* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 42/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 42/79

Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Maria R Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Bou^ong am 21. Februar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensZPOKlägerinMariaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 42/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Anna Maria M
straße 9, MI
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Maria R
5terstr. 80,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte	________
II. Instanz:	RechtsanwälteMHI und Ko 11.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Bou^ong am 21. Februar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 26. Januar 1979 - 19 U 2085/78 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten ein Darlehensvertrag zustandegekommen ist. Im Hinblick auf diese positive Feststellung werden Fragen der Beweislast nicht entscheidungserheblich. Die tat-
richterliche Würdigung begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
Nüßgens	Krohn	Lohmann
 Kroner
Boujong