Enteignungsbehörde, hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 5° März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Br. Beyer, Dr. Hußla und ßähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsteller wird das urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 12. Dezember 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be^ rufungagericht zurückverwiesen * für die beiden Grundstücke verliehen bekommen hatte und nachdem das Bezirksamt Wilmersdorf den Veranstaltungsplan IX - 76 für das Grundstück Uhlandstraße 101 und den Veranstal-^ „tungsplan IX -77 für das Grundstück Uhlandstraße 102 angefertigt sowie die Festsetzung dieses Veranstaltungs-planes und der Enteignungsentschädigung beantragt hatte, stellte der mit dem Antrag befaßte Senator der Beklagten für Bau- und Wohnungswesen als Enteignungsbehörde die Veranstaltungspläne, und zwar für das Grundstück Uhlandstraße 102 mit Beschluß vom 9- Dezember I960 mit der Maßgabe fest, daß die Größe der zur Enteignung vorgesehenen Teilfläche 446 Qm betrage° Diesen Beschluß haben Dr. Wt> die Druckerei sowie die Verlagsgesellschaft entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-gefochten. Das von dem beklagten Land als dem Antragsgegner und Enteignungsbegünstigten mit der Berufung angegangene Kammergericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewieeen. Mal 1962 als Ausgleich für die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils festgesetzten und un~ streitig an dem genannten Tag an den Antragsgegner entrichteten Dezember I960 nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes im Land Berlin durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 157 BBauG anzufechten sei» läßt £ür sich allein gesehen einen Hechtsirrtum nicht erkennen und wird auch von dem Antragsgegner nicht mehr angezweifelt. September 1961, die den endgültigen Bebauungsplan festgesetzt hat, ist, wie ihr Vorspx'uch besagt, in Anwendung von § 17 Abs« 5 des Berliner Planungsgesetzes in der Passung vom 22. Enteignungsrechts und einer besonderen Planfeststellung nicht bedarf; im übrigen gelten nach Abs* 4 d„ Ges. im allgemeinen die Vorschriften der genannten preußischen Enteignungsgesetze * Da bei ihrer Beantwortung die Anwendung irrevisiblen Rechts in Frage kommt, ist es angezeigt, die Sache zur weiteren Klärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuver-weisen (§ 161 BBauG, §§ 549, 565 Abs® 4 2P0). Bei der gegebenen Verfahrenslage bedürfen die von der Revision erhobenen Rügen und aufgeworfenen Fragen einer umfassenden abschließenden Entscheidung nicht, insbesondere nicht der Frage, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, über die von den Antragstellern verlangte Übernahme des gesamten Grundbesitzes sei im Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu befinden, wirklich auf einer irrigen Anwendung der herangezogenen EnteignungXichriften beruhen sollte, und ob und welche Folgerungen etwa daraus zu ziehen sind: Hach Satz 1 von § 174 Abs.3 BBauG wird zwar ein wie hier eingeleitetes Enteignungsverfahren weiter geführt, nach Satz 2 sind aber, wenn die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt hat, die Vorschriften über die Entschädigung in §§ 93 ff BBauG sinngemäß anzuwenden, nicht auch die Bestimmung des § 92 BBauG, die u.a. eine Regelung über die räumliche Ausdehnung der Enteignung enthält. Das Berufungsgericht versteht unter dieser Zeitspanne die Frist, innerhalb deren vom Unternehmer der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 24 ff Ent eigG zu stellen sei, und hält eine besondere Fristsetzung im Planfestsetzungsbeschluß mit Rücksicht darauf für entbehrlich, daß im vorliegen- März 1959 gleichzeitig mit der Festsetzung des Planes auch die Festsetzung der Entschädigung (§ 24 EnteigG) beantragt hat. Wenn die Revision unter Hinweis auf RGZ 27, 262, 266 auaführt, innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 &iff. Ist der Straßendurchbruö^ in der von dem Antragsgegner geplanten Gestaltung notwendig, um die Straßenkreuzung Berliner Straße/Brandenburgische- und Blisseestraße - nach der Feststellung im angefochtenen Urteil eine der am stärksten frequentierten Kreuzungen in Westberlin - zu entlasten und nicht nur unbedeutende Stockungen des gegenwärtigen und auch in weiter Zukunft zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs zu vermeiden, so kann dieser Umstand, auch im Zeichen der Wohnungs-knappheit die Enteignung und den Abriß eines im Krieg im wesentlichen unzerstört gebliebenen fünfstöckigen Miethauses rechtfertigen. Bas Berufungsgericht hat sonach nicht, wie dies die Revision tut, ausschließlich und einseitig auf die Belange dieser Mieter abgestellt, sondern allgemein berücksichtigt, welche Unzutröglichkeiten entstünden, wenn man auf einer feilstrecke eine breit angelegte Straße einengen, aid Ausgleich zu einem Bark- oder Halteverbot seine Zuflucht nehmen und die Schwierig keiten bei der Unterbringung deB ruhenden Verkehrs auf sich beruhen lassenwollte.
Ill ZK 43/62 Verkündet aiiOO, April 1964 HHHI> Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2177 073 Im Namen des Volkes In der Baulandsache betreffend das Grundstücks Beteiligtes 1. Buchdrucker Br, Horst Hl allee flR 2» Buch- und Verlagsdruckerei H, itr >traße KG,, Verlagsgesellschaft H| tr, M. KG,, zu 2) und 3) vertretex^Iurch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Br» »■■■■, Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter! Hechtsanwalt Br* 4, Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Enteignungsbegünstigter, Antragsgegner und Revisions« beklagter. - Prozeßbevollmäehtiger: Rechtsanwalt Pr< 5, B^HHI Bank AG, Bj Grundstücksgläubigerin, traße 0, 6. Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, dieser vertreten durch die Spar-kasse der Stadt BflH^West, B( Straße Hypothekengewinnabgabegläubigerin, 7, Senator für Bau- und Wohnungsweeen. Enteignungsbehörde, hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 5° März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Br. Beyer, Dr. Hußla und ßähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsteller wird das urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 12. Dezember 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be^ rufungagericht zurückverwiesen * Der Antragsgegner hat an die Antragsteller 2 355,42 DM zuzüglich 4 # Zinsen hieraus seit dem S. Mai 1962 ;>zurückzuzshlen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beteiligte Eigentümer des in diesem Rechtsstreit interessierenden 583 qm großen Grundstücks, üflHB1-straße(|^in die Beteiligte Westliche BflHI Ver» lagsgesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Uhlandstraße 101 sowie der Grundstücke WiflHHHBV» ^Pund 4P» Alle fünf Grundstücke bilden einen einheitlichen, überwiegend von dem genannten Verlag sowie von der beteiligten Druckerei mietweise genutzten, zu einem geringen Teil an fremde Unternehmer und Privatleute für gewerbliche und Wohnzwecke mietweise Überlassenen Komplex» Das Land BflHHwill die Grundstücke UflUstraße flfe und 102 im Zuge der geplanten Neugestaltung der Kreuzung Berliner Straße mit dem Straßenzug Blisseestraße (die von der Einmündung der Mecklenburgischen Straße kommend senkrecht auf die Berliner Straße trifft) und Brandenburg!sehen Straße (die sich von der Blisseestraße aus gesehen an die Kreuzung mit der Berliner Straße in einem Winkel von 45° nach links anschließt) sowie der geplanten Verbindung zwischen der auf die Blisseestraße stoßenden Mecklenburgischen Straße mit der öhlandatraße zu etwa 3/4 als Straßenland in Anspruch nehmen* Durch die Straßenverbindung soll der Ubereckverkehr Qhlandstraße, Berliner Straßo und Blisseestraße aus dem Kreuzungsbereich herausgenommen werden* Die Uhlandstraße soll nach dem Veranstaltungsplan IX - 77 auf eine Breite von 40 m gebracht und auf zwei Gehwege von 4 bzw* 5 m, zwei Badwege von je 1,60 m, zwei Schutzstreifen von je 1,40 m, zwei Fahrbahnen von je tO m und einen Mittelstreifen von 5 m aufgeteilt werden» Nachdem das Land Berlin von seinem Senat durch Beschluß vom 10. Februar 1959 in Anwendung Preußischen Enteignungsrechts (Gesetz Uber die Enteignung von Grundeigentum vom 11» Juni 1874 ® EnteignG und Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - VereinfG) unter gleichzeitiger Anordnung eines vereinfachten Verfahrene das Enteignungsrecht u,a. für die beiden Grundstücke verliehen bekommen hatte und nachdem das Bezirksamt Wilmersdorf den Veranstaltungsplan IX - 76 für das Grundstück Uhlandstraße 101 und den Veranstal-^ „tungsplan IX -77 für das Grundstück Uhlandstraße 102 angefertigt sowie die Festsetzung dieses Veranstaltungs-planes und der Enteignungsentschädigung beantragt hatte, stellte der mit dem Antrag befaßte Senator der Beklagten für Bau- und Wohnungswesen als Enteignungsbehörde die Veranstaltungspläne, und zwar für das Grundstück Uhlandstraße 102 mit Beschluß vom 9- Dezember I960 mit der Maßgabe fest, daß die Größe der zur Enteignung vorgesehenen Teilfläche 446 Qm betrage° Diesen Beschluß haben Dr. Wt> die Druckerei sowie die Verlagsgesellschaft entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-gefochten. Das Landgericht hat den Flanungsfeststellüngsbeschluß aufgehoben. Das von dem beklagten Land als dem Antragsgegner und Enteignungsbegünstigten mit der Berufung angegangene Kammergericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewieeen. Während des Berufungsverfahrens wurde durch Verordnung vom 20. August 1961 (GVB1 1213 Berl.) ein Bebauungsplan festgesetzt; er entspricht dem dem Veranataltungsplan IX - 77 zugrunde liegenden Bebauunl^iStwurf vom 27« Juli 1957* Slit der Revision erstreben die Antragsteller die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung des Antragsgegners dahin, an jeden von ihnen 2 335,42 DM nebst Zinsen ab 8. Mal 1962 als Ausgleich für die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils festgesetzten und un~ streitig an dem genannten Tag an den Antragsgegner entrichteten K V~ ’> :; i v Ki.: Verfahrenskosten zu zahlen« Der Antragsgegner bittet um die Zurückweisung der Revision« Die beteiligten zu 5 - 7 sind am 25. Januar 1964 zu dem Verhandlungstermin geladen worden« £ntscheidungsgründe: Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Flanfeststellung.^-bescheid vom 9. Dezember I960 nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes im Land Berlin durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 157 BBauG anzufechten sei» läßt £ür sich allein gesehen einen Hechtsirrtum nicht erkennen und wird auch von dem Antragsgegner nicht mehr angezweifelt. Bedenken gegen das (Weiter-) Bestehen einer solchen Anfechtungsmöglichkeit ergeben sich in*-dessen aus einem in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochenen Punkt« Die Verordnung vom 20. August 1961, nach ihrem § 3 in Kraft ab 8. September 1961, die den endgültigen Bebauungsplan festgesetzt hat, ist, wie ihr Vorspx'uch besagt, in Anwendung von § 17 Abs« 5 des Berliner Planungsgesetzes in der Passung vom 22. März 1956 (Berl. GVB1 272) in Verbindung mit § 174 Abs. 1 BBauG ergangen. Sie 1st eine Rechtsverordnung; der Bebauungsplan ist Bestandteil der Verordnung (so § 17 Abs. 5 aaO); er ist die rechtsverbindliche Darstellung der endgültigen Bauleitplanung und bietet die Grundlage u.a. für die Überführung und sonstige Regelung des Eigentums an den in Betracht kommenden Grundstücken (§ 14 Abs. 1, 2 des Planungsgesetses); nach § 23 Abs. 1 des Ges- hat das Land Berlin oder ein anderer durch den Bebauungsplan begünstigter Untemehmeneträger das Recht, die im Bebauungsplan festgesetzten Frei- und Verkehrsflächen sowie die sonst für besondere öffentliche Zwecke bestimmten Grundstücke oder Grundstücksteile im Wege der Enteignung in Anspruch zu nehmen, wobei es einer besonderen Verleihung des Enteignungsrechts und einer besonderen Planfeststellung nicht bedarf; im übrigen gelten nach Abs* 4 d„ Ges. im allgemeinen die Vorschriften der genannten preußischen Enteignungsgesetze * Der Erlaß einer Rechtsverordnung kann ebensowenig wie mit einer Anfechtungsklage mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, weil diese Rechtsbehelfe nur gegenüber Verwaltungsakten gegeben sind (§42 VerwGO; § 157 BBauG)o Angesichts der aufgezeigten Regelung des Berliner Planungs-ge8etzes erhebt siGh die Frage, ob der Veranstaltungsplan vom 9. Dezember I960, in dem die Enteignungsbehörde nur den Gegenstand der Enteignung festgestellt (§ 21 EnteignG), aber noch nicht die Enteignung ausgesprochen hatte, angesichts der endgültigen Planung in dem als Rechtsnorm wirkenden Bebauungsplan bedeutungslos, der sich gegen den Veranstaltungsplan richtende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden ist und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst wieder gegen eine EnteignungsmaSnahme statthaft ist, die auf Grund und in Übereinstimmung mit dem endgültigen Bebauungsplan getroffen wird. Zvl dieser in der Revieionsverhandlung erörterten Frage, von der in erster Linie das Schicksal des gegenwärtigen Verfahrens ab.hängt, haben die Beteiligten bisher zu wenig vorgetragen, als daß die Frage als geklärt angesprochen werden könnte. Da bei ihrer Beantwortung die Anwendung irrevisiblen Rechts in Frage kommt, ist es angezeigt, die Sache zur weiteren Klärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuver-weisen (§ 161 BBauG, §§ 549, 565 Abs® 4 2P0). Das Örtlich nähere Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, den Antragsgegner, der zu den besten Kennern des von ihm selbst ge- ■ >: ; ' • ?;• : ‘ setzten Rechts zählen sollte, zu sachdienlichen Erklärungen zu veranlassen und die bisher noch nicht erbrachte Klärung der aufgezeigten Frage herbeizuführen. Bei der gegebenen Verfahrenslage bedürfen die von der Revision erhobenen Rügen und aufgeworfenen Fragen einer umfassenden abschließenden Entscheidung nicht, insbesondere nicht der Frage, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, über die von den Antragstellern verlangte Übernahme des gesamten Grundbesitzes sei im Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu befinden, wirklich auf einer irrigen Anwendung der herangezogenen EnteignungXichriften beruhen sollte, und ob und welche Folgerungen etwa daraus zu ziehen sind: Hach Satz 1 von § 174 Abs. 3 BBauG wird zwar ein wie hier eingeleitetes Enteignungsverfahren weiter geführt, nach Satz 2 sind aber, wenn die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt hat, die Vorschriften über die Entschädigung in §§ 93 ff BBauG sinngemäß anzuwenden, nicht auch die Bestimmung des § 92 BBauG, die u.a. eine Regelung über die räumliche Ausdehnung der Enteignung enthält. Bemerkt sei noch folgendes: Die Rüge der Revision, entgegen § 21 Abs. 1 Ziff. 1 InteigG stelle der Planfeststellungsbeschluß vom 9. Dezember I960 nicht die Zeit fest, innerhalb deinen längstens vom inteignungs-i*echt Gebrauch zu machen sei, scheitert zu demindest an folgender Überlegung: Das Berufungsgericht versteht unter dieser Zeitspanne die Frist, innerhalb deren vom Unternehmer der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 24 ff Ent eigG zu stellen sei, und hält eine besondere Fristsetzung im Planfestsetzungsbeschluß mit Rücksicht darauf für entbehrlich, daß im vorliegen- r 8 den Fall der Unternehmer, hier durch das Bezirksamt Wilmersdorf, unter dem 26. März 1959 gleichzeitig mit der Festsetzung des Planes auch die Festsetzung der Entschädigung (§ 24 EnteigG) beantragt hat. Wenn die Revision unter Hinweis auf RGZ 27, 262, 266 auaführt, innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 &iff. 1 hätte der Unternehmer auch die Durchführung der Enteignung (§ 32 EnteigG) beantragen müssen, so steht dem entgegen, daß das Bezirksamt Wilmers-dorf damals auch diesen Antrag gestellt hat» Es bedurfte daher jedenfalls aus diesem Grunde einer besonderen Fristsetzung nicht mehr» Denn durch die bereits vorgenommene Antragsteilung schied es aus, daß der Unternehmer durch das Unterlassen der Anträge eine willkürliche Verzögerung der Enteignung herbeiführen konnte. Ist der Straßendurchbruö^ in der von dem Antragsgegner geplanten Gestaltung notwendig, um die Straßenkreuzung Berliner Straße/Brandenburgische- und Blisseestraße - nach der Feststellung im angefochtenen Urteil eine der am stärksten frequentierten Kreuzungen in Westberlin - zu entlasten und nicht nur unbedeutende Stockungen des gegenwärtigen und auch in weiter Zukunft zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs zu vermeiden, so kann dieser Umstand, auch im Zeichen der Wohnungs-knappheit die Enteignung und den Abriß eines im Krieg im wesentlichen unzerstört gebliebenen fünfstöckigen Miethauses rechtfertigen. Ohne Erfolg nimmt die Revision die Erwägung des Landgerichts auf, das Land Bflü^Phabe das Straßenstück überdimensioniert und könne nicht durch diese Fehlplanung befugt werden, zu deren Vervollständigung wertvollen Grundbesitz und Wirtschaftsbetriebe zu zerschlagen. Die Erwägungen des angefochtener Urteils zeigen auf: Bas -Berufungsgericht hat, ohne daß sich dies aus Rechtsgründen beanstanden ließe, angenommen, daß die in Berlin im Vergleich zu den Großstädten in Westdeutschland bedeutend geringere Motorisierung sich über kurz oder lang erheblich vergrößern, möglicherweise verdoppeln werde; hiervon ausgehend hat es, wie die Ausführungen auf Seiten 19 und 20 seines Urteils ergeben, den Standpunkt des Landgerichts abgelehnt, wonach der Hordteil der Uhlandstraße und die Mecklenburgische btraße überdimensioniert seien, und hat - rechtsirrtumsfrei - auf die Hotwendigkeit der Schaffung einer Entlastungsstraße von der Leistungsfähigkeit der geplanten geschlosseno Ebensowenig läßt es sich aus Hechtsgründen beanstanden, wenn das -Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von den Antragstellern gemachten Gegenvorschlag, in Höhe ihres Grundstücks die Uhlandstraße mit einer geringeren Breite als projektiert anzulegen, mit der Begründung ablehnt, dann verbleibe in jeder Richtung nur eine Fahrspur und eine Haltespur, ein Park- oder Halteverbot auf einer rund 30 m langen feilstrecke widerspreche den Belangen der Allgemeinheit, wozu die Belange der übrigen Mieter der Häuser Nr. 101 und 102 Uhlandstraße zu rechnen seien (vgl* § 1 Abs, 2 Hr, 3 des Gesetzes über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-niese der Gemeinden vom 1» August 1961? Bari, GVB1 1085), Bas Berufungsgericht hat sonach nicht, wie dies die Revision tut, ausschließlich und einseitig auf die Belange dieser Mieter abgestellt, sondern allgemein berücksichtigt, welche Unzutröglichkeiten entstünden, wenn man auf einer feilstrecke eine breit angelegte Straße einengen, aid Ausgleich zu einem Bark- oder Halteverbot seine Zuflucht nehmen und die Schwierig keiten bei der Unterbringung deB ruhenden Verkehrs auf sich beruhen lassenwollte. Soweit die Antragsteller darauf abheben, daß die vorgesehene - bisher noch nicht erfolgte und für sie noch nicht spürbar gewordene - feilenteignung für ihre Anwesen und Be- triebe besonders schwerwiegende Nachteile im Gefolge habe, werden solche an sich im Entschädigungsverfahren auszugleichende Nachteile, wenn nicht unter dem Blickwinkel des Verlangens nach einer Ausdehnung der Enteignung, so nur unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen können, daß die Nachteile so beschaffen sind, daß die Durchführung des Enteignungsunternehmens trot2 der damit verbundenen Vorteile nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dient» Zugleich mit der gebotenen Zurückverweisung der Sache ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abhängt. Außerdem ist Anwendung von § 161 BBauGt § 717 Abs» 3 ZPO der Antragsgegner zur Erstattung der von den Antragstellern erlegten Kosten unter Hinzurechnung von Zinsen seit der Zahlung zu verurteilen» Dr« Pagendarm Dr» Xreft Dr. Beyer Dr»Hußla ßähtgens