Lastenausgleichsamt bei der Feststellung des betrieblichen Kriegsschadens der Klägerin oder ihres Ehemanns den Währungsgewinn durch Umstellung dieser Hypothek mit 4.500 DM bereits im Bescheid vom 6. Auf Jeden Fall hätte das Finanzamt sich wegen der Abgabenschüld an die Klägerin halten müssen, wegen einer so geringen Schuld nicht ein wertvolles Grundstück ver- Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, Und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beamten des Finanzamts hätten bei Durchsetzung der Hypothekengewinnabgabe keinesfalls Pflichten gegenüber der Klägerin gehabt. Das Vorgehen der Beamten sei im übrigen rechtmäßig und pflichtgemäß gewesen, da eine.Hypothekengewinnabgabe entstanden sei und für die hier vollstreckten Abgaben nur die neue Eigentümerin gehaftet habe. Eine doppelte Abschöpfung des Gewinns liege nicht vor, weil der Fest'stellungs-beseheid gegen die Klägerin durch verwaltungsgerichtliches Urteil wieder aufgehoben worden sei. Das Kammergerieht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Klägerin Rückzahlung eines Betrages an die Gerichtskasse verlange, weil weitere Versteigerungserlöse nur den der Klägerin vorgehenden ausgefallenen Gläubigern zustehen würden. Die Revision hat Erfolg, soweit sie in der * Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine schuldhafte Pflichtverletzung erblickt; insoweit kann eine schuldhafte schadensursächliche Amtspflichtverletzung nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden, so daß das Urteil aufgehoben werden muß, Fehl geht dagegen der Vortrag der Klägerin, eine Abgabeschuld habe nicht bestanden und die Finanzbehörden hätten schon wegen der Zahlung der Klägerin im Dezember 1966 das Versteigerungs-Verfahren nicht .fortsetzen dürfen. 1. Unrichtig ist der Vortrag der Klägerin, die • Zwangsversteigerung sei schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil eine Hypothekengewinnabgabe nicht in Betracht .gekommen sei und jedenfalls nach Verrechnung des V/ährungsgewinns gegenüber der Klägerin derselbe Betrag nicht von der Eigentümerin nochmals hätte verlangt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach dem Berliner Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9, Januar 1951, neugefaßt unter dem 19. Januar 1955 (GVB1 1951 171; 1953, 63),die' auf dem Grundstück lastende Hypothek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und hinter dieser umgestellten Hypothek eine Aufbaugrundschuld für den Eigentümer entstanden war. Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Hypothekengewinnabgabepflicht nicht Vorgelegen hätten: Das wäre nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nur dann der Fall gewesen, wenn es sich um eine Verbindlichkeit eines.gewerblichen Betriebes gehandelt hätte, der der Kreditgewinnabgabe unterlag. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht vorgetragen, daß der Betrieb ihres Ehemanns einen solchen Umfang gehabt habe. Schließlich hat die Klägerin nach der Feststellung des Kammergerichts nichts dafür vorgetragen, daß die der Hypothek zugrundeliegende Schuld eine Betriebsschuld war. Dezember 1966, also erst nach Verkündung des Zuschlags, den auf die Hypothekengewinnabgabe geschuldeten Restbetrag von 364,66 DM an die für die Verwaltung der Abgabe zuständige Hypothekenbank überwiesen. weilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Abgäbeforderung nach § 775 ZPO erreichen können, soweit das Verfahren vom Finanzamt betrieben wurde, wenn sie dem Gericht vor dem Zuschlag in der .Form des § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO die Befriedigung des Gläubigers nachgewieseii hätte. Denn nach § 100 ZVG kann die Beschwerde gegen den Zuschlag, der mit der Verkündung wirksam wird (§89 ZVG), nur darauf gestützt werden, daß das Versteigerungsgericht bestimmte Verfahrensvorschriften verletzt hat. Die erst mit einer Zuschlagsbeschwerde vorgetragene zwischenzeitliche Befriedigung des betreibenden Gläubigers konnte auch nicht mehr über § 765 a ZPO wegen unbilliger Härte zur Einstellung der Zwangsversteigerung führen. Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die den Finanzbehörden ausdrücklich verbot, wegen einer Hypothekengewinnabgabe von einigen hundert DM die Zwangsversteigerung eines fast unbelasteten Grundstücks im Werte von rund 60.000 DM zu betreiben. Insoweit kann schwerlich ein Schuldvorwurf gegen die Beamten erhoben werden, nachdem das Kammergerieht nach mündlicher Verhandlung ihr Vorgehen insoweit nicht als pflichtwidrig bezeichnet hat. Dieser Erlaß gilt auch in Berlin, Denn nach § 203 LAG gelten für die'„Ausgleichsabgaben, zu denen nach § 3 LAG eine Hypothekengewinnabgabe zählt, die Vorschriften der Äbgabenordnung (AO), also auch § 131 AO, wonach Steuern ganz oder zu dem Teil erlassen werden können, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. sie aus den Erträgen des Grundstücks nicht aufgebracht werden können; nach § 131 LAG können sie bei wirtschaftlicher Bedrängnis erlassen werden, damit dem Schuldner der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. Dieser Erlaß in Verbindung mit dem das ganze öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konnten dazu führen, daß es als eine unbillige Härte und für den AbgabeSchuldner als unzu demutbare Belastung angesehen wurde, wegen einer restlichen Hypothekengewinnabgabe die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Wert von etwa 60.000 DM durchzuführen, um eine Abgabeschuld von zuletzt 364,66 DM beizutreiben. Das Land hat nichts dafür vorgetragen, daß die Finanzbeamten diesen Erlaß bei Einleitung und Fortgang des Versteigerungsver-fahrens geprüft haben. Spätestens nach Einleitung der Zwangsversteigerung sahen aber die Beamten, daß die Eigentümerin auch die zur Einstellung des Verfahrens angebotenen geringen Ratenzahlungen nicht einhielt. Die Beamten mußten sich bei Anwendung dieses Erlasses weiter sagen, daß ein endgültiger Verzicht auf die Abgabeschuld nicht nötig war, sondern daß zunächst eine langfristige Stundung gegenüber Frau Schulz hingenommen werden konnte, weil für das Land die dingliche Sicherung verblieb. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils bezüglich der auf Zahlung gerichteten Ansprüche, zu demal da die Entstehung eines Schadens noch nicht verneint werden kann. Bei der Frage, ob durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, ist zu beachten, daß nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens weitere Gläubiger mit erheblichen Forderungen beigetreten waren. Nach § 27 Abs. 2 ZVG hat ein Gläubiger, dessen Beitritt zu einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen wird, dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Zwangsversteigerung angeordnet worden wäre. Falls die neue Verhandlung ergibt, daß schon der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung als Pflichtverletzung zu werten ist, muß.das Berufungsgericht klären, was aus dem Grundstück ohne diesen Antrag geworden wäre, ob also die Eigentümerin es trotz ihrer Verschuldung doch noch hätte halten können. Das Berufungsgericht wird unter Anwendung des § 287 ZPO zu entscheiden haben, ob ohne den Versteigerungsantrag der Finanzbehörden die übrigen Gläubiger dauernd oder längere Zeit stiligehalten hätten und wie die Vermögenslage der Eigentümerin gewesen wäre, wenn etwa die Zwangsversteigerung erst in späterer Zeit erfolgt wäre. Falls das Kammergericht in dem Antrag auf Ein- ■ leitung der Zwangsversteigerung noch keine Pflichtverletzung findet, aber den Beamten.zu dem Vorwurf macht, daß sie nach Einleitung des Verfahrens nicht größere Nachsicht gezeigt und insbesondere nicht wiederholt der Einstellung des Verfahrens zugestimmt haben, kommt es darauf an, wie sich die übrigen Gläubiger der Frau Sch4H im Versteigerungsverfahren verhalten hätten. Die Lebensmittelfirma EflBM sei zwar als erste weitere Gläubigerin beigetreten, aber nur wegen einer Forderung von 1,484,85 DM}, diese Firma würde nichts weiter veranlaßt haben; auch-die nachfolgenden Gläubiger würden nichts unternommen haben; die Schuldnerin hätte dadurch Zeit gewonnen Und alle Gläubiger befriedigt, Die Klägerin sei bereit und in der Lage g£-wesen, auch die übrigen Gläubiger abzulösen; sie hätte bei Ausübung des Fragerechts dargelegt, daß sie damals über rund 75.000 DM hätte verfügen können. Eine Verletzung des § 139 ZPO ist nicht ersichtlich, weil nach dem normalen Verlauf der Dinge davon auszugehen war, daß das Versteigerüngsverfahren trotz Einstellung gegenüber einem betreibenden Gläubiger weiter durchgeführt werden mußte, nachdem andere Gläubiger dem Verfahren beigetreten wären. Einstellung des Ver steigerungs Verfahrens nicht, und die Behauptung, die Klägerin wäre in der Lage gewesen, bis zu 75*000 DM aufzubringen, reichte nicht für die Feststellung aus, die Klägerin hätte von dieser Möglichkeit wirklich und rechtzeitig Gebrauch gemacht, zu demal sie die hier streitige Forderung von rund 400 DM auch erst nach dem Zuschlag gezahlt hatte. Es hat ausgeführt, es sei anzunehmen, daß Frau SchtfA bei Versagung des Zuschlags durch den Zugriff der übrigen Gläubiger das Grundstück doch verloren hätte, hat aber hinzugefügt, das sei jedenfalls bisher nicht auszuschließen. Das ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Befriedigung eines betreibenden Gläubigers oder die Einstellung ''des. von ihm betriebenen Verfahrens dem Fortgang des Versteigerungsverfahrens durch die übrigen betreibenden Gläubiger nicht entgegengestanden hätte, also der Zuschlag regelmäßig nicht versagt werden konnte. Vor allen Dingen ist nach dem unstreitigen Sachverhalt das Grundstück im Wert von 60.000 DM für nur 42.000 DM versteigert worden; damit war nach dem ersten Anschein ein Schaden eingetreten, so daß es Sache des beklagten Landes war, den Nachweis zu erbringen, daß dieser Schaden auch sonst eingetreten wäre. leitung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu, weil die Eigentümerin insoweit um Ratenzahlung gebeten und auch eine vorübergehende Einstellung erlangt hatte; andere Rechtsbehelfe standen ihr schwerlich zur Verfügung. Insoweit dürfte der Hinweis der Revision beachtlich sein, es dürfe der Eigentümerin nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie diesen Erlaß nicht gekannt habe; im Gegenteil hätte er den Beamten gegenwärtig sein und von ihnent beachtet werden müssen; die Eigentümerin durfte darauf vertrauen, daß die Beamten derartige Bestimmungen von Amts wegen einhielten, wie es ihre Amtspflicht ist. Im Ergebnis konnte die Eigentümerin nur um Niederschlagung, Stundung oder Einstellung der Vollstreckung bitten, das hat sie nach den Feststellungen getan.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Ca, Fl Eine Amtspflichtverletzung durch Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann vorliegen, wenn eine Finanzbehörde wegen einer dinglich gesicherten Hypothekengewinnabgabe von rund 500 DM die Zwangsversteigerung eines sonst unbelasteten Grundstücks im Werte von 60.000 DM durchführt, ohne die Anwendung*' eines Billigkeitserlasses über Stundung und Niederschlagung zu prüfen. BGH, Urt. v. 26. März 1973 - HI ZR 43/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ui zr 4V71 URTEIL Verkündei am 26. März 1973 Schorm, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Erna Et geh. Sc Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land B für Finanzen, vertreten durch den Senator Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 22. Dezember 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Zahlung von 26.000 DM nebst Zinsen und den Feststellungsantrag betrifft; im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im.Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzurig Ersatz des Schadens, der ihr oder ihren RechtsVorgängern durch eine Grundstücksversteigerung entstanden ist. Der Ehemann der Klägerin* Reinhold P^B, war am 24. Juni 1948, dem für .Berlin maßgeblichen Stichtag der Währungsreform, Eigentümer des kriegszerstörten* Grundstücks A4MK-V4BVIB-Allee 4M in B4HB- Er ist am 12. März 1932 verstorben und von der Klägerin beerbt worden. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Juni 1950 verkaufte der Ehemann PflBl das Grundstück an eine Frau T4m jetzt verehelichte SchBMMfür 5.500 DM. Die Käuferin übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis eine auf dem Grundstück lastende Hypothek von 5.000 RM mit dem Umstellungsbetrag von 500 DM. Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen am 1. Juli 1950 über. Die Käuferin verpflichtete sich ferner, der Klägerin für ihren Kartoffel-handel weiter einen Raum zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1957 verpachtete die Klägerin dieses Geschäft an die Grundstückseigentümerin für einen monatlichen Betrag von 60 DM. Die Eigentümerin ließ im Frühjahr 1953 die übernommene Hypothek löschen, ohne von dem Recht Gebrauch zu machen, eine Aufbaugrundschuld eintragen zu lassen. Durch Bescheid des Finanzamts Kreuzberg vom 25. Juli 1958 wurde das Grundstück zur Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem Betrag von 1.428,72 DM herangezogeh; der damalige und frühere Eigentümer wurden davon benachrichtigt. Durch einen an die Eigentümerin Sch4Hb gerichteten Bescheid vom 6. November 1963 stellte das Finanzamt die restlichen Abgabeleistungen in Höhe von 576,77 DM zu dem 28. Februar 1964 fällig. Eine von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung insbesondere dahin, daß dieser Bescheid nichtig und die Abgabeschuld nicht fällig sei, ist durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 9. Mai 1967 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf Antrag des Finanzamts wurde im Grundbuch am 24. Mai 1965 vermerkt, daß auf dem Grundstück eine entsprechende Hypothek als Öffentliche Last ruhe. Die Eigentümerin leistete keine Zahlungen; zwei Vollstreckungsversuche im Jahre 1964 blieben erfolglos. Daraufhin beantragte das Finanzamt Reinickendorf am 22. Juli 1965 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen der Abgaben in Höhe von 576,77 DM sowie 28,03 DM Zinsen und Kosten. Die Zwangsversteigerung wurde antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 6. August 1965 angeordnet, aber das Verfahren später zeitweise mit Zustimmung des Finanzamts eingestellt, weil die Schuldnerin Ratenzahlungen anbot. Dem Verfahren traten weitere Gläubiger mit Förderungen von rund 17.500 DM bei, darunter im Oktober 1966 auch die Klägerin mit einer Forderung von 480 DM nebst Kosten. Im Versteigerungstermin am 11. Oktober 1966 wurde der Wert des Grundstücks auf 60.000 DM . festgesetzt und der Zuschlag einer Baugenossenschaft für ein Gebot von 42.000 DM erteilt. Rechtsbehelfe der Klägerin blieben erfolglos. Am 3. Dezember 1966 überwies die Klägerin an die für die Verwaltung der Abgabe zuständige Hypothekenbank den von der Eigentümerin noch geschuldeten Abgabehrestbetrag von 364,66 DM, doch ließ die Bank den Betrag späten an die Klägerin wieder zurückgehen . . Im Jahre 1952 hatte die Klägerin beim Lastenausgleichsamt einen Antrag auf Feststellung ihrer Kriegsschäden gestellt. In diesem Verfahren wurden zunächst das vorerwähnte Grundstück zürn 1. April 1949 als Betriebsgrundstück und die der Hypothek zugrundeliegende Forderung als eine Betriebsschuld eingestuft, doch sind diese Bescheide nicht rechtskräftig geworden.. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Finanzbehörden verschiedene Amtspflichtverletzungen und hat dazu insbesondere vorgetragen: Bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages sei an etwaige Ausgleichsabgaben aufgrund der erst später erlasseneri Gesetze nicht gedacht worden. Die Käuferin habe Jedenfalls diese Abgaben nicht übernommen und die Hypothek nur mit 500 DM verrechnet* so daß der Währungsgewinn bei dem früheren Eigentümer verbßjeben sei. Deshalb sei eine .Hypothekengewinnabgabe zu Lasten der neuen Grundstückseigentümerin nicht entstanden und die.Klägerin persönliche Abgabenschuldnerin geblieben. Das Lastenausgleichsamt habe der Klägerin gegenüber das Grundstück auch als Betriebsgrundstück eingestuft, so daß es nicht mehr zur Hypothekengewinnabgabe habe herangezogen werden dürfen. Außerdem habe das Lastenausgleichsamt bei der Feststellung des betrieblichen Kriegsschadens der Klägerin oder ihres Ehemanns den Währungsgewinn durch Umstellung dieser Hypothek mit 4.500 DM bereits im Bescheid vom 6. Juli 1966 abgezogen. Auf Jeden Fall hätte das Finanzamt sich wegen der Abgabenschüld an die Klägerin halten müssen, wegen einer so geringen Schuld nicht ein wertvolles Grundstück ver- schleudern lassen dürfen und mindestens vor der Zwangsversteigerung die der Eigentümerin gegen die Klägerin zustehende, dem Finanzamt bekannte Ausgleichsforderung pfänden müssen. Die Verweigerung der Annahme ihrer Zahlung im Dezember 1966 habe Gläubigerverzug bewirkt; das Finanzamt habe das Verfahren nicht fortsetzen sowie den Versteigerungserlös insoweit nicht annehmen dürfen und müsse ihn an das Vollstreckungsgericht zurückzahlen. Die Eigentümerin SchtflM habe Jetzt ihre Ansprüche wegen der auch ihr gegenüber begangenen Amtspflichtverletzungen an die Klägerin abgetreten. - Die Klägerin hat nähere Angaben über die Höhe des Schadens gemacht und zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 26.000 DM Schadens- i ersatz nebst Zinsen und an die Gerichtskasse als wieder-anzulegende Verteilungsmasse 364,66 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß Berlin auch zu dem Ersatz des noch weiter entstehenden Schadens verpflichtet sei-. Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, Und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beamten des Finanzamts hätten bei Durchsetzung der Hypothekengewinnabgabe keinesfalls Pflichten gegenüber der Klägerin gehabt. Das Vorgehen der Beamten sei im übrigen rechtmäßig und pflichtgemäß gewesen, da eine.Hypothekengewinnabgabe entstanden sei und für die hier vollstreckten Abgaben nur die neue Eigentümerin gehaftet habe. Die Beamten hätten -aus Bescheiden volistreckt, die rechtskräftig geworden seien. Die Klägerin habe ihr etwaiges Ablösungsrecht erst nach dem Zuschlag, also zu spät, geltend gemacht. Die Versteigerung sei zulässig gewesen, weil dem Finanzamt ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch der Grundstückseigentümerin gegen die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Eine doppelte Abschöpfung des Gewinns liege nicht vor, weil der Fest'stellungs-beseheid gegen die Klägerin durch verwaltungsgerichtliches Urteil wieder aufgehoben worden sei. Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Das Kammergerieht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Klägerin Rückzahlung eines Betrages an die Gerichtskasse verlange, weil weitere Versteigerungserlöse nur den der Klägerin vorgehenden ausgefallenen Gläubigern zustehen würden. Die in der Berufung auf eine Abtretung von Frau Schulz liegende Klagänderung sei zwar als sachdienlich zuzulassen, doch hätten die Beamten keine Pflichten verletzt, die der Zedentin oder der Klägerin gegenüber bestanden hätten. Das Vorgehen der Beamten sei rechtmäßig gewesen, weil eine Hypothekengewinnabgabe entstanden sei. Die Abgabe habe auf dem Grundstück als öffentliche Last genaht, und die neue Eigentümerin habe für die Dauer ihres Eigentums auch persönlich gehaftet. Zwar seien Schuldnergewinne aus gewerblichen Betrieben von der Hypothekengewinnabgabe befreit, doch sei nicht feststellbar, daß die der Hypothek zugrundeliegende Forderung Betriebsschuld gewesen sei. Das Finanzamt habe zunächst eine Mobiliarvollstrecküng vornehmen müssen; das hätten die Beamten vergeblich getan. Es sei nicht pflichtwidrig gewesen, wenn die Behörde eine Pfändung 8 des etwaigen und fragwürdigen Ausgleichsanspruchs der Eigentümerin gegen die Klägerin nicht außerdem versucht habe. Die.'Zahlung der Klägerin an die Hypothekenbank sei nach dem Zuschlag und damit verspätet erfolgt. Im übrigen wäre dann das Versteigerungsverfahren für die übrigen betreibenden Gläubiger fortgesetzt worden, jedenfalls sei das nicht auszuschließen, so daß die Entstehung eines Schadens nicht feststellbar sei. Gegen dieses Urteil.richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt. Berlin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält den Rügen der Revision nicht stand. Anspruchsgrundlage sind lediglich die Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. J>k GG), die voraus' setzen, daß die Finanzbeamten des beklagten Landes eine der Klägerin oder der Eigentümerin Schaft gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt haben. Für den Hinweis der Revision auf Art. 14 GG fehlt jede Begründung, zu demal fehlerhafte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich keine Enteignungsansprüche auslösen (BGHZ 30, 123; 32, 2k0). Die Revision hat Erfolg, soweit sie in der * Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine schuldhafte Pflichtverletzung erblickt; insoweit kann eine schuldhafte schadensursächliche Amtspflichtverletzung nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden, so daß das Urteil aufgehoben werden muß, Fehl geht dagegen der Vortrag der Klägerin, eine Abgabeschuld habe nicht bestanden und die Finanzbehörden hätten schon wegen der Zahlung der Klägerin im Dezember 1966 das Versteigerungs-Verfahren nicht .fortsetzen dürfen. Im einzelnen: 1. Unrichtig ist der Vortrag der Klägerin, die • Zwangsversteigerung sei schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil eine Hypothekengewinnabgabe nicht in Betracht .gekommen sei und jedenfalls nach Verrechnung des V/ährungsgewinns gegenüber der Klägerin derselbe Betrag nicht von der Eigentümerin nochmals hätte verlangt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach dem Berliner Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9, Januar 1951, neugefaßt unter dem 19. Januar 1955 (GVB1 1951 171; 1953, 63),die' auf dem Grundstück lastende Hypothek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und hinter dieser umgestellten Hypothek eine Aufbaugrundschuld für den Eigentümer entstanden war. Diese Aufbaugrundschuld erlosch nach § 1A des Berliner Umstellungsgesetzes, als die Eigentümerin Sch®i im 10 - Jahre 1953 die umgestellte Hypothek löschen ließ. Die Zwangsversteigerung erfolgte wegen der fällig gestellten Hypothekengewinnahgäbe. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, eine solche Schuld habe nicht bestanden, denn der Heranziehungs-beseheid vom 25. Juli 1958 und der Bescheid vom 6. November 1963 über die Fälligstellung in Höhe von 576,77 DM sind formell rechtskräftig geworden, insbesondere ist die von der Klägerin gegen den letzten Bescheid erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen. Auf jeden Fall handelte ein Finanzbeamter nicht schuldhaft, wenn er daraufhin von dem Bestehen und der Fälligkeit der Abgabeschuld ausging. Die Zwangsversteigerung wurde auch nicht deshalb unzulässig, weil durch den Bescheid vom 6. Juli 1966 bei der Kriegsschadenfeststellung der Klägerin das Grundstück als Betriebsgrundstück angenommen und bei der Errechnung des KriegsSchadens der Währungsgewinn der Klägerin voll abgezogen worden war. Die FinänzbehÖrden mögen dabei übersehen haben, daß der Wahrungsgewinn bereits durch die Hypothekengewinnabgabe abgeschöpft wurde. Aber der Bescheid vom 6. Juli 1966 ist auf Rechtsmittel der Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts wieder aufgehoben worden. Damit fehlt es an einem Verwaltungsakt, der zu dem Nachteil der Betroffenen den Währungsgewinn doppelt erfaßt. 11 - Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Hypothekengewinnabgabepflicht nicht Vorgelegen hätten: Das wäre nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nur dann der Fall gewesen, wenn es sich um eine Verbindlichkeit eines.gewerblichen Betriebes gehandelt hätte, der der Kreditgewinnabgabe unterlag. Der Kreditgewinnabgabe nach § l6l LAG unterlagen nur gewerbliche Betriebe* die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des D-Mark-Biianzgesetzes vom 21. Juni 194-8 aufzustellen verpflichtet waren oder für die steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hatten. Nach dem D-Mark-Bilanzgesetz hatten nur Kaufleute eine solche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die . zur Führung von Händelsbüchem verpflichtet waren. Nach § 38 HGB sind nur Vollkaufleute zur Führung von Handelsbüchem verpflichtet, nicht jedoch Minderkaufleute, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§4 HGB). Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht vorgetragen, daß der Betrieb ihres Ehemanns einen solchen Umfang gehabt habe. Der Hinweis der Klägerin darauf, daß sie eine Vermögensaufstellung für den 1. April 1949 für die neue Feststellung des Einheitswertes ihres gewerblichen* Betriebes abgegeben habe-, ist dafür unerheblich. Denn nach § 161 LAG würde nur eine freiwillige Bilanz genügen, die für den 21, Juni 1948 das Inventar 1 -12- i und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für steuerliche Zwecke enthielt. Die VermögensaufStellung für die Ermittlung eines Kriegssachschadens entspricht diesen Erfordernissen nicht. Schließlich hat die Klägerin nach der Feststellung des Kammergerichts nichts dafür vorgetragen, daß die der Hypothek zugrundeliegende Schuld eine Betriebsschuld war. 2. Schadensursächliche Pflichtverletzungen der. Finanzbeamten mit Rücksicht auf die Zahlung der Klägerin Ende 1966 liegen nicht vor. Die Klägerin hatte am 3. Dezember 1966, also erst nach Verkündung des Zuschlags, den auf die Hypothekengewinnabgabe geschuldeten Restbetrag von 364,66 DM an die für die Verwaltung der Abgabe zuständige Hypothekenbank überwiesen. Die von der Klägerin gleichzeitig gegen den Zuschlag erhobenen Rechtsbehelfe blieben jedoch erfolglos; ihre Erinnerung wurde am 19. Dezember 1966 und eine sofortige Beschwerde durch Beschluß des Landgerichts. vom 18. Februar 1967 zurückgewiesen. Nach den Feststellungen haben die Finanzbehörden wegen der Zahlung der Klägerin beim Versteigerungsgericht keine Anträge gestellt. Darin liegt keine Pflichtverletzung, denn einmal hatte die Klägerin die Zahlung in ihrer Zuschlagsbeschwerde vorgetragen, außerdem konnte diese Zahlung Einfluß auf den Zuschlagsbeschluß nicht mehr haben. Die Klägerin hätte die einst- weilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Abgäbeforderung nach § 775 ZPO erreichen können, soweit das Verfahren vom Finanzamt betrieben wurde, wenn sie dem Gericht vor dem Zuschlag in der .Form des § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO die Befriedigung des Gläubigers nachgewieseii hätte. Das wäre zugleich ein Grund gewesen, der nach § 83 Nr. 5 und Nr. 8 ZVG zur Versagung des Zuschlags und im Beschwerdeverfahren nach § 100 ZVG zur Aufhebung des Zuschlags geführt hätte, falls das Verfahren nicht für andere betreibende-Gläubiger fortgeführt werden mußte. Die Klägerin und die Eigentümerin haben diese Möglichkeit nicht ergriffen. Die erst nach Erteilung des Zuschlags' geleistete Zahlung konnte nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlagsbeschlusses führen. Denn nach § 100 ZVG kann die Beschwerde gegen den Zuschlag, der mit der Verkündung wirksam wird (§89 ZVG), nur darauf gestützt werden, daß das Versteigerungsgericht bestimmte Verfahrensvorschriften verletzt hat. Ein Verfahrensverstoß des Versteigerungsgerichts lag hier nicht vor-, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag eine damals noch nicht geleistete Zahlung nicht berücksichtigen konnte. Die erst mit einer Zuschlagsbeschwerde vorgetragene zwischenzeitliche Befriedigung des betreibenden Gläubigers konnte auch nicht mehr über § 765 a ZPO wegen unbilliger Härte zur Einstellung der Zwangsversteigerung führen. Das war hier schon deshalb nicht möglich, weil die Grundstückseigentümerin einen derartigen Antrag nicht gestellt hatte. Außerdem dürfen auch diese neuen Tatsachen, die eine unbillige Härte begründen sollen, in dem förmlichen Verfahren der 14 - nur in engen Grenzen möglichen Zuschlagsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 44, 138). 3. Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden, daß. die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine schuldhafte Pflichtverletzung enthielt: Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die den Finanzbehörden ausdrücklich verbot, wegen einer Hypothekengewinnabgabe von einigen hundert DM die Zwangsversteigerung eines fast unbelasteten Grundstücks im Werte von rund 60.000 DM zu betreiben. Nach § 372 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind zwar Anträge auf Zwangsver*-Steigerung oder Zwangsverwaltung nur zulässig, wenn, feststeht, daß der Geldbetrag durch Pfändung, also durch Mobiliarvollstreckung, nicht beigetrieben werden kann. Das Land hatte aber vorher zwei Volistreckungs-versuche gemacht, die beide vergeblich blieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Finanzbehörde nicht doch, wie die Klägerin immer wieder rügt, zunächst die Ausgleichsforderung der Eigentümerin gegen die Klägerin hätte pfänden und .einziehen müssen. Insoweit kann schwerlich ein Schuldvorwurf gegen die Beamten erhoben werden, nachdem das Kammergerieht nach mündlicher Verhandlung ihr Vorgehen insoweit nicht als pflichtwidrig bezeichnet hat. Eine Pflichtverletzung der Beamten kann jedoch darin liegen, daß sie den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 4. Juni 1963 (BStBl 1963 I 490) nicht beachtet haben. -15- Dieser Erlaß gilt auch in Berlin, Denn nach § 203 LAG gelten für die'„Ausgleichsabgaben, zu denen nach § 3 LAG eine Hypothekengewinnabgabe zählt, die Vorschriften der Äbgabenordnung (AO), also auch § 131 AO, wonach Steuern ganz oder zu dem Teil erlassen werden können, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach § 103 Abs. 5 LAG darf der Bundesminister der Finanzen für die Ausgleichsabgaben diese Fragen durch besondere Verwaltungsanordnung- regeln. Der Erlaß vom 4. Juni 1963 enthält eine solche Regelung. Nach § 374 LAG gelten das Lastenausgleichsgesetz und die dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsanordnungen auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes $ beschlossen hat. Das ist durch das Berliner Gesetz ‘ vom 1, Oktober 1952 (GVB1 1952, 785) geschehen. Dieser Erlaß vom 4. Juni 1963 über die Fälligstellung von Abgabeschulden der Hypothekengewinnabgabe besagt u.a. folgendes: Die Entscheidung darüber, ob die Fälligstellung einer Abgabeschuld anzuordnen ist, unterliegt dem. pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde; sie hat zu unterbleiben, wenn sie für den AbgabeSchuldner eine unbillige Härte darstellen würde (Ziff. 2 Abs. 1); eine Fälligstellung hat grundsätzlich weiter zu unterbleiben, wenn Anlaß zu der Vermutung besteht, daß die. Abgabeleistungen nach §§ 129 ff LAG erlassen werden können. Dafür kamen hier folgende Bestimmungen in Frage: Nach § 129 LAG können fällige Abgabeleistungen erlassen werden, wenn sie aus den Erträgen des Grundstücks nicht aufgebracht werden können; nach § 131 LAG können sie bei wirtschaftlicher Bedrängnis erlassen werden, damit dem Schuldner der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. Weiter bestimmt Ziffer 2 Abs. 4 des Erlasses vom 4. Juni 1963, daß sich eine unbillige. Härte auch dann ergeben könne, wenn die Entrichtung des fällig zu stellenden Betrages im Hinblick auf dessen Höhe und das Zahlungsvermögen des Abgabe Schuldners nicht zu demutbar erscheint. Es bestehen keine Bedenken, das alles auch auf die fällig gestellte Abgabeschuld anzuwenden, aufgrund deren eine Vollstreckung betrieben wird. Dieser Erlaß in Verbindung mit dem das ganze öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konnten dazu führen, daß es als eine unbillige Härte und für den AbgabeSchuldner als unzu demutbare Belastung angesehen wurde, wegen einer restlichen Hypothekengewinnabgabe die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Wert von etwa 60.000 DM durchzuführen, um eine Abgabeschuld von zuletzt 364,66 DM beizutreiben. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren bereits auf diesen Erlaß hingewiesen. Das Land hat nichts dafür vorgetragen, daß die Finanzbeamten diesen Erlaß bei Einleitung und Fortgang des Versteigerungsver-fahrens geprüft haben. Das Berufungsgericht hat Feststellungen insoweit nicht getroffen, so daß das Revisionsgericht zunächst davon ausgehen muß, daß die Beamten den Erlaß nicht beachtet haben. Zwar sind gegen die Fälligstellung Bedenken nicht zu erheben, weil die 17 - Eigentümerin Rechtsbehelfe dagegen nicht ergriffen hat (§ 839 Abs. 3 BGB). Der weitere Verlauf ergab aber, daß die Eigentümerin Schwierigkeiten hatte, trotz ihres fast unbelasteten Grundstücks die Raten der Abgabe pünktlich zu leisten. Selbst wenn das Land die Androhung eines Zugriffs auf das Grundstück als Druckmittel gegen die. Abgabeschuldnerin benutzen wollte, mußte es zunächst erwägen, ob dafür nicht eine Zwangsverwaltung ausreichte, wenn dadurch in absehbarer Zeit eine Tilgung der Schuld zu erwarten war. Das Gesetz verbietet bei Beträgen unter 500 DM jedermann die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866 Abs. 3 ZPO); dann war möglicherweise bei den dargelegten Umständen dem Land die Beschränkung auf eine bloße ZwangsVerwaltung jedenfalls dann zuzu demuten, wenn dadurch in 1 nicht zu langer Zeit eine Tilgung der Schuld zu erwarten war. Spätestens nach Einleitung der Zwangsversteigerung sahen aber die Beamten, daß die Eigentümerin auch die zur Einstellung des Verfahrens angebotenen geringen Ratenzahlungen nicht einhielt. Falls die Eigentümerin keine böswillige Schuldnerin war, bestand für die Beamten Anlaß, sich zu fragen, ob die Schuldnerin nicht in einer äußerst bedrängten wirtschaftlichen Lage war, wenn sie wegen einer so geringen Schuld den Zugriff auf ihr anscheinend letztes bedeutendes Vermögensstück hinnahm. Das war eine Lage, die nach dem ersten Anschein jedenfalls eine Anwendung des Erlasses vom 4. Juli 1963 gebot. . 18 Die Beamten mußten sich bei Anwendung dieses Erlasses weiter sagen, daß ein endgültiger Verzicht auf die Abgabeschuld nicht nötig war, sondern daß zunächst eine langfristige Stundung gegenüber Frau Schulz hingenommen werden konnte, weil für das Land die dingliche Sicherung verblieb. Wenn ein anderer . Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben hätte, hätte die Finanzbehörde nur die fälligen Beträge im Versteigerungsverfahren anzu demelden brauchen, die möglicherweise stets in das geringste Gebot gefallen wären. Auf Jeden Fall hätte das Land von einem ErSteher wegen der dinglichen Natur der Hypothekengewinnabgabe später Befriedigung verlangen können. Die rigorose Vollstreckung einer so gesicherten geringfügigen restlichen Abgabeschuid durch Versteigerung des letzten wertvollen VermögensStückes eines , Schuldners konnte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Alle diese Pflichten bestanden zunächst gegenüber der Grundstückseigentümerin als Schuldnerin der Abgabe. Das Kammergericht hat angenommen, daß hier den Finanz- . beamten die Amtspflicht zu dem schonenden Vorgehen auch gegenüber der Klägerin oblag, weil diese teilweise mittelbaren Besitz am Grundstück hatte. Diese Frage bedarf im Jetzigen Verfahrensabschnitt noch keiner Entscheidung, weil die Klägerin auch die ihr abgetretenen Ansprüche der Eigentümerin geltend macht, die nach ihrem Vortrag die Klagforderung voll erreichen können* 19 - Falls das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung eine Pflichtwidrigkeit der Beamten insoweit bejaht, kann das Verschulden nicht mit der Begründung verneint werden, ein Kollegiaigericht habe nach mündlicher Verhandlung das Verhalten der Beamten als rechtmäßig gebilligt, weil sich das Kammergerieht mit diesem Sachverhalt bisher nicht auseinandergesetzt hat. 4. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils bezüglich der auf Zahlung gerichteten Ansprüche, zu demal da die Entstehung eines Schadens noch nicht verneint werden kann. Bei der Frage, ob durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, ist zu beachten, daß nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens weitere Gläubiger mit erheblichen Forderungen beigetreten waren. Nach § 27 Abs. 2 ZVG hat ein Gläubiger, dessen Beitritt zu einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen wird, dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Zwangsversteigerung angeordnet worden wäre. Anders liegt es, wenn ein Gläubiger nur in einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Versteigerungsverfahren seine Ansprüche auf Befriedigung aus dem Grundstück anmeldet. Die Aufhebung oder Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens wirkt immer nur für den betreffenden Gläubiger oder seine davon betroffene Forderung. Die Einstellung oder Aufhebung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, etwa wegen Befriedigung, Stundung oder sonstiger Gründe, läßt das Versteigerungsverfahren unberührt und weitergehen, soweit ein Beitritt für andere Gläubiger zugelassen ist (vgl. Dassler-Schiffhauer ZVG 10. Aufl. § 27» 4; Jaeckel-Güthe, ZVG 7. Aufl. § 29, 5; Steiner-Riedel, ZVG 7. Aufl. § 27 15; Wilhelmi-Vogel-Zeller ZVG 8. Aufl., § 27, 12). Falls die neue Verhandlung ergibt, daß schon der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung als Pflichtverletzung zu werten ist, muß.das Berufungsgericht klären, was aus dem Grundstück ohne diesen Antrag geworden wäre, ob also die Eigentümerin es trotz ihrer Verschuldung doch noch hätte halten können. Das Berufungsgericht wird unter Anwendung des § 287 ZPO zu entscheiden haben, ob ohne den Versteigerungsantrag der Finanzbehörden die übrigen Gläubiger dauernd oder längere Zeit stiligehalten hätten und wie die Vermögenslage der Eigentümerin gewesen wäre, wenn etwa die Zwangsversteigerung erst in späterer Zeit erfolgt wäre. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, wenn sie bekannt wird, vielfach dazu führt, daß nun auch andere Gläubiger, die sonst stillgehalten hätten, sich dem Versteigerungsverfahren anschließen. Falls das Kammergericht in dem Antrag auf Ein- ■ leitung der Zwangsversteigerung noch keine Pflichtverletzung findet, aber den Beamten.zu dem Vorwurf macht, daß sie nach Einleitung des Verfahrens nicht größere Nachsicht gezeigt und insbesondere nicht wiederholt der Einstellung des Verfahrens zugestimmt haben, kommt es darauf an, wie sich die übrigen Gläubiger der Frau Sch4H im Versteigerungsverfahren verhalten hätten. . ■ Die Revision trägt demgegenüber insbesondere folgendes vor; Die übrigen Gläubiger der Eigentümerin hätten nicht daran gedacht, eine Zwangsversteigerung zu beantragen oder dürchzuführen, und hätten stillgehalten. Die Lebensmittelfirma EflBM sei zwar als erste weitere Gläubigerin beigetreten, aber nur wegen einer Forderung von 1,484,85 DM}, diese Firma würde nichts weiter veranlaßt haben; auch-die nachfolgenden Gläubiger würden nichts unternommen haben; die Schuldnerin hätte dadurch Zeit gewonnen Und alle Gläubiger befriedigt, Die Klägerin sei bereit und in der Lage g£-wesen, auch die übrigen Gläubiger abzulösen; sie hätte bei Ausübung des Fragerechts dargelegt, daß sie damals über rund 75.000 DM hätte verfügen können. Dieses Vorbringen ist möglicherweise unzureichend. Denn die Klägerin hätte vortragen müssen, daß bei Ein* Stellung des Verfahrens wegen der Hypothekehgewinnabgabe das Versteigerüngsverfahren auf keinen Fall förtgeführt worden wäre. Eine Verletzung des § 139 ZPO ist nicht ersichtlich, weil nach dem normalen Verlauf der Dinge davon auszugehen war, daß das Versteigerüngsverfahren trotz Einstellung gegenüber einem betreibenden Gläubiger weiter durchgeführt werden mußte, nachdem andere Gläubiger dem Verfahren beigetreten wären. Die angebliche mögliche Befriedigung der Firma EflHI genügte zur vollständigen 22 - Einstellung des Ver steigerungs Verfahrens nicht, und die Behauptung, die Klägerin wäre in der Lage gewesen, bis zu 75*000 DM aufzubringen, reichte nicht für die Feststellung aus, die Klägerin hätte von dieser Möglichkeit wirklich und rechtzeitig Gebrauch gemacht, zu demal sie die hier streitige Forderung von rund 400 DM auch erst nach dem Zuschlag gezahlt hatte. Das Kammergericht hat diese Frage zwar behandelt, aber nicht abschließend entschieden. Es hat ausgeführt, es sei anzunehmen, daß Frau SchtfA bei Versagung des Zuschlags durch den Zugriff der übrigen Gläubiger das Grundstück doch verloren hätte, hat aber hinzugefügt, das sei jedenfalls bisher nicht auszuschließen. Das ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Befriedigung eines betreibenden Gläubigers oder die Einstellung ''des. von ihm betriebenen Verfahrens dem Fortgang des Versteigerungsverfahrens durch die übrigen betreibenden Gläubiger nicht entgegengestanden hätte, also der Zuschlag regelmäßig nicht versagt werden konnte. Vor allen Dingen ist nach dem unstreitigen Sachverhalt das Grundstück im Wert von 60.000 DM für nur 42.000 DM versteigert worden; damit war nach dem ersten Anschein ein Schaden eingetreten, so daß es Sache des beklagten Landes war, den Nachweis zu erbringen, daß dieser Schaden auch sonst eingetreten wäre. \ Das Kammergericht meint zwar weiter, ein Anspruch entfalle auch deshalb, weil die Eigentümerin es schuldhaft unterlassen habe, sich gegen die Maßnahmen durch Rechtsmittel zu wehren. Das trifft für die Zeit nach Ein- leitung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu, weil die Eigentümerin insoweit um Ratenzahlung gebeten und auch eine vorübergehende Einstellung erlangt hatte; andere Rechtsbehelfe standen ihr schwerlich zur Verfügung. Ein Rechtsmittel gegen den Abgabebescheid selbst war aussichtslos, weil die Abgabeschuld richtig berechnet war. Es wäre nur die Möglichkeit geblieben, gegen die Fälligstellung und die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens mit der Behauptung vorzugehen, der Erlaß vom 4. Juni 1963 sei nicht beachtet worden. Insoweit dürfte der Hinweis der Revision beachtlich sein, es dürfe der Eigentümerin nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie diesen Erlaß nicht gekannt habe; im Gegenteil hätte er den Beamten gegenwärtig sein und von ihnent beachtet werden müssen; die Eigentümerin durfte darauf vertrauen, daß die Beamten derartige Bestimmungen von Amts wegen einhielten, wie es ihre Amtspflicht ist. Im Ergebnis konnte die Eigentümerin nur um Niederschlagung, Stundung oder Einstellung der Vollstreckung bitten, das hat sie nach den Feststellungen getan. 5. Die Aufhebung muß auf die beiden ersten Klaganträge beschränkt werden, die die Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin betreffen. Keine Bedenken bestehen gegen die Abweisung des Antrags zu 3), daß das Land an die Gerichtskasse 364,66 DM für eine wiederänzu-legende Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren einzahlen soll. Insoweit zeigt das Berufungsurteil - 24 ~ keinen Rechtsfehler; das Revisionsgericht stimmt hier den Entscheidungsgründen des Kairunergerichts zu. Meyer Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler Dr. Krohn ir-