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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger behauptet, er habe sichauf dem Sandstreifen befunden; der Beklagte zu 2) sei unaufmerksam mit abgeblendetem Licht zu schnell und zu weit rechts gefahren« Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm angeblich entstandenen Sachschadens (190,80 DU), der durch die Unfallversicherung nicht gedeckten Krankenhaus- und der Arztkosten (.1 657,43 und 1 100 Dil) und eines Verdienstausfalls von 14 764,07 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz des noch nicht bezifferten weiteren Schadens aus dem Unfall vom 6« Dezember 1934« sei ihm in sein Fahrzeug hineingelaufen» hei das Berufungsgericht nicht für Bewiesen angesehen5 vielmehr geht es in tatsächlicher Hinsicht - insoweit von der hier behandelten Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der Kläger ohne eine eigene plötzliche Bewegung zu dem Fahrzeug des beklagten Landes hin von diesem angefahren oder wenigstens gestreift worden sei® Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten zu 2) der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß er sich nicht so sorgfältig verhalten hat, wie es der Verkehr erfordert® Bas ist nicht ded Fall, Schon der erste Vorwurf der Revision, daß am 31* gktober 1956 die Anschlußberufung des Beklagten zu 2) noch nicht eingelegt gewesen sei, trifft nicht zu® £s lagen nicht nur Armenrechtsgesuche vor, sondern der Beklagte zu 2) hat auf seinem Schriftsatz vom 30« Oktober 1936 durch einen Zusatz auch ausdrücklich erklärt, daß er hiermit Berufung einlege und den Antrag dieses Schriftsatzes stelle» Das genügte zur Wahrung der Erfordernisse für eine Anschlußberufung» daß das Berufungsgericht seine Klageänderung, die darin besteht;, daß er in der zweiten Instanz auch von dem Beklagten Land Schadensersatz auf Grund der. nicht als durch das Ermessen des Tatsachengerichts nicht mehr gedeckt ansehen» Der Kläger hatte in der ersten Instanz "ausdrücklich", wie das Berufungsgericht fest stellt, seine Klage gegen das beklagte Land lediglich auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gestützt. Im vorliegenden Palle war im Hinblick auf die Streitfrage aus Art« 34- GG nicht zu befürchten', daß ohne die Klageänderung vom Kläger ein neuer Hechtsstreit angestrengt werden müßte; denn zu dieser Präge mußte sachlich bereits auf Grund des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu 2) Stellung genommen werden« Soweit der Kläger - was er bisher aber im einzelnen noch nicht dargetan hat - seinen Scbmerzenegeldanspruch im Verhältnis zu dem beklagten Land auf § 831 BGB stützen möchte, führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß dann dem beklagten Land Gelegenheit zur Führung des Entlastungsbeweiscs gegeben werden müßte > Biese Präge kann der Kläger in dem noch beim Landgericht anhängigen Verfahren klären lassen, wenn er wirklich auf eine Klärung Wert legt. Bas ist ein Nachteil« Bei einer Zulassung der Klageänderung wäre es aber ebenfalls prozeßwirtschaftlich ein Nachteil, wenn der Entlastungsbeweis geführt werden müßte, obwohl der Kläger selbst gar nicht mit einem Erfolg für sich gerechnet und deshalb seinen Anspruch ursprünglich nur auf die Kraftfahrzeughaltung gestutzt hat« Baß sich seine Ansicht inzwischen geändert hatte, macht er nicht geltend« Eine Gesamtwürdigung dieser Verhältnisse läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts als vertretbar erscheinen, so daß von einer Überschreitung der Ermessensgrenzen nicht gesprochen werden kann« c) Zu Unrecht meint auch die Revision des Klägers, daß der Vorderrichter die Zeugen noch eixuaal selbst hätte vernehmen müssen« Bie Revision -macht jedoch nicht geltend, da# eine unmittelbare» Vernehmung vor dem Berufungsgericht andere Aussagen gezeitigt haben würde, als sie in der ersten Instanz gemacht worden sind, und daß der Kläger einen und die Ansicht vertreten hat, daß der Kläger nicht auf der Straße rund einen Meter weit vom Fahrbahnrand angefahren worden sei, sondern näher zu dem 11 Sand streifen" hin« Damit hat das Berufungsgericht aber seine Befugnisse nicht überschritten« Über den Ort, an welchem der Kläger von dem Kraftwagen angefahren oder gestreift worden ist, hatte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts der gesamten Verhandlungen und des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden« Dabei durfte es auch Zeugenaussagen, wie insbesondere der Bekundung des Zeugen Schupp, Bedeutung beilegen und zu dem Ergebnis kommen, daß die Anschauungen des Sachverständigen über den vermutlichen Hergang des Unfalls nicht richtig seien« Mit "physikalischen Kenntnissen" hat dies nichts zu tun. e) Die Rüge der "mangelhaften Aufklärung", welche die Revision des Klägers bei ihren "Sechrügen" erhebt, betrifft in Wirklichkeit auch das Prozeßrecht« Auch diese Angriffe sind nicht berechtigt« Das Berufungsgericht hat vor allem ausgeführt, daß kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, warum der Zweitbeklagte mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf dem Sandstreifen gefahren sein sollte, wie es der Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 2), er sei durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers geblendet gewesen, berücksichtigt, weil bei abgeblendetcm Licht eine Blendwirkung nicht möglich sei, ist im Ergebnis nicht begründet« Pie Revision berücksichtigt nicht, daß die Blendwirkung, von der der Beklagte zu 2).und das Berufungsgericht ausgehen, bereits vor der Abblendung eingetreten ist und daß es nach erfolgter Blendung noch eine kurze Zeit dauern kann, bis sich das Auge wieder den anderen Lichtverhältnissen anpaßt. 2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht tritt die Revision des Klägers dafür ein, daß dem Kläger überhaupt kein Mit verschulden vorzuwer&en seiy, sondern daß der Beklagte zu 2) als alleinschuldig anzusehen sei« Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein solches materiellrechtliches Ergebnis aber nicht ^tolgert werden« Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger sl ch auf der Straße etwa einen Meter vom Fahrbahnrand entfernt befunden habe« Paß dies eine Mißachtung der gebotenen Sorgfalt war, um sich selbst vor Schaden zu schützen, kann angesichts des Umstandes, daß der Kläger selber zugibt, das ihm entgegen- Hinsichtlich der insgesamt bei der Sohadensverteilung zu berücksichtigenden*Umstände und hinsichtlich der Entscheidung über die Verteilung selbst erhebt die schriftliche Revisionsbegründung gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Einwendungen« Es ist auch nicht ersichtlich, dal) das Berufungsgericht insoweit das materielle Recht verletzt hätte* Wenn die Revision in der mündlicheri Verhandlung ausgeführt hat, der Beklagte zu 2) trage besonders auch deswegen die größere Schuld an dem Unfall, weil er nicht das Licht kurz aufgeblendet habe, um die Situation auf der Straße besser zu erkennen, so mutet sie dem Beklagten ein ungewöhnliches Verhalten zu« Es kann ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn er angesichts des Fahrzeugs auf der Gegenseite mit abgeblendetem Licht gefahren ist« Auch die restlichen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Angriffe sind nicht begründet» Ob der Antrag des Klägers dahin auszulegen ist, daß er sich die Versicherungsleistungen nur für den Fall der Zubilligung eines vollen Schadensersatzanspruches anrechnen lassen wolle, kann ohne eine Ergänzung des Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht nicht entschieden werden; denn es kommt entscheidend darauf an, um welche "Unfallversicherung” es sich handelt» Selbst bei einer Versicherung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages wäre es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf die Versicherung ühergegangen sein könnten« Bas Revisionsgericht ist nicht dafür Berufen, von sich aus die noch fehlende tatsächliche Aufklärung vorzunehmen, so daß es auch in diesem Punkte hei der Entscheidung des Beruf ungsgerichtö; sein Bewenden behalten muß»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 631 BGB
BetätigungGrundBerufungsgerichtZeugeFahrzeugLandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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* III, SR 45/57
4 Verkündet am 8. Dezember 1958 Scheibl, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2379 025
Im Damen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johannes B B0^str. 0,
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten; Revisionsklägers und Revisionsheklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Io) Das Land Diedersachsen, vertreten durch den Minister der Finanzen in Hannover, Am	#,
o) den Kraftf 0
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Bevisionsbeklagten und zu 2) Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigt er*
zu 1)g Reclrtsanwalt Prof.Dr. zu 2)x Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Geiger ‘fS*-.:-sowie der Bundesrichter Dr« Weber, Dr« Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
 für Recht erkannts
Ä Die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Oldenburg vom 19« Dezember 1956 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger die Kosten des beklagten Landes und 2/5 der übrigen Kostenden Rest trägt der Beklagte zu 2).
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger befand sich am 6« Dezember 1934 kurz nach 17 Uhr auf der Bundesstraße 69« Br stellte seinen Personenkraftwagen in der Bähe des Kilomtersteins 36,4 mit abgeblendetem Licht auf der rechten Straßenseite so ab, daß der Vagen noch etwa 0,80 m in die Fahrbahn hinein-ragte« Hinter dem Wagen des Klägers hielt der euge mit seinem Kraftrad an« Der Kläger begab sichaif die andere Seite der Straße, die eine Fahrbahn von 6,20 m und neben der Fahrbahn auf der vom Kläger aufgesuchten Seite einen Sandstreifen von etwa 1,30 m Breite aufwies< Der Kläger erwartete einen Trecker mit Strohpresse, der auf einen Feldweg von dem Zeugen	eingewiesen	werden	sollte«
Der Beklagte zu 2) befuhr mit einem dem Beklagten zu 1) gehörenden Volkswagen die Straße in entgegengesetzter Riohtungji nämlich auf den Kläger zu« Er brachte den Kläger zu Fall, der dadurch körperlich verletzt und an seinen Sachen beschädigt wurde«
Der Kläger behauptet, er habe sichauf dem Sandstreifen befunden; der Beklagte zu 2) sei unaufmerksam mit abgeblendetem Licht zu schnell und zu weit rechts gefahren« Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm angeblich entstandenen Sachschadens (190,80 DU), der durch die Unfallversicherung nicht gedeckten Krankenhaus- und der Arztkosten (.1 657,43 und 1 100 Dil) und eines Verdienstausfalls von 14 764,07 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz des noch nicht bezifferten weiteren Schadens aus dem Unfall vom 6« Dezember 1934«
Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17 814,32*nebst 8 £ Zinsen seit dem
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10o Juni 1935 und zur Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sind, ihm auch allen weiteren Schaden zu er-setzeh, der ihm aus dem Unfall vom 6« Dezember 1954 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird«
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2); letzterer macht außerdem geltend, daß er bei dem Unfall das Kraftfahrzeug in AusUbung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes*geführt habe, weil er einen Angestellten der staatlichen Bauleitung, den Zeugen Schf^, zurückge-hracfct habe ,der in Kippendorf-Uchte die von dem Beklagten zu 1) durchzuführenden Bauten für die Besatzungs-macht zu kontrollieren und mit den Baufirmen Besprechungen zu führen gehabt habe«
Das Landgericht hat dem Kläger die erhobenen Ansprüche - zu dem Teil nur dem Grunde nach - zu drei Vierteln zugesprochen, das Berufungsgericht nur zu einem Drittel«
Mit der Revision erstrebt der Kläger eine volle Zubilligung seiner Ansprüchej der Beklagte zu 2) bittet um volle Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage« Beide Parteien beantragen Zurückweisung der gegnerischen Revision, das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision des Klägers«
Ent Scheidungsaründe t Beide Revisionen sind unbegründet«
1«) DaoBerufungogerio.ht hat bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Art« 34 GG auf den vorliegenden Pall mit Recht ausgeführt, daß nicht jedes Pahren mit einem Dienst-
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wagen, das auf dienstliche Weisung hin durchgeführt wird, als Ausübung eines Öffentlichen Amtes angesehen werden könne, daß vielmehr die "Wahrnehmung fiskalisch-bür gorliehre eilt li eher Interessen des Dienstherrn" nicht den Charakter einer "hoheitlichen Betätigung der Staatsgewalt" trage.
Die Meinung der Revision desBektegten'“ zu'iaj; * daß allein schon deswegen, weil dieser Beklagte einen Dienstwagen auf Grund einer Anordnung seines Vorgesetzten geführt habe, seine persönliche Haftung als ausgeschlossen zu gelten habe, kann nicht gebilligt Werdens "Wicht jede Betätigung eines Hoheitsträgexsgist. « • ..Ausübung öffentlicher Gewalt'..... • In Rechtslehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Unterscheidung zwischen der prdi /atreolitlichen Betätigung eines Hoheitsträgers und der Ausübung Öffentlicher Gewalt sich nicht nach der Zielsetzung der jeweiligen Betätigung richtet, sondern danach, wie das Unternehmen im Verhältnis zu seinen Benutzern geordnet ist, in welcher Weise der Betrieb organisiert, sein Aufgabenbereich geregelt und ob der Wille des Hoheitsträgers erkennbar ist, das Unternehmen nicht in privatrechtlichem Bereich, sondern als öffentliche Aufgabe durchzufUhren" (BGHZ 20, 104 unter Anführung weiterer Rechtsprechung).
An diesen Grundsätzen, die im Hinblick auf die Personenbeförderung durch die Post ausgesprochen worden sind und deshalb vom "Unternehmen" sprechen, ist auch im vorliegenden Palle mit der Maßgabe festzuhalten, daß en^jlie Stelle des "Unternehmens" die hier in Präge stehende "Tätigkeit" des Staates zu treten hat.
Geht man hiervon aus, dann muß man aber im Gegensatz zu der Meinung der Revision des Beklagten zu 2) > daß auf jeden Pall der Zusammenhang der Pahrt mit der Wahrnehmung besatzungsrechtlicher Aufträge ihre hoheitliche Watur ergebe, die Umstände, daß die staatliche
 
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Bauleitung Aufträge der Besatzungsmach t auszuführen hatte und hei der Beaufsichtigung der Bauarheiten im Endergebnis das Ziel verfolgte, einerseits für eine gehörige Erfüllung der Wünsche der Besatzungsmacht, andererseits auch für eine Schonung der öffentlichen Finanzen zu sorgen, als unerheblich bezeichnen« Es kommt nicht auf den "Auftrag", sondern auf die Art und Weise seiner Durchführung an«
Stellt man es aber auf die Tätigkeit, wie sie sich nach außen hin darstellt, ab, dann hat es 'sich im vorliegenden Full nach der Feststellung des Berufungsgerichts um die ■Ausführung des Auftrages des Zeugen Sch^PI, "Besprechungen mit Baufirmen in Kippendorf-Uchte zu führen und die Bauarbeiten dort zu kontrollieren", gehandelt« Da die Baufirmen unstreitig sowohl im Verhältnis zur Besatzungsmacht als auch im Verhältnis zu dem beklagten Land gänzlich nur in der privatrechtliehen Beziehung, die sich aus den abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen ergab, standen; können auch die Besprechungen mit ihnen und die Kontrolle ihrer Ar'»eit nur als Wahrnehmung der privatrechtlichen Gläubigerrechte, die sich aus den genannten Verträgen ergaben, angesehen werden, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat«
Daß der Zeuge Sch^J^ hei seiner Tätigkeit insgesamt mit baupolizeilichen Aufgaben nichts zu tun hatte und deshalb auch bei der hier fraglichen Fahrt derartige Aufgaben nicht wahrgenommen hat, hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt. Darauf, ob der genannte Zeuge bei der Gesamtbearbeitung der Besätzungsbau-Angelegen-heiten auch öffentliche Gewalt ausgeübt hat, kommt es nicht an. Eine Handlung eines Verwaltungsträgers, die sich der natürlichen Betrachtung als eine selbständige Einheit darstellt, kann Uhr Gepräge als privatrooht liehe oder hoheitliche
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Betätigung nicht von der sonstigen Tätigkeit der sie vollführenden Person her erhalten, sondern darf nu^ach ihren besonderen eigenen Merkmalen beurteilt werden» Die Fahrt zu der Baustelle und wieder zurück zählt zu der dort von dem Bediensteten des beklagten Landes entfalteten Tätigkeit, da sie nur ihr diente und nicht eine selbständige •.*. staatliche Betätigung darg.tellte«
Angesichts dieser sachlichrechtlichen Lage ist die auf §§ 286, 139 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Beklagten zu 2), das Berufungsgericht habe seinem Vortrag, der Zeuge Sch^H habe die Aufgabe gehabt, «darauf zu sehen, daß eile im Öffentlichen Interesse liegende Umstände bei der Bauausführung beachtet wurden”, zu Unrecht keine weitere Beachtung und Aufklärung geschenkt, schon deshalb unbegründet, weil'es auf das angeführte “öffentliche Interesse", wie schon dargelegt worden ist, nicht entscheidend ankommt»
2«) Auch der zweite Angriff des Beklagten zu 2) ist nicht begründet» Es kann ihm nicht darin beigetreten werden, daß ihm das Berufungsgericht zu Unrecht den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht habe«
Damit, daß sich keine Personen auf der Fahrbahn** befinden, darf ein Kraftfahrer nicht rechnen« Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Beklagte zu 2) wegen des auf aer anderen Seite der l&rbahn abgeetellten una in sie', hineinragenden Fahrzeugs des Klägers noch besonders gehalten war, diese Stelle mit großer Vorsicht zu durchfahren; denn ein auf einer Straße abgestelltes Fahrzeug legt die Möglichkeit, daß dich Menschen in‘der Mähe auf halten könnten, immer nahe« Die Verteidigung des Beklagten, der Kläger
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sei ihm in sein Fahrzeug hineingelaufen» hei das Berufungsgericht nicht für Bewiesen angesehen5 vielmehr geht es in tatsächlicher Hinsicht - insoweit von der hier behandelten Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der Kläger ohne eine eigene plötzliche Bewegung zu dem Fahrzeug des beklagten Landes hin von diesem angefahren oder wenigstens gestreift worden sei® Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten zu 2) der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß er sich nicht so sorgfältig verhalten hat, wie es der Verkehr erfordert®
30 Da auch sonstige Rechtsfehler, die das Berufungsgericht zu dem Nachteil des%Beklagten zu 2) begangen hätte, nicht ersichtlich sind, erweist sich seine Revision als unbegründet®
II®
Auch der Kläger bemängelt das Berufungsurteil zu Unrecht.
1o) Seine verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet.
a)	Der Kläger wirft dem Berufungsgericht an erster Stelle vor, daß es zu Unrecht schon in der mündlichen Verhandlung vom 31« Oktober 1956 über die Berufung des Beklagten su 2) verhandelt habe; in diesem Zeitpunkt sei die Berufung noch nicht form-gerecht eingelegt gewesen; in den späteren mündlichen Verhandlungen - nach Binrei^hügg des Schriftsatzes vom 1® November 195* in welchem die Anschlußberufung formgerecht eingelegt worden war - seien die Förmlichkeiten einer Rechtsmittelverhandlung nicht mehr wiederholt worden« Die Revision bittet daher um Nachprüfung, 11 ob das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß ....beruht ®"
Bas ist nicht ded Fall, Schon der erste Vorwurf der Revision, daß am 31* gktober 1956 die Anschlußberufung des Beklagten zu 2) noch nicht eingelegt gewesen sei, trifft nicht zu® £s lagen nicht nur Armenrechtsgesuche vor, sondern der
 Beklagte zu 2) hat auf seinem Schriftsatz vom 30« Oktober 1936 durch einen Zusatz auch ausdrücklich erklärt, daß er hiermit Berufung einlege und den Antrag dieses Schriftsatzes stelle» Das genügte zur Wahrung der Erfordernisse für eine Anschlußberufung»
b)	Die Revision des Klägers bemängelt weiterhin? daß das Berufungsgericht seine Klageänderung, die darin besteht;, daß er in der zweiten Instanz auch von dem Beklagten Land Schadensersatz auf Grund der. §§ 831, 823 BGB gefordert hat, nicht für sachdienlich angesehen habe» Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts "Sie (nämlich die Klageänderung) ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht sachdienlich; zu demal der Prozeß noch in erster Instanz schwebt und auch dort weiter anhängig bleiben wird. Dem beklagten Land würde damit auch eine Instanz genommen und im zweiten Rochtszuge würde, da dem beklagten Lande nun die Gelegenheit zu dem Antritt des Entlasfomgsbeweises nach § 631 BGB gegeben werden müßte, eine wesentliche Verzögerung eintreten,*..
Die Revision rügt, daß diese Erwägungen unzutreffend seien, und bezieht sich auf die Entscheidung in BGHZ 1, 71 ff«
Der Revision ist zuzugestehen, daß die im letzten Satz der Begründung des Berufungsgerichts enthaltenen Erwägungen nicht zutreffend sind« Die tragende Begründung liegt aber in dem ersten Satz« Im Ergebnis läßt sich die Entscheidung, daß eine Zulassung der Klageänderung nicht sachdienlich sei'? nicht als durch das Ermessen des Tatsachengerichts nicht mehr gedeckt ansehen» Der Kläger hatte in der ersten Instanz "ausdrücklich", wie das Berufungsgericht fest stellt, seine Klage gegen das beklagte Land lediglich auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gestützt. Zu der Klägeänderung ist er erst gekommen, nachdem der Beklagte zu 2) geltend gemacht hatte, daß .er angesichts des Art. 34 GG überhaupt nicht hafte« Bei der PrUfung,
 
ob eine Klageänderung sachdienlich ist, ist entscheidendes Gewicht auf die Erwägung zu legen, ob die Klageänderung geeignet ist, einen weiteren Prozeß zu vermeiden. Im vorliegenden Palle war im Hinblick auf die Streitfrage aus Art« 34- GG nicht zu befürchten', daß ohne die Klageänderung vom Kläger ein neuer Hechtsstreit angestrengt werden müßte; denn zu dieser Präge mußte sachlich bereits auf Grund des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu 2) Stellung genommen werden« Soweit der Kläger - was er bisher aber im einzelnen noch nicht dargetan hat - seinen Scbmerzenegeldanspruch im Verhältnis zu dem beklagten Land auf § 831 BGB stützen möchte, führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß dann dem beklagten Land Gelegenheit zur Führung des Entlastungsbeweiscs gegeben werden müßte > Biese Präge kann der Kläger in dem noch beim Landgericht anhängigen Verfahren klären lassen, wenn er wirklich auf eine Klärung Wert legt. Zwar müßte dann in dem erstinstanzlichen Verfahren auch noch auf den Grund des Anspruchs zurückgegriffen werden. Bas ist ein Nachteil« Bei einer Zulassung der Klageänderung wäre es aber ebenfalls prozeßwirtschaftlich ein Nachteil, wenn der Entlastungsbeweis geführt werden müßte, obwohl der Kläger selbst gar nicht mit einem Erfolg für sich gerechnet und deshalb seinen Anspruch ursprünglich nur auf die Kraftfahrzeughaltung gestutzt hat« Baß sich seine Ansicht inzwischen geändert hatte, macht er nicht geltend« Eine Gesamtwürdigung dieser Verhältnisse läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts als vertretbar erscheinen, so daß von einer Überschreitung der Ermessensgrenzen nicht gesprochen werden kann«
c)	Zu Unrecht meint auch die Revision des Klägers, daß der Vorderrichter die Zeugen noch eixuaal selbst hätte vernehmen müssen« Bie Revision -macht jedoch nicht geltend, da# eine unmittelbare» Vernehmung vor dem Berufungsgericht andere Aussagen gezeitigt haben würde, als sie in der ersten Instanz gemacht worden sind, und daß der Kläger einen
 
"begründeten Antrag auf nochmalige Vernehmung gestellt hätte« Da das Berufungsgericht Uber die nochmalige Vernehmung von Zeugen nach .pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann, die Revision aber eine Überschreitung der Er-messungsgrenzen nicht dargetan hat* muß sie auch in diesem Punkte erfolglos bleiben«
dl Auch der Vorwurf, daß das Berufungsgericht sich "bessei’e physikalische Kenntnisse als der Sachverständige11 Wagner-Hohenlobbese angemaßt habe, trifft nicht zu« Das Berufungsgericht ist zwar dem Sachverständigen nicht gefolgt, soweit dieser ausgeführt hat, daß sich der Kläger mit Recht auf der Straße hätte befinden dürfen? und die Ansicht vertreten hat, daß der Kläger nicht auf der Straße rund einen Meter weit vom Fahrbahnrand angefahren worden sei, sondern näher zu dem 11 Sand streifen" hin« Damit hat das Berufungsgericht aber seine Befugnisse nicht überschritten« Über den Ort, an welchem der Kläger von dem Kraftwagen angefahren oder gestreift worden ist, hatte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts der gesamten Verhandlungen und des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden« Dabei durfte es auch Zeugenaussagen, wie insbesondere der Bekundung des Zeugen Schupp, Bedeutung beilegen und zu dem Ergebnis kommen, daß die Anschauungen des Sachverständigen über den vermutlichen Hergang des Unfalls nicht richtig seien« Mit "physikalischen Kenntnissen" hat dies nichts zu tun.
e) Die Rüge der "mangelhaften Aufklärung", welche die Revision des Klägers bei ihren "Sechrügen" erhebt, betrifft in Wirklichkeit auch das Prozeßrecht« Auch diese Angriffe sind nicht berechtigt« Das Berufungsgericht hat vor allem ausgeführt, daß kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, warum der Zweitbeklagte mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf dem Sandstreifen gefahren sein sollte, wie es der
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Kläger behauptet* Pie Revision meint hierzu, ein solcher Grund könne in "mangelhafter Aufmerksamkeit" liegen0 Damit äußert sie aber nur einen Verdacht, dem das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt ist, weil bloße Verdachts-gründe eine. Entscheidung nicht zu stützen vermögen«
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 2), er sei durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers geblendet gewesen, berücksichtigt, weil bei abgeblendetcm Licht eine Blendwirkung nicht möglich sei, ist im Ergebnis nicht begründet« Pie Revision berücksichtigt nicht, daß die Blendwirkung, von der der Beklagte zu 2).und das Berufungsgericht ausgehen, bereits vor der Abblendung eingetreten ist und daß es nach erfolgter Blendung noch eine kurze Zeit dauern kann, bis sich das Auge wieder den anderen Lichtverhältnissen anpaßt. Peshalb ist es nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 2) vor dem Augenblick, da der Kläger erfaßt wurde., noch nachteilig durch eine vorhergehende Blendung beeinflußt war« Pie Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet« Ein Penkfehler oder die Nichtberücksichtigung einer Erfahrungstatsache ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen«
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht tritt die Revision des Klägers dafür ein, daß dem Kläger überhaupt kein Mit verschulden vorzuwer&en seiy, sondern daß der Beklagte zu 2) als alleinschuldig anzusehen sei« Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein solches materiellrechtliches Ergebnis aber nicht ^tolgert werden« Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger sl ch auf der Straße etwa einen Meter vom Fahrbahnrand entfernt befunden habe« Paß dies eine Mißachtung der gebotenen Sorgfalt war, um sich selbst vor Schaden zu schützen, kann angesichts des Umstandes, daß der Kläger selber zugibt, das ihm entgegen-
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körnende Fahrzeug schon längere Zeit im Blick gehabt zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden«
Hinsichtlich der insgesamt bei der Sohadensverteilung zu berücksichtigenden*Umstände und hinsichtlich der Entscheidung über die Verteilung selbst erhebt die schriftliche Revisionsbegründung gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Einwendungen« Es ist auch nicht ersichtlich, dal) das Berufungsgericht insoweit das materielle Recht verletzt hätte* Wenn die Revision in der mündlicheri Verhandlung ausgeführt hat, der Beklagte zu 2) trage besonders auch deswegen die größere Schuld an dem Unfall, weil er nicht das Licht kurz aufgeblendet habe, um die Situation auf der Straße besser zu erkennen, so mutet sie dem Beklagten ein ungewöhnliches Verhalten zu« Es kann ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn er angesichts des Fahrzeugs auf der Gegenseite mit abgeblendetem Licht gefahren ist« Auch die restlichen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Angriffe sind nicht begründet»
Die Zahlung seitens des beklagten Landes hat in Höhe des geleisteten Betrages die Forderung des Klägers als solche zu dem Erlöschen gebracht, ist also auch dem Beklagten zu 2) zugute gekommen,und hat nicht etwa von den beiden Gesamtschuldnern,'* nur den leistenden selbst befreit, wie die Revision meint» Deshalb hat sich in Höhe der Zahlung auch gegenüber dem Beklagten zu 2) der Rechtsstreit erledigt»
Ob der Antrag des Klägers dahin auszulegen ist, daß er sich die Versicherungsleistungen nur für den Fall der Zubilligung eines vollen Schadensersatzanspruches anrechnen lassen wolle, kann ohne eine Ergänzung des Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht nicht entschieden werden; denn es kommt entscheidend darauf an, um welche "Unfallversicherung” es sich handelt» Selbst bei einer Versicherung auf Grund
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eines privatrechtlichen Vertrages wäre es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf die Versicherung ühergegangen sein könnten« Bas Revisionsgericht ist nicht dafür Berufen, von sich aus die noch fehlende tatsächliche Aufklärung vorzunehmen, so daß es auch in diesem Punkte hei der Entscheidung des Beruf ungsgerichtö; sein Bewenden behalten muß»
Hach alledem muß auch die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden«
Bie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 100 ZPO»
Bi\. Geiger	Br«	Weber	Br«	Kreft
YTolany
 Br» Beyer