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BGH · Ill ZB 43/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 43/53

• Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte* Land 9/10,\der Kläger i/iO wot tragen. Vom 7« April 1938 bis zu dem 25* Mai 1938 leistete er eine Wehrmachtsübung ab* Ab 1* Juni 1938 war er in der Parteigerichtsbarkeit tätig. Gleichzeitig wurde ihm Urlaub ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung in der Parteigerichtsbarkeit für die Zeit vom 1. Biese Entscheidung ist seit dem 5* Bezember 1949 rechtskräftig*; Inzwischen wurde der Kläger durch Erlass des'Justizmini-sters des beklagten Bandes vom 26* Juni 1949 - mit Wirkung ab Februar 1951 eingereichten Klage macht der Kläger einen Anspruch auf höhere Bezüge geltend* Bas bei der Berechnung der Bezüge durch das beklagte Land zugrunde gelegte Besoldungsdienstalter greift er im vorliegenden Verfahren nicht an, er meint aber, dass auch während des Wartestandes das Auf rücken in den Biens taltersstufen zu berücksichtigen sei. Tage Wehrdienst vom April 1939 sowie die gesamte Zeit vom 7> Oktober 1939 bis zu dem 28« Februar 1945 (5 Jahre und 148 Tage). Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es ist der Ansicht, dass .dem Kläger nur ein Anspruch auf Ruhegehalt zustehe, und behauptet, dass seine Berechnung der Versorgungsbezüge richtig sei« Das Landgericht hat dem Kläger 1*757s80 DM brutto zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. teil haben beide Parteien Berufung eingelegt«, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewie sen und auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass dem Kläger auch die weiteren 1.629,96 m Der Kläger macht selbst nur diejenigen Ansprüche geltend, die in den drei Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19- März 1949 vorgesehen sind. SparVO zugesprochen, während das beklagte Land den Standpunkt vertritt, dass er auch "als Wartegeld" nur das nach § 89 35BG in der Passung des § 20 der 3* Nicht zu billigen ist aber seine Ansicht, dass dem Kläger der Anspruch auf Wartegeld bereits ab i. Angesichts der klaren Fassung der §§ 4, 3 der 1«.SparVO kann dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen ein-Wartegeld nur für die Zeit ab 1. Dezember 1949 zuerkannt werden» Die Erwägung des Berufungsgerichts dass die vorhergehende Einstufung des Klägers in die Kategorie IV nicht rechtskräftig geworden sei und er, da es sich bei der Einstufung nur tim eine «deklaratorische” Entscheidung handle, auch schon hinsichtlich der vorder rechtskräftigen Einstufung liegenden Zeit als entlastet zu gelten habe, ist für die im vorliegenden Falle zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung; Zi denn eine Vorschrift des Inhalts, dass ein entlasteter Beamter auch fUr die Zeit vor seiner Einstufung Ansprüche geltend machen könnte, ist in den Sparverordnungen nicht enthalten« Das dem Kläger für die Zeit ah 1, Dezember 1949 zustehende Wartegeld richtet sich in seiner Höhe nach § 86 DBG in der Passung des § 19 der 3. 1. Bei den zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienst-bezügen sind als Grundgehalt, da beide Parteien von einem Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 vom Io März 1945 ausgehen, 5«600 DM (nebst 20 # Teuerungszulage für die Zeit ab 1. April 1951) einzusetzen« Ein Auffücken in Dienstaltersstufen findet während eines Wartestandes nach § 46 Abs 3 Satz 2 DBG nicht statt« Das Begehren des Klägers, auch die Wartestandszeit bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht deshalb mit Hecht als unbegründet angesehen. 2. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit sind :dem Kläger nicht nur die von dem beklagten Land zugestandenen Zeiten, sondern auch die volle Zeit des Militärdienstes, nicht aber die Zeit seiner Beurlaubung für Zwecke der Parteigerichtsbarkeit anzurechnen. Die dem Kläger günstige tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Soweit die Kriegsdienstzeit des Klägers vor seiner Ernennung zu dem Beamten in Betracht kommt, ist sie ebenfalls als Militärdienstzeit gemäss § 82 Ziff 1 DBG anzurechnen. Dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einberufung zu dem Wehrdienst in der Parteigerichtsbarkeit beschäftigt war, ist ohne Belang; denn nur die Militärdienstzeit als solche ist nach dem Gesetz von Bedeutung, nicht aber die Frage, aus welcher Tätigkeit heraus der spätere Beamte zu dem Wehrdienst einberufen worden ist* Die. nach der Ernennung d es Klägers zu dem Beamten liegende Zeit seines Wehrdienstes ist nach demselben Grundsatz anzurechnen; aus § 82 Ziff 1 DBG ergibt sich, daß Wehrdienst immer anzurechnen ist, ohne Rücksicht darauf, ob der im Wehrdienst stehende Beamte beurlaubt war oder nicht. b) Anders ist es aber nach der Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst geworden; nunmehr wurde seine Beurlaubung für Zwecke der Parteigerichtsbarkeit von ihm in Anspruch genommen. gesprochen werden» line andere Entscheidung würde der Sache nach nichts anderes bedeuten als dies, dass dem Kläger aus seiner hauptamtlichen Beschäftigung in der Parteigerichtsbarkeit beamtenrechtliche Vorteile gewährt werden sollten» Die Revision macht mit Recht geltend, daß dies nicht statthaft:, ist. Durch § 18 der 3* SparVO des Bandes Nordrhein-Westfalen ist die Vorschrift des Deutschen Beamtengesetzes, dass die Zeit, in welcher der Beamte "ein Amt in der NSDAP oder ihren Gliederungen hauptberuflich bekleidet hat”, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sei, ausdrücklich beseitigt worden. Daraus ist ersichtlich, dass das nunmehr maßgebende und bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Bezüge zu beachtende Recht es entsprechend den schon von der Militärregierung früher erlassenen Anordnungen (vergl den Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30». Dass § 18 der 3«* SparVO der Porm nach sich nur auf § 85 DBG bezieht, ist nicht von Bedeutung; zu einer ausdrücklichen Änderung des § 81 DBG bestand kein Anlaß, weil sein Wortlaut keine Bezugnahme auf einen Dienst in der Partei enthält. Juli 1949* Wie insoweit die Rechtslage zu beurteilen ist, kann mit dem Berufungsgericht offen gelassen werden; denn davon, ob diese Zeit anzurechnen ist oder nicht, werden die Bezüge, die dem Kläger nach § 86 DBG in der Fassung des § i9 der 3> SparYQ zuzübilligen sind, nicht berührt auch bei einer Anrechnung der hier fraglichen 9'! Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 11 Jahren beträgt das Wartegeld des Klägers nach § 19 der 3» SparVO und der- DB hierzu (vgl Köhnen-Wirth aaÖ S 72) 47 ^ der bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Diese betragen für die Zeit vom Ir Dezember 1949 bis zu dem 31. Ar. Wartegeld sind somit jährlich 3.004,24 DM für die genannte Zeit zu zahlen« Das beklagte Land, hat aber nur 1.917,60 DM jährlich bezahlt (nicht 47 & sondern nur 30 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)« Hiervon sind von dem beklagten Land an den Kläger nur 30 gezahlt worden, so dass ihm bei Berücksichtigung seines Hilfsantrages auf Zahlung der Bezüge bis zu dem 30.

Zitierte Normen: § 89 BBG § 97 ZPO
BeamteLandZeitDBGSparVOAnspruchKlägerWartegeld

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 43/53
Verkündet am 25*0ktober 1954
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2^2 081
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landes Rordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in	i.Westf •,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Landgerichtsrat Raul Gerhard Wa1 iWÄgaase WHfc
 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklägten und Revisionsbeklagten,
- Brozessbevollmächtigters Rechtsanwalt1
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. .mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Hietschel, Br. Weber, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 8. Bezember 1952 wird dieses Urteil unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.
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• Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 17. Oktober 1951 insoweit, als es die Klage in Höhe von 1.287,35 DM abweist, sowie im Kostenpunkt abgeändert .
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ausser den ihm in erster Instanz zugesprochenen 1.757,80 DM weitere 1.287,35 DM brhtto zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung desmltgers. zurückgewiesen.	.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte* Land 9/10,\der Kläger i/iO wot tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger stand vom 22. Mai 1934 bis zu dem 1, April 1938 - dem Tag des Bestehens der Großen Staatsprüfung - als Gerichtsreferendar im Justizdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm.
Vom 7« April 1938 bis zu dem 25* Mai 1938 leistete er eine Wehrmachtsübung ab* Ab 1* Juni 1938 war er in der Parteigerichtsbarkeit tätig. Am 29• Juni 1938 beantragte er seine Übernahme in den gerichtlichen Probedienst.' Die Entscheidung über diesen Antrag wurde auf Krauchen des Deiters des obersten Parteigerichts vom Reichsjustizminister ausgesetzt. Am 7. Oktober 1939 wurde der Kläger zu dem Wehrdienst eingezogen? aus dem er am 16. September 1942 nach einer schweren Verwundung entlassen wurde. Während des Wehrdienstes wurde er durch Irlass vom 16. Februar 1942 mit Wirkung ab 1. März 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Anwärter für das Amt des Richtersund Staatsanwalts in den Justizdienst übernommen und dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zugeteilt. Gleichzeitig wurde ihm Urlaub ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung in der Parteigerichtsbarkeit für die Zeit vom 1. März 1942 bis zu dem 28. Februar *1943 erteilt. Durch Urkunde vom 26. März 1943 wurde er zu dem Dandgerichtsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Marz' 1942 ab in eine Planstelle beim Landgericht Dortmund eingewiesen. Sei-ne Beurlaubung für Zwecke der Parteigerichtsbarkeit blieb hier von nach Anordnung des Reichsjustizministers unberührt. Mach seiner Intlassung aus dem Wehrdienst leistete der Kläger wi^dejr^^ in der Parteigerichtsbarkeit Bienst? wozu er vom Reichs Justier minister nacheinander bis zu dem 28. Februar 1945 beurlaubt wur-de.	;3

Hach dem Krieg wurde der Kläger durch Bescheid vom 18. September 1948 zunächst in die Kategorie IV eingestuft? im Berufungsverfahren aher als entlastet - Kategorie V - erklärt
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Biese Entscheidung ist seit dem 5* Bezember 1949 rechtskräftig*; Inzwischen wurde der Kläger durch Erlass des'Justizmini-sters des beklagten Bandes vom 26* Juni 1949 - mit Wirkung ab
1.	April 1949 - in den Wartestand versetzt*
Er erhielt zunächst ein Obergangsgeld. Für die Zeit ab 1. Bezember 1949 zahlte ihm das beklagte Land ein Wartegeld, das durch Bescheid vom 19. Februar 1951 gemäss § 89 BBG in der Fassung des § 20 der 3* Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet (30 # der ruhegehaltfähigen Bienst-bezüge) und auf jährlich 1.917,60 BM festgesetzt wurde. Hierbei ist ein Besoldungsdienstalter vom 1. März 1945 (rühe-gehaltfähige Bienstbezüge also: 5*600 BM Grundgehalt und 792 BM Wohnungsgeldzuschuss) und eine ruhegehaltfähige Bienst-zeit von 8 Jahren und 30 Tagen (Referendarzeit vom 22. Mai 1934 bis zu dem 1. April 1938, Militärdienstzeit vom 7. April 1938 bis zu dem 25. Mai 1938, Bienstzeit als Landgerichtsrat vom 1. März 1945 bis zu dem 31. März 1949) zugrunde gelegt worden. Burch Bescheid vom 3* Bezember 1951 wurden die*Bezüge für die Zeit ab 1. April 1951 unter Einbeziehung der 20 #igen Teuerungszulage nach dem Gesetz vom 24. Juli 1951 neu festgesetzt.
Mit der am 25. Februar 1951 eingereichten Klage macht der Kläger einen Anspruch auf höhere Bezüge geltend* Bas bei der Berechnung der Bezüge durch das beklagte Land zugrunde gelegte Besoldungsdienstalter greift er im vorliegenden Verfahren nicht an, er meint aber, dass auch während des Wartestandes das Auf rücken in den Biens taltersstufen zu berücksichtigen sei. In der Hauptsache macht er geltend, dass ihm nach § 2 der 2. Sparverordnung in Verbindung mit § 4 der i. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ein »nach
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§ 89 DBG zu berechnendes Ruhegehalt, sondern ein Anspruch auf ein gemäss § 86 DBG in der Passung des § 19 der 3* Spar-, Verordnung zu berechnendes Wartegeld zustehe, und zwar bereits ab 1> Oktober 1949 und nach Maßgabe einer ruhegehsltfähigen Dienstzeit, die gegenüber der Berechnung des beklagten Landes um 5 Jahre und 233 Sage zu erhöhen seil Er behauptet, dass er auch in der Zeit vom 12* bis zu dem 26* April 1939 im Wehrdienst gestanden habe und dass ihm während seiner Beurlaubung für Zwecke der Barteigerichtsbarkeit eine Anrechnung dieser Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit vom Reichs justizminister zugestanden worden sei« Anzurechnen ' seien also auch die 14. Tage Wehrdienst vom April 1939 sowie die gesamte Zeit vom 7> Oktober 1939 bis zu dem 28« Februar 1945 (5 Jahre und 148 Tage). Schließlich will er auch die Wartestandzeit vom 1. April 1949 bis zu dem u Juli 1949 (91 Tage) angerechnet haben«
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Kit der vorliegenden Klage macht der Kläger in erster Linie die Ansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zu dem 30« September 1951? hilfsweise auch die Ansprüche auf Nachzahlung von Wartegeld für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zu dem 30. Juni 1952, sowie den Anspruch auf Zahlung von Kindergeld von monatlich je 40 JDM für die Monate Oktober und November 1949 geltend.* Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 5*387,76 JM zu verurteilen«.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es ist der Ansicht, dass .dem Kläger nur ein Anspruch auf Ruhegehalt zustehe, und behauptet, dass seine Berechnung der Versorgungsbezüge richtig sei«
Das Landgericht hat dem Kläger 1*757s80 DM brutto zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Ur-
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teil haben beide Parteien Berufung eingelegt«, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewie sen und auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass dem Kläger auch die weiteren 1.629,96 m
brutto zu zahlen seien.
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Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründe t
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1.	Der Kläger macht selbst nur diejenigen Ansprüche geltend, die in den drei Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19- März 1949 vorgesehen sind. Darauf, ob ihm solche Ansprüche zustehen, kann sich deshalb auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht beschränken. .
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2.	PÜr die Zeit bis zu dem 31. Wxz 1951 bestimmen sich die Besoldungsansprüche des Klägers nach § 2 der 2. SparVO, für die Zeit seit dem 1. April 1951 nach §§ 18, 2 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes vom 15* Dezember 1952 über die. Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom 11, Mai 1951 (Änderungs- und Anpassungsgesetz) - GVB1 NRhWf S 324 -,d.h. sachlich ebenfalls nach § 2 der 2. SparVO, weil der Kläger durch diese Vorschrift günstiger gestellt wird als durch das Bundesrecht.
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Hach § 2 der 2* SparVO erhalten Richter, die gemäss § 4 der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone Über die Behandlung von der Enfcnazifiziex'ung betroffener Richter vom 4- Janur 1949 in den Wartestand versetzt werden, "auch
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als Wartegeld, Versorgungsbezüge/nach den Vorschriften der ersten SparverOrdnung". Nach der 1. SparVO haben Beamte, die im Rntnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft sind, "einen Rechtsanspruch auf Versorgung auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 bekleideten Planstelle, mindestens der Ringangsstellung ihrer Laufbahn" (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1).
'**’ Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Wartegeld im Sinne des § 86 DBG in der Passung des § 19 der 3. SparVO zugesprochen, während das beklagte Land den Standpunkt vertritt, dass er auch "als Wartegeld" nur das nach § 89 35BG in der Passung des § 20 der
3.	SparVO zu berechnende Ruhegehalt beanspruchen könne. Die Revision rügt eine Verletzung des § 2 der 2« SparVO und des Ruriderlasses des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13- Januar .1951 - I - 2014 - 237 (abgedruckt bei Köh-nen-Wirth, Die Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, 1. Nachtragsband S 19). Ihr kann aber nicht Recht gegeben werden.
Die hier in Betracht kommenden Richter konnten, sobald sie in Kategorie V eingestuft waren, Wartegeld beanspruchen, und konnten nicht mit Ruhegehalt abgefunden werden. Dies hat der Senat in der Sache III ZR 123/51 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25* Oktober 1954 näher begründet. Hier kann darauf Bezug genommen werden.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der p.äger Wartegeld verlangen könne, ist beizupflichten»
3* Nicht zu billigen ist aber seine Ansicht, dass dem Kläger der Anspruch auf Wartegeld bereits ab i. Oktober 1949 zuzusprechen sei; § 2 der 2. SparVO verweist auf die Vorschriften der 1. SparVO; der die Versorgung regelnde § 4 der 1. SparVO gibt einen Anspruch auf Versorgungsbezüge aber nur den ”im § 3 Abs 1 bezeichneten Beamten”, d.h« nur denen, die bereits ”iin Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft sind”« Für die Zeit vor der*rechtskräftigen Einstufung werden durch die genannten Bestimmungen keine Rechte gewährt* Die Rechtslage ist hinsichtlich der hier interessierenden Frage des Beginns der Versorgung bei den in Kategorie V eingestuften Beamten die gleiche wie bei den in Kategorie IV eingestuften. Hinsichtlich dieser besteht aber bereits eine feste Rechtsprechung d.es Senats, dass Ansprüche nach derl* SparVO den Beamten erst vom Beginn des Konats an, in welchem sie rechtskräftig in eine ihnen günstige Kategorie eingestuft worden sind, zustehen (vgl Urteil vom 22* Januar 1953 - III ZR 269/51 - ). Wie schon eingangs hervorgehoben, handelt es sich hier nur darum, ob dem Kläger Ansprüche auf Grund der Sparverordnungen zustehen. Angesichts der klaren Fassung der §§ 4, 3 der 1«.SparVO kann dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen ein-Wartegeld nur für die Zeit ab 1. Dezember 1949 zuerkannt werden» Die Erwägung des Berufungsgerichts dass die vorhergehende Einstufung des Klägers in die Kategorie IV nicht rechtskräftig geworden sei und er, da es sich bei der Einstufung nur tim eine «deklaratorische” Entscheidung handle, auch schon hinsichtlich der vorder rechtskräftigen Einstufung liegenden Zeit als entlastet zu gelten habe, ist für die im vorliegenden Falle zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung;

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 denn eine Vorschrift des Inhalts, dass ein entlasteter Beamter auch fUr die Zeit vor seiner Einstufung Ansprüche geltend machen könnte, ist in den Sparverordnungen nicht enthalten«
Das dem Kläger für die Zeit ah 1, Dezember 1949 zustehende Wartegeld richtet sich in seiner Höhe nach § 86 DBG in der Passung des § 19 der 3. SparVO.

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1.	Bei den zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienst-bezügen sind als Grundgehalt, da beide Parteien von einem Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 vom Io März 1945 ausgehen, 5«600 DM (nebst 20 # Teuerungszulage für die Zeit ab 1. April 1951) einzusetzen« Ein Auffücken in Dienstaltersstufen findet während eines Wartestandes nach § 46 Abs 3 Satz 2 DBG nicht statt« Das Begehren des Klägers, auch die Wartestandszeit bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht deshalb mit Hecht als
 unbegründet angesehen.	.
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2.	Als ruhegehaltfähige Dienstzeit sind :dem Kläger nicht nur die von dem beklagten Land zugestandenen Zeiten, sondern auch die volle Zeit des Militärdienstes, nicht aber die Zeit seiner Beurlaubung für Zwecke der Parteigerichtsbarkeit anzurechnen.
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a)	Soweit die 14 Tage Militärdienstzeit vom 12. bis zu dem 26. April 1939 in Betracht kommen, hat das beklagte Land selbst keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Anrechnung als solchen erhoben. Der Streit ging nur um die tatsächliche Präge, ob der Kläger diese Militärdienstzeit wirklich abgeleistet hat.
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Die dem Kläger günstige tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen.
Soweit die Kriegsdienstzeit des Klägers vor seiner Ernennung zu dem Beamten in Betracht kommt, ist sie ebenfalls als Militärdienstzeit gemäss § 82 Ziff 1 DBG anzurechnen. Dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einberufung zu dem Wehrdienst in der Parteigerichtsbarkeit beschäftigt war, ist ohne Belang; denn nur die Militärdienstzeit als solche ist nach dem Gesetz von Bedeutung, nicht aber die Frage, aus welcher Tätigkeit heraus der spätere Beamte zu dem Wehrdienst einberufen worden ist*
Die. nach der Ernennung d es Klägers zu dem Beamten liegende Zeit seines Wehrdienstes ist nach demselben Grundsatz anzurechnen; aus § 82 Ziff 1 DBG ergibt sich, daß Wehrdienst immer anzurechnen ist, ohne Rücksicht darauf, ob der im Wehrdienst stehende Beamte beurlaubt war oder nicht.
b)	Anders ist es aber nach der Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst geworden; nunmehr wurde seine Beurlaubung für Zwecke der Parteigerichtsbarkeit von ihm in Anspruch genommen.
Eine Anrechnung dieser Zeit könnte nur in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Zusicherung im Sinhe des § 81 Abs 1 Kr 3 DBG auch jetzt noch beachtet werden könnte. Dies hat aber das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen.
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Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann nach § 81 Abs 1 Kr 3 DBG. als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur dann berücksichtigt werden, wenn der Beamte Mim öffentlichen Interesse beurlaubt worden ist .Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht
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gesprochen werden» line andere Entscheidung würde der Sache nach nichts anderes bedeuten als dies, dass dem Kläger aus seiner hauptamtlichen Beschäftigung in der Parteigerichtsbarkeit beamtenrechtliche Vorteile gewährt werden sollten» Die Revision macht mit Recht geltend, daß dies nicht statthaft:, ist. Durch § 18 der 3* SparVO des Bandes Nordrhein-Westfalen ist die Vorschrift des Deutschen Beamtengesetzes, dass die Zeit, in welcher der Beamte "ein Amt in der NSDAP oder ihren Gliederungen hauptberuflich bekleidet hat”, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sei, ausdrücklich beseitigt worden.
Daraus ist ersichtlich, dass das nunmehr maßgebende und bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Bezüge zu beachtende Recht es entsprechend den schon von der Militärregierung früher erlassenen Anordnungen (vergl den Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30». Juni 1945 - K. 2 Pin 1-9) nicht zulässt, dass jemand für seinen Dienst in der NSDAP irgendeine Vergütung beanspruchen könnte. Um eine solche Vergütung würde es sich bei einer Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit handeln. Dass § 18 der 3«* SparVO der Porm nach sich nur auf § 85 DBG bezieht, ist nicht von Bedeutung; zu einer ausdrücklichen Änderung des § 81 DBG bestand kein Anlaß, weil sein Wortlaut keine Bezugnahme auf einen Dienst in der Partei enthält. Die inhaltliche Regelung das § 18 der 3. SparVO muss aber auch auf die Päikle einer Beurlaubung für Parteizwecke gemäss § 81 DBG Anwendung finden; denn dass verwaltungsmässige "Zusicherungen" anders zu behandeln wären als die. gesetzliche "Zusicherung” des früheren § 85 Abs 1 Ziff 1 DBG, dafür fehlt es an einem rechtfertigenden Grund.
3.	über die schon behandelten Zeiten hinaus .verlangt der Kläger auch noch die Berücksichtigung der Wert'estandszeit vom 1. April 1949 bis zu dem 1. Juli 1949* Wie insoweit die Rechtslage zu beurteilen ist, kann mit dem Berufungsgericht offen gelassen werden; denn davon, ob diese Zeit anzurechnen ist oder
 nicht, werden die Bezüge, die dem Kläger nach § 86 DBG in der Fassung des § i9 der 3> SparYQ zuzübilligen sind, nicht berührt auch bei einer Anrechnung der hier fraglichen 9'! Tage würde die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach den obigen Ausführungen gegenüber der Berechnung de3 oeklagten Landes (8 Jahre 30 Tage) um 2 Jahre 358 Tage, nämlich
a)	Militärdienst row IP, April. 1939 bis
26« April 1939 «	14 Tage
b)	Kriegsdienst vor Ernennung zu dem Beamten vom 7* Oktober 1939 bis 28 „ Februar
1942	=	2	Jahre	144	Tage
c)	Kriegsdienst nach Ernennung zu dem Beam-
ten vom 1* März 1942 bis 16* September 1942	-	200	Tage
 zu erhöhen, insgesamt also mit 11 Jahren 23 Tagen anzusetzen ist, nicht 12 Jahre erreichen, sondern nur 11 volle Jahre be-tragen* eine Änderung in den Bezügen würde sich also nicht ergeben.
III.
Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 11 Jahren beträgt das Wartegeld des Klägers nach § 19 der 3» SparVO und der- DB hierzu (vgl Köhnen-Wirth aaÖ S 72) 47 ^ der bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Diese betragen für die Zeit vom Ir Dezember 1949 bis zu dem 31. März 1951 jährlich unstreitig 6.392 Dli (5*600 DM Grundgehalt, 792 DM Wohnungsgeldzuschuss). Ar. Wartegeld sind somit jährlich 3.004,24 DM für die genannte Zeit zu zahlen« Das beklagte Land, hat aber nur 1.917,60 DM jährlich bezahlt (nicht 47 & sondern nur 30 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)«
 
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Us stehen dem.Kläger somit für die ganzen 16 Monate noch i»448,85 DM zu.
Für die Zeit ah 1* April 1951 betragen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei Berücksichtigung der Teuerungszulage unstreitig jährlich 7.512 DM. Hiervon sind von dem beklagten Land an den Kläger nur 30 gezahlt worden, so dass ihm bei Berücksichtigung seines Hilfsantrages auf Zahlung der Bezüge bis zu dem 30. Juni 1952 für die insgesamt 15 Monate noch 1.596,30 DM (4.415,30 DM weniger 2.81?,- DM) nachzuzahlen sind.
Insgesamt stehen dem Kläger somit noch 3-045,15 DM zu.
Das Landgericht hat ihm nur 1.757,80 DM zugesprochen. Auf seine Berufung sind ihm daher noch weitere 1.287,35 DM zuzuerkennen, hinsichtlich der restlichen 342,61 DM aber ist die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß §§ 563, 564, 565 ZPO war deshalb, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr.	Weber
 Wolany	Dr.	Beyer
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