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BGH · III ZR 42/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 42/80

UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 findet auf einen lodo di arbitrato irrituale des italienischen Rechts keine Anwendung. Auf die Revision der Äntragsgegnerin wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorgenannte Urteil zu Ziff.I und III aufgehoben. In Art. 9 des Abkommens vereinbarten die Vertragsparteien, daß bei Streitigkeiten zwischen der Antragsgegnerin und den rückversicherten Gesellschaften ein näher festgelegtes Schiedsverfahren eingeleitet werden sollte. Die Antragstellerinnen haben beantragt, den lodo di arbitrato irrituale, soweit er ihr Verhältnis zu der Antragsgegnerin betrifft, für vollstreckbar zu erklären. Sie ist der Auffassung, der lodo di arbitrato irrituale könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil er die Beteiligten nur schuldrechtlich binde und deshalb kein vollstreckungsfähiger Schiedsspruch sei. Die hilfsweise geltend gemachten Leistungsanträge hält sie mit der Begründung für unzulässig, eine Zahlungsklage könne wegen der anderen Prozeßart nicht mit einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches verbunden werden. Das Landgericht hat den Antrag, den lodo di arbitrato irrituale für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen und die hilfsweise erhobenen Klagen als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerinnen hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsentscheidung zulässig sei, "soweit dieser darauf gerichtet ist, den Schiedsspruch im Inland anzuerkennen", und hat den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Mai 1976 handelt es sich nach der von den Parteien nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend der darin selbst ausgesprochenen Bezeichnung um einen lodo di arbitrato irrituale (auch: lodo irrituale) im Sinne des italienischen Rechts. Das Berufungsgericht zieht aus dem Rechtscharakter des lodo irrituale den Schluß, daß er nach § 1044 ZPO nicht für vollstreckbar erklärt werden könne, weil er kein verbindlicher Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung sei. Das Berufungsgericht wendet aber das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ - im folgenden:UN-Überein-kommen) vom 10. 122) auf die vorliegende Schiedsentscheidung mit der Maßgabe an, daß zwar nicht die Vollstreckbarkeit des lodo irrituale ausgesprochen werden könne, jedoch seine Anerkennung im Inland. Zur Begründung dieser Auffassung hebt das Berufungsgericht im wesentlichen darauf ab, daß der arbitrato irrituale eine in der italienischen Geschäftswelt gebräuchliche Form des Schiedsverfahrens sei und deshalb das UN-Übereinkommen nach seinem Sinn und Zweck, die den internationalen Handel prägende Formen des Schiedsverfahrens zu erfassen, auch auf ihn Anwendung finden müsse. Eine uneingeschränkte Vollstreckbarerklärung komme hingegen deshalb nicht in Frage, weil der lodo irrituale durch das UN-Übereinkommen nicht Wirkungen erlangen könne, die ihm in Italien nach dem dortigen Recht nicht zukämen. Die Antragstellerinnen wenden sich dagegen, daß das Berufungsgericht das UN-Übereinkommen auf den lodo irrituale Es findet daher im Verhältnis zwischen beiden Staaten bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die Schiedssprüche vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen (Stein/Jonas/ Schlosser ZPO 19. Der Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens auf die vorliegende Schiedsentscheidung steht es daher nicht entgegen, daß die "General Hull Cover", die für auftretende Streitigkeiten den arbitrato irrituale vorsieht, bereits vor dem Inkrafttreten des UN-Übereinkommens in Italien, nämlich im Juni 1965, unterzeichnet worden ist. Mai 1976 ist jedoch kein Schiedsspruch im Sinne des UN-Übereinkommens und kann nach diesen Vorschriften weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden (ebenso Schwab, Schiedsgerichts- Dazu gehört aber der lodo irrituale des italienischen Rechts, weil er die geschuldeten Leistungen nur mit schuldrechtlicher Wirkung feststellt und ihm keine Urteilswirkung zukommt. bb) Hinzu kommt, daß die Anwendung des UN-Uberein-kommens auf den lodo irrituale seinem Sinn und Zweck widersprechen würde. Die Anwendung des UN-Übereinkommens auf den lodo irrituale würde aber - und zwar selbst dann, wenn man sie wie das Berufungsgericht auf die bloße Anerkennung beschränkt -zu einem solchen Ergebnis führen. In der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen nicht-italienischen Vertragsstaaten käme dann die Anerkennung des lodo irrituale nach dem UN-Übereinkommen in Betracht, während es in Italien bei der Regelung des nationalen italienischen cc) Auch die Entstehungsgeschichte des UN-Überein-kommens spricht nicht für seine Anwendbarkeit auf den lodo irrituale. b) Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, das UN-Übereinkommen sei auf einen lodo irrituale uneingeschränkt (so Broggini aaO) oder jedenfalls in der Weise anwendbar, daß die Anerkennung des lodo irrituale ausgesprochen werden könne (so Schlosser aaO), vermögen die dafür angeführten Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dieser Bestimmung darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs u.a. nur versagt werden, wenn die Partei, gegenüber der der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, "daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich" Rdn. 452; Sanders, Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht 1959, 43, 44 und 55; Wetzmüller, Der "internationale" Schiedsspruch im UN-Ubereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Stellt man auf die Bedeutung eines Schiedsverfahrens im internationalen Handel ab, so kann dies im übrigen dazu führen, daß ein angerufenes Gericht über die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden kann. Es ist nicht anzunehmen, daß der Anwendungsbereich des UN-Ubereinkom-mens auf so unsichere und entgegengesetzte Entscheidungen ermöglichende Weise abgegrenzt werden sollte. § 1044 ZPO erfaßt nur Schiedsentscheidungen die äquivalent zu einem deutschen Schiedsspruch sind (Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit Rdn. 635; Ernemann, Zur Anerkennung und Vollstreckung Im Ergebnis hat die Anschlußrevision der Antragstellerinnen folglich keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Teilabweisung ihres Hauptantrags durch das Berufungsgericht wendet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es deshalb auch nicht in der Weise beschränkt angewendet werden, daß die bloße Anerkennung einer solchen Schiedsentscheidung auszusprechen wäre. Durch die Anordnung der mündlichen Verhandlung nach § 1042 a ZPO wurde das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in ein gewöhnliches Streitverfahren Ubergeleitet, auf das grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Klageverfahren Anwendung finden (BGH Urteil vom 21. Das für die Beurteilung des Hilfsantrages maßgebliche Verfahren ist folglich dem Verfahren über den Hauptantrag gleichartig. Mit der Anschlußrevision wenden sich die Antragstellerinnen auch dagegen, daß das Berufungsgericht der hilfsweise erhobenen Zahlungsklage nicht in vollem Um- fang stattgegeben, sondern sie nur für zulässig erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Landgericht zurückverwiesen hat. Die erforderliche Beschwer der Antragstellerinnen ergibt sich daraus, daß sie in der Berufungsinstanz ein der Klage stattgebendes Urteil beantragt haben und das Gericht durch die teilweise Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz von dem gestellten Antrag abgewichen ist (vgl. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber hervorgehoben, daß die von der Antragsgegnerin gegen die Verbindlichkeit der SchiedsentScheidung vorgebrachten Gründe weiterer Aufklärung bedürfen und deshalb die Sachdienlichkeit zu verneinen sei. zu prüfen haben, inwieweit der lodo irrituale wirksam und die Antragsgegnerin an diese Entscheidung gebunden ist (zur rechtlichen Überprüfung eines lodo irrituale nach italienischem Recht vgl.

Zitierte Normen: § 1044 ZPO
irritualeSchiedsspruchRechtlodoZPOUN-ÜbereinkommenBerufungsgerichtAntragstellerinnen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl 1961 II 122)
Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 findet auf einen lodo di arbitrato irrituale des italienischen Rechts keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 42/80 - HansOLG Hamburg
LG	Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 42/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Oktober 1981 Scho rin,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Antragstellerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Äntragsgegnerin wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorgenannte Urteil zu Ziff. I und III aufgehoben. Auch insoweit wird die Berufung der Antragstellerinnen gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 1979 zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Hilfsanträge und die Kosten des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Antragsgegnerin schloß im Juni 1965 mit der Firma Ei , Genua, einen als "General Hull Cover" bezeich-
 
neten Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ihre von der Firma E	"abgetretene”	Rückversicherungen	zu
 übernehmen. In Art. 9 des Abkommens vereinbarten die Vertragsparteien, daß bei Streitigkeiten zwischen der Antragsgegnerin und den rückversicherten Gesellschaften ein näher festgelegtes Schiedsverfahren eingeleitet werden sollte.
Ein aufgrund dieser Bestimmung zwischen 18 Versi-cherungsuntemehmen - darunter die Antragstellerinnen -und der Antragsgegnerin in Genua durchgeführtes Schiedsverfahren schloß am 10. Mai 1976 mit einem sog. lodo di arbitrato irrituale ab. Darin wurde u.a. bestimmt, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) umgerechnet etwa 70.000 DM und den beiden anderen Antragstellerinnen jeweils etwa 63.000 IM in verschiedenen Währungen schulde.
Die Antragstellerinnen haben beantragt, den lodo di arbitrato irrituale, soweit er ihr Verhältnis zu der Antragsgegnerin betrifft, für vollstreckbar zu erklären. Hilfsweise begehren sie, die Antragsgegnerin zur Zahlung der genannten Geldbeträge zu verurteilen.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der lodo di arbitrato irrituale könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil er die Beteiligten nur schuldrechtlich binde und deshalb kein vollstreckungsfähiger Schiedsspruch sei. Die hilfsweise geltend gemachten Leistungsanträge hält sie mit der Begründung für unzulässig, eine Zahlungsklage könne wegen der anderen Prozeßart nicht mit einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches verbunden werden.
- b ~
Im übrigen erhebt die Antragsgegnerin mehrere Rügen, mit denen sie sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Schiedsverfahrens wendet und aus der sie die Unverbindlichkeit der Schiedsentscheidung herleitet.
Das Landgericht hat den Antrag, den lodo di arbitrato irrituale für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen und die hilfsweise erhobenen Klagen als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerinnen hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsentscheidung zulässig sei, "soweit dieser darauf gerichtet ist, den Schiedsspruch im Inland anzuerkennen", und hat den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Weiter hat es die hilfsweise erhobenen Zahlungsklagen für zulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgen die Antragstellerinnen ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
A. Zum Antrag auf Vollstreckbarerklärung des lodo di arbitrato irrituale:
I.	Zur Anschlußrevision:
1.	Bei der zu beurteilenden	Schiedsentscheidung vom 10. Mai 1976 handelt es sich nach der von den Parteien nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend der darin selbst ausgesprochenen Bezeichnung um einen lodo di arbitrato irrituale (auch: lodo irrituale) im Sinne des italienischen Rechts. Dazu hat das Be-
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rufungsgericht festgestellt: Nach italienischem Recht beruhe er auf einem freien schiedsrichterlichen Verfahren und entfalte zwischen den Parteien lediglich schuldrechtliche Wirkungen. Der lodo irrituale sei deshalb nicht vollstreckungsfähig; vielmehr müsse die obsiegende Partei zur Durchsetzung der ihr darin zuerkannten Ansprüche noch Klage vor einem staatlichen Gericht erheben.
Das Berufungsgericht zieht aus dem Rechtscharakter des lodo irrituale den Schluß, daß er nach § 1044 ZPO nicht für vollstreckbar erklärt werden könne, weil er kein verbindlicher Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung sei. Das Berufungsgericht wendet aber das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ - im folgenden:UN-Überein-kommen) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122) auf die vorliegende Schiedsentscheidung mit der Maßgabe an, daß zwar nicht die Vollstreckbarkeit des lodo irrituale ausgesprochen werden könne, jedoch seine Anerkennung im Inland. Zur Begründung dieser Auffassung hebt das Berufungsgericht im wesentlichen darauf ab, daß der arbitrato irrituale eine in der italienischen Geschäftswelt gebräuchliche Form des Schiedsverfahrens sei und deshalb das UN-Übereinkommen nach seinem Sinn und Zweck, die den internationalen Handel prägende Formen des Schiedsverfahrens zu erfassen, auch auf ihn Anwendung finden müsse. Eine uneingeschränkte Vollstreckbarerklärung komme hingegen deshalb nicht in Frage, weil der lodo irrituale durch das UN-Übereinkommen nicht Wirkungen erlangen könne, die ihm in Italien nach dem dortigen Recht nicht zukämen.
2.	Die Antragstellerinnen wenden sich dagegen, daß das Berufungsgericht das UN-Übereinkommen auf den lodo irrituale
 
nur eingeschränkt angewendet hat. Sie sind der Auffassung, die nationalen Rechtsordnungen könnten nicht dazu fuhren, bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens dessen maßgebliche Regelungen zu modifizieren.
Diesen Angriffen der Anschlußrevision muß im Ergebnis schon deshalb der Erfolg versagt sein, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der lodo irrituale italienischen Rechts nicht unter die Bestimmungen des UN-Ubereinkommens fällt.
3.	Dem UN-Übereinkommen sind die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 28. September 1961 (BGBl 1962 II
 S. 102) und Italien mit Wirkung vom 1. Mai 1969 (BGBl 1969 II S. 1019) beigetreten. Es findet daher im Verhältnis zwischen beiden Staaten bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die Schiedssprüche vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen (Stein/Jonas/ Schlosser ZPO 19. Aufl. Anhang zu § 1044 A III, Anm. zu Art. 12; Sedlacek ZfRV 1962, 23, 26) und wann die ihnen zugrunde liegenden Schiedsverträge abgeschlossen sind.
Der Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens auf die vorliegende Schiedsentscheidung steht es daher nicht entgegen, daß die "General Hull Cover", die für auftretende Streitigkeiten den arbitrato irrituale vorsieht, bereits vor dem Inkrafttreten des UN-Übereinkommens in Italien, nämlich im Juni 1965, unterzeichnet worden ist.
4.	Der lodo irrituale vom 10. Mai 1976 ist jedoch kein Schiedsspruch im Sinne des UN-Übereinkommens und kann nach diesen Vorschriften weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden (ebenso Schwab, Schiedsgerichts-
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barkeit 3. Aufl. S. 321; Wenger, Zum obligationenrechtlichen Schiedsverfahren im schweizerischen Recht 1968
S.	183 f; Moschel AWD 1961, 165, 166; Sanders, Yearbook Commercial Arbitration (YCA), Vol. IV 1979 S. 232 f; aA Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 1975 Rdn. 63A und Entwicklungstendenzen in Recht und Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 1976 S. 22; Broggini AWD 1969, 93, 97; vgl. zur SchiedsentScheidung nach den Regeln der London Corn Trade Association: Corte di Cassazione /Sez. Unjt Urteil vom 18. September 1978, n. 4167, YCA, Vol. IV 1979, Italy No 33, S. 296, sowie dazu Mirabelli, YCA Vol. IV 1979, S. 362, 364).
a) Das UN-Ubereinkommen ist als ein multilaterales Übereinkommen aus sich heraus eigenständig auszulegen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO Anm. II 1 zu Art. 1; Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit, Rdn. 634), wobei es insbesondere auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte ankommt.
aa) Für das UN-Übereinkommen sind der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut in gleicher Weise maßgebend (Art. XVI Abs. 1). Dabei haben zu demindest der im englischen Text verwendete Begriff ’'arbitration*' und das französische Wort "arbitrage", wie auch das Schiedsverfahren nach deutschem Recht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80 = VersR 1981, 882, 883; BGB-RGRK 12. Aufl. § 317 Rdn. 11; Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 39. Aufl. § 1025 Anm. 1), die Bedeutung eines Verfahrens, in dem den Schiedsrichtern die Aufgabe erteilt ist, einen Rechtsstreit anstelle eines Staatsgerichts zu entscheiden (vgl. zu dem englischen Begriff: Bunge, Das englische Zivilprozeßrecht 1974 S. 132;
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Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Studien zu dem Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 1979, S. 59, 87; Sanders, Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht 1973, 37, 38; zu dem französischen Begriff: J. Robert, Arbitrage Civil et Commerce b. Aufl. 1967 Rdn. 1 und in Dalloz, Encyclopädie Juridique, Repertoire de Procedure Civile, 2. Aufl. Kap. 1 Anm. 1). Schon der Wortlaut des Übereinkommens legt es deshalb nahe, seine Bestimmungen nicht auf schiedsgerichtsähnliche Verfahren mit nur obligatorisch wirkenden Entscheidungen anzuwenden. Dazu gehört aber der lodo irrituale des italienischen Rechts, weil er die geschuldeten Leistungen nur mit schuldrechtlicher Wirkung feststellt und ihm keine Urteilswirkung zukommt.
bb) Hinzu kommt, daß die Anwendung des UN-Uberein-kommens auf den lodo irrituale seinem Sinn und Zweck widersprechen würde. Das UN-Übereinkommen hat u.a. den Zweck, Schiedssprüche mit Auslandswirkungen in den Vertragsstaaten gleich zu behandeln und dadurch eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen. Dies wäre aber wieder in Frage gestellt, wenn als Folge des UN-Übereinkommens Schiedsentscheidungen in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedliche Rechtswirkungen entfalteten. Die Anwendung des UN-Übereinkommens auf den lodo irrituale würde aber - und zwar selbst dann, wenn man sie wie das Berufungsgericht auf die bloße Anerkennung beschränkt -zu einem solchen Ergebnis führen. In der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen nicht-italienischen Vertragsstaaten käme dann die Anerkennung des lodo irrituale nach dem UN-Übereinkommen in Betracht, während es in Italien bei der Regelung des nationalen italienischen
 
Rechts verbliebe, wonach der lodo irrituale nur schuldrechtliche Wirkungen entfaltet.
Außerdem würde damit dem lodo irrituale im Ausland eine weitergehende Wirkung beigelegt als in seinem italienischen Heimratrecht, ohne daß im UN-Übereinkom-men Anhaltspunkte für eine derartige bedeutsame Rechtsfolge vorhanden sind. Nach seinem Inhalt ist das UN-Übereinkommen nur darauf gerichtet, die Wirkung der nach dem Heimatrecht vollstreckungsfähigen Schiedssprüche auf die anderen Vertragsstaaten auszudehnen, nicht aber über die nationalen Gesetze hinaus zusätzliche vollstreckungsfähige Schiedssprüche zu schaffen.
cc) Auch die Entstehungsgeschichte des UN-Überein-kommens spricht nicht für seine Anwendbarkeit auf den lodo irrituale. Der lodo irrituale ist, soweit ersichtlich, in den Beratungen nicht erörtert worden. Auch wenn, wie die Antragstellerinnen vorgetragen haben, die italienische Delegation nach Abschluß der Verhandlungen davon ausgegangen sein sollte, der lodo irrituale werde von den Vorschriften des UN-Übereinkommens erfaßt, ergäbe sich daraus noch keine entsprechende Absicht der übrigen Verhandlungspartner im Zeitpunkt des VertragsSchlusses.
b) Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, das UN-Übereinkommen sei auf einen lodo irrituale uneingeschränkt (so Broggini aaO) oder jedenfalls in der Weise anwendbar, daß die Anerkennung des lodo irrituale ausgesprochen werden könne (so Schlosser aaO), vermögen die dafür angeführten Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen.
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aa) Broggini will die Anwendbarkeit des UN-Über-einkommens aus Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ herleiten (dagegen schon: Wenger aaO S. 183). Nach dieser Bestimmung darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs u.a. nur versagt werden, wenn die Partei, gegenüber der der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, "daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich"
(= englisch: binding, französisch: obligatoire) geworden ist. Die Verwendung dieser Begriffe hat jedoch nicht die Bedeutung, daß bereits eine schuldrechtliche Bindung ausreicht, wie es insbesondere der französische Text nahelegen könnte. Aus dem Gang der Verhandlungen (dazu ausführlich Bertheau, Das New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1965 S. 91 ff), die zu dem Abschluß des UN-Übereinkommens führten, ergibt sich vielmehr eine andere Bedeutung. Zuvor hatte das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl 1930 II S. 1068) mit dem Erfordernis, daß der Schiedsspruch endgültig (englisch: final, französisch: dfefinitif) sein müsse, für die Durchsetzung der Schiedssprüche im Ausland eine Doppelexequatur erforderlich gemacht. Um diese zu vermeiden, wurde im UN-Ubereinkommen stattdessen der Ausdruck "verbindlich" gewählt; auf das Erfordernis der Vollstreckungsfähigkeit sollte dagegen nicht verzichtet werden (vgl. F.-E. Klein SJZ 57 /T9617, 229, 248; J. Robert, Arbitrage Civil et Commerce 4. Aufl. Rdn. 452; Sanders, Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht 1959, 43, 44 und 55; Wetzmüller, Der "internationale" Schiedsspruch im UN-Ubereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 von New York, Diss. Mainz 1966 S. 45; Wenger aaO; Bülow KTS 1959, 1, 11).
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bb) Schlosser will den arbitrato irrituale dem UN-Übereinkommen deshalb unterstellen, weil er praktische Bedeutung im internationalen Handel habe. Dabei sieht Schlosser den Sinn des Übereinkommens darin, alle den internationalen Handel prägenden Formen zu erfassen, mit denen außerhalb der staatlichen Justiz Streitigkeiten über wechselseitige Rechte und Pflichten durch verbindliche Entscheidungen Dritter ausgetragen werden.
Diese Auffassung findet im Wortlaut des UN-Über-einkommens keine Stütze. Gegen sie bestehen auch aus Gründen der Rechtssicherheit Bedenken. Die Anknüpfung an die praktische Bedeutung einer Form privater Streitentscheidung im internationalen Handel stellt auf rein tatsächliche Verhältnisse ab. Diese werden aber nach Branchen und nach den jeweils beteiligten Staaten verschieden sein und im übrigen dem Wandel der Zeit unterliegen. Da das Maß der allgemeinen Bedeutung des jeweiligen Schiedsverfahrens für die Beteiligten bei der Vereinbarung einer Schiedsabrede aber selten evident sein wird, hat dies zur Folge, daß sie die rechtliche Durchsetzungsweise der später möglicherweise begehrten Schieds-entscheidung nicht ohne weiteres voraussehen können.
Stellt man auf die Bedeutung eines Schiedsverfahrens im internationalen Handel ab, so kann dies im übrigen dazu führen, daß ein angerufenes Gericht über die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden kann. Es ist nicht anzunehmen, daß der Anwendungsbereich des UN-Ubereinkom-mens auf so unsichere und entgegengesetzte Entscheidungen ermöglichende Weise abgegrenzt werden sollte.
Auch das weitere von Schlosser angeführte Argument, daß nach deutschem Recht feststellende und gestaltende
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Schiedssprüche für "vollstreckbar" erklärt werden könnten (Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit Rdn. 634 und 774, vgl. BGH Urteil vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 = JZ 1962, 287;
RGZ 149, 45, 51; 169, 52, 53; HansOLG Hamburg MDR 1964, 853 f), greift nicht durch. Derartige Schiedssprüche sind mit einem lodo irrituale, der wie im vorliegenden Fall eine Zahlungsverpflichtung feststellt, nicht vergleichbar. Feststellende und gestaltende Schiedssprüche beruhen auf einem entsprechenden Rechtsbegehren und sind von vornherein ihrem Inhalt nach nicht vollstreckungsfähig. Als abschließende Entscheidungen bedürfen sie aber eines Bestandsschutzes, der ihnen in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gegeben werden kann. Demgegenüber erklärt sich die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des lodo irrituale aus seinem lediglich schuldrechtlichen Rechtscharakter. Anders als die genannten Schiedssprüche stellt er bei der Verfolgung des Rechtsbegehrens gleichsam eine Zwischenentscheidung dar, weil er nunmehr die Möglichkeit eröffnet, ein Leistungsurteil zu erstreiten, durch das er inzident Bestandskraft erhält.
Nach allem findet das UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 auf den vorliegenden lodo irrituale keine Anwendung .
5. Er kann auch nach anderen Vorschriften nicht für vollstreckbar erklärt werden.
§ 1044 ZPO erfaßt nur Schiedsentscheidungen die äquivalent zu einem deutschen Schiedsspruch sind (Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit Rdn. 635; Ernemann, Zur Anerkennung und Vollstreckung
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ausländischer Schiedssprüche nach § 1044 ZPO 1979 S. 6 f und 38), was bei einer obligationenrechtlichen Schiedsentscheidung nicht zutrifft. Aus dem europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 427) und dem deutsch-italienischen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl 1937 II 145; BGBl 1952 II S. 986) ergibt sich ebenfalls keine Möglichkeit, den lodo irrituale für vollstreckbar zu erklären.
Im Ergebnis hat die Anschlußrevision der Antragstellerinnen folglich keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Teilabweisung ihres Hauptantrags durch das Berufungsgericht wendet.
II. Zur Revision der Antragsgegnerin:
Demgegenüber ist die Revision der Antragsgegnerin bezüglich dieses Streitpunktes begründet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das UN-Überein-kommen den lodo irrituale nicht erfaßt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es deshalb auch nicht in der Weise beschränkt angewendet werden, daß die bloße Anerkennung einer solchen Schiedsentscheidung auszusprechen wäre. Gegen eine solche Differenzierung würde im übrigen auch der Wortlaut des UN-Übereinkommens sprechen, der die Anerkennung und Vollstreckung (recognition and enforcement) der Schiedssprüche (arbitral awards) nicht gesondert behandelt, sondern beide Begriffe stets nebeneinander aufführt und damit deren Verbundenheit zu dem Ausdruck bringt. Im Ergebnis dringt die Revision
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daher wegen des Klagehauptantrages durch und führt insoweit zur Aufhebung von Ziff. I und III des Berufungsurteils .
B.	Zur hilfsweise erhobenen Zahlungsklage:
I.	Zur Revision:
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Antragstellerinnen seien berechtigt gewesen, neben ihren Anträgen auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsentscheidung hilfsweise die Zahlungsklage zu erheben. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Zahlungsklage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft (§ 260 ZPO) zurückweisen müssen.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Durch die Anordnung der mündlichen Verhandlung nach § 1042 a ZPO wurde das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in ein gewöhnliches Streitverfahren Ubergeleitet, auf das grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Klageverfahren Anwendung finden (BGH Urteil vom 21. Februar 1951 - II ZR 7/50 =
NJW 1951, 405 f; Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit Rdn. 759» Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 1042 b Anm. III; Wieczorek ZPO 2. Aufl.
§ 260 Anm. C III b 10; Glossner, Das Schiedsgericht in der Praxis 2. Aufl. S. 104). Das für die Beurteilung des Hilfsantrages maßgebliche Verfahren ist folglich dem Verfahren über den Hauptantrag gleichartig. Da Bedenken gegen die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Klage demnach nicht bestehen, war die Revision insoweit zurückzuwei sen.
II. Zur Anschlußrevision:
Mit der Anschlußrevision wenden sich die Antragstellerinnen auch dagegen, daß das Berufungsgericht der
 hilfsweise erhobenen Zahlungsklage nicht in vollem Um-
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fang stattgegeben, sondern sie nur für zulässig erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Die Anschlußrevision ist auch insoweit zulässig.
Die erforderliche Beschwer der Antragstellerinnen ergibt sich daraus, daß sie in der Berufungsinstanz ein der Klage stattgebendes Urteil beantragt haben und das Gericht durch die teilweise Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz von dem gestellten Antrag abgewichen ist (vgl. BGHZ 18, 107, 108; Stein/Jonas/Grunsky aaO Allg. Einl. vor § 511 Rdn. 49 m.w.Nachw.).
Die Anschlußrevision ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Da das Landgericht den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen hatte, durfte das Berufungsgericht darüber abschließend nur entscheiden, wenn es dies für sachdienlich gehalten hätte (§§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht aber hervorgehoben, daß die von der Antragsgegnerin gegen die Verbindlichkeit der SchiedsentScheidung vorgebrachten Gründe weiterer Aufklärung bedürfen und deshalb die Sachdienlichkeit zu verneinen sei.
Da die Anschlußrevision auch insoweit erfolglos ist, verbleibt es hinsichtlich der Zahlungsklage bei der Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses wird -gegebenenfalls auch unter Anwendung italienischen Rechts -
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zu prüfen haben, inwieweit der lodo irrituale wirksam und die Antragsgegnerin an diese Entscheidung gebunden ist (zur rechtlichen Überprüfung eines lodo irrituale nach italienischem Recht vgl. Wenger aaO S. 72 bis 7^+ und - zu dem Teil abweichend - Ernemann aaO S. 37).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Scholz-Hoppe