.. Gesetz* ZivilProzeßrecht»Allgemeiness Versagung rechtlichen Gehörs Rechtssatz* gur Frage, wie lauge und in welchem Umfang nach Anwalt swechsel dem neuen Anwalt Gelegenheit zur Einarbeitung vor Durchführung der abschließenden Verhandlung gewährt werden muß, und wann in einem solchen Fall die Verweigerung der Terminsverlegung die Versagung des rechtlichen Gehörs bedeutet. Rechtssatz* Sei Aufhebung des Berufungsurteils samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wegen unrichtiger Besetzung der Riohterbank oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sind die Gerichtsgebühren und - auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfah-.rens insoweit niederZuschlägen, als sie durch das Verfahren entstanden sind, das vor dem Berufungsgericht infolge jener Verfahrensverstöße wiederholt werden muß. April 1955 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren insoweit aufgehoben, als die Klageansprüche zu 1) (Ansprüche auf Entschädigung wegen überwiesener Handelsware), zu 2) (Ansprüche auf Entschädigung wegen abhanden gekommener Handelsware) und zu 4) (Entschädigungsansprüche wegen Verlustes von Hausrat) zur Hälfte und der Klageanspruch zu 3) (Entschädigungsanspruch wegen Verlustes eines Barbetxages von 50 000 BM) in voller Höhe abgewiesen worden sind und ausgesprochen worden ist, der Kläger müsse sich auf die dem Grunde nach zugespiochene Hälfte des anspruches zu 1) (Entschädigung wegen überwiesener Handelsware) dem vom Bergungsamt der Beklagten an den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen für jüdische und polnische Vermögen überwiesenen Betrag in seiner noch zu ermittelnden Höhe anrechnen lassen. Sie vor dem Kammergericht entstandenen Gerichtsgebühren und -Auslagen werden mit Ausnahme der Prozeßgebühr, soweit es sich um den durch Urteil des Kammer-Gerichts vom 25. Mai 1948 beschlagnahmt habe, ausgezahlt: damit sei sie von der ihr obliegenden Zahlungspflicht hinsichtlich dieses Betrages befreit■ Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger 50 000 BK Banknoten in dem Keller aufbewahrt habe• Sie vertritt die Auffassung, den Kläger treffe ein Uitverschulden, weil er die Waren nach'Beendigung des Krie-jes in dem zerstörten Grundstück belassen und nicht dafür gesorgt habe, daß sein damaliger Aufenthalt in Berlin bekannt geworden sei« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 28, Oktober 1954 ~ III ZB 197/52 - das Be-rufungsurteil wegen nicht ordnungsmäßiger Besetzung des Gerichts einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückver-wiesen- Das Berufungsgericht hat die "Ansprüche auf Ersatz der Handelsware (KLagantxag zu 1 und 2) und des Hausrats (Klagaatrag zu 4) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und den Anspruch' auf Zahlung von 5 000 DM (Klagantrag zu 3) abgewiesen:" die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Urteil, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat, aufzuheben und in vollem Umfange nach seinen Anträgen zu erkennen, Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.. Bei dieser Auslegung ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Ansprüche, die es zur Hälfte dem Grunde nach zugesprochen hat, im übrigen abgewiesen hat. Die Revision rügt in erster Linie Versagung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht einen Vertagungsantrag des Klägers bezüglich der letzten mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte bereits vor Zugang der Bestellung zu dem Armenanwalt mit Schriftsatz vom 26* Februar 1955 um Aufhebung des Verhandlungstermins rem Qr. März 1955 gebeten, um so die Möglichkeit zu erhalten, bei dem großen Umfang des Prozeßeboffes die Sache zweckentsprechend vorbereiten zu können. Februar 1955*beschlossene Bestellung zu dem Armenanwalt zugegengen war, im Schriftsatz vom 4* März 1955 darauf hingewiesen, daß er sich wegen der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit im wesentlichen auf die vom Kläger direkt eingereichten Schriftsätze beziehen müssej er hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 8. L's kann dahin stehen, ob bei einer von der Partei verschuldeten Verzögerung bei Bestellung eines neuen Anwaltes unter Berufung auf diese Verzögerung ein Vertagungsanbrag ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt werden kann* So lag der Sechverhalt hier nicht» Der Anwaltswechsel und die späte Bestellung eines neuen Pro-zeßbevol]machtigten ist vom Kläger nicht verschuldet worden. ZPO an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet worden, ohne daß der Kläger, bei dem eine Kenntnis der Vorschrift des $ 87 ZPO nicht vermutet werden kann, benachrichtigt worden ist. Nachdem der Kläger über die Bedeutung des § 87 ZPO * unterrichtet worden war, heißt es in jener Verfügung, dsß es dem Kläger zwecks Vermeidung von prozessualen Nachteilen und zur sachgemäßen Vorbereitung des Verhandlungstermins dringend empfohlen wird, alsbald einen mit Gründen verse-•henen Antrag auf Entlassung seines bisherigen Armenanwalts Januar 1955 ergab sich für das Gericht, daß der bisherige Armenanwalt seine Verpflichtung, das Mandat nicht niederzulegen, offenbar nicht erkannt hatte, denn er teilte mit, er habe bereits mit Schriftsatz vom 6, November 1954 die Vertretung dos Klägers niedergelegt* Eine beschleunigte Belehrung des Klägers durch das Gericht wäre deshalb nötig gewesen, damit der Kläger entsprechende Anträge wegen Beiordnung eines anderen Armenanwalts stellen konnte« Ber Kläger hat dann zwar in Hechtsanwalt WiflBeinen Anwalt gefunden, der bereit war, die schwierige und umfangreiche dache im Armenrecht zu vertreten und diese Bereitwilligkeit in dem Schriftsatz vom 26* Februar 1955 dem Gericht mitteilte. März 1955« l'ine Pflicht zur Vorbereitung des Verfahrens und des Verhandlungstermins vom 8* März 1955 bestand für ihn vor der Bestellung zu dem Armenanwalt noch nicht* Biese Beiordnung erfolgte am 25* Februar 1955 und ging erst am 26. März 1955 zur sachgerechten Vorbereitung zu kurz war, liegt auf der Hand, Aber auch die Zeit von der Bestellung des neuen Aimenanw<s, des Rechtsanwalts Wifll, durch Beschluß vom 25. der au folgenden Tage an Rechtsanwalt V.'i|^ abgesandt worden ist, bis zu dem Termin vom 8» März 1955 war für eine sachgerechte Vorbereitung zu kurz. Bei Abwägung, welche Zeit der neu bestellte Anwalt zur Einarbeitung benötigt, ist ferner zu berücksichtigen, daß der Anwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf diesen einen Prozeß verwenden kann, sondern meistens die in anderen Prozessen bereits anstehenden Besprechungs-und Verhandlungstermine wahrzunehmen hat, und daß er darüber hinaus häufig in anderen Sachen fristgebundene Schriftsätze anfertigen muß Die Linarbeitungszeit muß daher so geräumig bemessen werden, daß der Anwalt neben der ordnungsmäßigen Y/ahrneh-mimg seiner bereits übernommenen anderen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen Prozeß sachgerecht zu bearbeiten. März 1952 entschieden; dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof ausschließlich wegen unrichtiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben worden; der Bundesgerichtshof hatte also -eine Prüfung in der Sache noch nicht vorgenommen und nicht sich ein solches Beruhen des Urteils auf Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt» nicht im einzelnen an- Jedoch darf bei einer so krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Anwalt des Klägers bei Möglichkeit sachgerechter Vorbereitung im Termin vom 3» März 1955 ganz anders hätte plädieren können als bei nur oberflächlicher Kenntnis des Sachverhalts. Alle die Umstände, die in der BevisionsbegrUndung iierangezogen werden, hätten von ihm bei voller rechtlicher und tatsächlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes bereits in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht viel wirksamer vorgetragen werden können, auch wenn es sich dabei zu dem Teil nur um alleemeine Erfahrungssätze handelt. Das Berufungsgericht (Urteil S.21) hatte ausgeführt, für den Kläger habe im Herbst 1945 "die große Gefahr bestanden, daß das Lager im Keller gemäß der Verordnung über die Anmeldung und die beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt hatten, vom 2. werdeni daß der Kläger bei Gewährung des rechtlichen Gehörs, doh« hei Möglichkeit ordnungsmäßiger Vorbereitung auf jenen Termin, damals schon geprüft hätte, wann diese Verordnung bekanntgemacht worden und der Bevölkerung zur Kenntnis gelangt sei. Hätte der Anwalt des Klägers damals schon darauf hinweisen können, daß diese Verordnung erst verhältnismäßig spät veröffentlicht worden ist, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die jener Verordnung und der Kenntnis der den Kläger daraus angeblich drohenden Gefährdung einen breiten Baum widmet, anders ausgefallen wäre» Damit wird weiter bestätigt, daß das angefoch-'cene Urteil suf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen kann •„ Das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren ist daher, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückzuverweisen. Darüber hinaus fühlt der Kläger sich auch insoweit beschwerte als das Berufungsgericht Ausführungen darüber macht, welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben; daß dei Treuhänder der Alliierten Militärregierungen für jüdische und polnische Vermögen den Erlös für die von Tfl^ und übernommenen Waren in Höhe von 12 899 *80 BM Hierzu sagt das Urteil auf S»16, dieser Betrag sei *'als angemessener Erlös für eine entsprechende Warenmenge anzusehen"; "hinsichtlich der Warenmenge, die dem Erlös zu einem angemessenen Preis entspreche, handele es sich u m den Bestand des Ersatzanspruches, nicht allein um seine Höhe", Deshalb setzt das Berufungsgericht auseinander, warum seiner Auffassung nach die Beschlagnahme durch den Treuhänder rechtswirksam gewesen ist; alsdann heißt es auf S ,18 des Urteils* "die (erst nach der V/ährungsreform auf Grund der Beschlagnahme durch den Treuhänder seitens der Beklagten an den Treuhänder bewirkte) Zahlung berührt daher den Bestand des Ersatzanspruchs auf den Erlös aus der Verwertung eines Teils der Handelsware nicht, sondern kommt nur als Teilbetrag in*Betracht, der von der gesamten Forderung für den Verlust der Handelsware abzusetzen ist« Die Berechnung des Gegenwertes der Zahlung selbst einschließlich des Umstellungsschlüssels ist dem Nachverfaliren vorzubehalten"» Abschließend bemerkt das Berufungsgericht auf S.25 des Urteils dazug "Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger den Wert der im Keller bei der Bergung vorhandenen Handelsware zur Hälfte zu ersetzen» Von dem im Uacbverfahren nooh festzustellenden Wert ist der Betrag von 12 899,80 BM in seiner tatsächlich gezahlten Höhe abzuziehen»" Damit hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß von dem der Höhe nach im Betragsverfahren zu ermittelnden Entschädigungsanspruch für die an TflU und B(B|^ überwiesene Bas Berufungsgericht hat damit dem Kläger die Hälfte der Entschädigungsansprüche für die an TflU und überwiesene Handelsware nicht schlechthin dem Grunde nach zuerkannt, sondern belastet mit der Verpflichtung, daß der Kläger sich hiervon jene Überweisung an den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen absetzen lassen müsse» Bas Berufungsgericht hat daher auch in diesem Umfange zu dem Nachteil des Klägers erkannt. Auch insoweit greift daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens wegen der Versagung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch, ohne daß es einer ?rüfung bedurfte» ob das Berufungsgericht überhaupt in dieser Hieise die Präge der Tilgung des dem Grunde nach zur Hälfte zugesprochenen Anspruches auf Entschädigung wegen der überwiesenen Handelsware dem Grunde nach entscheiden, hinsich blich der Höhe der Tilgung aber die Entscheidung dem Verfahren über die Höhe des eingeklagten Anspruches vorbehslten durfte, Cur Vermeidung von Mißverständnissen erschien es angebracht,, den Umfang, in dem zu dem Nachteil des Klägers vom Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erkannt worden ist, und in dem daher unter Aufhebung des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden mußte, auch im entscheidenden Teil des Urteils zu dem Ausdruck zu bringen. Vc Hach § 6 OKG, das hier gemäß Art»XI § 3 Abs«l des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kOBtenrechfclichex Vorschriften vom 26, Juli 1957 (BGBl I 861 [935] in der alten Passung anzuwenden ist, sind Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nie-derzuschl8gen Hier ist die Sache sowohl im ersten wie im zweiten Berufungsverfahren nicht richtig behandelt worden, weil im ersten Berufungsverfahren eine unrichtig besetzte Richterbank entschieden hat, im zweiten-Berufungsverfahren öci.1 Beide Revisionen sind ausdrücklich mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückvarweisung wegen dieser Verfehrensmängel erfolgreich ergriffen wordene damit steht fest, daß das Beschielten der Revisionsinstanz unmittelbar durch die unrichtige Behandlung der Sache seitens des Berufungsgerichts notwendig geworden ist. Aber auch die Gerichtsgebühren und -auslagen beider Bsrufungsverfahren sind - außer der gerichtlichen Prozeßgebühr - durch das falsche Verfahreh des Berufungsgerichts entstanden und deshalb niederzuschlagen. Dieser geht dahin* Die Parteien sollen nicht deshalb mit Gerichtskosten und -auslagen belastet werden, weil das Gericht eine Sache nicht richtig behandelt hat• Auch die Kosten der unteren Instanz sind daher in einem solchen P8lle nieder zuschlagen (Bittmann-Wenz aaO; KG iri JW 1937, 1670), Der Auffassung von Wedewer (aaO), daß die Niederschlagung, wenn die Kosten mehrerer Instanzen in Präge kommen, je durch das Gericht der Anstanz für die bei ihm erwachsenen Kosten zu erfolgen hätte, kann daher nicht gefolgt werden. Jedoch steht zur Zeib nicht fest, ob das Verfahren insoweit tatsächlich auch wiederholt werden wird: ferner sind die im früheren Verfahren entstandenen Auslagen auf jeden Fall durch das unrichtige Verfahren des Berufungsgerichts entstanden.- Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beider Berufungs-und Bevisionsrechtszüge muß der Entscheidung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, da wegen der Ungewißheit; des Prozeßausgangs jetzt noch nicht gesagt werden kann, in welchem Umfange den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen Kosten auferlegt werden können.
Ftff dbs AbchsckbaevJ^H- pm dae_Amtliuhe_S8miung| .. Gesetz* ZivilProzeßrecht»Allgemeiness Versagung rechtlichen Gehörs Rechtssatz* gur Frage, wie lauge und in welchem Umfang nach Anwalt swechsel dem neuen Anwalt Gelegenheit zur Einarbeitung vor Durchführung der abschließenden Verhandlung gewährt werden muß, und wann in einem solchen Fall die Verweigerung der Terminsverlegung die Versagung des rechtlichen Gehörs bedeutet. 2. Gesetz* GKG a.F. § 6 >V. Rechtssatz* Sei Aufhebung des Berufungsurteils samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wegen unrichtiger Besetzung der Riohterbank oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sind die Gerichtsgebühren und - auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfah-.rens insoweit niederZuschlägen, als sie durch das Verfahren entstanden sind, das vor dem Berufungsgericht infolge jener Verfahrensverstöße wiederholt werden muß. , . Gux_ Niederschlagung der Kosten beider Instan- U ‘ tlöo Aktenzeichen» sen ist-auch das Sevisionegencht zuständige — Berlin izi'ti--fo/5o Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1958 KG LG Berlin XXI ZB 43/5.6 Verkündet am 2£J«April 1958 Fieser,Just»Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Paul Straße fl W Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen Berlin» vertreten Pr ozeßbevollmächtigter durch den Senator für Finanzen» Beklagte» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte» hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Wolany und Br. hußla für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1955 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren insoweit aufgehoben, als die Klageansprüche zu 1) (Ansprüche auf Entschädigung wegen überwiesener Handelsware), zu 2) (Ansprüche auf Entschädigung wegen abhanden gekommener Handelsware) und zu 4) (Entschädigungsansprüche wegen Verlustes von Hausrat) zur Hälfte und der Klageanspruch zu 3) (Entschädigungsanspruch wegen Verlustes eines Barbetxages von 50 000 BM) in voller Höhe abgewiesen worden sind und ausgesprochen worden ist, der Kläger müsse sich auf die dem Grunde nach zugespiochene Hälfte des anspruches zu 1) (Entschädigung wegen überwiesener Handelsware) dem vom Bergungsamt der Beklagten an den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen für jüdische und polnische Vermögen überwiesenen Betrag in seiner noch zu ermittelnden Höhe anrechnen lassen. In diesem Umfang wird die Sache an den 4» Zivilsenat des Kommergerichts in Berlin zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Sie vor dem Kammergericht entstandenen Gerichtsgebühren und -Auslagen werden mit Ausnahme der Prozeßgebühr, soweit es sich um den durch Urteil des Kammer-Gerichts vom 25. März 1952 beendeten Verfahrensabschnitt handelt, in vollem Umfang und, soweit es sich um den durch Urteil des Kammergerichts vom 1. April 1955 beendeten Verfahrensabschnitt handelt, in dem Umfange niedergeschlagen, als sie verursacht sind durch die Ansprüche, hinsichtlich deren das Verfahren vor dem Berufungsgericht nunmehr aufgehoben wird. Die Gerichtsgebühren und -Auslagen beider Revisionsverfahren werden niedergeschlagen. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten einschließlich der vor dem Revisionsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen - 'S -Tatbestand« Dqi Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte geltend, weil sie im September 1945 gestattet hat, daß die Knopfher-stcllcr BflMM und TflD in der Trümmerstätte des Hauses Km^straße^^f erhebliche Mengen von Kunsthorn-platten, Knöpfen usw «bargen” und die geborgene Ware auf Grund von Freigabebescheinigungen des Bergungsamtes im September und Oktober 1945 übernahmen, wobei sie 12 899,80 HM an das Bergungsamt für die Waren zahlten. Der Kläger ist der Auffassung, dsß die «Bergung” und die Überlassung der Waren an TflM und BMMPunzulässig war. Er behauptet weiter, die mit der Bergung beauftragten und BMflM hätten erheblich größere Mengen von Ware geborgen als ihnen durch das Bergungsamt später "freigegeben” worden wäre ■> Das Bergungsamt habe sie bei der Bergung in keiner Weise überwacht. Die vom Bergungsamt von T|MB und BflMM verlangten Gegenwerte seien viel zu niedrig. Außerdem hätten TMP und BPM^P anläßlich der Bergung dieser H8ndelsware auch noch Hausrat des Klägers, der sich im gleichen Keller befunden hätte, und 50 000 BBJ in Geldscheinen, die ebenfalls in dem Keller aufgehoben gewesen seien, mitgenommen. Der Kläger behauptet, folgende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu haben« 1. Ersatz für die von BMMM und TfllM auf Grund der Freigabebescheinigungen übernommenen Waren im vVerte von 32 249,50 DM 2. Ersatz für diejenigen Waren, deren Verbleib bei der Bergungsaktion im Herbst 1945 nicht mehr feststellbar gewesen sei, in Höhe von 137 212,32 ” 3. Ersatz für den Verlust des Barbetrages von 50 000 HM 5 000,— ” 4. Ersatz für den'Verlust von Hausrat 1 000,— ” Von diesen GessmtansprÜchen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage nur einen Teilbetrag in Höhe von 160 000 DM nebst Zinsen geltend, wobei er in erster Linie -4 - die Klageansprüche zu 1 und 2 und hilfsweise die Klagean-Sprüche zu 3 und 4 zur Entscheidung stellt,* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet s Bergung und Freigabe seien ordnungsmäßig erfolgt. Die von und TflBl geleistete Zahlung in Höhe von 12 899;-80 DM habe sie an den Treuhänder der alliierten Militärregierungen für jüdische und polnische Vermögen, der die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung der freigegebenen S'aren am 31. Mai 1948 beschlagnahmt habe, ausgezahlt: damit sei sie von der ihr obliegenden Zahlungspflicht hinsichtlich dieses Betrages befreit■ Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger 50 000 BK Banknoten in dem Keller aufbewahrt habe• Sie vertritt die Auffassung, den Kläger treffe ein Uitverschulden, weil er die Waren nach'Beendigung des Krie-jes in dem zerstörten Grundstück belassen und nicht dafür gesorgt habe, daß sein damaliger Aufenthalt in Berlin bekannt geworden sei« Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten Das Landgericht hat den ^-iageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Auf die Berufung der Beklagten hat das ICanunergericht die Klage abgewiesen.. Auf die Bevision des Klägers hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 28, Oktober 1954 ~ III ZB 197/52 - das Be-rufungsurteil wegen nicht ordnungsmäßiger Besetzung des Gerichts einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückver-wiesen- Das Berufungsgericht hat die "Ansprüche auf Ersatz der Handelsware (KLagantxag zu 1 und 2) und des Hausrats (Klagaatrag zu 4) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und den Anspruch' auf Zahlung von 5 000 DM (Klagantrag zu 3) abgewiesen:" die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. .‘«it der Sevision bittet der Kläger, das angefochtene Urteil, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat, aufzuheben und in vollem Umfange nach seinen Anträgen zu erkennen, Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.. Sie ist am 21, Februar 1958 zu Händen ihres zweitinstanzlichen Anwalts zu dem Termin vom 20. März 1958 geladen worden. Der Kläger beantragt Erlaß eiaes Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe s I. *# Nach dem Tenor des angefochtenen Urteils ist nur der Klaganspruch zu 3) (Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes eines Bargeldbetrages von 50 000 RM) ab gewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch nicht allein auf den Wortlaut des Tenors des angefochtenen Urteils an. Vielmehr ist er aus den Gründen des angefochtenen Urteils heraus auszulegen. Bei dieser Auslegung ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Ansprüche, die es zur Hälfte dem Grunde nach zugesprochen hat, im übrigen abgewiesen hat. Demit ist die Revisionssumme überschritten. Die Revision ist daher zulässig. II. Die Revision rügt in erster Linie Versagung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht einen Vertagungsantrag des Klägers bezüglich der letzten mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. 1.) Zwar ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Vertagungsantrages durch ein Oberlandesgericht nach § 567 Abs«3 ZPO unzulässig und daher im allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen. Wenn jedoch die Ablehnung des Vertagungsantrages sich als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann darauf eine Revisionsrüge gestützt werden (vgl.Sydow-Busch ZPO 22,Aufl.§ 45 Anm.2j Baumbach ZPO 24» Aufl. § 548 Anm.l B und die an diesen Stellen zitierte umfangreiche Bechtsprechung)t Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte bereits vor Zugang der Bestellung zu dem Armenanwalt mit Schriftsatz vom 26* Februar 1955 um Aufhebung des Verhandlungstermins rem Qr. März 1955 gebeten, um so die Möglichkeit zu erhalten, bei dem großen Umfang des Prozeßeboffes die Sache zweckentsprechend vorbereiten zu können. Er hat dann? nachdem ihm die am 25. Februar 1955*beschlossene Bestellung zu dem Armenanwalt zugegengen war, im Schriftsatz vom 4* März 1955 darauf hingewiesen, daß er sich wegen der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit im wesentlichen auf die vom Kläger direkt eingereichten Schriftsätze beziehen müssej er hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1955 seinen Verta-j.uugsantrag vom 26. Februar 1955 begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Vertagungsantrag, obgleich die Beklagte nicht widersprochen hat, durch Beschluß abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Anv,altswechsel auf seiten des Klägers bilde keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 1F0. Die Ladung zu dem Verhandlungstermin sei dem früheren Pro-zeßbeVollmachtigten des Klägers spätestens am 7« Januar 1955 zugek;angen, die Auflagenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 11. Januar 1955 sei dei:. früheren Prozeßbevollmächtigten kurze Zeit nach dem 24« Januar 1955 zugegangen. Der Anwaltswecbsel beruhe auf dem verzögerlichen Verhalten des Klägers, der durch Verfügungen des Vorsitzenden vom 8. und 21. Februar 1955 auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich hingewiesen worden sei. Schließlich habe sich der neue Pro-s^bevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 26. Februar 1955 bei Gericht gemeldet, so daß genügend Gelegenheit zur Vorbereitung des Verhandlungstermins gegeben gewesen sei. riese:. Begründung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden» - 7 ~ L's kann dahin stehen, ob bei einer von der Partei verschuldeten Verzögerung bei Bestellung eines neuen Anwaltes unter Berufung auf diese Verzögerung ein Vertagungsanbrag ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt werden kann* So lag der Sechverhalt hier nicht» Der Anwaltswechsel und die späte Bestellung eines neuen Pro-zeßbevol]machtigten ist vom Kläger nicht verschuldet worden. Schon am 6. November 1954 hatte der damalige Anwalt des Klägers angezeigt, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Die zweite Anzeige dieses ßechtsanwalts vom 7. Januar 1955, daß er den Kläger nicht mehr vertrete, ist am 8. Januar 1955 bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Berufungsgericht nichts veranlaßt: der Berichterstatter hat sie nur zu den Akten geschrieben. "Es wäre Pflicht des Gerichts gewesen, fcstzustellen, was die Mitteilung des Armenanwalts, "er vertrete die Partei nicht mehr", beinhalten sollte. Der als Armenanwalt beigeordnete Anwalt darf das Mandat nämlich nicht cblehnen, weil er die Vertretung nicht übernehmen will; er kann sich vom Vertragsverhältnis auch nicht befreien, weil er unter öffentlichrechtliohem Zwang steht; er darf deshalb die Vertretung nicht niederlegen, sondern höchstens die Rücknahme seiner Beiordnung oder die Entziehung des Armenrechts beantragen (Baumbach ZPO 24« Aufl. § 115 Arm,5 E). Die Auflagenverfügung vom 11. Januar 1955 ist sodann nach § 8? ZPO an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet worden, ohne daß der Kläger, bei dem eine Kenntnis der Vorschrift des $ 87 ZPO nicht vermutet werden kann, benachrichtigt worden ist. Erst einen Monat später? am S, Februar 1955» hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts der Kläger Über die Rechtslage belehrt. Nachdem der Kläger über die Bedeutung des § 87 ZPO * unterrichtet worden war, heißt es in jener Verfügung, dsß es dem Kläger zwecks Vermeidung von prozessualen Nachteilen und zur sachgemäßen Vorbereitung des Verhandlungstermins dringend empfohlen wird, alsbald einen mit Gründen verse-•henen Antrag auf Entlassung seines bisherigen Armenanwalts und auf Beiordnung eines neuen Armenanwalts zu stellen* solange nicht ein neuer Armenanwalt beigeordnet sei, müßten nach 5 Ü7 ZPO sämtliche Zustellungen noch an den bisherigen Armenanwalt bewirkt werden* Biese Belehrung war zwar zutreffend; sie war aber um einen Monat verspätet. Sie hätte bereits auf Grund der Mitteilung des bisherigen Armenanwalte vom 7 ■> Januar 1955 ergehen müssen- Allerspä-testens durch das am 28, Januar 1955 bei Gericht eingegangene Schreiben des früheren Armenanwalts vom 27. Januar 1955 ergab sich für das Gericht, daß der bisherige Armenanwalt seine Verpflichtung, das Mandat nicht niederzulegen, offenbar nicht erkannt hatte, denn er teilte mit, er habe bereits mit Schriftsatz vom 6, November 1954 die Vertretung dos Klägers niedergelegt* Eine beschleunigte Belehrung des Klägers durch das Gericht wäre deshalb nötig gewesen, damit der Kläger entsprechende Anträge wegen Beiordnung eines anderen Armenanwalts stellen konnte« Ber Kläger hat dann zwar in Hechtsanwalt WiflBeinen Anwalt gefunden, der bereit war, die schwierige und umfangreiche dache im Armenrecht zu vertreten und diese Bereitwilligkeit in dem Schriftsatz vom 26* Februar 1955 dem Gericht mitteilte. Bas Berufungsgericht sieht diesen Schriftsatz als "Meldung" eines neuen Anwalts an*. Biese Beurteilung ist jedoch unrichtig. In diesem Schriftsatz hat sicli Rechtsanwalt V,iSlnoch nicht zu dem Prozeßhevollmächtigten bestellt, sondern nur seine Bereitwilligkeit zur Übernahme des Mandats als Armenanwalt erklärt. Bie Meldung der Übernahme des Mandats erfolgte erst in seinem Schriftsatz vom 4. März 1955« l'ine Pflicht zur Vorbereitung des Verfahrens und des Verhandlungstermins vom 8* März 1955 bestand für ihn vor der Bestellung zu dem Armenanwalt noch nicht* Biese Beiordnung erfolgte am 25* Februar 1955 und ging erst am 26. Februar 1955 an den neuen Armenanwalt heraus. Erst von dem Eintreffen dieser Benachrichtigung an war der neue Armenönwalt verpflichtet, mib der Sachvorbereitung zu beginnen. Daß die Zeit vom 4. März 1955 bis zu dem Termin vom 8» März 1955 zur sachgerechten Vorbereitung zu kurz war, liegt auf der Hand, Aber auch die Zeit von der Bestellung des neuen Aimenanw<s, des Rechtsanwalts Wifll, durch Beschluß vom 25. Februar 1955? der au folgenden Tage an Rechtsanwalt V.'i|^ abgesandt worden ist, bis zu dem Termin vom 8» März 1955 war für eine sachgerechte Vorbereitung zu kurz. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Zeit, die einem neu bestellten Anwalt zur Einarbeitung in einen schwebenden Prozeß zu gewähren ist, geben die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Uber die Ladungs-und Einlassungsfristen. Bei Abwägung, welche Zeit der neu bestellte Anwalt zur Einarbeitung benötigt, ist ferner zu berücksichtigen, daß der Anwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf diesen einen Prozeß verwenden kann, sondern meistens die in anderen Prozessen bereits anstehenden Besprechungs-und Verhandlungstermine wahrzunehmen hat, und daß er darüber hinaus häufig in anderen Sachen fristgebundene Schriftsätze anfertigen muß Die Linarbeitungszeit muß daher so geräumig bemessen werden, daß der Anwalt neben der ordnungsmäßigen Y/ahrneh-mimg seiner bereits übernommenen anderen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen Prozeß sachgerecht zu bearbeiten. Im vorliegenden Pall treten aber zahlreiche Umstände hinzu, die eine besonders geräumige Bemessung der Einarbeitungsfrist erforderten« Die Akten umfaßten zu jener Zeit bereits rund 550 Blatt, davon zahlreiche Umschläge, in denen sich ganze Stöße von Anlagen befanden. Der Sachverhalt war zu jener Zeit auch nach eigener Ansicht des Berufungsgerichts »'noch nicht ausgeschrieben”. Zwar batte das Berufungsgericht bereits duräh Sachurteil vom 25. März 1952 entschieden; dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof ausschließlich wegen unrichtiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben worden; der Bundesgerichtshof hatte also -eine Prüfung in der Sache noch nicht vorgenommen und nicht -10- etwa eine weitere Sachaufklärung angeordnet, Dömit lag der Sachverhalt nicht so, daß das Berufungsgericht etwa nur in ricntiger Besetzung an Hand seines früheren Urteils und der vor Erlaß Jenes Urteils erfolgten sachlichen und rechtlichen Aufklärung des Prozeßstoffes ohne weiteres hätte entscheiden können. Vielmehr zeigt gerade der Auflagebeschluß vom 11. Januar 1955 mit 13 Auflagepunkten, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung eine umfassende weitere Aufklärung seitens der Parteien weit über das hinaus für nötig ansah, was das Berufungsgericht als Grundlage für sein früheres Urteil angesehen hatte, ?/ie schwierig die Erledigung der vom Berufungsgericht gemachten Auflagen war, ergibt sich daraus, daß die Beklagte, bei der ein Anwalt swecbsel nicht eingetreten war, die ihr gemachten Auflagen erst mit Schriftsatz vom 1 ■> März 1955 beantwortete, der sogar erst im Termin vom 8- März 1955 überreicht wurde, und daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. März 1955 noch im ei izelnen ausgeführt hat, warum die Erfüllung der ihr gemachten Auflagen so schwierig gewesen sei. Um wieviel schwieriger es für den neuen Armenanwalt des Klägers war, den gesamten Prozeßstoff erstmalig durchzuarbeiten und dazu die Auflagen des Berufungsgerichts in so kurzer Frist zu beantworten, bedarf deshalb keiner weiteren Begründung-. In einem solchen Fall von einem neubestellten Armenanwalt zu verlangen, er solle sich innerhalb weniger Tage in den Prozeßstoff sachgerecht einarbeiten, bedeutet, die Anforderungen, die an einen Anwalt gestellt werden können, zu iiberspennen. Die Versagung einer Vertagung bedeutet in einem solchen Falle praktisch die Versagung des rechtlichen Gehörs. 2fun hat allerdings der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4- März 1955 zur Sache selbst durch seinen neuen Ar-uie nanu alt Stellung nehmen lassen. Jedoch macht der Anwalt darin ausdrücklich darauf aufmerksam, daß er selbst den ProzeSetoff noch nicht voll verarbeitet habe. Er schreibt dort» "V.egen der Kürze der mir zur Verfügung stehenden Zeit >11- zur Vorbereitung beziehe ich mich zunächst auf die von dem Kläger direkt eingereichten Schriftsätze an das Bundesgericht und das Kammergericht und mache sie zu dem Gegenstand meines Vortrages"* Selbstverständlich war sich der neue Ar-menenwalt darüber im klaren, daß die Bezugnahme auf privat-schriftliche Schriftsätze im Anwaltsprozeß unzulässig war. Die von ihm gebrauchte Wendung zeigt aber gerade, daß es ihm unmöglich erschien, den Sachverhalt selbst erschöpfend durchzuarbeiten, und daß er sozusagen nur deshalb auf die privatschriftlichen Eingaben seines Mandanten Bezug nahm, um damit zu beweisen, daß er noch weiter erheblichen Sachverhalt vortragen müßte, den er jedoch mit Eücksioht auf die Kürze der Zeit noch nicht durchgearbeitet habe. Außerdem ergibt sich, daß einige Auflagenpunkte (z.B. Ziffer 9? 12 und 13) der AuflagenVerfügung vom 11. Januar 1955 auch durch den Schriftsatz vom 4. März 1955 noch nicht beantwortet waren. Zudem konnte der Kläger zu den Punkten 5 und 7 des Auflagenbeschlusses noch nicht Stellung nehmen, weil die Beklagte diesen ihr gemachten Auflagen noch nicht nachgekommen war. Das vom Berufungsgericht eingeschlegene Verfahren be-deuber praktisch, daß dem Kläger also keine ausreichende Gelegenheit, sich zu erklären, gegeben worden ist. Dem Kläger ist also das rechtliche Gehör verweigert worden. 3 ■’) Die Eichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur denn, wenn das Urbein auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beiuht oder beruhen kann. Da es sich bei der Büge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um die Büge der Verletzung einer Prozeßvorschrift handelt, muß die Bevisionsbegründung bereits erkennen lassen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Die Revision führt nun eol-che Umstände, aus denen sich ein solches Beruhen des Urteils auf Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt» nicht im einzelnen an- Jedoch darf bei einer so krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Anwalt des Klägers bei Möglichkeit sachgerechter Vorbereitung im Termin vom 3» März 1955 ganz anders hätte plädieren können als bei nur oberflächlicher Kenntnis des Sachverhalts. Alle die Umstände, die in der BevisionsbegrUndung iierangezogen werden, hätten von ihm bei voller rechtlicher und tatsächlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes bereits in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht viel wirksamer vorgetragen werden können, auch wenn es sich dabei zu dem Teil nur um alleemeine Erfahrungssätze handelt. In einem Punkt ergibt sich aus der Revisionsbegründung ferner die naheliegende Möglichkeit, daß der Kläger einen nunmehr erst im Revisionsrechtszug vorgetragenen Umstand bei der .'Möglichkeit ordnungsmäßiger Vorbereitung schon im letzten Verhandlungstermin vor dem Tatsachengericht vor-getragen hätte. Es ist der Vortrag übor das Bekanntwerden der Verordnung vom 2. Juli 1945 (V0B1 1945, 45). Das Berufungsgericht (Urteil S.21) hatte ausgeführt, für den Kläger habe im Herbst 1945 "die große Gefahr bestanden, daß das Lager im Keller gemäß der Verordnung über die Anmeldung und die beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt hatten, vom 2. Juli 1945 beschlagnahmt und verwertet wurde;n mit Rücksicht darauf habe er dafür sorgen müssen, "daß auch im Bereich der K^JB^traße sein Verbleib in Berlin bekannt wurde"; deshalb bejaht das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers» Die Revision trägt aber vor, die Nummer 4 des Verordnungsblattes der Stadt Berlin, in dem diese Verordnung auf S.45 veröffentlicht worden sei, sei erst mit dem Datum dos 20» August 1945 ausgegeben worden; darüber, warum diese Verordnung nun aber wirklich einem größeren Kreise bekannt geworden sei, habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen- Darin kann zugleich der Vortrag erblickt werdeni daß der Kläger bei Gewährung des rechtlichen Gehörs, doh« hei Möglichkeit ordnungsmäßiger Vorbereitung auf jenen Termin, damals schon geprüft hätte, wann diese Verordnung bekanntgemacht worden und der Bevölkerung zur Kenntnis gelangt sei. Hätte der Anwalt des Klägers damals schon darauf hinweisen können, daß diese Verordnung erst verhältnismäßig spät veröffentlicht worden ist, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die jener Verordnung und der Kenntnis der den Kläger daraus angeblich drohenden Gefährdung einen breiten Baum widmet, anders ausgefallen wäre» Damit wird weiter bestätigt, daß das angefoch-'cene Urteil suf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen kann •„ Das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren ist daher, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückzuverweisen. Auf die Büge der Mitwirkung eines abgelehnten Bichters und auf die weiteren Prozeß-und Sachrügen der Bovision braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden« III o Es bedarf nur noch der Erörterung, inwieweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Wie bereits unter I ausgeführt wurde, ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß es die Ansprüche zu 1) (Ansprüche auf Entschädigung wegen überwiesener Handelsware), zu 2) (Ansprüche wegen Entschädigung abhan- . den gekommener Handelsware) und zu 4-) (Ansprüche auf Entschädigung wegen Hausrats) zur Hälfte und den Anspruch zu 4) (Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes von 50 000 HM) in vollem Umfang abgewiesen hat. In diesem Umfange Hst das Berufungsgericht daher klar zu dem Nachteil des Klägers erkannt. - 14'- Darüber hinaus fühlt der Kläger sich auch insoweit beschwerte als das Berufungsgericht Ausführungen darüber macht, welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben; daß dei Treuhänder der Alliierten Militärregierungen für jüdische und polnische Vermögen den Erlös für die von Tfl^ und übernommenen Waren in Höhe von 12 899 *80 BM nach der Behauptung der Beklagten sm 31* Mai 1948 beschlagnahmt hat, und daß dieser Betrag daraufhin vom Bergungsamt der Beklagten an den Treuhänder überwiesen sein soll (U>S»5), Hierzu sagt das Urteil auf S»16, dieser Betrag sei *'als angemessener Erlös für eine entsprechende Warenmenge anzusehen"; "hinsichtlich der Warenmenge, die dem Erlös zu einem angemessenen Preis entspreche, handele es sich u m den Bestand des Ersatzanspruches, nicht allein um seine Höhe", Deshalb setzt das Berufungsgericht auseinander, warum seiner Auffassung nach die Beschlagnahme durch den Treuhänder rechtswirksam gewesen ist; alsdann heißt es auf S ,18 des Urteils* "die (erst nach der V/ährungsreform auf Grund der Beschlagnahme durch den Treuhänder seitens der Beklagten an den Treuhänder bewirkte) Zahlung berührt daher den Bestand des Ersatzanspruchs auf den Erlös aus der Verwertung eines Teils der Handelsware nicht, sondern kommt nur als Teilbetrag in*Betracht, der von der gesamten Forderung für den Verlust der Handelsware abzusetzen ist« Die Berechnung des Gegenwertes der Zahlung selbst einschließlich des Umstellungsschlüssels ist dem Nachverfaliren vorzubehalten"» Abschließend bemerkt das Berufungsgericht auf S.25 des Urteils dazug "Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger den Wert der im Keller bei der Bergung vorhandenen Handelsware zur Hälfte zu ersetzen» Von dem im Uacbverfahren nooh festzustellenden Wert ist der Betrag von 12 899,80 BM in seiner tatsächlich gezahlten Höhe abzuziehen»" Damit hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß von dem der Höhe nach im Betragsverfahren zu ermittelnden Entschädigungsanspruch für die an TflU und B(B|^ überwiesene Handelsware die Beträge abzusetzen sind, die das Bergungs-amt der Beklagten an den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen gezahlt hat, wobei das Berufungsgericht allerdings auch die Ermittlung dieser Höhe der Zahlung dem Betragsverfahren Vorbehalten hat. Bas Berufungsgericht hat damit dem Kläger die Hälfte der Entschädigungsansprüche für die an TflU und überwiesene Handelsware nicht schlechthin dem Grunde nach zuerkannt, sondern belastet mit der Verpflichtung, daß der Kläger sich hiervon jene Überweisung an den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen absetzen lassen müsse» Bas Berufungsgericht hat daher auch in diesem Umfange zu dem Nachteil des Klägers erkannt. Auch insoweit greift daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens wegen der Versagung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch, ohne daß es einer ?rüfung bedurfte» ob das Berufungsgericht überhaupt in dieser Hieise die Präge der Tilgung des dem Grunde nach zur Hälfte zugesprochenen Anspruches auf Entschädigung wegen der überwiesenen Handelsware dem Grunde nach entscheiden, hinsich blich der Höhe der Tilgung aber die Entscheidung dem Verfahren über die Höhe des eingeklagten Anspruches vorbehslten durfte, Cur Vermeidung von Mißverständnissen erschien es angebracht,, den Umfang, in dem zu dem Nachteil des Klägers vom Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erkannt worden ist, und in dem daher unter Aufhebung des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden mußte, auch im entscheidenden Teil des Urteils zu dem Ausdruck zu bringen. TV. Nachdem in dieser Sache zu dem zweiten Mal ein Urteil des bisher zuständig gewesenen Senats des Berufungsgerichts einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben 16 - werden mußte!, war es in Anwendung des § 565 Abs.l Satz 2 ZPO angebracht, die Sacne an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen-. Vc Hach § 6 OKG, das hier gemäß Art»XI § 3 Abs«l des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kOBtenrechfclichex Vorschriften vom 26, Juli 1957 (BGBl I 861 [935] in der alten Passung anzuwenden ist, sind Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nie-derzuschl8gen Hier ist die Sache sowohl im ersten wie im zweiten Berufungsverfahren nicht richtig behandelt worden, weil im ersten Berufungsverfahren eine unrichtig besetzte Richterbank entschieden hat, im zweiten-Berufungsverfahren öci.1 Kläger des rechtliche Gehör versagt worden ist. Die in den beiden Revisionsverfahren entstandenen Ge-lichtsgebühren und -auslagen sind durch diese unrichtige Behandlung seitens des Berufungsgerichts entstanden. Beide Revisionen sind ausdrücklich mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückvarweisung wegen dieser Verfehrensmängel erfolgreich ergriffen wordene damit steht fest, daß das Beschielten der Revisionsinstanz unmittelbar durch die unrichtige Behandlung der Sache seitens des Berufungsgerichts notwendig geworden ist. Die Gerichtsgebühren und -auslagen beider Revisionsverfahren waren daher niederzuschlagen (vgl, "dazu RG in JW 1897, 547; 1937, 2248; KG in JW 1937> 1670; BGH im Urteil vom 13, Februar 1958 II ZR 137/56; Wedewer Gerichtskostongesetz 1. bis 3.Aufl. § 6 Anm.l b; Rittmann-Wenz Ge-liclrtskostengesetz 19,-Aufl. § 6 Anm..2; Baumbach-laviterbach, koetengesetze 13,Aufl, § 6 GKG Anm 2 B; Gaedeke in Deutsche Justiz 1938, 1181 "1182/3]). Die Sxeder-schlagung ist auch jetzt noch rinsiohtlich der kosten des ersten Revisionsverfahrens zulässig; obgleich der Senat im ersten Revisionsurteil die Entscheidung über die mosten jenes Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht überlassen hatte. Diese Entscheidung betrifft nur die Kosten erstattung zwischen den Parteien, läßt aber die Frage, ob und in welcher Höhe in dem Verfahren Gerichtskosten entstanden sind, und damit auch die den Kosten a n -s a t z betreffende Präge einer etwaigen Niederschlagung dieser Gerichtskosten unberührt (KG in JW 1937, 1670; Gae-deke aaO 1184)- Aber auch die Gerichtsgebühren und -auslagen beider Bsrufungsverfahren sind - außer der gerichtlichen Prozeßgebühr - durch das falsche Verfahreh des Berufungsgerichts entstanden und deshalb niederzuschlagen. Soweit Y/edewer (aaO) und Baumbach-Iauterbach (aaO) etwa die Ansicht vertreten sollten, die Kosten der unteren Instanz, bei der der Vorfah-rensverstoß vorgekoromen ist, könnten nicht niedergeschlagen werden, würde eine solche Auffassung gegen Zweck und Sinn des § 6 GKG verstoßen. Dieser geht dahin* Die Parteien sollen nicht deshalb mit Gerichtskosten und -auslagen belastet werden, weil das Gericht eine Sache nicht richtig behandelt hat• Auch die Kosten der unteren Instanz sind daher in einem solchen P8lle nieder zuschlagen (Bittmann-Wenz aaO; KG iri JW 1937, 1670), Die Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfanrens kenn auch durch das Bevisronsgerieht erfolgen. Die Niederschlagung nach § 6 GKG erfolgt grundsätzlich durch das Gericht. Darunter ist zwar nach § 4 GKG a.F. das Gericht der unteren Instanz zu verstehen; doch kann nach § 4 Ahs.l Satz 2 auch das Gericht der höheren Instanz entscheiden-. Der Auffassung von Wedewer (aaO), daß die Niederschlagung, wenn die Kosten mehrerer Instanzen in Präge kommen, je durch das Gericht der Anstanz für die bei ihm erwachsenen Kosten zu erfolgen hätte, kann daher nicht gefolgt werden. In dem von ihm angesogenen Beschluß des Kemmergerichts (JW 1937, 1670) ist die Kiederschlagungsbefugnis des im Instanzenzuge höheren Gerichts jedenfalls nicht in dieser Weise eingeschränkt worden. Jedoch können die Gerichbskosten des Berufungsrechts-zuges nui insoweit niedergeschlagen werden, als sie durch das unricitige Verfahren-verursacht worden sind» Die durch die Einlegung, der Berufung entstandenen Gerichtsgebühren sind nicht durch das unrichtige Verfahren verursacht: dagegen sind alle weiteren Gebühren und Auslagen in beiden Berufungsverfahren niederzuschlagen, soweit sie Verfahrensabschnitte betreffen, die infolge der Aufhebung der Urteile samt dem ihnen zugrundeliegenden Verfahren nochmals wiederholt werden müssen» Zwar werden bei Wiederholung des Verfahrens infolge der Bestimmung des § 27 Abs>2 GKG a.]?.-, wonach bei Zurückverweisung an das untere Gericht das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren für die Gerichts-kosten eino Einheit bildet, in der Regel keine neuen Gebühren entstehen. Jedoch steht zur Zeib nicht fest, ob das Verfahren insoweit tatsächlich auch wiederholt werden wird: ferner sind die im früheren Verfahren entstandenen Auslagen auf jeden Fall durch das unrichtige Verfahren des Berufungsgerichts entstanden.- Deshalb erschien es angemessen, die Gebühren und Auslagen des zu ünrecht durchgeführten Verfahrens vor dem Berufungsgericht niederzuschlagen» Werden jene Ver-fahrensabschnibte ganz oder teilweise wiederholt, so werden jene jetzt niedergeschlagenen Gebühren ganz oder teilweise wieder, höchstens jedoch in dem Umfang neu entstehen, in dem sie bei soforbiger richtiger Behandlung der Sache entstanden wären» Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beider Berufungs-und Bevisionsrechtszüge muß der Entscheidung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, da wegen der Ungewißheit; des Prozeßausgangs jetzt noch nicht gesagt werden kann, in welchem Umfange den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen Kosten auferlegt werden können. Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Geiger Wolany Dr. Hußla