BGB § 839 C, Fe Bei der Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen erfüll ten die Behörden des Abgabelandes keine Amtspflichten, die ihnen gegenüber dem Aufnahmeland und seinen Trägern der Öffentlichen Fürsorge obliegen. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Pebruar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt: Am 5» August 1954 wurde die damals nicht verheiratete Hart ha jetzt verehelichte KH^P^, mit ihren drei Kindern von Flensburg in das Land Baden-Württemberg, und zwar in den klagenden Landkreis umgesiedelt- Für den Fall, daß nicht er, sondern das Land 3adeij-»7ürttemberg als Geschädigter angesehen werden sollte, hat der klagende Kreis sich darauf berufen, das beklagte Land habe ihm den entsprechenden Schadensersatzanspruch abgetreten. Hilfsweise hat er darum gebeten,hinsichtlich eines Betrages von 1766,05 LM das beklagte Land zu verurteilen, ihm die Ansprüche der Bundesrepublik und des Landes Baden-WUrttemoerg von der Hand zu halten.Len Antrag hat er mit Rücksicht darauf gestellt, daß er möglicherweise wegen des Falles Bfl® gegen ihn bestehende Ansprüche der Bundesrepublik und des Landes noch nicht erfüllt habe. 1. a) Lie vom Berufungsgericht bewußt offen gelassene Frage, ob die mit der Umsiedlung der Martha PflV befaßten Bediensteten des beklagten Landes Amtspflichten gegenüber dem Lande Baden-Württemberg und dem klagenden Kreis erfüllt Doch muß in einem solchen Falle diese Körperschaft dem Bediensteten in einer Weise ngegenüberstehenM, wie das für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Bediensteten und dem Staatsbürger kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer dem Beamten ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht beruft. Eine solche Gegnerschaft hat der Senat in den durch die angeführten Urteile entschiedenen Hechtsstreitigkeiten für Fülle verneint, in denen Anstellungskörperschaft und geschädigte Körperschaft in der Eigenschaft ttls Versiche-rungsamt und Träger der Sozialversicherung, oder als mit der Durchführung des Soforthilfegesetzes betraute behördliche Stellen zu einer gleichsinnig zu erfüllenden gemeinsamen Aufgabe derart verbunden waren, daß die Tätigkeit der Februar 1953 (BGBl X 26) oder des Bundesvertriebenen-gesetzes in der Fassung vom 19* Mai 1953 (BGBl I 201) und der zu ihm erlassenen Durchführungsbestimmungen geschehen sein oder - worauf das beklagte Land nunmehr in der Hevisionsinstanz abhebt - auf Grund von Verträgen zwi- scheu einzelnen Bundesländern, ging es darum, jene Personenkreise aus wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gründen angemessen auf die einzelnen Bundesländer zu verteilen o Innerhalb der Bundesrepublik sollten die Plücht-lingslasten auf breiter Grundlage in möglichst sachgerechter Weise den Gliedern des Staatsganzen auferlegt werden, uin durch einen solchen Lastenausgleich zu verhüten, daß ein einzelnes Glied des Gesamtorganismus auf die Bauer überbeansprucht wird und daß dadurch, weil das Glied seine Punktion nicht mehr richtig ausüben kann, der ganze Organismus Schaden leidet (vgl. sem Umsiedlungsfall befaßten Bediensteten des abgebenden beklagten Landes das Aufnahmeland Baden-Württemberg und ein in ihm gebildeter Träger der öffentlichen Fürsorge, der durch die Zuweisung eines fürsorgebedürfügen Umge-sicdeltcn in seinen Bereich leistungspflichtig werden konnte, nicht so als Dritter gegenüber, wie es für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger charakteristisch ist. Ob unter diesem Blickwinkel Bedienstete des beklagten Landes eine ihnen gegenüber dem Land Baden-Württemberg und dem klagenden Kreis obliegende Amtspflicht verletzt haben, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Eine vorsätzlich pflicht- und rechtswidrige Handlung ist jedoch nach dem Berufungsurteil zu verneinen, das das Vorgehen der in Betracht kommenden Bediensteten des beklagten Landes mit Rücksicht darauf, daß Martha BflP als Evakuierte im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundea-vertriebenengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 21. Die Revision macht allerdings geltend, die Bediensteten des beklagten Landes hätten gewußt, daß Martha nach den damals geltenden Vorschriften nicht habe umgesiedelt werden dürfen. Sie verweist darauf, nach den Bekundungen von Martha PflBl als Zeugin hätten ihr die Beamten zwei Tage vor der Umsiedlung erklärt, sie könnten sie nicht um- Es mag aber schon zweifelhaft erscheinen, ob damals nicht ausschließlich Beamte der Stadt Flensburg eine solche Kenntnis hatten; auf jeden Fall hat die Revision gegen sich, daß, als Martha Dflfe im August 1934 umgesiedelt wurde, über ihren Y/iderspruch gegen die Entziehung des Ausweises noch nicht entschieden war und daß der Besitz eines Flüchtlingsausweises im Zeitpunkt der Durchführung der Umsiedlung nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umsiedlung war oder doch, zu demal angesichts der Ausführungen Ges Berufungsurteils, von den mit dem Umsiedlungsfall betrauten Beamten nicht als solche angesehen werden mußte. Nach dem allen fehlt es immer an einem der Tatbestand smerkmale des § 839 BGB, so daß der klagende Landkreis sein Begehren nicht mit Erfolg auf eine Amtshaftung desbeklagten Landes stützen kann. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM nicht übersteigt, die Revision im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen ist, kann die Revision, weil sie insoweit unzulässig ist, nicht daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den in krage stehenden Klagegrund mit Recht an dem kehlen eines sachlichrechtlichen Erfordernisses scheitern läßt.
2150 089 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB § 839 C, Fe Bei der Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen erfüll ten die Behörden des Abgabelandes keine Amtspflichten, die ihnen gegenüber dem Aufnahmeland und seinen Trägern der Öffentlichen Fürsorge obliegen. BGH, Urt.v.31. März I960 - III ZR 43/S9 OLG Schleswig LG Kiel 331-20-42/59- Verkündet am 31«März I960 als Urkundobeamter der Geschältosteile Im Namen des Volkes In dem .Rechtsstreit des Landkreises - Bezirksfürsorgeverbandeo - Hechingen/Baden-Württemberg, vertreten durch den Landrat, Klägers, Berufungsbeklagten una Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MMI - gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und 7ertriebene, Beklagten, Berufungokläger und Revisionobeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MHI - hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Pebruar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt: Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 3 <, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom ll.Bezember 1936 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5» August 1954 wurde die damals nicht verheiratete Hart ha jetzt verehelichte KH^P^, mit ihren drei Kindern von Flensburg in das Land Baden-Württemberg, und zwar in den klagenden Landkreis umgesiedelt- Hartha PM hatte im Jahre 1954 den Ort Altwarthau in Schlesien, wo sie bei ihren Eltern gelebt hatte, verlassen und anschließend an mehreren Orten in Deutschland Stellen als Hausgehilfin, im Jahre 1945 eine Stelle in einer Gastwirtschaft in Kiel angenommen. In dieser Stadt mietete sie ein Zimmer und erwarb eine eigene Einrichtung. Am 50. August 1944 wurde sie dort ausgebombt und nach Flensburg evakuiert, wo sie am 1, September 1944 eine Stelle als Serviererin antrat. Im Januar 1945 gab sie die Stelle auf und fuhr- nach Altwarthau. Gegen Ende des Monats flüchtete sie vor den heranrückenden russischen Streitkräften und kehrte nach Flensburg zurück, wo sie den Flüchtlingsausweis (A) erhielt. Der Ausweis wurde ihr am 16. November 1955 von dem Oberbürgermeister - Beauftragten für das Flüoht-lingswesen - in Flensburg entzogen. Ihr Widerspruch dagegen wurde am 22. November 1954 zurtickgewiesen. Der klagende Kreis macht geltend: Martha Pohl sei nicht Vertriebene im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen und sei für eine Umsiedlung nicht in Betracht gekommen. Gleichwohl hätten Beamte des beklagten Landes unter schuldhafter, sogar vorsätzlicher Verletzung ihrer auch ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten die Umsiedlung veranlaßt und durchgeführt. An die zu Unrecht umgesiedelte Familie habe er in der Zeit vom 16. August 1954 bis April 1956 Fürsorgeunterstützungen im Betrage von 5027,67 DM geleistet. Für diesen Betrag nebst 4 fr Zinsen müsse ihm das beklagte Land Schadensersatz leisten. Für den Fall, daß nicht er, sondern das Land 3adeij-»7ürttemberg als Geschädigter angesehen werden sollte, hat der klagende Kreis sich darauf berufen, das beklagte Land habe ihm den entsprechenden Schadensersatzanspruch abgetreten. l)as beklagte Land ist der Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Es hat sich auch damit verteidigt, Martha PB® hätte zu demindest als Evakuierte umgesiedelt werden dürfen. Las Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Las Beklagte Land hat hiergegen Berufung eingelegt. Vor dem Oberlandesgericht hat der klagende Kreis in erster Linie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise hat er darum gebeten,hinsichtlich eines Betrages von 1766,05 LM das beklagte Land zu verurteilen, ihm die Ansprüche der Bundesrepublik und des Landes Baden-WUrttemoerg von der Hand zu halten.Len Antrag hat er mit Rücksicht darauf gestellt, daß er möglicherweise wegen des Falles Bfl® gegen ihn bestehende Ansprüche der Bundesrepublik und des Landes noch nicht erfüllt habe. Las Oberlandesgericht hat die Klage .abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Kreis seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.- Entscheidungsgründe: 1. a) Lie vom Berufungsgericht bewußt offen gelassene Frage, ob die mit der Umsiedlung der Martha PflV befaßten Bediensteten des beklagten Landes Amtspflichten gegenüber dem Lande Baden-Württemberg und dem klagenden Kreis erfüllt haben, ist entgegen der iCeviöion zu Ungunsten der Klage zu verneinen. Wie der erkennende Senat wiederholt (vgl. BGHZ 26, 252; 27, 210) ausgeführt hat, können einem Beamten oder Angestellten einer öffentlichen Körperschaft, die auf hoheitlichem Gebiet tätig wird, bei seiner Amtsausübung Amtspflichten im Sinne des § 859 BGB gegenüber einer anderen Körperschaft obliegen. Doch muß in einem solchen Falle diese Körperschaft dem Bediensteten in einer Weise ngegenüberstehenM, wie das für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Bediensteten und dem Staatsbürger kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer dem Beamten ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht beruft. Damit ist nicht gesagt, daß jene andere Körperschaft sich wie ein Bürger betätigen müsse; es ist vielmehr allein darauf abzustellen, daß die Anstellungskörperschaft des Beamten und die andere Körperschaft unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach der rechtlichen Gestaltung des Falles nicht zu einer gemeinsamen Aufgabe zu-©ammengesc~)losyen erscheinen, sondern daß sie bei dem von dem Beamten vorzunehmenden Amtsgeschäft im Blick auf die widerstreitenden - von dem Beamten, wie auszuführen sein wird, eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu v/ahrenden - Interessen der Beteiligten gleichsam als Gegner auftreten. Eine solche Gegnerschaft hat der Senat in den durch die angeführten Urteile entschiedenen Hechtsstreitigkeiten für Fülle verneint, in denen Anstellungskörperschaft und geschädigte Körperschaft in der Eigenschaft ttls Versiche-rungsamt und Träger der Sozialversicherung, oder als mit der Durchführung des Soforthilfegesetzes betraute behördliche Stellen zu einer gleichsinnig zu erfüllenden gemeinsamen Aufgabe derart verbunden waren, daß die Tätigkeit der - 5 einen Körperschaft gleichzeitig der anderen zugute kam und die Beziehungen zwischen den bei den verschiedenen Körperschaften errichteten Behörden sich wie ein Internum ausnahmen. Die genannten Urteile geben aber keine abschließende Aussage über die Fälle, in denen die Anstel-lungskörperschaft eines Beamten und die geschädigte Körperschaft sich nicht als Dritte gegenüberstehen. An einem solchen Gegenüberstehen kann es vielmehr auch bei einer anderen Fallgestaltung fehlen und fehlt es in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall. Ob ein derartiges "Gegenüberstehen" zu bejahen ist, bestimmt sich ebenso wie ganz allgemein die Frage, ob der Bürger im Verhältnis zu dem Dienstherrn des Beamten "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, in erster Linie danach, welchem Zweck die dem Beamten obliegende Amtspflicht dient, hur dann, wenn diese ausschließlich oder doch neben dem allgemeinen öffentlichen Wohl, wie dem Interesse der Allgemeinheit an einer sauberen Amtsführung der Bediensteten im öffentlichen Dienst, oder neben innerdienstlichen Belangen den Interessen eines anderen dienen soll, kann dieser andere ein Dritter im Sinne des § 839 BGB sein. Der Umstand, daß eine Tätigkeit des Beamten jenem anderen zugute kommt, ihm als eine Keflexwirkung des pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil beschert, macht ihn noch nicht zu dem Dritten im Sinne der Gesetzes-norm. Bei der Umsiedlung der Vertriebenen und Flüchtlinge, mochte sie etwa im Vollzug der Umsiedlungsverordnung vom 13. Februar 1953 (BGBl X 26) oder des Bundesvertriebenen-gesetzes in der Fassung vom 19* Mai 1953 (BGBl I 201) und der zu ihm erlassenen Durchführungsbestimmungen geschehen sein oder - worauf das beklagte Land nunmehr in der Hevisionsinstanz abhebt - auf Grund von Verträgen zwi- scheu einzelnen Bundesländern, ging es darum, jene Personenkreise aus wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gründen angemessen auf die einzelnen Bundesländer zu verteilen o Innerhalb der Bundesrepublik sollten die Plücht-lingslasten auf breiter Grundlage in möglichst sachgerechter Weise den Gliedern des Staatsganzen auferlegt werden, uin durch einen solchen Lastenausgleich zu verhüten, daß ein einzelnes Glied des Gesamtorganismus auf die Bauer überbeansprucht wird und daß dadurch, weil das Glied seine Punktion nicht mehr richtig ausüben kann, der ganze Organismus Schaden leidet (vgl. hierzu BGII2 24, 302, 306 betr. die Verteilung von Mitteln unter öffentliche Körperschaften). Dies war Ziel und Aufgabe der Umsiedlungsak-tionen. Dem diente die einzelne Umsiedlung, bei der die Flüchtlingsverwaltungen des Abgabelandes und des Aufnahme-landes gleichberechtigt zusammenzuwirken hatten (s. hierzu i 5 der VO vom 13. Februar 1953). Demgemäß hatten die Verwaltungen, in der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe verbunden, ihren Blick auf das große Ganze auszurichten. Sie sollten im allgemeinen öffentlichen Interesse sich zur Verwirklichung einer möglichst erfolgreichen und reibungslos vor sich gehenden Umsiedlung zusammenfinden. Soweit ihnen Amtspflichten auferlegt waren, diente dies neben den Belangen ihres Dienstherrn dem geordneten, störungsfrei funktionierenden Gang der Verwaltung. Der größeren Aufgabe, nicht den Interessen der anderen Körperschaft, galt unbeschadet ihnen gegenüber den Vertriebenen und Flüchtlingen obliegender Amtspflichten ihre Tätigkeit. Bas bedeutet für den vorliegenden Fall: Bei der Auswahl und Umsiedlung der Familie standen den mit die- sem Umsiedlungsfall befaßten Bediensteten des abgebenden beklagten Landes das Aufnahmeland Baden-Württemberg und ein in ihm gebildeter Träger der öffentlichen Fürsorge, der durch die Zuweisung eines fürsorgebedürfügen Umge-sicdeltcn in seinen Bereich leistungspflichtig werden konnte, nicht so als Dritter gegenüber, wie es für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger charakteristisch ist. b) In der Rechtsprechung wird angenommen (BGB RGKK 11. Aufl. § 823 Anm.41), ein Beamter verletze dann gleichzeitig eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, wenn er bei der Vornahme des Amtsgeschäfts eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823, 826 BGB gegenüber dem Dritten begehe. Ob unter diesem Blickwinkel Bedienstete des beklagten Landes eine ihnen gegenüber dem Land Baden-Württemberg und dem klagenden Kreis obliegende Amtspflicht verletzt haben, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Denn als eine gegen das Vermögen des klagenden Kreises gerichtete und zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung käme nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, namentlich ein Verstoß gegen § 826 BGB in Betracht. Eine vorsätzlich pflicht- und rechtswidrige Handlung ist jedoch nach dem Berufungsurteil zu verneinen, das das Vorgehen der in Betracht kommenden Bediensteten des beklagten Landes mit Rücksicht darauf, daß Martha BflP als Evakuierte im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundea-vertriebenengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 hätte umgesiedelt werden dürfen, für pflichtgemäß, jedenfalls / für nicht schuldhaft unrichtig erklärt. Die Revision macht allerdings geltend, die Bediensteten des beklagten Landes hätten gewußt, daß Martha nach den damals geltenden Vorschriften nicht habe umgesiedelt werden dürfen. Sie verweist darauf, nach den Bekundungen von Martha PflBl als Zeugin hätten ihr die Beamten zwei Tage vor der Umsiedlung erklärt, sie könnten sie nicht um- siedeln, weil sie Evakuierte sei, und hätten sich dann entschlossen, sie als "Evakuierte1 dazwischenzustecken"-» .Bereits das Erstgericht ist diesen Bekundungen nicht gefolgt und das Berufungsgericht stellt sie ebenfalls nicht als richtig fest. Die Revision zieht in diesem Zusammenhang noch andere Zeugenbekundungen an, die ergeben sollen, daß die Beamten auch gewußt hätten, Martha DflU habe ihren Ausweis als Heimatvertriebene bereits abgenommen erhalten. Es mag aber schon zweifelhaft erscheinen, ob damals nicht ausschließlich Beamte der Stadt Flensburg eine solche Kenntnis hatten; auf jeden Fall hat die Revision gegen sich, daß, als Martha Dflfe im August 1934 umgesiedelt wurde, über ihren Y/iderspruch gegen die Entziehung des Ausweises noch nicht entschieden war und daß der Besitz eines Flüchtlingsausweises im Zeitpunkt der Durchführung der Umsiedlung nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umsiedlung war oder doch, zu demal angesichts der Ausführungen Ges Berufungsurteils, von den mit dem Umsiedlungsfall betrauten Beamten nicht als solche angesehen werden mußte. Wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es gebe keine hinreichende Begründung für seine Auffassung, daß die Beamten im Blick auf die Gesetzes-lage und die tatsächlichen Verhältnisse die Umsiedlung der Familie PflP für statthaft hätten halten dürfen, so stehen dem die RechtsausfUhrungen auf Blatt 10 des angefochtenen Urteils sowie die Erv/ägung entgegen, daß die Gesetzeslagc nicht etwa so eindeutig gegen die Maßnahmen der Beamten gesprochen hat, wie die Revision es annimmt. Nach dem allen fehlt es immer an einem der Tatbestand smerkmale des § 839 BGB, so daß der klagende Landkreis sein Begehren nicht mit Erfolg auf eine Amtshaftung desbeklagten Landes stützen kann. Immerhin hat er so viel * vorgetragen, daß eine solche Haftung ernstlich hat in Be-tracht gezogen werden können und die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den bürgerlichen Gerichten insoweit zu bejahen ist. 2.) Diesen Rechtsweg erachtet das angefochtene Urteil auch in3ofern/eröffnet, als eine Haftung des beklagten Landes aus Vertrag oder vertragsähnlicher Beziehung in krage steht. Es läßt hier jedoch die Klage daran scheitern, daß es an einem schuldhaften Verhalten auf seiten der Bediensteten des beklagten Landes fehle. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht mit einer der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Ziffer 2 b ZPO-entsprechenden Rüge an (vgl. hierzu Urteil vom 29- Oktober 1953 III ZR 13/52 = LM Nr. 4 zu § 554 ZPO; Urt. v. 20. Dezember 1956 III ZR 97/55 - insoweit in BGHZ 23, 36 nicht abgedruckt). Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM nicht übersteigt, die Revision im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen ist, kann die Revision, weil sie insoweit unzulässig ist, nicht daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den in krage stehenden Klagegrund mit Recht an dem kehlen eines sachlichrechtlichen Erfordernisses scheitern läßt. / - 10 Im Ergebnis muß daher die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden, ohne daß zu den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils Stellung genommen zu werden braucht. Er. Pagendarm Er. Weber Eie Bundesrichter Br.Kreft und Er.Arndt sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert Er. Pagendarm Er.Hußla