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BGH · in zr 45/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 45/70

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 5. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die in dem Beschluß der Regierung von Unterfranken vom 8. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 102.063,51 DM Über den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag von 300.170 DM hinaus nebst Zinsen verurteilt und festgelegt, daß auf die Zinsen 22.044,29 DM gezahlte Nutzungsentschädigung anzurechnen seien« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« das Berufungsgericht sehen die Klagefrist als gewahrt an, weil die Zustellung des Regierungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und die Frist nicht in Lauf gesetzt habe* Es erübrigt sich indessen, auf diese Erwägungen und die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe einzugehen* Es bedarf keiner Prüfung, ob nicht das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Zulässigkeit der Klage bindend bejaht hat, ob der Entschädigungsbeschluß am 29. Januar 1965 dem Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers, Rechtsanwalt RflIB« rechtswirksam zugestellt worden ist, ob diesem die unrichtige Bezeichnung des Vertreters der Beklagten, die die Klage in ursprünglicher Fassung enthielt - Autobahnbauamt Nürnberg statt Bezirksfinanzdirektion Ansbach - als Verschulden anzurechnen und ob die Klagefrist nicht durch die Zustellung der Klage an das Autobahnbauamt gewahrt worden ist. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb zulässig, weil sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist eingereicht und zwar nach deren Ablauf, aber noch "demnächst" zugestellt worden ist, so daß gemäß § 261 b Abs.3 ZPO die Frist gewahrt ist. März ist die Klage dem in ihr als Vertreter der Beklagten bezeichneten Autobahnbauamt Nürnberg zugestellt worden. März hat der Vorsitzende u.a. verfügt, Rechtsanwalt R^H^P eine Ablichtung des Schreibens des Autobahnbauamts mit dem Anheimgeben zu übersenden, die Klage zu berichtigen. Außerdem ist die Zustellung einer vor Ablauf der Frist eingereichten Klage in jedem Falle als "demnächst erfolgt" anzusehen,wenn sie zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, als eine Klage zugestellt worden wäre, die am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 12 = NJW 1969, 928). Wäre die Klage am letzten Tage der Frist eingereicht worden, dann wäre sie bei normalem Geschäftsgang gegen die Mitte des Monats März zugestellt worden; hätte der Prozeßbevollmächtigte die Prozeßgebühr nicht am Tage der Klageeinreichung, sondern erst auf eine Aufforderung des Kostenbeamten hin bezahlt, was ihm nicht zu dem Verschulden gereicht hätte (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 12; LM § 74 GKG Nr. 1 = NJW 1956, 1319), dann hätte sich die Zustellung um mindestens eine Woche verzögert und etwa um den 20. Als Folgen der unrichtigen Angabe des gesetzlichen Vertreters sind dem Kläger an Verzögerungen höchstens zuzurechnen die Zeit der Rückgabe der Klageschrift durch das Autobahnbauamt, eine angemessene Frist für die Benachrichtigung des Rechtsanwalts Rauhut und die Zeit, die von da an bis zur Zustellung Sie wäre dann nicht oder nur wenig später zugestellt worden, als es geschehen wäre, hätte der Kläger sie am letzten Tage der Frist eingereicht und die Prozeßgebühr erst auf Aufforderung hin bezahlt. Daß beachtliche Interessen der Beklagten durch die Verzögerung der Zustellung verletzt worden seien, ist nicht ersichtlich. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung der Grundstückswerte, zu denen das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen4Dr. gelangt ist. Indessen hat das Berufungsgericht seine Ansiiit, die vom Sachverständigen vor genommene Kürzung des teils nach der Sachwert-, teils nach der Vergleichspreismethode gewonnenen Gesamtwerts des Grundstücks sei nicht gerechtfertigt, eingehend begründet und hierzu insbesondere auf die Verhältnisse der Großstadt Würzburg hingewiesen, in der es einen Käuferkreis gebe, der imstande und willens sei, entsprechende finanzielle Mittel einzusetzen. Aus den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs VersR 1969, 615, VersR 1970, 162 und BGHZ 26, 373 ergibt sich nichts anderes. Hier handelt es sich um eine Frage, die auf Grund der Beurteilung allgemeiner wirtschaftlicher Verhältnisse zu beantworten ist» Wohl geht es tarn die Auswirkung dieser Verhältnisse auf die Bewertung von Grundstücken, also um eine Frage, die im Aufgabenkreis des Sachverständigen Dr. lag» Das schloß indessen für das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht aus, sich in dieser Frage auf Grund seiner Kenntnis der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ein eigenes und von dem des Sachverständigen abweichendes Urteil zu bilden» Im übrigen weist die Revisionsbeantwortung mit Recht darauf hin, daß die anderen Sachverständigen, die teils vor, teils in dem gerichtlichen Verfahren den Grundstückswert schätzten, einen solchen Abschlag nicht für erforderlich hielten, obwohl sie auch ohne diesen zu höheren Zahlen gelangten als Dr» Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Vernehmung mehrerer Zeugen rechtsfehlerhaft unterlassen, die zu dem Beweise dafür benannt waren, daß vergleichbare Grundstücke zu niedrigeren als den von Dr. angesetzten Preisen veräußert worden seien. Daß dem Gutachter und dem ihm folgenden Berufungsgericht bei der Auswertung der Vergleichspreise revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen seien, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Einen Teilerfolg hat die Revision deshalb, weil das Berufungsgericht die Entschädigung, die der Klägerin Über den von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag hinaus zusteht, auf Grund der bedenkenfrei festgestellten Verkehrswerte der Grundstücke zu hoch errechnet hat. Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 25, 225; 26, 373; 30, 281 und seither ständig, insbesondere 40, 87, 88; 44, 52, 54 f) davon aus, daß für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend ist, der der Auszahlung der Ent- Es hat daher richtig als Stichtage, die für die Bewertung der Grundstücke und die Höhe der Entschädigung maßgebend sind, die Zeitpunkte der Zahlungen vom 16. Weiter hat es richtig die 1962 geleistete Zahlung mit dem Vomhundertsatz des für diese Zeit errechnten Verkehrswerts der Grundstücke von 355.730 DM (52,91, genau 52,914 96) angerechnet. Bei der Zahlung von 1965 hat es indessen irrtümlich nicht den damit getilgten Vomhundertsatz des für diese Zeit mit 414.880 DM angesetzten Gesamtverkehrswerts errechnet und angerechnet (28,965 96), sondern einen höheren. Auf diesen Betrag ist die vom Landgericht zugesprochene zusätzliche Entschädigung herabzusetzen; ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin, der dem entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. Die Kosten des ersten Rechtszugs sind gegeneinander aufzuheben, da einerseits der Erfolg der Klage hinter den Vorstellungen der Klagepartei, dem zunächst angegebenen und angenommenen Streitwert und dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag erheblich zurückgeblieben ist, andererseits das Ergebnis von einer Schätzung abhing (§92 ZPO). Von den Kosten des Berufungs- und des zweiten Revi-sionsrechtszuges hat entsprechend dem Ergebnis die Klägerin 1/4, die Beklagte 3 A zu tragen; Uber die Kosten des ersten Revisionsrechtszuges ist bereits vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschieden worden.

Zitierte Normen: § 693 ZPO
GrundstückVerzögerungEntschädigungBerufungsgerichtMärzKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6
IM NAMEN DES VOLKES
in zr 45/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. April 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkondabeamter der Geachfiftaatelle
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Jos
kAA-h
» geb.
i-Straße M
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof .Dr. ^^ -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25 • November 1969 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 24. September 1968 dahin abgeändert, daß die Entschädigung, die der Klägerin über die von der Regierung von Unterfranken am 8. Januar 1965 festgesetzte hinaus zusteht, auf 78.971,68 DM statt 102.063,51 DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungs- und des zweiten Revisionsrechtszugs trägt die Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der ursprüngliche Kläger Ludwig	der
 während des Rechtsstreits verstorben und von der jetzigen Klägerin, seiner Ehefrau, beerbt worden ist,
| hat im Jahre 1962 der Beklagten seine Grundstücke ;
PI.Nr. 7743 und 7746/1 in Würzburg für den Bau der Bundesautobahn übertragen. Das Grundstück pl.Nr. 7743 hatte, nachdem im Jahre 1961 die Pl.Nrn. 7716/2 und 7716/3 mit zusammen 2410 qm zugemessen waren, eine Fläche von 5543 qm. Es war mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut und,ebenso wie das 2879 qm große Grundstück Pl.Nr. 7764/1, voll erschlossen.
Die Entschädigung wurde nach einer Vereinbarung der Beteiligten im Verwaltungsschätzverfahren gemäß Art. 17 ff BayAGZPOKO festgesetzt. Die hierfür zuständige Regierung von Unterfranken hat am 8. Januar 1965 folgenden Beschluß erlassen:
1
Die Bundesrepublik Deutschland hat
a) für die Abtretung des
 der Gemarkung Würzburg-Öeidingsfeld 2?1. 3o0, -- DM Entschädigung für Gebäude- und Grundstückswert zuzüglich einer Entschädigung für Nutzungsent-gang von
 aa) 5 % aus dem Gebäudewert jährlich, beginnend ab 1.9.1962, wobei folgender Gebftudewert 1 zugrundezulegen ist:
für 1962	119.760,—	DM
für 1963	124.680,—	DM
für 1964	135.700,—	DM,
 
bb) 5 % Jährlich aus dem mit 18.000 DM anzusetzenden Grundstückswert des Lagerplatzes ab 1.9.1962,
cc) 16,5 Pfennigen/qm Jährlich für eine Abtretungsfläche von 4178 qm seit 1.9.1962,
b) für die Abtretungsfläche aus dem Grundsyick
 Fl.Nr. 7764/1 der Gemarkung WÜrzburg-rieidingsfeld eine ‘ Entschädigung von 10,— DM pro qm zuzüglich einer Entschädigung für Nutzungsentgang von 16,5 Pfennigen/qm Jährlich seit 1.9.1962
zu zahlen.
Als Vorauszahlungen auf die Entschädigung hat die Beklagte am 16. November 1962 161.680 DM und am 14. April 1965 140.534,29 DM überwiesen. Davon entfielen 180.000 DM und 120.170 DM auf Kapital, der Rest auf Zinsen. Außerdem wurden im Jahre 1962 8.232,80 DM als Entschädigung für Aufwuchs bezahlt.
Der Ehemann der Jetzigen Klägerin hat mit seiner Klage eine höhere Entschädigung gefordert. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil .aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht zurückgewiesen worden.
Die Klägerin macht geltend, die abgetretenen Grundstücke seien Bauland gewesen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die in dem Beschluß der Regierung von Unterfranken vom 8. Januar 1965 festgesetzten Beträge hinaus eine weitere angemessene Ent-
 
Schädigung nebst Zinsen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat die Baulandqualität der Grundstücke bestritten«
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 102.063,51 DM Über den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag von 300.170 DM hinaus nebst Zinsen verurteilt und festgelegt, daß auf die Zinsen 22.044,29 DM gezahlte Nutzungsentschädigung anzurechnen seien« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Die Berufung der Beklagten ist - abgesehen von einer geringfügigen Änderung der zugesprochenen Zinsen - erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision bezweifelt zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage. Diese mußte gemäß Art. 21 Abs. 1 BayAGZPOKO innerhalb einer von der Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monat erhoben werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht und
 
das Berufungsgericht sehen die Klagefrist als gewahrt an, weil die Zustellung des Regierungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und die Frist nicht in Lauf gesetzt habe* Es erübrigt sich indessen, auf diese Erwägungen und die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe einzugehen*
Es bedarf keiner Prüfung, ob nicht das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Zulässigkeit der Klage bindend bejaht hat, ob der Entschädigungsbeschluß am 29. Januar 1965 dem Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers, Rechtsanwalt RflIB« rechtswirksam zugestellt worden ist, ob diesem die unrichtige Bezeichnung des Vertreters der Beklagten, die die Klage in ursprünglicher Fassung enthielt - Autobahnbauamt Nürnberg statt Bezirksfinanzdirektion Ansbach - als Verschulden anzurechnen und ob die Klagefrist nicht durch die Zustellung der Klage an das Autobahnbauamt gewahrt worden ist.
Denn die Klage ist jedenfalls deshalb zulässig, weil sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist eingereicht und zwar nach deren Ablauf, aber noch "demnächst" zugestellt worden ist, so daß gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO die Frist gewahrt ist. Die Klage ist am 22. Februar 1965 beim Landgericht eingereicht, am selben Tage ist die Prozeßgebühr eingezahlt worden. Am 25. Februar ist Termin bestimmt, am 3. März ist die Klage dem in ihr als Vertreter der Beklagten bezeichneten Autobahnbauamt Nürnberg zugestellt worden. Dieses hat die Klage am folgenden Tage dem Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis zurückgeleitet, die Bundesrepublik Deutschland werde im vorlie-
 
genden Rechtsstreit vom Freistaate Bayern und dieser von der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vertreten. Klage und Begleitschreiben sind am 5. März beim Landgericht einge-gangen. Am 15. März hat der Vorsitzende u.a. verfügt, Rechtsanwalt R^H^P eine Ablichtung des Schreibens des Autobahnbauamts mit dem Anheimgeben zu übersenden, die Klage zu berichtigen. Die Verfügung ist am 17. März ausgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 19. März, bei Gericht am 22. März (Montag) eingegangen, ist das Klagerubrum entsprechend berichtigt worden. Am 25. März hat der Vorsitzende wiederum Termin bestimmt und die Ladung verfügt. Klage und Ladung sind der Bezirksdirektion Ansbach am 1. April 1965 zugestellt worden.
Das war noch "demnächst" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO. Sinn der Bestimmung ist es, den Kläger - ebenso wie dies in der entsprechenden Bestimmung des § 693 Abs. 2 ZPO im Falle des Zahlungsbefehls vorgesehen ist - vor den schädlichen Folgen von Verzögerungen zu schützen, die bei der von Amts wegen durchgeführten Zustellung eintreten können und die der Kläger selbst bei gewissenhafter ProzeBführung nicht zu vermeiden vermag (BGH LM § 693 ZPO Nr. 4 =
 NJW 1971, 891 mit Übersicht über Rechtsprechung und Schrifttum). Daher ist der Begriff "demnächst" weitherzig auszulegen, soweit es sich tun Verzögerungen der Zustellung handelt, die außerhalb des Einflußkreises des Klägers liegen. Umgekehrt sind ihm alle Verzögerungen anzurechnen, die er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeß-
 
führung hätten vermeiden können« Das trifft insbesondere dann zu, wenn er oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer Verzögerung der Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage beigetragen haben« Indessen sind geringfügige Verzögerungen unschädlich (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 9; § 693 ZPO Nr. 4). Außerdem ist die Zustellung einer vor Ablauf der Frist eingereichten Klage in jedem Falle als "demnächst erfolgt" anzusehen,wenn sie zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, als eine Klage zugestellt worden wäre, die am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 12 = NJW 1969, 928). Der Kläger darf also nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Klage am letzten Tage der Frist eingereicht hätte. Wäre die Klage am letzten Tage der Frist eingereicht worden, dann wäre sie bei normalem Geschäftsgang gegen die Mitte des Monats März zugestellt worden; hätte der Prozeßbevollmächtigte die Prozeßgebühr nicht am Tage der Klageeinreichung, sondern erst auf eine Aufforderung des Kostenbeamten hin bezahlt, was ihm nicht zu dem Verschulden gereicht hätte (BGH LM § 261 b ZPO Nr. 12; LM § 74 GKG Nr. 1 = NJW 1956, 1319), dann hätte sich die Zustellung um mindestens eine Woche verzögert und etwa um den 20. März vorgenommen werden können. Als Folgen der unrichtigen Angabe des gesetzlichen Vertreters sind dem Kläger an Verzögerungen höchstens zuzurechnen die Zeit der Rückgabe der Klageschrift durch das Autobahnbauamt, eine angemessene Frist für die Benachrichtigung des Rechtsanwalts Rauhut und die Zeit, die von da an bis zur Zustellung
J
 
P
der berichtigten Klage verlief. Das ist nicht die ganze Zeit vom 4. März bis 1. April 1965, weil der Prozeßbevollmächtigte vom Schreiben des Autobahnbauamts erst am 17. März (Abgang der Verfügung) in Kenntnis gesetzt worden ist. In einer Angelegenheit, die als eilig zu erkennen war, wäre es Sache des Gerichts gewesen, den Prozeßbevollmächtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Dann hätte die berichtigte Klage erheblich früher zugestellt werden können. Sie wäre dann nicht oder nur wenig später zugestellt worden, als es geschehen wäre, hätte der Kläger sie am letzten Tage der Frist eingereicht und die Prozeßgebühr erst auf Aufforderung hin bezahlt. Die zurechenbare Verzögerung, die durch die unrichtige Angabe des Vertreters der Beklagten eingetreten ist, kann deshalb als unerheblich angesehen werden (vgl. BGH LM § 693 ZPO Nr. 4; BGH VersR 1970, 1045). Daß beachtliche Interessen der Beklagten durch die Verzögerung der Zustellung verletzt worden seien, ist nicht ersichtlich. Diese ist deshalb als nach "demnächst erfolgt" anzusehen.
II.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung der Grundstückswerte, zu denen das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen4Dr.	gelangt
 ist.
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1. Der Sachverständige hat den von ihm errechneten Bau- und Bodenwert des Villengrundstücks PI.Nr, 77^3 um 20 % gekürzt, weil angesichts der besonderen Verhältnisse des Grundstücks der Verkehrswert entsprechend niedriger anzusetzen sei. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen insoweit nicht gefolgt, sondern hat die errechneten Werte ohne Abzug eingesetzt.
Die Revision rügt, das habe es nicht tun dürfen, ohne einen Sachverständigen zu hören; eine genügende eigene Sachkunde habe es nicht besessen; im übrigen verstoße seine Ansicht gegen die Lebenserfahrung.
Indessen hat das Berufungsgericht seine Ansiiit, die vom Sachverständigen vor genommene Kürzung des teils nach der Sachwert-, teils nach der Vergleichspreismethode gewonnenen Gesamtwerts des Grundstücks sei nicht gerechtfertigt, eingehend begründet und hierzu insbesondere auf die Verhältnisse der Großstadt Würzburg hingewiesen, in der es einen Käuferkreis gebe, der imstande und willens sei, entsprechende finanzielle Mittel einzusetzen. Diese Würdigung zeigt keinen Rechtsfehler; sie widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Aus den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs VersR 1969, 615, VersR 1970, 162 und BGHZ 26, 373 ergibt sich nichts anderes. Die ersten beiden Entscheidungen betreffen technische Fragen, zu deren Beurteilung eine besondere Sachkunde erforderlich ist; in BGHZ 26, 373 ist allgemein von den Erfordernissen die Rede, die bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung zu beachten sind.
IP
 
Hier handelt es sich um eine Frage, die auf Grund der Beurteilung allgemeiner wirtschaftlicher Verhältnisse zu beantworten ist» Wohl geht es tarn die Auswirkung dieser Verhältnisse auf die Bewertung von Grundstücken, also um eine Frage, die im Aufgabenkreis des Sachverständigen Dr.	lag» Das schloß indessen für
 das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht aus, sich in dieser Frage auf Grund seiner Kenntnis der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ein eigenes und von dem des Sachverständigen abweichendes Urteil zu bilden» Im übrigen weist die Revisionsbeantwortung mit Recht darauf hin, daß die anderen Sachverständigen, die teils vor, teils in dem gerichtlichen Verfahren den Grundstückswert schätzten, einen solchen Abschlag nicht für erforderlich hielten, obwohl sie auch ohne diesen zu höheren Zahlen gelangten als Dr»
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erörterungen auch den Umstand nicht übersehen, daß das Wohnhaus, auf dem Grundstück PI.Nr. 7743 unmodern war. Daß es auf Grund dieses Umstands nicht zu einem niedrigeren Werte gelangt ist, liegt im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung und 1st aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
2. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Vernehmung mehrerer Zeugen rechtsfehlerhaft unterlassen, die zu dem Beweise dafür benannt waren, daß vergleichbare Grundstücke zu niedrigeren als den von Dr.	angesetzten
 Preisen veräußert worden seien. Der Sachverständige hat bei der Festlegung der Bodenwerte die Preissammlung
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der Stadt Würzburg und' die von den Parteien behaupteten Vergleichspreise nicht übersehen. Er hat eine große Anzahl von Vergleichspreisen auf geführt, darunter solche von 8 und 10 DM je qm sowie die in anderer Gegend von der Landeswohnungsfürsorge bezahlten noch niedrigeren. Es war deshalb nicht erforderlich, die Zeugen zu hören, durch die Verkäufe zu solchen Preisen bestätigt werden sollten. Daß dem Gutachter und dem ihm folgenden Berufungsgericht bei der Auswertung der Vergleichspreise revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen seien, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, bei seiner gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zu den vorgetragenen Vergleichspreisen im einzelnen Stellung zu nehmen (BGHZ 39, 198, 318, 319).
III.
Einen Teilerfolg hat die Revision deshalb, weil das Berufungsgericht die Entschädigung, die der Klägerin Über den von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag hinaus zusteht, auf Grund der bedenkenfrei festgestellten Verkehrswerte der Grundstücke zu hoch errechnet hat. Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 25, 225; 26, 373; 30, 281 und seither ständig, insbesondere 40, 87, 88; 44, 52, 54 f) davon aus, daß für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend ist, der der Auszahlung der Ent-
 
(P
 Schädigung möglichst nahe liegt, und daß sich in Zeiten steigender Preise dann, wenn die gezahlte Entschädigung zu niedrig war, der Bewertungsstichtag für den noch zu zahlenden Teil der Entschädigung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Es hat daher richtig als Stichtage, die für die Bewertung der Grundstücke und die Höhe der Entschädigung maßgebend sind, die Zeitpunkte der Zahlungen vom 16. November 1962 und 14. April 1965 und, da diese Zahlungen erheblich hinter der angemessenen Entschädigung zurückgeblieben waren, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug angesetzt. Weiter hat es richtig die 1962 geleistete Zahlung mit dem Vomhundertsatz des für diese Zeit errechnten Verkehrswerts der Grundstücke von 355.730 DM (52,91, genau 52,914 96) angerechnet.
Bei der Zahlung von 1965 hat es indessen irrtümlich nicht den damit getilgten Vomhundertsatz des für diese Zeit mit 414.880 DM angesetzten Gesamtverkehrswerts errechnet und angerechnet (28,965 96), sondern einen höheren. Mit der Zahlung von 1965 waren also 81,879 % der Entschädigung getilgt. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verblieb daher eine Restschuld von 18,121 96 des für jenen Zeitpunkt mit 435.802 DM angesetzten Gesamtverkehrswerts der Grundstücke = 78.971,68 DM. Auf diesen Betrag ist die vom Landgericht zugesprochene zusätzliche Entschädigung herabzusetzen; ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin, der dem entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich.
 
IV.
Die Kosten des ersten Rechtszugs sind gegeneinander aufzuheben, da einerseits der Erfolg der Klage hinter den Vorstellungen der Klagepartei, dem zunächst angegebenen und angenommenen Streitwert und dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag erheblich zurückgeblieben ist, andererseits das Ergebnis von einer Schätzung abhing (§92 ZPO). Von den Kosten des Berufungs- und des zweiten Revi-sionsrechtszuges hat entsprechend dem Ergebnis die Klägerin 1/4, die Beklagte 3 A zu tragen; Uber die Kosten des ersten Revisionsrechtszuges ist bereits vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschieden worden.
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. HuBla	Keßler
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