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BGH · m ZR 43/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 43/67

Auf die Zinsen aus der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück, die dem Enteigncten zustohen, ist die Nutzungsentschädigung anzurechnen, die dem Enteigneten für dieselbe Zeit zu dem Ausgleich des Verlustes der normalen Nutzung des Grundstücks gezahlt worden ist (entschieden für den Fall einer sogen* Altrequisition - §§ 17, 38, 64 L3G) * Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16* Februar 1967 teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 und 2 neu gefaßt ; Am 30« September 1957 beantragte die Beklagte bei der Stadt Rastatt als Enteignungsbehörde die Enteignung des beschlagnahmten Grundstücks« In diesem Verfahren einigten sich die Parteien am 21« März 1962 dahin, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagte übergehen und die Enteignungsentschädigung im weiteren Verfahren festgesetzt werden solle« Mit einem der Klägerin am 1« Oktober 1962 zugestellten Beschluß vom 26« September 1962 setzte die Stadt Rastatt die der Klägerin zustehende Entschädigung auf 75 584 DM fest; auf die Verzinsung sollte die der Klägerin von der Beklagten gezahlte Benutzungsvergütung angerechnet werden« Den Hauptbetrag nebst 24 626,64 DM Zinsen (32 598,75 DM Zinsen abzüglich 7 972,11 DM bereits bezahlter Nutzungsentschädigung) hat die Beklagte am 6« März 1963 an die Klägerin bezahlt„ Mit ihrer am 30» November 1962 erhobenen Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigung geforderte Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entschädigung für den Wert des enteigneton Grundstücks, den Minderwert des verbliebenen Grundstücksteiles, die bereits aufgewendeten Erschließungskosten und Anliegerbeiträge, einschließlich gewisser Zuschläge wegen der inzwischen gestiegenen Grundstückspreise, insgesamt 116 676,30 DM nebst 6 i Zinsen hieraus seit Mai 1955 abzüglich am 6o März 1963 bezahlter 75 584 DM zu bezahlen0 Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben o Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 46 669926 DM zu bezahlen nebst 6 $ Zinsen aus 83 500 DM vom 5« Mai 1955 bis 4» Mai 1958? Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nur noch insofern weiter, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die NutzungsentSchädigung, die der Klägerin in Höhe von 7 972,11 DM zugeflossen ist, zu Unrecht nicht auf die aus der Enteignungsentschädigung zu zahlenden Zinsen angerechnet0 Io Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von dem nach Abzug gezahlter Zinsen von 24 626,64 DM verbleibenden Zinsbetrag die aufgrund der ursprünglichen Beschlagnahme des Grundstücks gezahlte Nutzungsentschädigung in Höhe von 7 972,11 DM (gezahlt für die Zeit vom 5» Mai 1955 bis 8» März 1963) abzusetzen o Denn die Zinsen stellten keinen Ausgleich für die entzogene Nutzung des Grundstücks dar. Nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) erhalte der Betroffene für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück eine Enteignungsentschädigung (§ 17 LBG)» Der Besitz und damit die Nutzungsmöglichkeit werde dem Betroffenen in der Regel erst dann entzogen, wenn das vorausgegangene Ent-eignungsverfahren abgeschlossen, der Enteignungsbeschluß unanfechtbar und die Geldentschädigung gezahlt worden sei« Im Palle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten (§§ 36 ff LBG) sei dem Betroffenen eine einmalige oder wiederkehrende Besitzeinweisungsentschädigung zu leisten (§ 38 AbSo 4 LBG)o Entsprechendes gelte für die Altrequisitionen (§ 64 LBG), bei denen eine Inanspruchnahme ab 5<> Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung 3, 64 Abs« 3 LBG-)« Der einheitliche Enteignungsentschädigungsbetrag sei der Gegenwert für das enteignete Grundstück und trete an dessen Stelle« Das Grundstück und sein Wert würden gewissermaßen gegeneinander ausgetauscht« Deshalb sei auch der Entschädigungsbetrag im Hegelfalle vom Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses an zu verzinsen« Erfolge eine vorzeitige 3e-sitzüberlassung, würden mithin dem Eigentümer Besitz und Nutzung entzogen, ohne daß er alsbald in den Genuß dos Gegenwertes für das Grundstück gelange, dann habe die Verzinsung bereits von der Besitzüberlassung an zu erfolgen« Diese stelle die Entschädigung für die Nutzungen dar, die dadurch entgingen, daß trotz teilweiser Entziehung der Grundstückssubstanz der Gegenwert in Form der Enteignungsentschädigung noch nicht an den Betroffenen gezahlt worden sei und daher von ihm noch nicht anstelle der ihm insoweit bereits entzogenen Grundstückssubstanz genutzt werden könne. Die Zinsen stellten somit keinen Ersatz für den verlorenen Besitz des Grundstücks dar, sondern seien ein Ausgleich dafür, daß der Betroffene die_^tschädigi^ssumme nicht nutzen könne« entgangene Nutzung des Grundstücks doppelt entschädigt werden* Das verstieße gegen den Grundsatz der Vorteilsausgleichung, der im Schadensersatz- und Ent schädigungsrecht allgemein Anwendung findet und insbesondere dann nicht außer Betracht bleiben kann, wenn es um die Gewährung eines billigen Ausgleichs für einen erlittenen Nachteil geht, wie das bei der Entschädigung von Ent-oignungsmaßnahmen der Fall ist* Dementsprechend ist der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gerade in neueren Gesetzen, die sich mit Enteignungstatbeständen befassen, regelmäßig besonders hervorgehoben, so in § 32 Abs* 1 BLG, § 93 Abs« 3 BBauG, aber auch im Landbeschaffungsgesetz selbst (§ 17 Abs« 2)« Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Bestimmung den vorliegenden Fall unmittelbar trifft oder nur solche Vorteile im Auge hat, die dem Entschädigungsberechtigten durch die Enteignung selbst und nicht durch die Gewährung einer Teilentschädigung entstehen, wie sio die Nutzungsvergütung darstellt« Denn jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund vorhanden, den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hier außer acht zu lassen« Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich ein solcher Grund nicht« Wohl ist bei einer sogenannten Altrequisition, wie sie hier vorliegt, nach § 64 Abs« 3j § 38, § 17 Abs« 4, 3 LBG die Geldentschädigung für den Hcchtsverlust (§ 17 Abs« 1 Nr« l) vom 5« Mai 1955 an-zu verzinsen und § 38 Abs* 4 sieht zudem vor, daß für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder Wiederkehrende Entschädigung zu zahlen ist (Besitzeinweisungsentschädi-gung)« Indessen ist über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung für den Grundstückswert 91) zur Begründung seiner abweichenden Meinung hinweist, haben im Wortlaut des Gesetzes, auf den es ankommt, keinen hinreichenden Ausdruck gefunden; denn es ist weder über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung und der Besitzeinweisungsentschädigung etwas gesagt, v/ie bereits ausgoführt ist, noch ist über diese irgendeine nähere Bestimmung getroffen. Verlust der Möglichkeit,das Grundstück zu nutzen, erlitten hat; daß mit der Besitzeinweisungsentschädigung noch weitere Nachteile der Besitzentziehung ausgeglichen werden können, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolleo Allerdings ist nach § 17 Abs0 3, 4 DBG die Entschädigung vom Zeitpunkt des Entschädigungsheschlusses an zu verzinsen« Da der Besitzverlust später eintroton kann, erhält der Enteignete möglicherweise Zinsen für eine Zeit, in der er das Grundstück noch besitzt und nutzt» Biese Möglichkeit ist von der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (BGHZ 31, 235, 237) für den Geltungsbereich des - inzwischen aufgehobenen (§ 186 Abs. 1 Nr. 20 BBauG) - Baulandbeschaffungsgesetzes eingeräumt worden. Daher könnte aus der Möglichkeit, daß der Enteignete nach § 17 Abs. 3, 4 LBG gleichzeitig Grundstück und Entschädigung nebeneinander nutzt, nicht entnommen werden, er könne auch eine doppelte Entschädigung in Form der Nutzungsentschädigung und der Zinsen aus der Entschädigung für das Grundstück beanspruchen. Das muß um so mehr gelten, als der Zweck des Landbeschaffungsgesetzes, den Landbedarf für Verteidigungszwecke sicherzustellen, meist zu einem raschen Übergang des Besitzes an den benötigten Grundstücken, notfalls im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 36 LBG), führt; die Möglichkeit, daß der Enteignete für einen Zeitraum Zinsen aus der Enteignungsentschädigung erhält, in dom er das Grundstück noch nutzt, ist daher von geringer praktischer Bedeutung; für den hier in Hede stehenden Fall der Altrequisitionen kommt sic überhaupt nicht in Betracht. Schon aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe hier, um den für die Verteidigung notwendigen Landbedarf leichter befriedigen zu können, den Grundstückseigentümern einen besonderen Vorteil zuwenden und ihnen deshalb NutzungsentSchädigung und Zinsen aus der GrundStücksentSchädigung für denselben Zeitraum nebeneinander gewähren wollen. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden » der Gesetzgeber habe den Grundstückseigentümern auch - entgegen den Grundsätzen des Enteignungsrechts - den weiteren Vorteil zukommen lassen wollen» den der Bezug von Nutzung sent Schädigung und Zinsen aus der GrundStücksentSchädigung nebeneinander darstellen würde. Im übrigen sind die von v* Sohalberg hervor gehobenen Bedenken» die sich bei der Abfassung des Gesetzes aufgrund der Bestimmung dos für die Entschädigung maßgebenden Stichtags ergaben, insofern überholt, als die Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der dap Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auch im Geltungsbereich des Landbeschaffungsgesetzos das Schwanken, d.h. für die hier in Betracht kommende Zeit das Steigen der Grundstücksprei-so berücksichtigt (BGH TM LBG Nr. 9)« Weiter ist zu bedenken: Greift ein Enteigneter den Enteignungsbeschluß mit Klage an, weil er die Enteignung nicht für rechtmäßig hält» so kann er - falls nicht eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt - das Grundstück nach der Erlassung des Enteig-nungsboschlusses möglicherweise noch lange Zeit nutzen* Auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, abgesehen von der Ansicht v« Schalbergs, kann das Berufungsgericht seine Ansicht nicht stützen» In seinem Urteil vom 30« April 1964 - III ZR 55/63 S. Von den Erläuterungswerken zu dem Landb e schaffungs-gosetz betont Danckelmann den Grundsatz der Vorteilsauegleichung; er sieht in der Gewährung von Nutzung sent Schädigung und von Zinsen aus der Entschädigungssumme nebeneinander eine unzulässige Doppelentschädigung (vgl« § 17 Anm« 6; § 38 Anm« 5; § 64 Anm« 5)« Auf Bauch-Schmidt, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, Anm« 8 zu § 17 LBG, beruft sich das Oberlandesgoricht zu Unrecht; dort ist der hier zu beurteilende Fall des Zusammentreffens von Nutzungsentschädigung und Zinsen nicht erörtert, auch nicht an anderen Stellen dos Werkes« Ebensowenig ist bei v« Hausen - von der Heide Landbeschaffungsgesetz § 64 Anm« V 2 zu der hier vorliegenden speziellen Frage etwas gesagt« Eindeutig für die Anrechenbarkeit der Nutzungsentschädigung hat sich neuerdings- Die Klägerin muß sich auf die Zinsen aus der Entschädigung, die für die Zeit ab 5» Mai 1955 zu zahlen sind, die - niedriger^ NutzungsentSchädigung für die entsprechende Zeit im Betrage von 7 972,11 DM anrechnen lassen.

Zitierte Normen: § 17 LandbeschaffG § 186 BBauG § 36 LandbeschaffG § 4 ZPO
GrundstückZinsEntschädigungZeitLBGFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

•
2034-012
Nachschlagewerk : ja Amtliche Sammlung; ja
GG Arte 14 Ea, Ee; Landb es chaff ungsG §§ 17, 38, 64;
BundesbauG § 116 Ahs0 4
Auf die Zinsen aus der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück, die dem Enteigncten zustohen, ist die Nutzungsentschädigung anzurechnen, die dem Enteigneten für dieselbe Zeit zu dem Ausgleich des Verlustes der normalen Nutzung des Grundstücks gezahlt worden ist (entschieden für den Fall einer sogen* Altrequisition - §§ 17, 38, 64 L3G) *
BGH, Urto Vo 28* September 1967 - m ZR 43/67 - OLG Karlsruhe
(Freiburg)
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZE 43/67
URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
28o September 1967 Blecher, Justizsekretär z.A.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektion Fl
 vertreten
Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Dr<>
gegen
 Frau Herta K St
» ge* straße I
Hausfrau,
 Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr<
2
{
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft? Dr«, Beyer? Keßler und Dr0 Reinhardt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16* Februar 1967 teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 und 2 neu gefaßt ;
1o Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der II«, Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 4«, Dezember 1964 ( 2 0 345/62) dahin abgeändert 9 daß die Beklagte verurteilt wird? an die Klägerin weitere 46 669?26 DM zu bezahlen nebst 6 $ Zinsen aus 83 500 DM vom 5° Mai 1955 bis 4o Mai 1956, aus 101 000 DM vom 5° Mai 1958 bis 30«, September 1962, aus 116 000 DM vom 1«, Oktober 1962 bis 5 o März 1963? aus 45 000 DM vom 6o März 1963 bis 31« Januar 1967 und aus 46 669? 26 DM ab 1« Februar 1967:?. abzüglich gezahlter Nutzungsentschädigung von 7 972?11 DM und eines am 6 * März 1963 gezahlten Zinsbetrages von 24 626,64 DM«,
2o Im übrigen werden die Berufungen zurück-
 
gewiesen«
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Mitte Dezember 1953 wurde ein am Leopoldsring in Rastatt gelegenes unbebautes Grundstück der Klägerin zu dem größten Teile von der französischen Besatzung beschlagnahmt O
Am 30« September 1957 beantragte die Beklagte bei der Stadt Rastatt als Enteignungsbehörde die Enteignung des beschlagnahmten Grundstücks« In diesem Verfahren einigten sich die Parteien am 21« März 1962 dahin, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagte übergehen und die Enteignungsentschädigung im weiteren Verfahren festgesetzt werden solle« Mit einem der Klägerin am 1« Oktober 1962 zugestellten Beschluß vom 26« September 1962 setzte die Stadt Rastatt die der Klägerin zustehende Entschädigung auf 75 584 DM fest; auf die Verzinsung sollte die der Klägerin von der Beklagten gezahlte Benutzungsvergütung angerechnet werden« Den Hauptbetrag nebst 24 626,64 DM Zinsen (32 598,75 DM Zinsen abzüglich 7 972,11 DM bereits bezahlter Nutzungsentschädigung) hat die Beklagte am 6« März 1963 an die
 Klägerin bezahlt„
- 4
Mit ihrer am 30» November 1962 erhobenen Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigung geforderte Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entschädigung für den Wert des enteigneton Grundstücks, den Minderwert des verbliebenen Grundstücksteiles, die bereits aufgewendeten Erschließungskosten und Anliegerbeiträge, einschließlich gewisser Zuschläge wegen der inzwischen gestiegenen Grundstückspreise, insgesamt 116 676,30 DM nebst 6 i Zinsen hieraus seit Mai 1955 abzüglich am 6o März 1963 bezahlter 75 584 DM zu bezahlen0
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben o Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 46 669926 DM zu bezahlen nebst 6 $ Zinsen aus 83 500 DM vom 5« Mai 1955 bis 4» Mai 1958? aus 101 000 DM vom 5o Mai 1958 bis 30„ September 1962, aus 116 000 DM vom Io Oktober 1962 bis 5o März 1963? aus 45 000 DM vom 6o März 1963 bis 31« Januar 1967 und aus 46 669?26 DM ab Io Februar 1967? abzüglich eines am 6o März 1963 gezahlten Zinsbetrages von 24 626<,64 DM»
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nur noch insofern weiter, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die NutzungsentSchädigung, die der Klägerin in Höhe von 7 972,11 DM zugeflossen ist, zu Unrecht nicht auf die aus der Enteignungsentschädigung zu zahlenden Zinsen angerechnet0
5
Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzu-
woisen ö
Entscheidungsgründe t
Io
 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von dem nach Abzug gezahlter Zinsen von 24 626,64 DM verbleibenden Zinsbetrag die aufgrund der ursprünglichen Beschlagnahme des Grundstücks gezahlte Nutzungsentschädigung in Höhe von 7 972,11 DM (gezahlt für die Zeit vom 5» Mai 1955 bis 8» März 1963) abzusetzen o Denn die Zinsen stellten keinen Ausgleich für die entzogene Nutzung des Grundstücks dar. Nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) erhalte der Betroffene für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück eine Enteignungsentschädigung (§ 17 LBG)» Der Besitz und damit die Nutzungsmöglichkeit werde dem Betroffenen in der Regel erst dann entzogen, wenn das vorausgegangene Ent-eignungsverfahren abgeschlossen, der Enteignungsbeschluß unanfechtbar und die Geldentschädigung gezahlt worden sei« Im Palle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten (§§ 36 ff LBG) sei dem Betroffenen eine einmalige oder wiederkehrende Besitzeinweisungsentschädigung zu leisten (§ 38 AbSo 4 LBG)o Entsprechendes gelte für die Altrequisitionen (§ 64 LBG), bei denen eine Inanspruchnahme ab 5<> Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung
 
ioSod«. § 38 LBG gelte (§ 64 Abs«, 3 LBG)« Seien in diesem Falle aufgrund der vorausgegangenen Beschlagnahme NutzungsentSchädigungen gezahlt worden, so seien diese auf die gemäß §; 64 Abs0 3? § 38 LBG festzusetzende Besitzeinweisungsentschädigung anzurechnen« Beide Beträge würden sich u.U« decken« Daneben seien im Falle der Altrequisitionen ab 5» Mai 1955 auf die Enteignungsentschädigung Zinsen zu bezahlen (§§ 17 Abs« 4?
 3, 64 Abs« 3 LBG-)« Der einheitliche Enteignungsentschädigungsbetrag sei der Gegenwert für das enteignete Grundstück und trete an dessen Stelle« Das Grundstück und sein Wert würden gewissermaßen gegeneinander ausgetauscht« Deshalb sei auch der Entschädigungsbetrag im Hegelfalle vom Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses an zu verzinsen« Erfolge eine vorzeitige 3e-sitzüberlassung, würden mithin dem Eigentümer Besitz und Nutzung entzogen, ohne daß er alsbald in den Genuß dos Gegenwertes für das Grundstück gelange, dann habe die Verzinsung bereits von der Besitzüberlassung an zu erfolgen« Diese stelle die Entschädigung für die Nutzungen dar, die dadurch entgingen, daß trotz teilweiser Entziehung der Grundstückssubstanz der Gegenwert in Form der Enteignungsentschädigung noch nicht an den Betroffenen gezahlt worden sei und daher von ihm noch nicht anstelle der ihm insoweit bereits entzogenen Grundstückssubstanz genutzt werden könne. Die Zinsen stellten somit keinen Ersatz für den verlorenen Besitz des Grundstücks dar, sondern seien ein Ausgleich dafür, daß der Betroffene die_^tschädigi^ssumme nicht nutzen könne«
Daß Zinsen in vielen Fällen trotz verbleibendem Besitz und weiterer Nutzungsmöglichkeit gezahlt werden müßten.
 
folge im übrigen unmittelbar aus dem Gesetz« § 17 Abs« 4 LBG bestimme, daß Zinsen regelmäßig von dem Zeitpunkt an zu bezahlon seien, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen werde. In diesem Zeitpunkt habe der Betroffene - von den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung abgesehen - aber noch die Nutzungen seines Grundstücks und werde sie unter Umständen noch mehrere Jahre haben, da er wegen der Enteignung die Verwaltungsgerichte und wegen der Höhe der Entschädigung danach die ordentlichen Gerichte anrufen könne. Trotzdem erhalte er gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die Zinsen. Entsprechendes gelte für den vorliegenden Fall. Die Klägerin erhalte Zinsen als Ausgleich dafür, daß ihr die Enteignungsentschädigung erst Jahre nach der Inanspruchnahme zur Verfügung stehe. Früher gezahlte Nutzungsentschädigungen blieben hierbei außer Betracht. Sie könnten allenfalls auf eine Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 3 LBG) angorechnot werden. Eine solche sei aber weder beantragt noch bezahlt worden.
II.
Bern kann nicht gefolgt werden.
Bio Nutzung sent Schädigung, die die Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 8. März 1963 in Höhe von 7 972,11 UM erhalten hat, ist auf die der Klägerin für dieselbe Zeit zuerkannte - für jeden der in Frage kommenden Verzinsungszeiträume höhere - Zinsforderung anzurechnen. Andernfalls würde die Klägerin für die
 
entgangene Nutzung des Grundstücks doppelt entschädigt werden* Das verstieße gegen den Grundsatz der Vorteilsausgleichung, der im Schadensersatz- und Ent schädigungsrecht allgemein Anwendung findet und insbesondere dann nicht außer Betracht bleiben kann, wenn es um die Gewährung eines billigen Ausgleichs für einen erlittenen Nachteil geht, wie das bei der Entschädigung von Ent-oignungsmaßnahmen der Fall ist* Dementsprechend ist der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gerade in neueren Gesetzen, die sich mit Enteignungstatbeständen befassen, regelmäßig besonders hervorgehoben, so in § 32 Abs* 1 BLG, § 93 Abs« 3 BBauG, aber auch im Landbeschaffungsgesetz selbst (§ 17 Abs« 2)« Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Bestimmung den vorliegenden Fall unmittelbar trifft oder nur solche Vorteile im Auge hat, die dem Entschädigungsberechtigten durch die Enteignung selbst und nicht durch die Gewährung einer Teilentschädigung entstehen, wie sio die Nutzungsvergütung darstellt« Denn jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund vorhanden, den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hier außer acht zu lassen« Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich ein solcher Grund nicht« Wohl ist bei einer sogenannten Altrequisition, wie sie hier vorliegt, nach § 64 Abs« 3j § 38, § 17 Abs« 4, 3 LBG die Geldentschädigung für den Hcchtsverlust (§ 17 Abs« 1 Nr« l) vom 5« Mai 1955 an-zu verzinsen und § 38 Abs* 4 sieht zudem vor, daß für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder Wiederkehrende Entschädigung zu zahlen ist (Besitzeinweisungsentschädi-gung)« Indessen ist über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung für den Grundstückswert
 
und der Besitzeinweisungsentschädigung im Gesetze nichts gesagt» Nach § 116 Abs» 4 BBauG ist für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Nachteile Entschädigung nur zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Entschädigung ausgeglichen werden» Das Landbeschaffungsgesotz enthält eine solche Bestimmung nicht» Doch ist in seinem Geltungsbereiche die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, weil die angeführte Bestimmung des Bundesbaugesetzes nur ein Niederschlag des auch im Bereiche des Landbeschaffungs-gesotzes gültigen Grundsatzes des Vorteilsausgleiches ist und lediglich klarstellt, was auch ohne ausdrückliche Festlegung rechtens wäre. Es läßt sich daher aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landbeschaffungsgesetz kein Schluß des Gegenteils ziehen. Die Beweggründe des Gesetzgebers, auf die v. Schalburg (NJW 1965? 91) zur Begründung seiner abweichenden Meinung hinweist, haben im Wortlaut des Gesetzes, auf den es ankommt, keinen hinreichenden Ausdruck gefunden; denn es ist weder über das Verhältnis zwischen den Zinsen aus der Entschädigung und der Besitzeinweisungsentschädigung etwas gesagt, v/ie bereits ausgoführt ist, noch ist über diese irgendeine nähere Bestimmung getroffen. Dem Gesetz kann dahor ein Gebot, in den Fällen der Altrequisitionen regelwidrig die Entziehung der Nutzung einmal durch die Besitzeinwoisungsentschädigung und außerdem durch die rückwirkende Verzinsung der Entschädigung zu vergüten, nicht entnommen werden. Für die NutzungsVergütung, um die es hier geht; gilt nichts anderes. Denn die Besitz-einweisungs- und die Nutzungsentschädigung vergüten in gleicher Weise den Ausfall, den der Enteignete durch den
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Verlust der Möglichkeit,das Grundstück zu nutzen, erlitten hat; daß mit der Besitzeinweisungsentschädigung noch weitere Nachteile der Besitzentziehung ausgeglichen werden können, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolleo
 Allerdings ist nach § 17 Abs0 3, 4 DBG die Entschädigung vom Zeitpunkt des Entschädigungsheschlusses an zu verzinsen« Da der Besitzverlust später eintroton kann, erhält der Enteignete möglicherweise Zinsen für eine Zeit, in der er das Grundstück noch besitzt und nutzt» Biese Möglichkeit ist von der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (BGHZ 31, 235, 237) für den Geltungsbereich des - inzwischen aufgehobenen (§ 186 Abs. 1 Nr. 20 BBauG) - Baulandbeschaffungsgesetzes eingeräumt worden. Es kann dahinstehen, ob hieran festzuhalten wäre. Denn aus dem angeführten Urteil können nicht die Schlüsse gezogen werden, die v. Schalburg und ihm folgend das Berufungsgericht ziehen. Bei der Enteignung werden das enteignete Grundstück und die Entschädigung ausgetauscht; die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle dos Grundstücks; der Enteignete kann nunmehr anstelle dos Grundstücks die Entschädigung nutzen. Deren Nutzung sind die Zinsen (RGZ 102, 193, 195; BGHZ 37, 269, 275, 276; Urt. v. 27. September 1962 - III ZR 40/61 = WM 62, 1323, 1326). Der Besitz soll grundsätzlich mit dem Eigentum übergehen. In aller Regel kann der Enteignete daher entweder das Grundstück oder die Entschädigung, nicht aber beides zusammen gleichzeitig nutzen (BGHZ 37, 269, 276; LM Nr. 5 zu Preuß. EnteignungsG). Wenn § 17 LBG eine andere Möglichkeit eröffnet - worüber hier nicht
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zu entscheiden ist -, handelt es sich um eine Ausnahme von den Grundsätzen des Enteignungsrechts, die eine ausdehnende Auslegung durch Analogieschlüsse auf den vorliegenden Fall nicht gestattet. Daher könnte aus der Möglichkeit, daß der Enteignete nach § 17 Abs. 3, 4 LBG gleichzeitig Grundstück und Entschädigung nebeneinander nutzt, nicht entnommen werden, er könne auch eine doppelte Entschädigung in Form der Nutzungsentschädigung und der Zinsen aus der Entschädigung für das Grundstück beanspruchen. Das muß um so mehr gelten, als der Zweck des Landbeschaffungsgesetzes, den Landbedarf für Verteidigungszwecke sicherzustellen, meist zu einem raschen Übergang des Besitzes an den benötigten Grundstücken, notfalls im Wege der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 36 LBG), führt; die Möglichkeit, daß der Enteignete für einen Zeitraum Zinsen aus der Enteignungsentschädigung erhält, in dom er das Grundstück noch nutzt, ist daher von geringer praktischer Bedeutung; für den hier in Hede stehenden Fall der Altrequisitionen kommt sic überhaupt nicht in Betracht. Schon aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe hier, um den für die Verteidigung notwendigen Landbedarf leichter befriedigen zu können, den Grundstückseigentümern einen besonderen Vorteil zuwenden und ihnen deshalb NutzungsentSchädigung und Zinsen aus der GrundStücksentSchädigung für denselben Zeitraum nebeneinander gewähren wollen. Für eine solche Annahme bietet aber auch der übrige Inhalt des Landbeschaffungsgesetzes keine Stützo. Wohl enthält es eine Abweichung von dem z.Zt. seines Inkrafttretens geltenden allgemeinen Recht zugunsten der Grundstückseigentümer insofern, als nach § 18 Abs. 4 die bisherigen PreisvorSchriften - die erst durch das rund drei Jahre später ergangene
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 Bundesbaugesetz (§ 185) aufgehoben wurden - in seinem Geltungsbereich keine Anwendung fanden« Hier handelt es sich indessen um eine Regelung» die lediglich den allgemein als notwendig empfundenen und geforderten Wegfall der Bindung der Grundstückspreisc an längst überholte Sätze vorwegnahm und dadurch erst die Möglichkeit er-öffnete» den betroffenen Eigentümern entsprechend einem tragenden Grundsatz des Enteignungsrechts eine Ent« Schädigung zu gewähren, die zu dem Erwerb eines gleichwertigen Ersatzgrundstücks ausreichte. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden » der Gesetzgeber habe den Grundstückseigentümern auch - entgegen den Grundsätzen des Enteignungsrechts - den weiteren Vorteil zukommen lassen wollen» den der Bezug von Nutzung sent Schädigung und Zinsen aus der GrundStücksentSchädigung nebeneinander darstellen würde.
Im übrigen sind die von v* Sohalberg hervor gehobenen Bedenken» die sich bei der Abfassung des Gesetzes aufgrund der Bestimmung dos für die Entschädigung maßgebenden Stichtags ergaben, insofern überholt, als die Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der dap Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auch im Geltungsbereich des Landbeschaffungsgesetzos das Schwanken, d.h. für die hier in Betracht kommende Zeit das Steigen der Grundstücksprei-so berücksichtigt (BGH TM LBG Nr. 9)« Weiter ist zu bedenken: Greift ein Enteigneter den Enteignungsbeschluß mit Klage an, weil er die Enteignung nicht für rechtmäßig hält» so kann er - falls nicht eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt - das Grundstück nach der Erlassung des Enteig-nungsboschlusses möglicherweise noch lange Zeit nutzen*
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Unterliegt er aber, so mag ihm zwar nach § 17 Abs« 3, 4 L3G der Zinsgenuß aus der Entschädigung für die Zeit ab dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses zustohen« Er läuft abor nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGrHZ 44, 52, 57) in Zeiton steigender Grundstückspreise Gefahr, daß für die Höhe der Entschädigung der Wert maßgebend bleibt, den das Grundstück hatte, als der Enteignungsbeschluß erging« Dem Vorteil, daß der Enteig-nete das Grundstück in der Zeit zwischen dem Erlaß und der Bestätigung des Enteignungsbeschlusses nutzen konnte, gleichwohl aber die Zinsen aus der Enteignungsent-schädigung von dem Erlaß des Beschlusses ab erhielt, könnte der Nachteil gegenüber stehen, daß sich die Kaufkraft des Entschädigungsbetrages verringert hat und dieser nicht mehr ausreicht, ein gleichwertiges Ersatzgrundstück zu erwerben« Würde ihm dagegen im Falle der Altre-quisition die NutzungsVergütung und die Verzinsung des Entschädigungsbetragos für die Zeit ab 5« Hai 1955 nebeneinander gewährt, dann flösse dem Enteigneten zu dem Nachteil dos Enteignungsbegünstigton in jedem Falle ein Vorteil zu, und zwar ein Vorteil, der weder aus wirtschaftlichen noch aus sonstigen Gründen billig erscheint«
Auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, abgesehen von der Ansicht v« Schalbergs, kann das Berufungsgericht seine Ansicht nicht stützen» In seinem Urteil vom 30« April 1964 - III ZR 55/63 S. 12 * TM DBG Nr. 7 » WM 1964, 743 hat der erkennende Senat die Frage der Anrechnung der Besitzeinweisungsentschädigung auf die Zinsen aus der Entschädigung offen gelassen« In den Fällen, die den Urteilen BGHZ 38, 342 und 44, 52 zugrunde liegen, hat
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 die Verwaltungsbehörde die für die Zeit ab 5* Mai 1955 gezahlte Nutzungsentschädigung angorechnet, ohne daß der Enteignete oder die Gerichte dies beanstandet hätten« In BGHZ 32, 338, 350 f hat der Senat betont, dio Entschädigung für vorläufige Besitzeinweisung bemcssc sich nach Enteignungsgrundsätzen, es bestehe also nur Anspruch auf angemessene Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten; die Entschädigung sei öffentlich-rechtlicher Wortausgleich und kein Schadensersatz; der Betroffene müsse sich mit einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen Sub-stanzverlustc begnügen« Es liegt auf der Hand, daß eine doppelte Entschädigung, wie sie bei Nichtanrechnung der Nutzungsentschädigung auf die Zinsen gewährt würde, diesen Grundsätzen nicht entspricht«
Von den Erläuterungswerken zu dem Landb e schaffungs-gosetz betont Danckelmann den Grundsatz der Vorteilsauegleichung; er sieht in der Gewährung von Nutzung sent Schädigung und von Zinsen aus der Entschädigungssumme nebeneinander eine unzulässige Doppelentschädigung (vgl« § 17 Anm« 6; § 38 Anm« 5; § 64 Anm« 5)« Auf Bauch-Schmidt, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, Anm« 8 zu § 17 LBG, beruft sich das Oberlandesgoricht zu Unrecht; dort ist der hier zu beurteilende Fall des Zusammentreffens von Nutzungsentschädigung und Zinsen nicht erörtert, auch nicht an anderen Stellen dos Werkes« Ebensowenig ist bei v« Hausen - von der Heide Landbeschaffungsgesetz § 64 Anm« V 2 zu der hier vorliegenden speziellen Frage etwas gesagt« Eindeutig für die Anrechenbarkeit der Nutzungsentschädigung hat sich neuerdings-
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Jung ausgesprochen (NJW 1967, 251)* Es ergibt sich also, daf> die Ansicht v. Schalbergs weder im sonstigen Schrifttum nock/ in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Stütze findet.
Die Revision der Beklagten ist demnach begründet. Die Klägerin muß sich auf die Zinsen aus der Entschädigung, die für die Zeit ab 5» Mai 1955 zu zahlen sind, die - niedriger^ NutzungsentSchädigung für die entsprechende Zeit im Betrage von 7 972,11 DM anrechnen lassen. Demgemäß ist das Berufungsurteil in Ziffer 1 und 2 teilweise aufzuheben und neu zu fassen. Zur Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils besteht kein Anlaß, da das Berufungsgericht die Zinser^ auf die die NutzungsentSchädigung anzurechnen ist, bei der Berechnung des Streitwerts zutreffend außer Betracht gelassen hat (§ 4 ZPO). Die Kosten der Revision fallen nach § 97 ZPO der Klägerin zur Last.
Dr. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Beyer
 Keßler
 Br. Reinhardt