Die Rechte aus § 37 a ff 131 sind auch den Beamten einer in § 63 Abs 1 G 131 genannten Körperschaft zuzusprechen, die sich am Tage ihrer Entlassung noch nicht 6 Jahre in der Planstelle befunden, wohl aber bereits die bei der Körperschaft allgemein maßgebliche kürzere Bewährungszeit erfolgreich bestanden hatten* März 1940 wurde sie unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bibliotheksinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingewieseno Entsprechend der bei der Beklagten »herrschenden Übung verfügte der zuständige Personaldezernent, daß die Klägerin nach Ablauf einer 5-3ährigen Bewährungsfrist am 1« März lo Die Klägerin macht mit dem Antrag, den sie in der Revisionsinstanz in erster Linie stellt, Besoldungsund Versorgungsansprüche als Beamtin auf Lebenszeit mit der Begründung geltend, daß sie tatsächlich bereits zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden seif diese Ernennung erblickt sie in der Verfügung des Per sonalde zementen, deß sie am 1» März 1945 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen sei, und meint, einer Aushändigung der Urkunde habe es nach dem damaligen Recht nicht bedurft» Die Klägerin verlangt damit etwas anderes als in den Vorinstanzen, in denen es nur um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, nicht um unmittelbare Gehaltsund Versorgungsansprüche ging, und beruft sich auch zur Begründung dieses Klagebegehrens auf einen Sachverhalt, dessen Vorliegen sie bisher nicht behauptet hatte» Das stellt eine Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist» Die Meinung der Revision, daß die Klägerin bereits Lebenszeitbeamtin gewesen sei, ist aber unzutreffend» In der Verfügung von 194-2, daß die Klägerin am 1» März 194-5 zur Beamtin auf Lebenszeit "zu ernennen sei", kann nicht eine Willenserklärung des Inhalts, daß die Klägerin bereits hierdurch zur'Beamtin auf Lebenszeit "ernannt werde", erblickt werden» Die Ansicht der Revision widerspricht nicht nur dem wirklichen Willen der Organe der Beklagten, sondern auch der ganzen Gestaltung des Widerrufsbeamtenverhältnisses» Der wirkliche Wille ging nur dahin, die Bewährungsfrist auf die Zeit bis zu dem 1» März 1945 zu beschränken» Deshalb ist kurz* vor Eintritt dieses Termins vom Personalamt die Anfrage an das fachlich zuständige Schulamt gerichtet worden, um sich über die Bewährung der Klägerin zu unterrichten» Erst nach Feststellung des Verhaltens und der Leistungen, des Beamten innerhalb dier Bewährungszeit kann der Dienstherr vernünftigerweise entscheiden, ob er den Beamten auf Widerruf nunmehr zu dem Lebenszeitbeamten ernennen soll» Eine mehrere Jahre vor Ablauf der Bewährungsfrist zustande gekommene Verfügung des Inhalts, deß der Beamte zu dem oder jenem Termin zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sei, kann nicht die Bedeutung einer bereits jetzt ausgesprochenen Lebenszeiternennung haben» Davon ist auch die Klägerin selbst die ganze Zeit hindurch ausgegangen und hat gerade daraus, daß sie nicht zur Beam- b) Selbst wenn es so wäre, daß bei einem Anspruch auf Ernennung die nach der Ernennung entstehenden Hechte auch ohne diese Ernennung vom Beamten geltend gemacht werden Könnten, würde die Klägerin infolge ihrer Entlassung den von der Revision geltend gemachten Anspruch nicht haben«» Wenn sie bei ihrer Entlassung aus politischen Gründen nicht bereits Lebenszeit-, sondern nur Widerrufsbeamtin war, gilt sie nach §§63, 6 G 131 als durch Widerruf entlassen und kann aus ihrem früheren Beamtenverhältnis gemäß § 77 G 131 nur diejenigen Ansprüche geltend machen, die ihr die Vorschriften dieses Gesetzes oder des nach § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 zu beachtenden günstigeren Landesrecht s geben«, Einen Anspruch auf Behandlung nach Maßgabe des vor der Entlassung bestehenden Rechtsstandes geben aber diese Vorschriften nicht* Daraus, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf diesich die Revision beruft, die Entlassung aus politischen Gründen nicht zu einer Beendigung, sondern nur zu einer Suspendierung geführt hat, ist nichts anderes herzuleitens die Regelung der "suspendierten" Beamtenverhältnisse hat Art 131 GG dem Gesetzgeber überlassen* Nunmehr kann es nur noch auf die diesbezüglichen Gesetzesvorschriften ankommen«, Selbst wenn man mit der Revision annehmen würde, daß die Klägerin einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt habe, könnte man zu einer »Schadenser- satzverpflichtung der Beklagten nur dann gelangen, wenn ihre Organe schuldhaft die Pflicht zur Gestaltung des Beamtenverhältnisses der Klägerin entsprechend ihrem Anspruch verletzt hätten» Davon kann aber nicht die Rede sein» Pie Parteien sind sich darüber einig, daß die „Front bereits seit Anfang März vor den Poren der beklagten Stadt gestanden hat,# und daß ihr Gebiet .Anfang April endgültig besetzt worden ist» Paß in diesen Umbruchstagen bei einer Stadtverwaltung die Verhältnisse im allgemeinen so waren, daß man nicht mehr eine normale Erledigung der einzelnen Personalangelegenheiten verlangen konnte’, liegt auf der Hand» Paß die zuständigen Organe der Beklagten sich aus Nachlässigkeit der Durchführung der eingeleiteten Ernennung entzogen hätten, ist nicht ersichtlich» Per Hinweis der Revision allein auf den Umstand, daß für die Ernennung bis zur Besetzung der Stadt noch Zeit vorhanden gewesen wäre, rechtfertigt nicht,ein Verschulden der Beklagten zu bejahen» b) Ebensowenig kann man den Organen der Beklagten ein Verschulden deshalb zur Last legen, daß sie nach der Besetzung der Stadt nicht mehr die Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin vorgenommen, sondern sich im Gegenteil entschlossen haben, ihre Entlassung zu beantragen» Pa die Klägerin seit 1932 der NSPAP angehört hat, kann die Einstellung der Organe der Beklagten vom Sommer 1945 nicht als ein Verstoß gegen die Fürsorgepflichten des Pienstherrn angesehen werden» a) Die Bevision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin von der Verfügung vom 21 o August 1942, nach der sie am 1«, März 1945 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen war, erst im Jahre 1950 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kenntnis erhalten habe«. Entscheidend ist in tatsächlicher Hinsicht, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten,- den auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils* ausdrücklich so wiedergibt, es bei ihr ^üblich gewesen ist, die Bewährungsfrist auf 5 Jahre abzukürzen", und daß im Falle der Klägerin auch noch ganz ausdrücklich in ihren Personalakten am 19o Februar 1945" vermerkt worden ist, daß die Bewährungszeit erfüllt sei«, Der in den'Entseheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Bemerkung, die Klägerin habe f,nicht dartun können, daß die Abkürzung, der Probezeit bei den Beamten der Beklagten so üblich und bekannt war, daß sie ohne Kenntnis von der AbkürzungsVerfügung davon ausgegangen wäre, sie würde am 1. zu verlangen ist«, Bei der ’’entsprechenden” Anwendung des § 37 a auf die Beamten einer durch § 63 Abs 1 G 131 erfaßten Körperschaft, bei der es üblich war, die Bewährungszeit für die Widerrufsbeamten auf weniger als 6 Jahre zu bemessen, sind die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte aber auch'den Widerrufsbeamten, die sieh am 8c Mai 1945 noch nicht 6 Jahre in einer Planstelle befunden, wohl aber bereits die bei der Körperschaft üh-liche Bewährungszeit bestanden haben, jedenfalls dann zuzusprechen? Hege geleitete Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit nur infolge der mit den kriegerischen Ereignissen zusammenhängenden Störungen nicht mehr zustande gekommen ist» Bas ergibt sich aus folgenden Gründen: Bei den unter § 63 G 131 fallenden Beamten, die ihren Dienstherrn durch den Zusammenbruch von 1945 nicht verloren haben und denen somit die im G 131 vorgesehenen .Ansprüche unmittelbar gegen die Körperschaft zustehen, mit der sie das besondere beamtenrechtliche TreueVerhältnis verbunden hat, sprechen auch noch weitere Gründe für die hier vertretene - Auffassung» Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Beamten verpflichtet den Dienstherrn, der die Bewährungszeit allgemein abgekürzt hat, diese Wohltat auch den Beamten zukommen zu lassen,'die nur infolge der äußeren Wirren der letzten Kriegszeit nicht mehr zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind? denn nur so kann die Gleichstellung mit den anderen Beamten erreicht werden, die bereits nach der abgekürzten Bewährungszeit und nicht erst nach 6 Jahren zu Lebenszeitbe^unten ernannt worden sind« Kommt im Einzelfall - wie gerade auch im vorliegenden Fall - noch hinzIa, daß die. zuständigen Organe des Dienstherrn den Ablauf der Bewährungszeit ausdrücklich festgestellt und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit bereits in die Wege geleitet haben, daß es aber zu der Ernennung nur infolge der Störung des normalen Verwaltungsablaufs durch die Kriegsereignisse nicht" mehr gekommen ist, so muß erst recht an der eben erwähnten Verpflichtung des Dienstherrn, seihe Beamten gleichmäßig zu behandeln, festgehalten werden«,
ehaargewerkl die Amtliche Sammlung! Id. Gesetz: Rechtssatzs G 131 63 Abs 1, 37 a Die Rechte aus § 37 a ff 131 sind auch den Beamten einer in § 63 Abs 1 G 131 genannten Körperschaft zuzusprechen, die sich am Tage ihrer Entlassung noch nicht 6 Jahre in der Planstelle befunden, wohl aber bereits die bei der Körperschaft allgemein maßgebliche kürzere Bewährungszeit erfolgreich bestanden hatten* *■- ^Aktenzeichens III ZR 4-3/54" XiG- Duisburg |tJrteil des BGH vom 28* November 1955 OBG Düsseldorf . IIT ZR 43/54 1 mrnm '»• m. 11 'Verkündet It„Protokoll am 28o November 1955 Fieser5 Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bibliotheksinspektorin Auguste St«A^HM^9 E®^~BI^Bp-Ar®Pstraße, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br gegen die Stadt vertreten durch den Rat der Stadt Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28<, November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroPagendarm, Br„Kreft, ProWolany«, Br«, Beyer und Dr*Hußla für Recht erkannt8 Auf die Rechtsmittel, der Klägerin werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 14o Januar 1954 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8o Zivilkammer des Landgerichts in Buisburg vom 5o Februar 1953 teilweise abgeänderts £ 4 1 * I % f- V Jf l * ’M -f *« 0 'h \ V . * - .1- Es wird festgestellt9 daß der Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechte nach § 57 ä des Gesetzes zu Artikel 131 Grundgesetz zustehen0 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagteo Von Rechts wegen 4 , ' 'I 5 r Tatbestands Die Klägerin wurde auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Juni 1953 von der Beklagten als Verwalterin der Stadtbücherei angestellt. Am 1. März 1940 wurde sie unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bibliotheksinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingewieseno Entsprechend der bei der Beklagten »herrschenden Übung verfügte der zuständige Personaldezernent, daß die Klägerin nach Ablauf einer 5-3ährigen Bewährungsfrist am 1« März « 4 1945 gemäß.§ 30 des Deutschen Beamtengesetzes zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen sei* Am,19* Pebruar 1945 ersuchte das Personalamt mit dem Bemerken, daß die Bewährungsfrist abgelaufen sei, das Schulamt um eine Stellungnahme. Dieses befürwortete die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit. Infolge der Kriegsereignisse ist es aber dazu nicht mehr gekommen. Im Juli 1945 wurde die Klägerin aus politischen Gründen entlassen. Im Sntnazifi-cierungsverfahren wurde sie am 13o Mai 1948 in die Gruppe IV eingestuft, von der Beklagten danach aber nicht wieder eingestellt. Die Klägerin behauptet, die Organe der Beklagten hätten durch die Unterlassung ihrer Ernennung zur Lebenszeitbeamtin schuldhaft ihre Pflichten verletzt. Deshalb begehrt sie-Schadensersatz. Sie hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß es unterlassen worden ist, sie am 2. März 1945 in das Beamtenverhältnis auf Iiebenszeit zu berufen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt in Abrede, daß die Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung ll P * X *:. ; i * • ^ • ihres Widerrufs-Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit vor ihrer Entlassung gehabt habe, bestreitet auf jeden Pall ein schuldhaftes Verhalten ihrer Organe und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung» Las Landgericht hat die Klage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, festzustellen, daß ihr die Bechte aus § 37 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG zustehen» Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision beantragt die Klägerin,unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Tatsacheninstanzen lo) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Bezug auf Besoldungs- und Ver-scrgungsansprüche als Beamtin auf Lebenszeit zu behandeln, 2o) hilfsweise festzustellen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten die Bechte nach § 37 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG zustehen0 Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe 8 MUMMtaMi mr w* ft*.«M» «■» * V*. «M» m «M «f» »Hm» Lie Klägerin macht geltend« a) Ansprüche auf Gehalt als Lebenszeitbeamtin, b) hilfsweise Ansprüche auf Schadensersatz wegen Eür-sorgepflichtverletzung, weil ihre Anstellung als Lebenszeitbeamtin unterblieben ist, c) ganz hilfsweise Ansprüche aus § 37 a G 131° Die erforderlichen Vorbescheide liegen vors Hinsichtlich der Ansprüche zu a) und h) in dem während des Revisions-rechtszuges zulässigerweise nachgereichten Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7» H0vember 1955 und hinsichtlich des Anspruches zu c) im Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 16» Juni 1952» Der Rechtsweg ist daher für alle geltend gemachten Ansprüche eröffnet. Da die Klageerhebungsfristen durch fristgerechte Klageerhebung gewahrt sind* ist der Rechtsweg auch nicht wieder verschlossen worden» lo Die Klägerin macht mit dem Antrag, den sie in der Revisionsinstanz in erster Linie stellt, Besoldungsund Versorgungsansprüche als Beamtin auf Lebenszeit mit der Begründung geltend, daß sie tatsächlich bereits zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden seif diese Ernennung erblickt sie in der Verfügung des Per sonalde zementen, deß sie am 1» März 1945 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen sei, und meint, einer Aushändigung der Urkunde habe es nach dem damaligen Recht nicht bedurft» Die Klägerin verlangt damit etwas anderes als in den Vorinstanzen, in denen es nur um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, nicht um unmittelbare Gehaltsund Versorgungsansprüche ging, und beruft sich auch zur Begründung dieses Klagebegehrens auf einen Sachverhalt, dessen Vorliegen sie bisher nicht behauptet hatte» Das stellt eine Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist» i 2» Die Revision meint, die Klägerin habe auf alle Fälle einen Anspruch auf Ernennung zur Lebenszeitbeamtin gehabt und könne schon deshalb verlangen, so behandelt zu werden wie ein Lebenszeitbeemter» *-* $ —' a) Der jetzige unter Ziff 1 umschriebene Vortrag der Klägerin ist zwar als Grundlage von Gehaltsansprüchen wegen Unzulässigkeit einer Klageänderüng im Revisionsrechtszug unbeachtlich» Er ist aber im Hinblick auf den hilfs-weise geltend gemachten Schadensersatzanspruch beachtliche Wäre er richtig, so könnte von der Zufügung eines Schadens keine Rede sein«. - ♦* 4 Die Meinung der Revision, daß die Klägerin bereits Lebenszeitbeamtin gewesen sei, ist aber unzutreffend» In der Verfügung von 194-2, daß die Klägerin am 1» März 194-5 zur Beamtin auf Lebenszeit "zu ernennen sei", kann nicht eine Willenserklärung des Inhalts, daß die Klägerin bereits hierdurch zur'Beamtin auf Lebenszeit "ernannt werde", erblickt werden» Die Ansicht der Revision widerspricht nicht nur dem wirklichen Willen der Organe der Beklagten, sondern auch der ganzen Gestaltung des Widerrufsbeamtenverhältnisses» Der wirkliche Wille ging nur dahin, die Bewährungsfrist auf die Zeit bis zu dem 1» März 1945 zu beschränken» Deshalb ist kurz* vor Eintritt dieses Termins vom Personalamt die Anfrage an das fachlich zuständige Schulamt gerichtet worden, um sich über die Bewährung der Klägerin zu unterrichten» Erst nach Feststellung des Verhaltens und der Leistungen, des Beamten innerhalb dier Bewährungszeit kann der Dienstherr vernünftigerweise entscheiden, ob er den Beamten auf Widerruf nunmehr zu dem Lebenszeitbeamten ernennen soll» Eine mehrere Jahre vor Ablauf der Bewährungsfrist zustande gekommene Verfügung des Inhalts, deß der Beamte zu dem oder jenem Termin zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sei, kann nicht die Bedeutung einer bereits jetzt ausgesprochenen Lebenszeiternennung haben» Davon ist auch die Klägerin selbst die ganze Zeit hindurch ausgegangen und hat gerade daraus, daß sie nicht zur Beam- tin auf Lebenszeit ernannt worden sei, den Schadenersatzanspruch hergeleitet, den sie mit der vorliegenden Klage geltend gemacht hat» b) Selbst wenn es so wäre, daß bei einem Anspruch auf Ernennung die nach der Ernennung entstehenden Hechte auch ohne diese Ernennung vom Beamten geltend gemacht werden Könnten, würde die Klägerin infolge ihrer Entlassung den von der Revision geltend gemachten Anspruch nicht haben«» Wenn sie bei ihrer Entlassung aus politischen Gründen nicht bereits Lebenszeit-, sondern nur Widerrufsbeamtin war, gilt sie nach §§63, 6 G 131 als durch Widerruf entlassen und kann aus ihrem früheren Beamtenverhältnis gemäß § 77 G 131 nur diejenigen Ansprüche geltend machen, die ihr die Vorschriften dieses Gesetzes oder des nach § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 zu beachtenden günstigeren Landesrecht s geben«, Einen Anspruch auf Behandlung nach Maßgabe des vor der Entlassung bestehenden Rechtsstandes geben aber diese Vorschriften nicht* Daraus, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf diesich die Revision beruft, die Entlassung aus politischen Gründen nicht zu einer Beendigung, sondern nur zu einer Suspendierung geführt hat, ist nichts anderes herzuleitens die Regelung der "suspendierten" Beamtenverhältnisse hat Art 131 GG dem Gesetzgeber überlassen* Nunmehr kann es nur noch auf die diesbezüglichen Gesetzesvorschriften ankommen«, 3o Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen einer EürSorgepflichtVerletzung kann das Xlagebe-gehren nicht für begründet erachtet werden* Selbst wenn man mit der Revision annehmen würde, daß die Klägerin einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt habe, könnte man zu einer »Schadenser- > i i 1 * 4 11.1' i t V • 3 • satzverpflichtung der Beklagten nur dann gelangen, wenn ihre Organe schuldhaft die Pflicht zur Gestaltung des Beamtenverhältnisses der Klägerin entsprechend ihrem Anspruch verletzt hätten» Davon kann aber nicht die Rede sein» a) Paß es im März 1945 nicht mehr zu der beabsichtigten Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin gekommen ist, findet seine Erklärung in den Kriegsverhältnissen» > Pie Parteien sind sich darüber einig, daß die „Front bereits seit Anfang März vor den Poren der beklagten Stadt gestanden hat,# und daß ihr Gebiet .Anfang April endgültig besetzt worden ist» Paß in diesen Umbruchstagen bei einer Stadtverwaltung die Verhältnisse im allgemeinen so waren, daß man nicht mehr eine normale Erledigung der einzelnen Personalangelegenheiten verlangen konnte’, liegt auf der Hand» Paß die zuständigen Organe der Beklagten sich aus Nachlässigkeit der Durchführung der eingeleiteten Ernennung entzogen hätten, ist nicht ersichtlich» Per Hinweis der Revision allein auf den Umstand, daß für die Ernennung bis zur Besetzung der Stadt noch Zeit vorhanden gewesen wäre, rechtfertigt nicht,ein Verschulden der Beklagten zu bejahen» Pie Revision berücksichtigt dabei nicht die sonstigen Aufgaben der damals vorhandenen Organe der Beklagten» b) Ebensowenig kann man den Organen der Beklagten ein Verschulden deshalb zur Last legen, daß sie nach der Besetzung der Stadt nicht mehr die Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin vorgenommen, sondern sich im Gegenteil entschlossen haben, ihre Entlassung zu beantragen» Pa die Klägerin seit 1932 der NSPAP angehört hat, kann die Einstellung der Organe der Beklagten vom Sommer 1945 nicht als ein Verstoß gegen die Fürsorgepflichten des Pienstherrn angesehen werden» c) Schließlich kann auch die Ablehnung einer Wiedereinstellung der Klägerin nach ihrer Entnazifizierung nicht als ein zu dem Schadensersatz oder zu einer Entschädigung verpflichtendes Verhalten in Betracht kommen, weil die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen .Anspruch auf eine solche Wiederverwendung nicht hatte (vgl BGHZ 15? 84)*> Hach alledem muß der Hauptanspruch und der erste Hilfsanspruch als unbegründet angesehen werden* 4® Der Bevision ist aber darin-zuzustimmen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den zweiten Hilfsanspruch zu Unrecht nicht zugesprochen hat«, a) Die Bevision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin von der Verfügung vom 21 o August 1942, nach der sie am 1«, März 1945 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen war, erst im Jahre 1950 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kenntnis erhalten habe«. Ob diese Rüge begründet ist, kann dahingestellt bleiben» Auf die Kenntnis der Klägerin von dieser Verfügung kommt es nicht an. Entscheidend ist in tatsächlicher Hinsicht, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten,- den auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils* ausdrücklich so wiedergibt, es bei ihr ^üblich gewesen ist, die Bewährungsfrist auf 5 Jahre abzukürzen", und daß im Falle der Klägerin auch noch ganz ausdrücklich in ihren Personalakten am 19o Februar 1945" vermerkt worden ist, daß die Bewährungszeit erfüllt sei«, Der in den'Entseheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Bemerkung, die Klägerin habe f,nicht dartun können, daß die Abkürzung, der Probezeit bei den Beamten der Beklagten so üblich und bekannt war, daß sie ohne Kenntnis von der AbkürzungsVerfügung davon ausgegangen wäre, sie würde am 1. März 1945 auf Lebenszeit ernannt werden”, kann angesichts der eben hervorgehobenen unstreitigen Tatsachen keine Bedeutung beigemes^en werden? zu demal das Berufungsgericht auch schon aus dem Schreiben der Klägerin vom 25» Juli 3-945? in dem sie erklärte? sie sei ”seit März 1945 »»*» Beamtin auf Lebenszeit”? hätte ersehen können? daß die Klägerin sich von Anfang an als Lebenszeitbeamtin betrachtet hat» b) Bei diesem Sachverhalt müssen die in § 37 a G 131 vorgesehenen Ansprüche auch der Klägerin zugestanden werden«, Die genannte Vorschrift findet auf sie nach § 63 Abs 1 Gr 131 ’’entsprechende Anwendung”? d»ha eine dem Grundgedanken der Vorschrift gemäße und die Besonderheiten bei dem gerade hier in Betracht kommenden Dienstherrn mit berücksichtigende Anwendung» Es mag sein? daß bei den unter Kapitel 1 des G 131 fallenden, von der Bundesrepublik betreuten Beamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der aus verschiedenen Verwaltungen stammenden Beamten als Voraussetzung für die Anwendung des § 37 a die Erfüllung einer 6-jährigen Wartezeit? wie es dem unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift entspricht? zu verlangen ist«, Bei der ’’entsprechenden” Anwendung des § 37 a auf die Beamten einer durch § 63 Abs 1 G 131 erfaßten Körperschaft, bei der es üblich war, die Bewährungszeit für die Widerrufsbeamten auf weniger als 6 Jahre zu bemessen, sind die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte aber auch'den Widerrufsbeamten, die sieh am 8c Mai 1945 noch nicht 6 Jahre in einer Planstelle befunden, wohl aber bereits die bei der Körperschaft üh-liche Bewährungszeit bestanden haben, jedenfalls dann zuzusprechen? wenn der Ablauf der Bewährungszeit bei ihnen vom Dienstherrn ausdrücklich festgestellt und die in die ~ 11 - Hege geleitete Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit nur infolge der mit den kriegerischen Ereignissen zusammenhängenden Störungen nicht mehr zustande gekommen ist» Bas ergibt sich aus folgenden Gründen: Bie Regelung des § 37 a G 131 "dient einer Verbesserung der Rechtslage der Beamten auf Widerruf? die am 80 Mai 1945 die Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit 0.*• bereits erfüllt hatten" (Anders, Komm zu dem Gesetz 131? 3« Aufl? 1 zu § 37 a)» Bas Gesetz stellt also seinem Grundgedanken nach nicht eigene Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Ansprüche auf? sondern knüpft an die Rechtsstellung des Beamten am 8o Mai 1945 an und legt das entscheidende Gewicht darauf, daß der Beamte an diesem Stichtag die Voraussetzungen für die Umwandlung seines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit bereits erfüllt hatte, die Ernennung auf Lebenszeit aber aus nicht "in seiner Person liegenden Gründen unterblieben ist", Bie sachliche Rechtfertigung der Begünstigung wird nicht aus der 6-jährigen Bienstzeit des Widerruf sbeamten in einer Planstelle als solcher hergeleitec, sondern daraus, daß er "die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit"-bereits erfüllt hatte, wie es in Halbsatz 2 bei den Polizeivollzugsbeamten heißt, Ber Umstand, daß in Halbsatz 1 nicht eine gleiche ^Formulierung gewählt worden ist, sondern verlangt wird, "daß der Beamte sich sechs Jahre in einer Planstelle befunden hat", verschließt nicht die Möglichkeit, bei einer bloß "entsprechenden" Anwendung der Vorschrift auch die Palle zu erfassen, in denen vom Bienstherrn von seiner Ermächtigung zur Abkürzung der Bewährungszeit Gebrauch gemacht worden ist; die Gesetzesbezugnahme auf "§ 30 Abs 2 des Beutschen Beamtengesetzes" ermöglicht vielmehr auch eine Berücksichtigung dieser Fälle, weil sich gerade aus dieser Vorschrift ergibt, daß der Frist von 6 Jahren nur die Bedeutung einer Beschränkung der Bewährungszeit auf höchstens 6 Jahre zugekommen ist, der Dienstherr aber auch eine andere, dem Beamten günstigere Regelung treffen konnte (vgl DVO zu § 30 DBG- Ziff 1), Bei den unter § 63 G 131 fallenden Beamten, die ihren Dienstherrn durch den Zusammenbruch von 1945 nicht verloren haben und denen somit die im G 131 vorgesehenen .Ansprüche unmittelbar gegen die Körperschaft zustehen, mit der sie das besondere beamtenrechtliche TreueVerhältnis verbunden hat, sprechen auch noch weitere Gründe für die hier vertretene - Auffassung» Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Beamten verpflichtet den Dienstherrn, der die Bewährungszeit allgemein abgekürzt hat, diese Wohltat auch den Beamten zukommen zu lassen,'die nur infolge der äußeren Wirren der letzten Kriegszeit nicht mehr zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind? denn nur so kann die Gleichstellung mit den anderen Beamten erreicht werden, die bereits nach der abgekürzten Bewährungszeit und nicht erst nach 6 Jahren zu Lebenszeitbe^unten ernannt worden sind« Kommt im Einzelfall - wie gerade auch im vorliegenden Fall - noch hinzIa, daß die. zuständigen Organe des Dienstherrn den Ablauf der Bewährungszeit ausdrücklich festgestellt und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit bereits in die Wege geleitet haben, daß es aber zu der Ernennung nur infolge der Störung des normalen Verwaltungsablaufs durch die Kriegsereignisse nicht" mehr gekommen ist, so muß erst recht an der eben erwähnten Verpflichtung des Dienstherrn, seihe Beamten gleichmäßig zu behandeln, festgehalten werden«, Es wäre mit dem-Treugedänken nicht zu vereinbaren, wenn der Dienstherr den einzelnen Beamten, den er seinerzeit unstreitig in "gleicher Weise wie alle anderen behandeln wollte, dann aber durch die äußeren Umstände daran gehindert worden ist, nunmehr schlechter stellen könnte als diejenigen Beamten, die auch nur die abgekürzte Bewährungszeit bestanden hatten, deren Ernennung zu Lebenszeitbeamten aber durch die äußeren Verhältnisse nicht verhindert worden ist» Nach alledem muß der Klägerin, da sie - insoweit unstreitig - auch die anderen Voraussetzungen des § 37 a G- 131 - Vorbildung, 10-jährige ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl hierzu §§ 121, 118 des Landesbeamtengesetzes und § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Viestfalen vom 15» Dezember 1952) - erfüllt, der zweite Hilfs-anspruch zugesprochen werden» Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß §§ 91, 92 Abs 2, 97 ZPO die Beklagte zu tragen% streitwertmäßig besteht zwischen dem Haupt- und dem Hilfsanspruch kein Unterschiede Dr oKreft Wolany Dr »Beyer Dr»Pagendarm Dr»Hußla