hat der XII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« iagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Hecht erkannt: Die Klägerin verlangt als Dienstherrin von der beklagten Stadt die Erstattung der Bezüge, die sie : an für die Eett nach dem Unfall gezahlt hat und noch zahlt. Als er einige Schritte auf dem mit Gras und Gestrüpp bewachsenen Streifen gegangen war, der zwischen tfeg und Hecke liegt, stürzte er in den Schacht, den er nicht bemerkt hatte. Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Bienst- und Versorgungsleistungen zu erstatten, die sie infolge des Unfalls des EflBI vom IO» Mai 1953 an oder seine Hinterbliebenen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe, Bas Landgericht hat den Ansprüchen zur Hälfte - dem Zahlungs-anspruch in Höhe von 7.486,29 BM nebst Zinsen - stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Be hat ausgeführt, daß die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, für den' verkehrssicheren Zustand des Aschenplatzes zu sorgen, daß aber auch zu seinem Unfall beigetragen habe. % Soweit das Berufungsurteil darlegt, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungsp’flicht verletzt und sei deshalb schadensersatzpflichtig, wird es von der Revision nicht angegriffen, läßt sich auch ein Bechtsfehler nicht erkennen, Mit ihrer Revision macht die Beklagte nur noch geltend, Enck treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, das dis Klägerin sich anrechnen lassen müsse. Berjenige, der geneigt sei, es auf sichi zu nehmen, daß er auf Gras und Gestrüpp oder Müll und Schutt zu Fall komme, könne, wenn er dabei in einefeunverdeckten Kanalschacht gerate, diese Folge nicht als mitverschuldet zugerechnet bekommen. Bie Revision meint demgegenüber unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, sowie den Kommentar der Reichsgerichtgräte 11. "auf sich zu nehmen", keineswegs Voraussetzung für die Anwendung des § 254 BGB sei. Das Berufungsgericht hätte daher zur Annahme eines Mitverschuldens kommen und zu dem Nachteil des Verletzten und der Klägerin in die Waagschale werfen müssen, daß Eflp den nicht beleuchteten Grünstreifen nach Eintritt der Dunkelheit betreten habe, obwohl er die Beschaffenheit des Streifens gekannt habe, aus der sich die Gefahr eines Sturzes habe ergeben können. - Ill ZR 165/57 - VersR 1959, 235 mit weiteren Nachweisen), vermag auch dann ein Verschulden und ein nach § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden zu begründen, wenn nur die Entstehung eines Schaden« Voraussetzung ist aber, daß dieser Umstand einem Gefahrenkreis zuzuordnen ist* mit dem der Handelnde bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte rechnen müssen, Enck mußte auf? Mit einer solchen Gefahrenstelle brauchte er nicht zu rechnen, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die von der Beschaffenheit des Bodens zu befürchtende und durch vorsichtiges Gehen vermeidbare Gefahr auch ungleich geringer als die von dem offenen Schachte drohende, Dieso- fällt weder der Ar,t noch dem Grade nach in den Kreis der Gefahren, denen sich möglicher- Ein Mitverschulden könnte daher vorliegen, wenn er infolge der Unebenheit des Bodens oder durch Stolpern über ein Hindernis gestürzt wäre und sich dabei verletzt hätte- Dagegen kann der Umstand, daß :.er eine geringe und für den UhiälL nicht ursächlich gewordene Gefahr auf sich genommen hat, nicht dazu führen, ihm eine Mitschuld an den folgen der ungleich größeren und nicht vorhersehbaren Gefahr anzulasten, die von dem offenen Schachte ausgegangen ist. Immer aber ist Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens, daß der Schaden auf den Gefahrehkreis zurückzuführen ist, mit dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte rechnen müssen. In dem vom Oborlandesgericht Braunschweig entschiedenen falle, auf den die Revision sich ausdrücklich beruft, war der Kläger in den unverwahrten Schacht einer Kellertreppe gestürzt; ihm wurde ein Überwiegendes, die Haftung des Hauseigentümers ausschließendes Mitverschulden angerechnet, weil er bei voller Dunkelheit auf einem ihm nicht hinreichend bekannten Grundstück um ein Haus herumgegangen war. Dort wurde das Mitverschulden des ortäe&undigen, im Dunkeln in einen Graben gestürzten Klägers mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht darauf gefaßt zu sein brauchen, daß am Rande der Dorf-
Ill 2R 43/63 Verkündet am 4« jiai 1964 flHHHB» Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2177 069 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Stadt vertreten durch den Hat der Stadt, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Deutsche Bundespo s t, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in (vsestf») Klägerin und fievisionsbeklagte, -Prozeß be vollmächtigter-i Hecht ssnwalt Dr. hat der XII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« iagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Hecht erkannt: Die Hevisio» der Beklagten gegen das Urteil des 9«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 26 o November 1962 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Hechts wegen Tatbestand; Am 10. Mai 1958 stürzte der Postoberschaffner gegen 21 Uhr am Hände des sogenannten Aschenplatzes an der Meekenem-straße in Bocholt in einen nicht abgedeckten Kanalschacht und brach sich ein Bein. Die Heilung verlief unbefriedigend. Am 30. September 1959 wurde Enck wegen des verbliebenen Dauerschadens vorzeitig im Alter von 56 Jahren in den Huhestand versetzt. Die Klägerin verlangt als Dienstherrin von der beklagten Stadt die Erstattung der Bezüge, die sie : an für die Eett nach dem Unfall gezahlt hat und noch zahlt. Der Aschenplatz liegt innerhalb des bebauten Gebietes von Bocholt und steht im Eigentum der beklagten Stadt. Er v/ird hauptsächlich für größere Veranstaltungen im Freien benutzt, wie Versammlungen,Kirmessen, EirkusvorfUhrungeh, Bullen- und Lberkörungen, Viehmärkte und ähnliches. Am 10. Mai 1958 hatten die beugen Jehovas auf dem Platz einige Eelte aufgeschlagen. Diese beabsichtigte Enck aufzusuohen. Zunächst begab er sich jedoch an die Ostseite des Platzes, um an der dort verlaufenden Hecke in einiger Entfernung von der beleuchteten Meckenemstraße auszutreten. Er legte sein Fahrrad auf dem Weg, der parallel zur Hecke verläuft, nieder und ging auf die Heeke zu. Als er einige Schritte auf dem mit Gras und Gestrüpp bewachsenen Streifen gegangen war, der zwischen tfeg und Hecke liegt, stürzte er in den Schacht, den er nicht bemerkt hatte. Die Klägerin hat an Ej0» für die Zeit vom 11, Mai 1958 bis zu dem 30. September 1959 Dienstbezüge in Höhe von 7,850 IM und für die Eeit vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 31. Mai 1961 Versorgungsbezüge in Höhe von 7.122,59 DM, zusammen 14*972*59 DM bezahlt. Die Klägerin hat mit ihrer auf § 87 a des Bundesbeamtengesetzes gestützten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 14.972,59 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Bienst- und Versorgungsleistungen zu erstatten, die sie infolge des Unfalls des EflBI vom IO» Mai 1953 an oder seine Hinterbliebenen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe, Bas Landgericht hat den Ansprüchen zur Hälfte - dem Zahlungs-anspruch in Höhe von 7.486,29 BM nebst Zinsen - stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Be hat ausgeführt, daß die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, für den' verkehrssicheren Zustand des Aschenplatzes zu sorgen, daß aber auch zu seinem Unfall beigetragen habe. Weiter hat es dargelegt, die Leistungspflicht der Beklagten entfalle von dem Zeitpunkt an, in dem BMP ohne den Unfall wegen Erreichung der Altersgrenze in den Buhestand versetzt worden wäre. Bie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der klage in voliein Umfang stattgegeben; dabei geht es wie das Landgericht davon aus, daß die Verpflichtung der Beklagten, künftige Leistungen der Klägerin an oder dessen Hinterbliebenen zu er- statten,nur für. Leistungen gilt, die tör dem Zeitpunkt anfallen, in dem B0 ohne den Unfall in den Buhestand getreten wäre. Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihrett^lageabv?oisungs-antrag weiter. Bie Klägerin bittet, das Bechtss&ttel zurückzu-weisen. Entscheidunge^ründei % Soweit das Berufungsurteil darlegt, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungsp’flicht verletzt und sei deshalb schadensersatzpflichtig, wird es von der Revision nicht angegriffen, läßt sich auch ein Bechtsfehler nicht erkennen, * Mit ihrer Revision macht die Beklagte nur noch geltend, Enck treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, das dis Klägerin sich anrechnen lassen müsse. Damit hat die Beklagte keinen Erfolg. Bas Berufungsgericht hat ausgeführtj &WK0 habe gewußt, daß der Streifen zwischen dem festgetretenen »eg und. der Hecke mit Gras und Gestrüpp bewachsen und auch benutzt worden sei, um dort Schutt oder Müll abzuladen. Wenn er gleichwohl, um auszutreten, diesen.Streifen betreten habe, so habe ihn freilich das Mißgeschick treffen können, daß er stolperte oder ausglitt und zu Boden fiel. Er habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß er in den unverdeekten Schacht eines Kanals stürzen werde. Eine solche Gefahr habe er nicht erkennen und nicht erwarten können. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob Jemand einen mit Gras und Gestrüpp bewachsenen und mit Schutt und Müll bedeckten Streifen überquere und dabei auf den Boden falle oder ob er dabei plötzlich in den unverdeekten Schacht eines Kanals rutsche.:* Berjenige, der geneigt sei, es auf sichi zu nehmen, daß er auf Gras und Gestrüpp oder Müll und Schutt zu Fall komme, könne, wenn er dabei in einefeunverdeckten Kanalschacht gerate, diese Folge nicht als mitverschuldet zugerechnet bekommen. Bie Revision meint demgegenüber unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, sowie den Kommentar der Reichsgerichtgräte 11. Aufl. § 254 Anm. 33, § 276 Anm. 11, ve**echulden im bürgerlich-rechtlichen Sinne setze-der Hegel nach die allgemeine Voraussehbarkeit eines Schadens voraus? das schließe aber nicht in sich, daß der üäter schon eine genaue Vorstellung von der tatsächlichen Art des Schadens oder von dessen Umfang gewonnen habe oder hätte gewinnen können; es genüge, wenn er irgendeinen schädlichen Erfolg oder irgendeine Gefahr habe voraussehen können. Mit der Gefahr eines Sturzes habe rechnen müssen, als er den Streifen betreten habe. Br müsse sich deshalb hinsichtlich der durch einen solchen Sturz adäquat verursachten Folgen den Vorwurf des MitVerschuldens entgegenhalten lassen. Rach allgemeiner Erfahrung sei ein Beinbruch die adäquate Folge eines Sturzes. Bas Berufungsgericht habe verkannt, daß die "Neigung" des Geschädigten, vorhersehbaren Schaden 5 ~ "auf sich zu nehmen", keineswegs Voraussetzung für die Anwendung des § 254 BGB sei. Dann aber vermöge dieser Umstand auch keinen wesentlichen Unterschied zu begründen. Das Berufungsgericht hätte daher zur Annahme eines Mitverschuldens kommen und zu dem Nachteil des Verletzten und der Klägerin in die Waagschale werfen müssen, daß Eflp den nicht beleuchteten Grünstreifen nach Eintritt der Dunkelheit betreten habe, obwohl er die Beschaffenheit des Streifens gekannt habe, aus der sich die Gefahr eines Sturzes habe ergeben können. Unter diesöii Umständen hätte das Berufungsgericht das Mit verschulden erheblich ansehen müssen. Dazu ist zu sagen: Eine Kahdlungaweise, bei der der Handelnde das ihm zu demutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht läßt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1?, November 1958 - Ill ZR 165/57 - VersR 1959, 235 mit weiteren Nachweisen), vermag auch dann ein Verschulden und ein nach § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden zu begründen, wenn nur die Entstehung eines Schaden« - allgemein - vorhersehbar war, nicht aber der besondere Umstand, der den Schaden verursacht hat. Voraussetzung ist aber, daß dieser Umstand einem Gefahrenkreis zuzuordnen ist* mit dem der Handelnde bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte rechnen müssen, Enck mußte auf? dem Streifen zwischen dem Weg und der Hecke mit kleineren oder größeren Unebenheiten, sowohl mit Aufschüttungen, verursacht durch abgeladene Asche und dergleichen, als auch mit Vertiefungen sowie / mit Hinfernissen (Steinen, Drähten) rechnen. Dagegen war für ihn nicht vorhersehbar, daß sich am Rande des zu allen möglichen Veranstaltungen benutzten Platzes ein offener Kanalschacht befinden könne. Mit einer solchen Gefahrenstelle brauchte er nicht zu rechnen, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die von der Beschaffenheit des Bodens zu befürchtende und durch vorsichtiges Gehen vermeidbare Gefahr auch ungleich geringer als die von dem offenen Schachte drohende, Dieso- fällt weder der Ar,t noch dem Grade nach in den Kreis der Gefahren, denen sich möglicher- weise unter Vernachlässigung des zur Wahrung seiner eigenen Belange erforderlichen Verhaltens-ausgesetzt hat. Ein Mitverschulden könnte daher vorliegen, wenn er infolge der Unebenheit des Bodens oder durch Stolpern über ein Hindernis gestürzt wäre und sich dabei verletzt hätte- Dagegen kann der Umstand, daß :.er eine geringe und für den UhiälL nicht ursächlich gewordene Gefahr auf sich genommen hat, nicht dazu führen, ihm eine Mitschuld an den folgen der ungleich größeren und nicht vorhersehbaren Gefahr anzulasten, die von dem offenen Schachte ausgegangen ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein mitwir-, kendes Verschulden des Ei^an deia Unfall verneint. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Wohl ist regelmäßig demjenigen ein Mitverschulden anzulasten, der sich im Dunkeln auf unbekanntem Gelände oder in unbekannten Räumen unvorsichtig bewegt (BGB-RGIÜC 11. Aufl. § 254, Anm. 91, 92 ; Staudinger BGB 9- *ufl. § 254 Anm. 2 ebb; So er geil BGB 9. Auf 1. § 254 Anm. 37; Brmann BGB 3. Aufl. § 254 Anm. 3 b; Palandt BGB 22. Aufl. § 254 Anm. 2a; RG in JW 1912* 30; Stienen in DR 1941, 2033; OIG Braunschweig in VersR 1954, 357). Immer aber ist Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens, daß der Schaden auf den Gefahrehkreis zurückzuführen ist, mit dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte rechnen müssen. In dem vom Oborlandesgericht Braunschweig entschiedenen falle, auf den die Revision sich ausdrücklich beruft, war der Kläger in den unverwahrten Schacht einer Kellertreppe gestürzt; ihm wurde ein Überwiegendes, die Haftung des Hauseigentümers ausschließendes Mitverschulden angerechnet, weil er bei voller Dunkelheit auf einem ihm nicht hinreichend bekannten Grundstück um ein Haus herumgegangen war. in einem solchen falle ist mit Kellertreppen, Mchtschächten vor Kellerfenstern und ähnlichen Gefahrenquellen zu rechnen. Der vom Gberlandesgericht Braunschweig entschiedene fall lag also gerade im wesentlichen Punkte anders als der vorliegende. Ähnlicher liegt der vom Reichsgericht in JW 1911, 578 Br. 14 behandelte Pall: Dort wurde das Mitverschulden des ortäe&undigen, im Dunkeln in einen Graben gestürzten Klägers mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht darauf gefaßt zu sein brauchen, daß am Rande der Dorf- straße, auf der er sich zu befinden glaubte, unverwahrte Gräben angelegt seien» Hier hat also das Reichsgericht allein auf die schadensursächliche Gefahrenquelle abgestellt und nicht darauf, daß der Kläger sich bereits durch seinen Gang in der Dunkelheit Gefahren ausgesetzt haben konnte. Der Versuch der Revision, sich auf die Rechtsprechung zu stützen, muß daher erfolglos bleiben» Danach erweist sich die Revision der beklagten Stadt als unbegründet. Hach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Dr» Pagendarm Dr. Kraft Gähtgene Keßler Dr. Reinhardt