Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 13. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 15. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Juni 1992, weil sie die verkaufgsgegenständliche Wohnung inzwischen an einen Dritten veräußert habe und ihr die Erfüllung der in dem Schiedsspruch festgestellten Verpflichtung dadurch unmöglich geworden sei. Die Antragsgegnerin ist durch den Schiedsspruch nur verurteilt worden, die Annahme des am 14. Diese Leistung ist ihr nicht unmöglich geworden. Unmöglich geworden ist ihr allenfalls die Erfüllung des durch die Erklärung zustande kommenden Kaufvertrages. Dieses Unvermögen der Erfüllung macht den Kaufvertrag jedoch nicht nichtig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 42/94 vom 13. Juli 1995 in dem Rechtsstreit HflS + Haus- und Wohnbau GmbH & Co. Bauträger KG, gesetzlich vertreten durch HflR + Haus- und Wohnbaugesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Alois straßef, Ji Antragsgegnerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und gegen Manfred P#M, LiHHBstraße fl|, # Antragsteller und Revisionsbeklagter , - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Jürgen Kollegen, Lefll^fetraße 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 13. Juli 1995 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1993 - 15 U 2963/93 - wird nicht angenommen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 138.400 DM. o Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Juni 1992, weil sie die verkaufgsgegenständliche Wohnung inzwischen an einen Dritten veräußert habe und ihr die Erfüllung der in dem Schiedsspruch festgestellten Verpflichtung dadurch unmöglich geworden sei. Die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, ist allerdings unzulässig (BGHZ 97, 178 [181] m.w.N.). Sobald die Unmöglichkeit einer einge- klagten Leistung feststeht, muß daher der Gläubiger zu dem Schadensersatz übergehen (§ 264 Nr. 3 ZPO), wenn er nicht Gefahr laufen will, mit seiner Klage abgewiesen zu werden (MünchKomm/Emmerich, BGB 3. Aufl., § 275 Rn. 105). Ob dieser Grundsatz auch anzuwenden ist, wenn es nicht um die Verurteilung zu einer Leistung, sondern um die Vollstreckbarkeit eines zu derselben Leistung verurteilenden Schiedsspruches geht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; denn die Leistung, die den Gegenstand des Schiedsspruches bildet, ist nicht unmöglich geworden. Die Antragsgegnerin ist durch den Schiedsspruch nur verurteilt worden, die Annahme des am 14. Juni 1989 beurkundeten 4 Kaufangebotes zu erklären und diese Erklärung notariell beurkunden zu lassen. Diese Leistung ist ihr nicht unmöglich geworden. Unmöglich geworden ist ihr allenfalls die Erfüllung des durch die Erklärung zustande kommenden Kaufvertrages. Dieses Unvermögen der Erfüllung macht den Kaufvertrag jedoch nicht nichtig (vgl. MünchKomm/Emmerich, aaO Vor § 275 Rn. 12); denn es handelt sich nicht um eine objektive Unmöglichkeit, auf die allein § 306 BGB sich bezieht (MünchKomm/Thode, aaO § 306 Rn. 5). Rinne Engelhardt Werp Wurm Deppert