Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine Haftung der Richterin und damit auch des beklagten Landes wegen einer Amtspflichtverletzung sei durch die Vorschriften der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Dezember 1943 entgegen, da sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne dieses Gesetzes ereignet, die Klägerin vielmehr den Unfall gerade als Betriebsangehörige des Amtsgerichts DflBHBHHIV und nicht als Teilnehmerin am allgemeinen Verkehr erlitten habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Richterin und damit auch des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung durch die - inzwischen auf Grund April 1963 (BGBl I, 241) mit Y/irkung ab 1.Juli 1963 durch die §§ 636, 637 RVO neuer Passung ersetzten, aber auf den der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Unfall noch anwendbaren (Art. 4 § 2 und § 16 Abs. 1 UVNG) - Vorschriften der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sei, kann bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht beigepflichtet werden. Dieser Haftungsausschluß setzt aber voraus, daß die in Betracht kommenden Personen bei dem Verhalten, das zu dem (Arbeits-)Unfall geführt hat, dem Verunglückten gerade in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer, als dessen Bevollmächtigter oder Repräsentant oder als dessen Betriebs- oder Arbeiteraufseher gegenübergestanden, mithin bei der schädigenden Handlung im Verhältnis zu dem Geschädigten eine Betriebsaufgäbe erfüllt und im Rahmen ihres be-) trieblichen Y/irkungskneLses gehandelt haben (BGH NJW 1956, 1514; Wuasow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 7. Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht insoweit ohne eigene Begründung angeschlossen hat, hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, daß die Richterin als Bevollmächtigte des Unternehmers anzusehen sei und deshalb Ersatzansprüche gegen sie nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien. Hier greift der Haftungsausschluß gemäß § 899 RVO schon allein desv/egen nicht Platz, weil die Richterin bei der Pahrt zu dem Ortstermin, bei der sich der Unfall der Klägerin ereignete, im Verhältnis zur Klägerin nicht als Repräsentantin oder Bevollmächtigte des ’’Unternehmers” gehandelt hat. Einem Richter stehen - soweit er nicht mit Verwaltungs-, insbesondere BienstaufSichtsaufgaben betraut ist - gegenübei* den sonstigen bei Gericht tätigen Personen V/eisungs- und Aufsichtsbefugnisse allein im Rahmen der Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu, im übrigen aber nicht* Auf den hier interessierenden Pall bezogen bedeutet das, daß die Gerichtsassessorin SflB-der Klägerin gegenüber allenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Protokollführerin im Ortstermin eine Weisungsbefugnis hatte* Bern entspricht es, daß die Klägerin als Protokollführerin nicht von der Gerichtsassessorin, sondern nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Sachvortrag von dem Kanzleivorsteher des Amtsgerichts eingeteilt worden war. Ist aber davon auszugehen, daß die Richterin die - insoweit nicht ihrer Y/eisung und Aufsicht unterstehende - Klägerin lediglich aus persönlichem Entgegenkommen oder sonstigen "privaten" Gründen in Ihrem Wagen mitgenommen hat, dann kann keine Rede davon sein, daß sie als Fahrerin des Y/agens im Verhältnis zur Klägerin die Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten des beklagten Bandes als "Unternehmer" innegehabt hätte. Eine Haftung der Richterin auf Schadensersatz aus dem Unfall der Klägerin ist mithin nicht durch § 899 RVO alter Fassung ausgeschlossen. Ist sonach auch eine Haftung des beklagten Landes (an Stelle der RichterinTgegenüber der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht durch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen, so scheitert doch der Anspruch gegen das beklagte Land daran, daß die Richterin die Fahrt, bei der es zu dem (Arbeits-)Unfall der Klägerin gekommen ist, nicht "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Art. An dem hiernach Entscheidenden gemessen, kann in vorliegendem Fall die Fahrt der Richterin vom ßerichtsgebäude zu dem von ihr wahr zunehmenden Ortstermin nicht als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" gewertet werden. vortrag der Parteien mangelt es an jedem Anhalt dafür, daß die Fahrt mit dem Kraftwagen von Dienstvorgesetzten der Richterin aus dienstlichen Gründen angeordnet oder daß eine dienstliche Notwendigkeit für die Benutzung des eigenen Kraftwagens zur Wahrnehmung des. Ob der Richterin etwa unter dem Gesichtspunkt der Reisekostenerstattung die Benutzung des priavateigenen PKW für die (Dienst-)Fahrt aim Ortstermin gestattet war, ist in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang ohne ausschlaggebende Bedeutung. Wenn danach die Haftung des beklagten Landes aus Art. 34 GrundG in Verbindung mit §, 839 BGB deswegen zu ) verneinen ist, weil die Richterin bei der Unglücksfahrt nicht "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" gehandelt hat, dann kann dahinstehen, ob ein Amtshaftungsanspruch nicht auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil die Richterin bei dem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall jedenfalls nicht eine Amtspflicht verletzt habe, die ihr der in ihrem Wagen - aus rein "privaten"Gründen - mitfahrenden Klägerin gegenüber oblag.
BUNDESGERICHTSHOFS?/ qs» IM NAMEN DES VOLKES 111_ ZR_ 4 3/&2 URTEIL Verkündet am 27.September 1965 Scheifa, * Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Anneliese Istraße fl R y - Prozeßbevollraächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Vfestfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in - Frozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Kraft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des * 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. schäftigt war, als Protokollführerin für einen Ortster- Die Klägerin fuhr zusammen mit der Richterin in einem von dieser gelenkten privaten Pkw zwischen 11 und Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21. März 1961 wurde die Klägerin, die damals als Justizangestellte beim Amtsgericht be- min in Gericht eingeteilt, den die damalige [Hfc/ahrzunehmen hatte. 12 Uhr in Richtung MflHHV. In kam es zu einem Zusammenstoß des Pkw mit einem Lastzug, dessen Vorfahrt die Gerichtsassessorin S miß achtet hatte. Beide Insassen des Pkw wurden bei dem Unfall erheblich verletzt. Die Klägerin nimmt das beklagte Land als Dienstherrin der Richterin aus dem Gesichtspunkt der Amts- Pflichtverletzung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des nach ihrem Vortrag in Höhe von 5.000 - 6.000 DM angemessenen Schmerzensgeldes. land- und Oberlandesgericht haben die Klage abge-v/iesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1 * Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine Haftung der Richterin und damit auch des beklagten Landes wegen einer Amtspflichtverletzung sei durch die Vorschriften der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Diesem Haftungsausschluß stehe auch nicht das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 entgegen, da sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne dieses Gesetzes ereignet, die Klägerin vielmehr den Unfall gerade als Betriebsangehörige des Amtsgerichts DflBHBHHIV und nicht als Teilnehmerin am allgemeinen Verkehr erlitten habe. II. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Richterin und damit auch des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung durch die - inzwischen auf Grund / 1 / i des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) mit Y/irkung ab 1.Juli 1963 durch die §§ 636, 637 RVO neuer Passung ersetzten, aber auf den der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Unfall noch anwendbaren (Art. 4 § 2 und § 16 Abs. 1 UVNG) - Vorschriften der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sei, kann bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht beigepflichtet werden. Nach §§ 898, 899 RVO alter Passung sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen bei Arbeitsunfällen grundsätzlich auf die in der ReichsVersicherungsordnung selbst normierten Ansprüche angewiesen und sie können -von besonderen im Gesetz näher bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - Ersatzansprüche gegen den Unternehmer persönlich nicht geltend machen und ebenso nicht gegen ’•Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers und gegen Betriebs- und Arbeiteraufseher”. Dieser Haftungsausschluß setzt aber voraus, daß die in Betracht kommenden Personen bei dem Verhalten, das zu dem (Arbeits-)Unfall geführt hat, dem Verunglückten gerade in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer, als dessen Bevollmächtigter oder Repräsentant oder als dessen Betriebs- oder Arbeiteraufseher gegenübergestanden, mithin bei der schädigenden Handlung im Verhältnis zu dem Geschädigten eine Betriebsaufgäbe erfüllt und im Rahmen ihres be-) trieblichen Y/irkungskneLses gehandelt haben (BGH NJW 1956, 1514; Wuasow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 7. Aufl. Rz. 1679-1682; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl. Anm, 3 und 4 zu § 899 RVO). Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht insoweit ohne eigene Begründung angeschlossen hat, hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, daß die Richterin als Bevollmächtigte des Unternehmers anzusehen sei und deshalb Ersatzansprüche gegen sie nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien. Die Vorinstanzen haben jedoch in der Richtung, ob die Richterin bei der Herbeiführung des Unfalls eine Repräsentanten- oder Bevollmächtigtentätig-keit ausgeübt hat, keine Erwägungen angestellt. Es braucht hier der Präge nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welchem Rahmen mit richterlichen Aufgaben betraute Gerichtsassessoren als Repräsentanten oder Bevollmächtigte des "Unternehmers’' anzusehen sind. Jedenfalls erfordert die Eigenschaft als Repräsentant oder Bevollmächtigter, daß die betreffende Person für den Unternehmer zu demindest bei gewissen Arten von Geschäften selbständig zu handeln berechtigt und daß sie auch befugt sind, ihnen unterstellten «Arbeitskräften Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen (RGZ 136, 345, 349/50; BGH LM § 899 RVO Nr. 2; Urteil vom 29.4.1957 VII Zft 265/56 = VersR 1957,. 431). Hier greift der Haftungsausschluß gemäß § 899 RVO schon allein desv/egen nicht Platz, weil die Richterin bei der Pahrt zu dem Ortstermin, bei der sich der Unfall der Klägerin ereignete, im Verhältnis zur Klägerin nicht als Repräsentantin oder Bevollmächtigte des ’’Unternehmers” gehandelt hat. Einem Richter stehen - soweit er nicht mit Verwaltungs-, insbesondere BienstaufSichtsaufgaben betraut ist - gegenübei* den sonstigen bei Gericht tätigen Personen V/eisungs- und Aufsichtsbefugnisse allein im Rahmen der Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu, im übrigen aber nicht* Auf den hier interessierenden Pall bezogen bedeutet das, daß die Gerichtsassessorin SflB-der Klägerin gegenüber allenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Protokollführerin im Ortstermin eine Weisungsbefugnis hatte* Bern entspricht es, daß die Klägerin als Protokollführerin nicht von der Gerichtsassessorin, sondern nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Sachvortrag von dem Kanzleivorsteher des Amtsgerichts eingeteilt worden war. Es liegt nach dem Vortrag beider Parteien auch kein Anlaß für die Annahme vor, daß die Klägerin auf Weisung irgendeiner Stelle oder gar auf/^f/eisung” der Richterin selbst hin in dem dieser zur Verfügung stehenden privaten Kraftwagen mitgefahren wäre, so daß offen bleiben kann, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Richterin eine derartige Weisung, zu der sie nicht befugt gewesen wäre, gegeben hätte. Ist aber davon auszugehen, daß die Richterin die - insoweit nicht ihrer Y/eisung und Aufsicht unterstehende - Klägerin lediglich aus persönlichem Entgegenkommen oder sonstigen "privaten" Gründen in Ihrem Wagen mitgenommen hat, dann kann keine Rede davon sein, daß sie als Fahrerin des Y/agens im Verhältnis zur Klägerin die Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten des beklagten Bandes als "Unternehmer" innegehabt hätte. Eine Haftung der Richterin auf Schadensersatz aus dem Unfall der Klägerin ist mithin nicht durch § 899 RVO alter Fassung ausgeschlossen. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem HaftungsausSchluß auch - wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht meint - die Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Bienst- und Arbeitsunfällen entgegenstehen. III. Ist sonach auch eine Haftung des beklagten Landes (an Stelle der RichterinTgegenüber der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht durch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen, so scheitert doch der Anspruch gegen das beklagte Land daran, daß die Richterin die Fahrt, bei der es zu dem (Arbeits-)Unfall der Klägerin gekommen ist, nicht "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Art. 't>4 GrundG vorgenommen hat. Zwar kann sich eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr in der Form einer Kraftwagenfahrt seihst dann, wenn verkehrsrechtliche Sonderrechte - etwa nach § 48 StVO -nicht in Anspruch genommen werden, als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellen. Dabei muß - v/ie ganz allgemein bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als "Ausübung eines Öffentlichen Amtes", zu werten ist - entscheidend darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die in Rede stehende Tätigkeit vorgenommen wurde, den Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahenden Falls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letztere ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehürend angesehen werden muß. An dieser - in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht und ihm folgend vom Bundesgerichtshof vertretenen - Auffassung hält der Senat auch insoweit fest, als es um Pflichtverletzungen bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr geht. Im einzelnen kann dazu auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. April 1964 III ZR 182/63 (= BGHZ 42, 176 = HJW 1964, 1895 = VersR 1964, 735) verwiesen werden, in der diese Auffassung eingehend begründet worden ist. An dem hiernach Entscheidenden gemessen, kann in vorliegendem Fall die Fahrt der Richterin vom ßerichtsgebäude zu dem von ihr wahr zunehmenden Ortstermin nicht als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" gewertet werden. Zwar fällt zweifellos die "Zielsetzung", der die Fahrt diente, nämlich, die Vornahme des Ortstermins, in den Bereich hoheitlichen staatlichen Wirkens. Es fehlt jedoch an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen dieser - hoheitlichen - Zielsetzung und der Fahrt der Richterin mit ihrem priavten Kraftwagen. Nach dem Sach- / / 8 - vortrag der Parteien mangelt es an jedem Anhalt dafür, daß die Fahrt mit dem Kraftwagen von Dienstvorgesetzten der Richterin aus dienstlichen Gründen angeordnet oder daß eine dienstliche Notwendigkeit für die Benutzung des eigenen Kraftwagens zur Wahrnehmung des. Ortstermins "bestanden hätte. Vielmehr muß nach Lage der Dinge angenommen v/erden, daß hier die Benutzung des privateigenen Kraftwagens zu dem - in einem Vorort von selbst wahrzunehmenden - Ortstermin von der sachgerechten Erledi- gelangte, in diesem Zusammenhang “wertneutral" war (vgl. dazu im einzelnen die einen unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten gleichgelagerten Fall behandelnde Entscheidung des Senats vom 30. November 1964 III ZR 117/63 = VersR 1965, 138 = VRS 28, 86 = ZBR 1965, 54). Ob der Richterin etwa unter dem Gesichtspunkt der Reisekostenerstattung die Benutzung des priavateigenen PKW für die (Dienst-)Fahrt aim Ortstermin gestattet war, ist in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang ohne ausschlaggebende Bedeutung. Wenn danach die Haftung des beklagten Landes aus Art. 34 GrundG in Verbindung mit §, 839 BGB deswegen zu ) verneinen ist, weil die Richterin bei der Unglücksfahrt nicht "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" gehandelt hat, dann kann dahinstehen, ob ein Amtshaftungsanspruch nicht auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil die Richterin bei dem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall jedenfalls nicht eine Amtspflicht verletzt habe, die ihr der in ihrem Wagen - aus rein "privaten"Gründen - mitfahrenden Klägerin gegenüber oblag. .cAuxSei-o noch geboten, vielmehr die Art und Weise, wie die Richterin von ] nach IV. Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet. Das Rechtsmittel muß daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Br. Pagendarm Dr. Kreft Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt