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BGH

Gericht: BGH

April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: April 1965 hat die Beklagte 4 % Zinsen aus 181.432 DM, für die Zeit seit 15.April 1965 4 % Zinsen aus 78.971,68 DM zu bezahlen.” Das Landgericht hat die beklagte Bundesrepublik verurteilt, über die bereits gezahlte Enteignungsentschädigung von 300.170 DM hinaus weitere 102.063,51 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 382.183,19 DM vom 19. Das Berufungsgericht hat für den ersten Abschnitt bis 16. Auf deren Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24. Das Berufungsgericht hat nämlich den vom Landgericht mit 210.258,35 DM festgesetzten Mittelbetrag, aus dem Zinsen für die Zeit vom 17. April 1965 (zweite Zahlung) zu entrichten sind, deshalb nicht herabgesetzt,weil es zwar entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Mittelwert gebildet, dabei aber den Anfangswert mit 267.497,20 DM um 100.000 DM zu hoch angesetzt hat (355.730 DM abzüglich gezahlter 188.232,80 DM = 167.497,20 DM) und daher zu einem noch über dem Mittelwert des Landgerichts liegenden Betrag gelangt ist; da nur die Bundesrepublik Berufung eingelegt hatte, hat es folgerichtig insoweit das landgerichtliche Urteil nicht abgeändert. Die Beklagte hat Berichtigung des Senatsurteils vom 24. April 1965 hat die Beklagte 4 % Zinsen aus 181.432 DM, für die Zeit seit 15.April 1965

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ZinsBerufungsurteilBundesrepublik

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
äää.2S.53/7o	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Josy H Hei
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.Dr.
und Prof .Dr. BBi -
I
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Das Urteil des erkennenden Senats vom 24.
April 1972 wird berichtigt wie folgt:
Nach Absatz 1 des Urteilssatzes wird eingefügt:
”Für die Zeit vom 17. November 1962 bis 14. April 1965 hat die Beklagte 4 % Zinsen aus 181.432 DM, für die Zeit seit 15.April 1965 4 % Zinsen aus 78.971,68 DM zu bezahlen.”
Gründe :
Das Landgericht hat die beklagte Bundesrepublik verurteilt, über die bereits gezahlte Enteignungsentschädigung von 300.170 DM hinaus weitere 102.063,51 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen
 aus 382.183,19 DM vom 19. Oktober 1962 bis 16. November 1962, aus 210.528,35 DM vom 17. November 1962 bis 14. April 1965, aus 102.063,51 DM seit 15. April 1965.
Das Berufungsgericht hat für den ersten Abschnitt bis 16. November 1962 lediglich Zinsen aus 355.730 DM
 
zugesprochen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf deren Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24. April 1972 den noch zu zahlenden Kapitalbetrag auf 78.971»68 DM herabgesetzt. Im übrigen hat er das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsurteil S. 13 einen Fehler aufweist, der im Revisionsverfahren nicht erkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat nämlich den vom Landgericht mit 210.258,35 DM festgesetzten Mittelbetrag, aus dem Zinsen für die Zeit vom 17. November 1962 (erste Zahlung) bis 14. April 1965 (zweite Zahlung) zu entrichten sind, deshalb nicht herabgesetzt,weil es zwar entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Mittelwert gebildet, dabei aber den Anfangswert mit 267.497,20 DM um 100.000 DM zu hoch angesetzt hat (355.730 DM abzüglich gezahlter 188.232,80 DM = 167.497,20 DM) und daher zu einem noch über dem Mittelwert des Landgerichts liegenden Betrag gelangt ist; da nur die Bundesrepublik Berufung eingelegt hatte, hat es folgerichtig insoweit das landgerichtliche Urteil nicht abgeändert.
Die Beklagte hat Berichtigung des Senatsurteils vom 24. April 1972 gemäß § 319 ZPO dahin beantragt, daß eingefügt werde:
"Für die Zeit vom 17. November 1962 bis 14.
April 1965 hat die Beklagte 4 % Zinsen aus
181.432 DM, für die Zeit seit 15.April 1965
4 % Zinsen aus 78.971,68 DM zu bezahlen.”
Die Klägerin meint, das Revisionsurteil sei nicht unrichtig, weil der Senat über die Zinsen nicht entschieden habe.
Tatsächlich liegt ein Rechnungsfehler vor, der nach § 319 ZPO berichtigt werden kann.
Das kann auch durch das Revisionsgericht geschehen. Das höhere Gericht darf das Urteil des niederen berichtigen (Baumbach § 319 Anm. 3 A), soweit es sich das Urteil sachlich zu eigen macht. Diese Voraussetzung ist gegeben. Das Berufungsurteil war in der Revisionsbegründung " im gesamten Umfang" der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt, wenn auch die Zinsberechnung nicht speziell angegriffen war. Mit der Zurückweisung der Revision ist auch der Ausspruch der Vorinstanzen über die Zinsen bestätigt.
 
Die Rechtskraft steht nach allgemeiner Meinung der Berichtigung nicht entgegen. Es ist zweckmäßig, daß diese von dem zuletzt in der Sache tätigen Gericht vorgenommen wird. Dem Antrag der Beklagten war daher stattzugeben.
Meyer		Kreft		Dr. Beyer
	Keßler		Dr. Krohn