Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Maria R Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Bou^ong am 21. Februar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 42/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Anna Maria M straße 9, MI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Maria R 5terstr. 80, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte ________ II. Instanz: RechtsanwälteMHI und Ko 11., Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Bou^ong am 21. Februar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 26. Januar 1979 - 19 U 2085/78 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten ein Darlehensvertrag zustandegekommen ist. Im Hinblick auf diese positive Feststellung werden Fragen der Beweislast nicht entscheidungserheblich. Die tat- richterliche Würdigung begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Nüßgens Krohn Lohmann Kroner Boujong