Die Beklagte erkennt anj daß der Klägerin Vorwürfe strafrechtlichen oder ehrenrührigen Charakters nicht gemacht werden können, und erklärt sich bereit, sie in einer ihrer Vorbildung und den pädagogischen Fähigkeiten entsprechenden Lehrerstelle weiter zu beschäftigen. "Soweit meine Ansprüche sich auf Grund des § 171 LBG erstrecken, bin ich mit der Eingruppierung in eine Stelle der Bes.Gr. A 3 c, die mir schon nach den bisherigen Stellenplänen zuteil geworden ist, unter Übernahme in das Beamtenverhältnis einverstanden. August 1959 eine neue Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, mit der sie zunächst beantragte, den beklagten SflHk zu verurteilen, sie, die Klägerin, mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 zu einer Rektorin ÖTZ {Besoldungsgruppe A 2 d) zu ernennen; im Laufe des Rechtsstreits änderte sie ihr Klagebegehren dahin ab, der Beklagte möge verurteilt werden, sie so zu behandeln, als ob sie mit Wirkung vom 1o Dezember 1952 zur Rektorin einer QTZ ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 d .eingewiesen worden wäre* Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8, November I960, das noch nicht rechtskräftig ist, ab« Januar I960 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin Schadensersatz, hilfsweise Entschädigung wegen der finanziellen Nachteile, die ihr durch die Einstufung in die Besoldungsgruppe A3 c - statt in die Beidungsgruppe A 2 d, auf die sie wegen ihrer früheren gehobenen Angestelltentätigkeit Anspruch habe -, entstanden seien. Die Klägerin, sieht eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten darin, daß diese bei der Aufstellung des für die Überleitung der Lehrer aus dem Angestellten- Verhältnis in das Beamtenverhältnis maßgebenden Beamtenstellenplanes für 1953 nicht die Voraussetzungen dafür ge-, schaffen hätten, daß sie, die Klägerin, entsprechend ihrer früheren Angestelltentätigkeit in eine Rektorenstelle habe übernommen werden können. In der Sache selbst hat die Beklagte eine Amtspflicht-Verletzung ihrer Bediensteten in Abrede gestellt, weil die Klägerin entsprechend dem Prozeßvergleich vor dem Bundesarbeitsgerioht vom 24. April 1956, der 'das dienst-^ liehe Verhältnis der Klägerin abschließend geregelt habe, behandelt worden sei« Weiter hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht zurück-gewiesen worden. 222, 225); denn die Klägerin fordert hier Schadensersatz in Geld oder eine Entschädigung deswegen, weil nach ihrer Behauptung pflichtwidrig und unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Aufstellung des Stellenplans für 1953 nicht die Voraussetzungen dafür.geschaffen worden seien, sie als Rektorin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. BGHZ 11, 212); Grundlage ihrer Klage ist vielmehr, daß sie Infolge gesetz-und amtspflichtwidriger Aufstellung des Stellenplanes einen beamtenrechtlichen Erfüllungsanspruch nicht habe und deshalb auf Schadensersatz oder eine Entschädigung angewiesen sei. zu § 263 An. 2 A), kann hier uner-örtert bleiben* Dem Berufungsgericht ist darin zuzu-stimmen, daß die am 14* August 1959 zugestellte verwaltungsgerichtliche Klage VG V A 138/59 nicht den gleichen Streitgegenstand hatte und hat wie die vorliegende, am 28. 85) oder ob ein Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 839 BGB entsteht (so BGHZ 29, 310, 313), bedarf hier keiner Erörterung, Venn die Ansprüche, die die Klägerin in beiden Rechtsstreiten geltend macht, unterscheiden sich untereinander.wesentlich im Klagebegehren. Selbst wenn der vor den Verwaltungsgerichten rechtshängige Anspruch ebenfalls ein Schadensersatzanspruch -■gerichtet nicht auf Zahlung, sondern auf Beseitigung nachteiliger Folgen - wäre, könnte nichts anderes gelten« Die läge wäre dann die, daß die Klägerin aus einem tatsächlichen | 365)# der Amtshaftungsanspruch trete, jedenfalls im Balle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zurück hinter dem aus einer Verletzung der Füreorgepflicht hergeleiteten -öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch, bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Klägerin den Bediensteten der Beklagten den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns :macht„ Das Berufungsgericht bat eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten mit folgender Begründung verneint: Die Klägerin habe zwar im Stellenplan für 1952 eine Rektorenstelle inne gehabt, die zur Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 d berechtigte. Vielmehr sollten zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr bestehen, nachdem die Klägerin - unter Verzieht auf ihre Stellung als Rektorin - die Beamtehsteilung einer Lehrerin erhalten habe. Ein un-wirksamer Verzicht auf unverzichtbare Beamtenrechte liege nicht vor, weil die Vergleichsabrede der Übernahme in das Beamtenverhältnis vorangegangen sei. Daß die'Entlassung der Klägerin und der Prozeßvergleich zeitlich nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes lägen, sei unerheblich, denn der am 31- Dezember 1952 entstandene Anspruch der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhälthis sei von dem Fortbestand ihrer Ang<- stelltenstelluog als Rektorin abhängig gewesen. Da diese vereinbarungsgemäß in die Stellung einer Lehrerin sbgewahdelt worden sei, habe der Klägerin ein Anspruch aus § 171 DBG nur in diesem Rahmen zugestanden. 1, ) Die Klägerin hat Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten in erster Linie immer darin gesehen, daß im Beamtenstellenplan für 1953 für sie nicht eine den Merkmalen ihrer Angestelltentätigkeit entsprechende Beamtenrtelle vorgesehen worden sei, und hat dies darauf zurückgefiihrt, daß die zuständigen Beamten planmäßig darauf ausgegangen seien, sie zu verdrängen und zu schädigen. Das Kammergericht hat sich mit diesen Vorwürfen im einzelnen nicht auseinandergesetzt* es war Jedoch hierzu von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht veranlaßt, weil es zu dem Ergehnis gelangte, die dienstliche Stellung der Klägerin sei durch den Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht am 24- April 1956 abschließend geregelt worden. Richtig verstanden, besagt also das Berufungs urteil, die Klägerin sei nicht geschädigt worden, weil sie nur.einen Anspruch auf Behandlung nach dem Vergleich gehabt habe, und ihr diese Behandlung zuteil geworden sei. Dezember 1952 im Dienst des in einer im Stellenplan 1952 vorgesehenen Stelle beschäftigt waren, im Rahmen des Stellungsplanee für Beamte, erforderlichenfalls unter Berufung in das Beamtenverhältnis, ein ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu übertragen, sofern sie die vorgeschriebene oder übliche Ausbildung besaßen oder sich während der letzten vier Jahre in dieser oder einer gleichwertigen Stelle bewährt hatten. Per Klägerin ist darin zuzustimmen, daß den Lehrern, die diese Voraussetzungen erfüllten, grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Amtes zustand, das aus ihrer im Stellenplan 1952 enthaltenen Angestelltenstelle nach dem Beamtenstellenplan 1953 hervorgega.ngen war (Bischbach-Knüppel, Landesbeamtengesetz von Berlin, 19549 zu § 171 An. 1); ihr kann weiter auch darin gefolgt werden, daß die Verwaltung, verpflichtet war, bei der Aufstellung des Beamtenstellenplans 1953 im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 171 LBG hinsichtlich des einzelnen Lehrers zu schaffen. Pas Berufungsgericht, ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß die rechtliche Möglichkeit bestand, für die Überleitung der Klägerin in das Beamtenverhältnis - abweichend von der Regel des § 171 LBG - die Übertragung eines Amtes einer niedrigeren Besoldungsgruppe, als der früheren Angestelltenstelle entsprach, rechtswirksam zu vereinbaren (vgl« Porsthoff, Verwaltungsrecht, 1. 171 LBG möglicherweise begründeten besseren Anwartschaft, die - was die Revision außer acht läßt - von der Beklagten damals überhaupt in Zweifel gestellt wurde, sieht das Berufungsgericht in dem FrozeßvergPeich vor deir Bundesarbeitsgericht am 24. Das Berufungsgericht legt den Erozeßvergleieh dahin aus, die Klägerin habe sich mit der Stellung einer Lehrerin begnügt* als solche habe sie in das Beamtenverhältnis übernommen werden Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung; sie ist der Meinung, der Prozeßvergleich könne sich lediglich auf die in dem damaligen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit anhängigen arbeitsrechtlichen Ansprüche bezogen haben, er habe aber die öffentlich-rechtlichen, aus § 171 DBG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin unberührt-, lassen müssen* Dazu ist vorweg zu sagen: Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung insofern, als er den Rechtsstreit beendet und einen Vollstreckunge-titel schafft, zugleich aber ein Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechte anwendbar sind (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172)«. Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur in der Richtung geprüft werden, ob sie möglich ist, grundsätzliche Auslegungsregeln oder sonstige Rechtsgrundsätze verletzt {Reichsgericht, Nachschlagewerk* zu § 561 ZPO Nr . Die Revision scheint dies in Zweifel ziehen zu wollen, indem eie darauf hin-weist, daß zur Zeit des Prozeßvergleiches bei dem Verwaltungsgericht Berlin die Klage, der Klägerin das Amt einer Rektorin zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, anhängig gewesen sei (VG V A 492/54); der Vergleich vor\dem Bundesarbeitsgericht, der nicht besage, daß damit auch die vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Ansprüche erledigt sein sollten, könne diese Ansprüche nicht mit umfaßt haben» Davon ist nur so viel richtig, daß der Prozeßvergleich Parteien ausgeglichen, deckt die Auslegung des Berufungsgerichts umso mehr, als in dem Prozeßvergleich nirgends von einer Beschränkung auf den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Rede ist, Nr. 3 des Vergleichs vielmehr die Überführung der Klägerin in das Beamtenverhältnis behandelt, die nicht Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits war. Bas Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, sie habe sich in späteren Erklärungen ausdrücklich, ihre Rechte aus § 171 EBG Vorbehalten, nicht übersehen; das ergibt ©ich au© dem Tatbestand des Berufüngsürteils. Bas Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, sich mit Einzelheiten, die es mit Recht für unerheblich halten !cov:nte, in den IntscheidungsgrÜnden auseinanderzusetzen, da der Zusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175). Wenn eile Klägerin - wie die Revision weiter anführt erst am 16* Oktober 1958 erfahren haben will, daß im Beamtenstellenplan 1953 keine ihrer früheren Angestellten tätigkeit entsprechende Stelle vorgesehen war, so mag ciese Unkenntnis die innere Einstellung der Klägerin beim Vergleichsschluß bestimmt haben, sie sagt aber nichts dartiber, was die Klägerin in dem Prozeßvergleich erklärt hat. Wenn die Revision.schließlich meint, die .Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB) sei entfallen und die Klägerin nicht mehr an den Prozeßvergleich gebunden, weil sie von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangen sei, so Ubersieht sie, daß Vergleichsgründlage nicht die Vorstellung einer Partei, sondern “der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhaltu ist; dieser wurde dadurch, mit welcher Stelle die Klägerin im Stellenplan geführt wurde und ob sie davon wußte, nicht berührt. Es kommt daher nicht ein Wegfall der Vergleichsgrundlage in Betracht, .allenfalls könnte eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums erwogen werden« Die Klägerin hat jedoch in der letzten Tatsachenverhandlung erklären lassen, daß sie den Prozeßvergleich nicht angefochten habe und auch nicht anfechte, 5») Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der hoheitliche Eingriff in eine Vermögenswerte Rechtssteilung, den die Klägerin hier behauptet', nur unter den Gesichtspunkten des-Enteignungsrechts* d.h.des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs gewürdigt werden kann (vgl. nicht zu, erweist sich als zutreffend schon aus der Erwägung, daß die Beklagte nicht in eine Vermögenswerte Rechtsstellung der Klägerin eingegriffen hat* Denn wenn - wie in tatsächlicher Hinsicht unangreifbar feststeht -der Prozeßvergleich vom 24.
Ill ZR 43/61
2223 018
Verkündet am 5. November 1962 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Lehrerin i.R. Frau Helene U
, geb. Al
Istra ße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert•Rechteanwalt Br.
hat der III. givllsenat des Bundesgerichtehofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br. Kreft, Br..Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 1961 wird zurückgewiesen. -
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
V 1
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1946 im Schuldienst 6(0 steht, übernahm am 28. August 1950 die Leitung der 18. Volksschule in I® Zuge
der B((0 Schulreform wurde die 18. Volksschule im Juni 1951 erweitert und umgewandelt in die 23- Grundschule, die 14. Oberschule - Praktischer Zweig (OFZ) -und die 4. Oberschule - Technischer Zweig (OTZ) die Gesamtleitung wurde der Klägerin Übertragen. Am 15«Juli 1952 wurde die Klägerin vorläufig ihres Dienstes enthoben*
Mit Bienststrafbeecheid vom 26. Februar 1953 sprach das Be0000 Re(0|000, Abteilung V(0fl000’ nacii fristgemäßer Kündigung zu dem 30. Juni 1953 gegen die Klägerin die Bienstetrafe der Dienstentlassung aus. Im März .1953 erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, die Unwirksamkeit ihrer Dienstentlassung feststellen zu lassen. Der Rechtstreit wurde durch einen Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht am 24. April 1956 beendet, der nachstehenden hier wesentlichen Inhalt hat:
"I. Die BienststrafVerfügung des Re00K-
00; vom 26.2.1953 wird aufgehoben . Die Beklagte erkennt anj daß der Klägerin Vorwürfe strafrechtlichen oder ehrenrührigen Charakters nicht gemacht werden können, und erklärt sich bereit, sie in einer ihrer Vorbildung und den pädagogischen Fähigkeiten entsprechenden Lehrerstelle weiter zu beschäftigen.
2o Die Klägerin ist damit einverstanden und verzichtet darauf, als Schulleiterin tätig zu sein, ohne damit ' für die Zukunft eine solche Tätigkeit ausschließen zu wollen.
3* Demgemäßwird die Beklagte die Klägerin sobald wie möglich in einer entsprechenden Stelle beschäftigen und sie bis spätestens 1.10.1956 ins BeamtenVerhältnis überführen.
4. Die Beklagte zahlt der Klägerin für die Zeit vom
1.7.1953 bis zu ihrer tatsächlichen Wiederverwendung
I
1v
die rückständigen Bezüge nach Maßgabe der neuen Stellung nach.
5oDamit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien; ausgeglichen."
Am 21. September 1956 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 als Lehrerin in das Beamtenverhältnis berufen und in die Besoldungsgruppe A 3 c (Lehrer mit erweiterter Fachausbildung an Sonderschulen) eingestuft und dementsprechend beschäftigt.
Schon im Juli 1954 hatte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen den fO
4'em Ziele erhoben, ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 unter Berufung in das Beamtehverhältnis das Amt ei^ner Rektorin einer Oberschule Technischer Zweig - (Besoldungsgruppe A 2 d) zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Diesen Rechtsstreit erklärten die Parteien in dem Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin am 16. Oktober 1956 für erledigt, nachdem die Klägerin erklärt hatte: .
"Soweit meine Ansprüche sich auf Grund des § 171 LBG erstrecken, bin ich mit der Eingruppierung in eine Stelle der Bes.Gr. A 3 c, die mir schon nach den bisherigen Stellenplänen zuteil geworden ist, unter Übernahme in das Beamtenverhältnis einverstanden.
Ich weise aber darauf hin, daß mir aus meiner früheren Tätigkeit vor der Überführung nach § 171 X»BG ] weitere Rechte zustehen. Ichwar nämlich Schul- j
leiterin einer Grundschule und ferner Leiterin des Praktischen und Technischen Zweiges einer Oberschule. Die Ansprüche aus dieser Tätigkeit behalte ich mir ausdrücklich vor, die m.E. nicht durch den Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht erledigt sind ....’* -
und nachdem der Vertreter des beklagten S^HHBi erklärt hatte:
-J
MIch stimme zu, daß die Klägerin sich außerhalb dieses Prozesses die Verfolgung ihrer weitergehen-den Rechte in einem besonderen Verfahren vor den zuständigen Stellen vorbehält, soweit ihre Überführung nicht in Betracht kommt. Der Beklagte behält sich alle Einwände vor, die gegen diese; weitergehenden Ansprüche außerhalb der von ihm anerkannten Überführung bestehen”.
Nachdem die Klägerin im Oktober 1958 von dem
und im Februar 1959 von dem
V^PmU^ ergebnislos ihre Ernennung zur Rektorin erbeten hatte, erhob sie am 8. August 1959 eine neue Klage
vor dem Verwaltungsgericht Berlin, mit der sie zunächst beantragte, den beklagten SflHk zu
verurteilen, sie, die Klägerin, mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 zu einer Rektorin ÖTZ {Besoldungsgruppe A 2 d) zu ernennen; im Laufe des Rechtsstreits änderte sie ihr
Klagebegehren dahin ab, der Beklagte möge verurteilt werden, sie so zu behandeln, als ob sie mit Wirkung vom
1o Dezember 1952 zur Rektorin einer QTZ ernannt und in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 d .eingewiesen worden wäre* Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8, November I960, das noch nicht rechtskräftig ist, ab«
Mit der vorliegenden Klage, die am 28. Januar I960 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin Schadensersatz, hilfsweise Entschädigung wegen der finanziellen Nachteile, die ihr durch die Einstufung in die Besoldungsgruppe A3 c - statt in die Beidungsgruppe A 2 d, auf die sie wegen ihrer früheren gehobenen Angestelltentätigkeit Anspruch habe -, entstanden seien. Die Klägerin, sieht eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten darin, daß diese bei der Aufstellung des für die Überleitung der Lehrer aus dem Angestellten-
Verhältnis in das Beamtenverhältnis maßgebenden Beamtenstellenplanes für 1953 nicht die Voraussetzungen dafür ge-, schaffen hätten, daß sie, die Klägerin, entsprechend ihrer früheren Angestelltentätigkeit in eine Rektorenstelle habe übernommen werden können. Sie führt dies darauf zurück, daß die zuständigen Beamten schon seit Jahren planmäßig darauf äusgegangen seien, ihren verstorbenen Ehemann und sie, die Klägerin, selbst zu verdrängen und zu benachteiligen#
Fürdie Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zu dem 31.März 1957 hat die Klägerin die Differenz zwischen den Bezügen, die ihr gezahlt wurden, und den Bezügen, auf die sie Anspruch erheben zu können glaubt, mit 9.897,84 DM errechnet; sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. April 1957 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt und den Einwand der Rechtshängigkeit der Streitsache erhoben«
In der Sache selbst hat die Beklagte eine Amtspflicht-Verletzung ihrer Bediensteten in Abrede gestellt, weil die Klägerin entsprechend dem Prozeßvergleich vor dem Bundesarbeitsgerioht vom 24. April 1956, der 'das dienst-^ liehe Verhältnis der Klägerin abschließend geregelt habe, behandelt worden sei« Weiter hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht zurück-gewiesen worden. , ^
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
~ 6 -
Entscheidungsgründe:
Io
L) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges "bestehen keine Bedenken. Denn für die Ansprüche auf Schadensersatz' aus Amtspflichtverletzung oder Entschädigung aus Aufopferung oder wegen enteignungs-gleichen Eingriffs, die die Klägerin nach ausdrücklicher Erklärung geltend machen will, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 14, 34 GG; §13 GVG;
§ 40 VerwGQ); die Prüfung, ob ein solcher Anspruch gegeben ist, steht daher jedenfalls den ordentlichen Gerichten zu* Seiner rechtlichen Natur nach kann der Klageanspruch ein Amtshaftungsanspruch oder ein Ent-Schädigungsanspruch nach Enteignungsrecht sein (vgl.
BGHZ 14? 222, 225); denn die Klägerin fordert hier Schadensersatz in Geld oder eine Entschädigung deswegen, weil nach ihrer Behauptung pflichtwidrig und unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Aufstellung des Stellenplans für 1953 nicht die Voraussetzungen dafür.geschaffen worden seien, sie als Rektorin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Damit kleidet die Klägerin ~ wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht einen beamtenrechtlichen . Gehaltsanspruch in das Gewand einer Schadensersatz-klage, was unzulässig wäre (vgl. BGHZ 11, 212); Grundlage ihrer Klage ist vielmehr, daß sie Infolge gesetz-und amtspflichtwidriger Aufstellung des Stellenplanes einen beamtenrechtlichen Erfüllungsanspruch nicht habe und deshalb auf Schadensersatz oder eine Entschädigung angewiesen sei.
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2.) Die grundsätzliche Frage, oh die Rechtshängigkeit eines Anspruchs vor einem Verwaltungsgericht die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 263 ZPO) für den Zivilprozeß begründet (so Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. zu § 263 Anm. I 2; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichteordnung, I960, zu § 41 Anm. 20; dagegen Baumbach-lauter-bach ZPO 26. Aufl. zu § 263 Anm. 2 A), kann hier uner-örtert bleiben* Dem Berufungsgericht ist darin zuzu-stimmen, daß die am 14* August 1959 zugestellte verwaltungsgerichtliche Klage VG V A 138/59 nicht den gleichen Streitgegenstand hatte und hat wie die vorliegende, am 28. Januar I960 zugestellte Zivilklage.
Der Antrag der verwaltungsgerichtlichen Klage ging zunächst dahin, die Klägerin mit Wirkung vom 1. De-zeraber 1952 zu einer Rektorin ÖTZ (Besoldungsgruppe A 2 d) zu ernennen. Mit diesem Anträge und mit der Begründung, der Klägerin werde die Ernennung entgegen § 1?1 LBG zu Unrecht verwehrt, wurde die Klage am 14. August 1959 zugestellt. Weder im Klageanspruch noch im Klagegrund, d.h. in denjenigen Tatsachen, die den Anspruch rechtlich begründen sollen (BGZ 104, 155» 156), deckte sich diese verwaltungsgerichtliche Klage mit der später vor dem Xandgericht erhobenen Klage. Krst in der mündlichen Verhandlung vor dem VerWaitungsgericht am 8. November I960, also mehr als neun Monate nach Zustellung der vorliegenden Klage, änderte die Klägerin ihren Antrag im Verwaltungsstreitverfahren in einer Weise, die an eine mögliche Öbereinstimmung beider Klagegegenetände denken ließ, indem sie so behandelt zu werden forderte, als ob sie mit Y/irkung vom 1. Dezember 1 zur Rektorin einer CTZ ernannt und in eine.Planstelle der
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Besoldungsgruppe A 2 d eingewiesen worden wäre- Die Klägerin verlangt im Verwaltungsstreitverfahren - in der Erkenntnis, daß ihr ein Erfüllungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf Gehaltszahlung, versagt ist, - von der Beklagten die "Beseitigung einer Rechtsund Gesetsesmißachtung einer Behörde11 c Ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht, worauf die Klägerin sich in beiden Rechtsstreiten beruft, einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Schadensersatz-anspruch begründen kann (so BVerwGE 13, 17; BAG RJW I960, 358;.0VG Hamburg, SJW 1959V 1938; Wolff, Verwaltungsrecht Band I, 4 V Aufl. 1961, § 64 IV S„ 365f Pentz, NJW I960,
85) oder ob ein Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 839 BGB entsteht (so BGHZ 29, 310,
313), bedarf hier keiner Erörterung, Venn die Ansprüche, die die Klägerin in beiden Rechtsstreiten geltend macht, unterscheiden sich untereinander.wesentlich im Klagebegehren. Mit der Klage vor den Verwaltungsgerichten verlangt die Klägerin ein Tätigwerden, ein Vefwaltungs-handeln der Beklagten, mit der vorliegenden Klage aber die Zahlung einer Geldsumme. Die Identität der Streitgegenstände fehlt auch dann, wenn sich zwar der Klagegrund, aber nicht die Klageansprüche decken. Selbst wenn der vor den Verwaltungsgerichten rechtshängige Anspruch ebenfalls ein Schadensersatzanspruch -■gerichtet nicht auf Zahlung, sondern auf Beseitigung nachteiliger Folgen - wäre, könnte nichts anderes gelten« Die läge wäre dann die, daß die Klägerin aus einem tatsächlichen |
SachVerhältnis zwei Ansprüche verschiedener Bechtsnstur auf Schadensersatz gegen die gleiche Beklagte zu haben ü
glaubte. Bas wäre selbst im Rahmen des § 839 Abs. 2 ; ;
Satz 2 EGB unbeachtlich, weil die Öffentliche Hand sich , > j
der Haftung niemals dadurch entziehen kann, daß sie den £ i
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Geschädigten auf einen aus anderem Rechtsgrund bestehenden Anspruch gegen die gleiche Körperschaft verweist (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl. zu § 839 Anm. 89)- Die gegenteilige Ansicht von Wolff (Verwaltungsrecht Band 1 S. 365)# der Amtshaftungsanspruch trete, jedenfalls im Balle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zurück hinter dem aus einer Verletzung der Füreorgepflicht hergeleiteten -öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch, bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Klägerin den Bediensteten der Beklagten den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns :macht„
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Das Berufungsgericht bat eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten mit folgender Begründung verneint: Die Klägerin habe zwar im Stellenplan für 1952 eine Rektorenstelle inne gehabt, die zur Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 d berechtigte.
Diese Grundlage sei aber durch den Vergleich vor dem Bundesarfceitsgericht vom 24. April 1956 entfallen. Danach habe die Klägerin nur noch einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrerin gehabt. Dieser ganz eindeutige Vergleich enthalte keinen Vorbehalt in dem Sinne, daß er lediglich die arbeitsrechtlichen Beziehungen regele, die beamtenrechtlichen aber offen lassen wie die Klägerin meipe. Vielmehr sollten zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr bestehen, nachdem die Klägerin - unter Verzieht auf ihre Stellung als Rektorin - die Beamtehsteilung einer Lehrerin erhalten habe. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergleichsabreden seien unbegründet. Das BeflIHIfc RefHHHHVI sei (arbeitsrechtlich) Arbeitgeber und
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(bewmtenreehtlich) Dienstbehörde der Xlägerin. Ein un-wirksamer Verzicht auf unverzichtbare Beamtenrechte liege nicht vor, weil die Vergleichsabrede der Übernahme in das Beamtenverhältnis vorangegangen sei. Da ein Angestellter nicht gegen seinen Willen in das Beamtenverhält-nis übernommen werden könne, könne wirksam auch die Überführung in ein niedrigeres Beamtenverhältnis vereinbart werden. Daß die'Entlassung der Klägerin und der Prozeßvergleich zeitlich nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes lägen, sei unerheblich, denn der am 31- Dezember 1952 entstandene Anspruch der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhälthis sei von dem Fortbestand ihrer Ang<- stelltenstelluog als Rektorin abhängig gewesen. Da diese vereinbarungsgemäß in die Stellung einer Lehrerin sbgewahdelt worden sei, habe der Klägerin ein Anspruch aus § 171 DBG nur in diesem Rahmen zugestanden.
Alle Handlungen der Beklagten entsprächen diesem Vergleich.-
Es fehle daher an einer Verletzung von Amtspflichten.
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Auch einen Entschädigungsanspruch hat das Berufungsgericht nicht für begründet befunden und hierzu ausgeführt: Ein Anspruch aus Aufopferung entfalle, weil ein solcher Anspruch nur auf Entschädigung für einen Körper-schaden gerichtet sein könne. Auch wegen enteignungs-glcichen Eingriffs könne die Klägerin nicht Entschädigung fordern, weil der behauptete Eingriff in ein angebliches Recht nicht im Interesse der Allgemeinheit unter Auferlegung eines Bonderopfers erfolgt sei.
III.
Die Revision greift dies im Ergebnis ohne Erfolg an.
1, ) Die Klägerin hat Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten in erster Linie immer darin gesehen, daß im Beamtenstellenplan für 1953 für sie nicht eine den Merkmalen ihrer Angestelltentätigkeit entsprechende Beamtenrtelle vorgesehen worden sei, und hat dies darauf zurückgefiihrt, daß die zuständigen Beamten planmäßig darauf ausgegangen seien, sie zu verdrängen und zu schädigen. Das Kammergericht hat sich mit diesen Vorwürfen im einzelnen nicht auseinandergesetzt* es war Jedoch hierzu von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht veranlaßt, weil es zu dem Ergehnis gelangte, die dienstliche Stellung der Klägerin sei durch den Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht am 24- April 1956 abschließend geregelt worden. Richtig verstanden, besagt also das Berufungs urteil, die Klägerin sei nicht geschädigt worden, weil
sie nur.einen Anspruch auf Behandlung nach dem Vergleich gehabt habe, und ihr diese Behandlung zuteil geworden sei. Dieses Ergebnis hält den Angriffen der Revision stand. . \
2. ) Rach § 171 LBG war den Lehrern, die am 31. Dezember 1952 im Dienst des in einer im
Stellenplan 1952 vorgesehenen Stelle beschäftigt waren, im Rahmen des Stellungsplanee für Beamte, erforderlichenfalls unter Berufung in das Beamtenverhältnis, ein ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu übertragen, sofern sie die vorgeschriebene oder übliche Ausbildung besaßen oder sich während der letzten vier Jahre in dieser oder einer gleichwertigen Stelle bewährt hatten. Daneben mußten die Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenvferhältniß erfüllen, insbesondere dieser Berufung würdig sein (EVerGr Nachschlagewerk 237 su § 171 LBG Berlin Nr. 1 und 2).
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■v...
Per Klägerin ist darin zuzustimmen, daß den Lehrern, die diese Voraussetzungen erfüllten, grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Amtes zustand, das aus ihrer im Stellenplan 1952 enthaltenen Angestelltenstelle nach dem Beamtenstellenplan 1953 hervorgega.ngen war (Bischbach-Knüppel, Landesbeamtengesetz von Berlin, 19549 zu § 171 Anm. 1); ihr kann weiter auch darin gefolgt werden, daß die Verwaltung, verpflichtet war, bei der Aufstellung des Beamtenstellenplans 1953 im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 171 LBG hinsichtlich des einzelnen Lehrers zu schaffen. Insoweit bestanden Amtspflichten der Verwaltung nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den einzelnen Lehrern, weil sich die Amtspflicht ihrer A?atur nach, d.h. nach ihrem Zweck und ihrer rechtlichen Bestimmung, auf deren Belange bezog (BGB-RGRK 11. Aufl. zuj 839 Anm. 41).
Ob der Klägerin, die beim Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vorläufig ihres Dienstes enthoben war, die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Eeamtenverhältnis erfüllte - was damals streitig geworden war -, bedarf keiner Erörterung. Pas Berufungsgericht, ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß die rechtliche Möglichkeit bestand, für die Überleitung der Klägerin in das Beamtenverhältnis - abweichend von der Regel des § 171 LBG - die Übertragung eines Amtes einer niedrigeren Besoldungsgruppe, als der früheren Angestelltenstelle entsprach, rechtswirksam zu vereinbaren (vgl« Porsthoff, Verwaltungsrecht, 1. Band, 8. Aufl,, § 14 S. 262). Ein Beamter kann allerdings auf die laufenden BienstbezÜge weder ganz noch teilweise verzichten (§ 83 Abs. 2 BBG; § 50 Abs. 3 BRRG,
5 47 LEG); demgemäß kann er seinem Dienstherrn die Zahlung auch nicht wirksam erlassen. Ein solcher Fall kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn die Bestimmung in § 171 DBG begründete nicht eine beamtenrechtliche Stellung derart, daß die Lehrer, auf welche die gesetzlichen Voraussetzungen zutrafen, kraft des Gesetzes in das Beamten Verhältnis eingeruckt wären«/ Vielmehr wurde der einzelne Lehrer Beamter erst durch die Übertragung eines entsprechenden Amtes unter Berufung in das Besmtenverhältnis, der eine Über- . prufung der Würdigkeit und Fähigkeit voran2ügehen hatte.
Die Klägerin war also, als der Prozeßvergleich am 24. April 1956 geschlossen wurde, nicht eine Beamtin, sondern eine Angestellte, die die Übernahme in das Beamtenverhältnis erstrebte. Deshalb kann nicht ein Verzicht auf laufende Dienstbezüge oder auf eine sonstige unverzichtbare Rechtsstellung in Rede stehen. Darüber aber, welches Amt ihr zugeteilt werden solle, konnte die Klägerin eine wirksame Einigung mit der Beklagten treffen, denn ein Nachgeben in dieser Hinsicht war, selbst wenn die Klägerin glaubte, ein Amt höherer Besoldungsgruppe beanspruchen zu können, einer Verfügung der Klägerin zugänglich.
3.) Ein solches Nachgeben hinsichtlich der durch ? 171 LBG möglicherweise begründeten besseren Anwartschaft, die - was die Revision außer acht läßt - von der Beklagten damals überhaupt in Zweifel gestellt wurde, sieht das Berufungsgericht in dem FrozeßvergPeich vor deir Bundesarbeitsgericht am 24. April 1956. Die Bedeutung der damaligen Vereinbarung ist streitig. Das Berufungsgericht legt den Erozeßvergleieh dahin aus, die Klägerin habe sich mit der Stellung einer Lehrerin begnügt* als solche habe sie in das Beamtenverhältnis übernommen werden
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sollen; sobald dies geschehen sei, habe ein Anspruch nicht mehr bestehen sollen. Der Klägerin sei also - so folgert das Berufungsgericht - ein Anspruch aus § 171 LBG nur in diesem Rahmen erwachsen.
Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung; sie ist der Meinung, der Prozeßvergleich könne sich lediglich auf die in dem damaligen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit anhängigen arbeitsrechtlichen Ansprüche bezogen haben, er habe aber die öffentlich-rechtlichen, aus § 171 DBG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin unberührt-, lassen müssen* Dazu ist vorweg zu sagen: Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung insofern, als er den Rechtsstreit beendet und einen Vollstreckunge-titel schafft, zugleich aber ein Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechte anwendbar sind (BGHZ 16,
388, 390; 28, 171, 172)«. Hier steht nicht die preozessuale Wirkung des Vergleichs, sondern nur sein sachlich-recht^ licher Inhalt, der Vergleich als Vertrag, in Rede, über dessen Auslegung die Parteien streiten. Was damals zwischen ihnen vereinbart worden ist - d .h. was erklärt und wie es verstanden worden ist ist, da es sich um eine Individualvereinbarung atypischen Inhalte handelt, eine Tatfrage, deren Feststellung im Wege der Auslegung dem Patsachenrichter obliegt.. Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur in der Richtung geprüft werden, ob sie möglich ist, grundsätzliche Auslegungsregeln oder sonstige Rechtsgrundsätze verletzt {Reichsgericht, Nachschlagewerk* zu § 561 ZPO Nr . 12; RGZ 154,
319, 320; IM zu RVO § 1542 Nr. 5).
Die Auffassung der Revision, der Prozeßvergleich sei vom Revisionsgericht, weil er öffentlichrechtliche Erklärungen enthalte und Prozeßhandlung sei, -selbständig auszulegen, greift nicht durch. Allerdings unterliegt die Bedeutung und Tragweite behördlicher Akte der freien Nachprüfung des Revisionegerichts (vgl. RGZ 102, 1, 3) und ebenso ist das Revisionsgericht frei bei der Beantv/ortung der Frage, ob eine behördliche Urkunde einen Verwaltungsakt oder einen Vertrag darstellt (BGH2 28, 34) oder ob ein Vertrag dem öffentliche)! oder dem bürgerlichen Recht zugehört (BGHZ 32, 76;
35, 69); denn es handelt sich insoweit nicht um die Auslegung einer Erklärung, sondern um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (BGHZ 28, 34, 39; 35, 69,
.73). Darum aber geht es hier nicht. Der Prozeßvergleich vom 24. April 1956 enthält verschiedene Elemente. Wesentlich für die Entscheidung ist, was die Parteien mit den unter den Nummern 2) und 5) festgehaltenen Erklärungen vereinbart haben. Diese Erklärungen bezogen sich zwar auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, gleichwohl ist es eine Tatfrage, was erklärt und vereinbart worden ist, und diese Feststellung obliegt dem Tatrichter-
4o) Die tatrichterliche Feststellung läßt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen, auch der Vortrag der Revision zeigt sie nicht auf.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Prozeßvergleich gibt, ist möglich. Die Revision scheint dies in Zweifel ziehen zu wollen, indem eie darauf hin-weist, daß zur Zeit des Prozeßvergleiches bei dem
Verwaltungsgericht Berlin die Klage, der Klägerin das Amt einer Rektorin zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, anhängig gewesen sei (VG V A 492/54); der Vergleich vor\dem Bundesarbeitsgericht, der nicht besage, daß damit auch die vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Ansprüche erledigt sein sollten, könne diese Ansprüche nicht mit umfaßt haben» Davon ist nur so viel richtig, daß der Prozeßvergleich
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vor dem Bundesarbeitsgericht als Prozeßhandlung nicht ohne weiteres den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beenden konnte; er konnte aber auch dessen Streitpunkte erledigen. Es entspricht täglicher-gerichtlicher Erfahrung, daß Prozeßvergleiche geschlossen werden, die außerhalb des Rechtsstreits stehende Ansprüche und Prägen mitumfassen; dem tragt § 44 GKG kostenrechtlich Rechnung» Die allgemeine Klausel in Kr. 5 des Vergleichs, es seion damit alle gegenseitigen Ansprüche der. Parteien ausgeglichen, deckt die Auslegung des Berufungsgerichts umso mehr, als in dem Prozeßvergleich nirgends von einer Beschränkung auf den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Rede ist, Nr. 3 des Vergleichs vielmehr die Überführung der Klägerin in das Beamtenverhältnis behandelt, die nicht Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits war. Behandelt aber der Prozeßvergleich in diesem Punkt ausdrücklich einen außerhalb des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits stehenden Streit-punkt, so kann - angesichts der abschließenden allgemeinen Erledigungsklausel - die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht mißbilligt werden.
Die Auslegung wird den §§ 133, 157 BGB gerecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend nicht auf den inneren
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Willen und die Vorstellungen der Klägerin, sondern darauf obgestellt, in welchem Sinne der Erklärungsempfänger, der Vertreter der Beklagten in dem Termin vor dem Bundesarbeitsgerieht, die Erklärung der Klägerin bei Berücksichtigung der Gesamtumstände verstehen mußte.
Es ist unerheblich, wenn die Revision meint, die Beklagte habe aus späteren Erklärungen der Klägerin - bei der Aushändigung der Beemtenurkunde am 21. September 1956 und in dem Termin vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. Oktober 195B - entnehmen mUssen, daß die Klägerin den Prozeßverglexch anders verstanden habe; denn es kommt darauf an, was in dem Termin vom 24. April 1956 erklärt worden ist. Auch kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß der Vertreter der Beklagten in dem Verhandlungstermin vor. dem Oberverwaltungsgericht am 16. Oktober 1958 Bich ausdrücklich auf die Erledigung durch den Prozeßvergleicfa hätte berufen müssen. Bas Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, sie habe sich in späteren Erklärungen ausdrücklich, ihre Rechte aus § 171 EBG Vorbehalten, nicht übersehen; das ergibt ©ich au© dem Tatbestand des Berufüngsürteils. Bas Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, sich mit Einzelheiten, die es mit Recht für unerheblich halten !cov:nte, in den IntscheidungsgrÜnden auseinanderzusetzen, da der Zusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175). Wesentlich für die Auslegung des Vergleichs erscheint die läge, in der der Streitfall sich damals befand, nachdem beide Parteien das Orteil des Banäesarbeitsgerichts angefochten hatten. Biesen Gesichtspunkt, hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt.-
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Wenn eile Klägerin - wie die Revision weiter anführt erst am 16* Oktober 1958 erfahren haben will, daß im Beamtenstellenplan 1953 keine ihrer früheren Angestellten tätigkeit entsprechende Stelle vorgesehen war, so mag ciese Unkenntnis die innere Einstellung der Klägerin beim Vergleichsschluß bestimmt haben, sie sagt aber nichts dartiber, was die Klägerin in dem Prozeßvergleich erklärt hat. Wenn die Revision.schließlich meint, die .Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB) sei entfallen und die Klägerin nicht mehr an den Prozeßvergleich gebunden, weil sie von einer unrichtigen Vorstellung ausgegangen sei, so Ubersieht sie, daß Vergleichsgründlage nicht die Vorstellung einer Partei, sondern “der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhaltu ist; dieser wurde dadurch, mit welcher Stelle die Klägerin im Stellenplan geführt wurde und ob sie davon wußte, nicht berührt. Es kommt daher nicht ein Wegfall der Vergleichsgrundlage in Betracht, .allenfalls könnte eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums erwogen werden« Die Klägerin hat jedoch in der letzten Tatsachenverhandlung erklären lassen, daß sie den Prozeßvergleich nicht angefochten habe und auch nicht anfechte,
5») Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der hoheitliche Eingriff in eine Vermögenswerte Rechtssteilung, den die Klägerin hier behauptet', nur unter den Gesichtspunkten des-Enteignungsrechts* d.h.des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs gewürdigt werden kann (vgl. BGHZ 6, 270; 13, 88, 90), Das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch
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nicht zu, erweist sich als zutreffend schon aus der Erwägung, daß die Beklagte nicht in eine Vermögenswerte Rechtsstellung der Klägerin eingegriffen hat* Denn wenn - wie in tatsächlicher Hinsicht unangreifbar feststeht -der Prozeßvergleich vom 24. April 1956 die Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses abschließend bestimmte und die Beklagte sich an diese Regelung hielt, wenn also die Klägerin gegenüber der Beklagten keine weiiergehenden Rechte mehr hatte, dann fehlt es bereits an einem die Klägerin beeinträchtigenden Eingriff seitens der Beklagten.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß'zurückgewiesen werden. Die Kosten des Revisions-rechtszuges,treffen gemäß § 97 2P0 die Klägerin.
Dr.‘ Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla
Gähtgens Keßler
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