- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr und die B ■■■■■■■■ Flughafengesell-schaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wolfgang Lfl^l^und Robert GM^, beide BflB S (Te|HBH) Ua®, Cei^HPflughafen, Streithelferin des Beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der XII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mttndliohe Verhandlung vom 22« Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn fttr Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Streitgehilfin, der BflBHH Flughafengesellschaft, einen Teil des Flughafengeländes zu dem Betrieb eines zivilen Verkehrsflughafens zu benutzen, doch behielten sich die französischen Behörden in dem Vertrag die Verantwortlichkeit für den Luftverkehr und dessen Sicherheit vor. Die Klägerin hat vorgetragen: Durch die vom Flugbetrieb ausgehenden Lärmbelästigungen seien ihr Schäden entstanden, weil kostspielige Filmarbeiten hätten unterbrochen oder wiederholt werden müssen. Die Klägerin hat zuletAt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 15.585 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß Berlin verpflichtet sei, der Klägerin den im Jahre 1966 durch den Flugbetrieb entstandenen Sohaden zu ersetzen« Die Beklagte und die Streitgehilfin haben beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu ausgeführt: BBBI hafte keinesfalls, da es weder den Flughafen betreibe noch Eigen ttimer des Flugplatzes oder Halter der störenden Flugzeuge sei« Bas Land habe keinen Einfluß auf die Gestaltung des Flugverkehrs und die Lage der Einflugschneisen; das alles sei Angelegenheit der französischen Behörden« Bie Klägerin habe weder einen unmittelbaren Schaden erlitten nooh ein besonderes Opfer erbraoht« Ersatzansprüche ihrer Mieter hätten ebenfalls nioht bestanden« Bie Klägerin hätte längst ihre Ateliers mit lärmschützenden Anlagen versehen müssen« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Ansprüche gegen BflBi weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht beständen« Bas Kammergerioht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: ansprüche nach Hachbarreoht oder Gewerberecht (§ 906 BGB und § 26 GewO), seien nicht gegeben, weil das Land nicht der störende Benutzer des Flugplatzes sei« Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe gegen das Land entfielen, well BflBD keinen Eingriff vorgenommen habe« Kur die französischen Behörden übten Hoheitsgewalt über den Flughafen und den Flugverkehr aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt. Das beklagte Land und ihre Streitgehilfin beantragen die Zurückweisung der Revision. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wer dadurch begünstigt ist, und ob die alliierten Behörden dabei auoh Interessen ▼on BflHB förderten« Der Sachverhalt läßt weiter nichts dafür erkennen, daß die alliierten Behörden dabei "stellvertretend für BflD" handelten« Im Gegenteil zeigen ihre ständigen Anordnungen und Erklärungen auf dem Gebiete der zivilen Luftfahrt gerade mit Rücksicht auf die besondere politische Lage von BflHBt, daß sie entsprechend ihrer Erklärung, sich Reohte vorzubehalten, insoweit eigene Hoheitsreohte und Machtbefugnisse ausüben wollen« Ansprüche gegen Unternehmer von Flughäfen sind deshalb nur nach § 11 des Luftverkehrsgesetzes gegeben, der die Vorschriften des § 26 GewO auf Flughäfen für entsprechend anwendbar erklärt. Die alliierten Behörden haben aber gerade die Geltung von § 11 des Luftverkehrsgesetzes für BMP ausgeschlossen (Anordnungen der Alliierten Kommandantura BflIB, zuletzt vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 42/68 URTEIL Verkfindet am 22. Februar 1971 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma C e -Ci Comp. Film GmbH» vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Filmkaufmann Artur Br|M) BHHR M, (S|^PH)» Dm- Straße 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen B , vertreten durch den Senator für Finanzen, ^Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr und die B ■■■■■■■■ Flughafengesell-schaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wolfgang Lfl^l^und Robert GM^, beide BflB S (Te|HBH) Ua®, Cei^HPflughafen, Streithelferin des Beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der XII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mttndliohe Verhandlung vom 22« Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn fttr Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammgerichts in Berlin vom 22. December 1967 wird zurtiokgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin« Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Filmgesellschaft verlangt Entschädigung wegen Sohäden durch Flugzeuglärm« Die Klägerin betreibt seit 1949 in BMBl ein Unternehmen zur Herstellung von Filmen. Ihr Betriebsgelände liegt etwa drei Kilometer vom Flugplatz Tfl|p entfernt und im Bereich der westlichen Einflugschneise des Flughafens. Dieser Flughafen, dessen Gelände dem Deutschen Reich gehärt, wurde nach dem zweiten Weltkrieg von der französischen Besatzungsmacht ausgebaut und benutzt« Im Jahre I960 gestatteten die französischen Behörden der Streitgehilfin, der BflBHH Flughafengesellschaft, einen Teil des Flughafengeländes zu dem Betrieb eines zivilen Verkehrsflughafens zu benutzen, doch behielten sich die französischen Behörden in dem Vertrag die Verantwortlichkeit für den Luftverkehr und dessen Sicherheit vor. Seit dieser Zeit wird der Flugplatz auch von großen Btlsenmasohinen angeflogen. Die Klägerin hat vorgetragen: Durch die vom Flugbetrieb ausgehenden Lärmbelästigungen seien ihr Schäden entstanden, weil kostspielige Filmarbeiten hätten unterbrochen oder wiederholt werden müssen. Sie vermiete ihre Ateliers teilweise an andere Filmgesellschaften und habe der iSV-WMB-Film-Gesellschaft sowie ihrer Schwesterfirma CCC FiflHHB Schadensersatz von insgesamt 13.385 DM leisten müssen. Beide Firmen hätten ihr ihre Schadensersatzansprüche abgetreten. Ihr seien noch weitere Schäden entstanden, zu demal viele Mietinteressenten wegen dieser Lärmbelästigungen von einer Miete ihrer Ateliers Abstand genommen hätten. Sie meint, das Land Berlin müsse dafür nach Enteignungsgrund Sätzen Entschädigung leisten. Zwar lägen Maßnahmen der Besatzungsmäohte zugrunde, dooh müsse sich B4BB dies zurechnen lassen, weil die Alliierten jetzt als Schutz-mäohte anzusehen seien und alle Schäden sowie die Einschaltung der Alliierten Behörden Folgen der besonderen politischen Lage BflHB seien. Daraus ergebe sich ein Aufopferungsanspruch oder mindestens nach Treu und Glauben eine Ausgleiohspflicht. Auch die Flughafengesellsohaft übe bei dem Betrieb des Flughafens hoheitliohe Tätigkeit aus, durch die BflBB begünstigt werde« Die Klägerin hat zuletAt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 15.585 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß Berlin verpflichtet sei, der Klägerin den im Jahre 1966 durch den Flugbetrieb entstandenen Sohaden zu ersetzen« Die Beklagte und die Streitgehilfin haben beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu ausgeführt: BBBI hafte keinesfalls, da es weder den Flughafen betreibe noch Eigen ttimer des Flugplatzes oder Halter der störenden Flugzeuge sei« Bas Land habe keinen Einfluß auf die Gestaltung des Flugverkehrs und die Lage der Einflugschneisen; das alles sei Angelegenheit der französischen Behörden« Bie Klägerin habe weder einen unmittelbaren Schaden erlitten nooh ein besonderes Opfer erbraoht« Ersatzansprüche ihrer Mieter hätten ebenfalls nioht bestanden« Bie Klägerin hätte längst ihre Ateliers mit lärmschützenden Anlagen versehen müssen« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Ansprüche gegen BflBi weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht beständen« Bas Kammergerioht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: Ansprüche nach dem Luftverkehrsgesetz beständen nioht, weil dessen Haftungsbestimmungen kraft alliierter Vorbehalte in B^BR keine Geltung hätten« Ausgleichs- 1 ansprüche nach Hachbarreoht oder Gewerberecht (§ 906 BGB und § 26 GewO), seien nicht gegeben, weil das Land nicht der störende Benutzer des Flugplatzes sei« Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe gegen das Land entfielen, well BflBD keinen Eingriff vorgenommen habe« Kur die französischen Behörden übten Hoheitsgewalt über den Flughafen und den Flugverkehr aus. Trotz der Besonderheiten der politischen Lage Berlins könnten diese Maßnahmen deutschen Hoheitsakten nicht gleichgestellt werden; im übrigen sei BflBD nicht der Begünstig* te« Ansprüche nach dem Besatzungsschädenreoht für BflHB könnten nur vor den Verwaltungsgerichten geltend gemaoht werden« Aufopferungsansprüche beständen höchstens gegen den Störer, der sei nicht BflB« Auoh aus sonstigen allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen könne eine Entschädigungsleistung vom Lande nicht verlangt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt. Das beklagte Land und ihre Streitgehilfin beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e; Die Revision ist unbegründet, da das angefochtene Urteil die Rechtslage zutreffend würdigt. Unerheblich ist insbesondere der Vortrag der Revision, die französischen Behörden nähmen auf dem Gebiete der zivilen Luftfahrt Aufgaben des Landes wahr. Die alliierten Streitkräfte haben sich ständig - so auch in der "Erklärung Uber B|BB" vom 5. Mai 1955 - alle Hoheitsbefugnisse und Macht auf dem Gebiete der zivilen Luftfahrt Vorbehalten« Dieses von dem Vorgehen der Besatzungsmächte in der Bundesrepublik abweichende Verhalten beruht auf der besonderen politischen Lage von BHHR« Maßnahmen fremder Mächte und Behörden sind aber keine Enteignung im Sinne von Art« 14 GO, weil dazu Hoheitsakte deutscher Stellen vorliegen müssen, wie der Bundesgerichtshof ständig ausgesprochen hat (BGHZ 11, 43; 12, 52; 13, 145/150; 49, 430; 52, 371/378; BGH Warn 1967 Hr. 129). Deshalb ist es ohne Bedeutung, wer dadurch begünstigt ist, und ob die alliierten Behörden dabei auoh Interessen ▼on BflHB förderten« Der Sachverhalt läßt weiter nichts dafür erkennen, daß die alliierten Behörden dabei "stellvertretend für BflD" handelten« Im Gegenteil zeigen ihre ständigen Anordnungen und Erklärungen auf dem Gebiete der zivilen Luftfahrt gerade mit Rücksicht auf die besondere politische Lage von BflHBt, daß sie entsprechend ihrer Erklärung, sich Reohte vorzubehalten, insoweit eigene Hoheitsreohte und Machtbefugnisse ausüben wollen« Die Ausführungen der Revision über Ansprüche aus "Aufopferung" sind ohne Bedeutung, weil bei Eingriffen in Vermögenswerte Reohtsgüter nur Enteignungsansprüche entstehen könnten, diä hier - wie gesagt - nicht gegeben sind« Ein öffentlichreohtlicher Aufopferungsanspruch wird nur bei Eingriffen in andere Reohtsgüter als das Vermögen gewährt; ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Soweit die Klägerin damit etwa den sogenannten privatreohtlichen Aufopferungsanspruch meint, also den durch privatreohtliche Benutzung ausgelösten naoh-harrechtlichen Ausgleichsanspruch, geht auch dieser Vortrag fehl. Denn der Sachverhalt hier erhält sein entscheidendes Gepräge durch die hoheitlichen Maßnahmen der alliierten Behörden. Bei Schäden, die auf Einwirkungen von hoher Hand beruhen, ist aber nur der öffentlich-rechtliche Enteignungsanspruoh und nicht der naohbarreohtliehe Ausgleichsanspruch gegeben (BGHZ 48, 98). Auch Ansprüche nach § 26 der Gewerbeordnung (GewO) entfallen. Das Kammergericht hat sie abglehnt, weil das Land BBPP keinesfalls der Störer sei. Ansprüche bestehen aber schon aus folgenden Gründen nicht: § 26 GewO setzt voraus, daß störende Einwirkungen von einem Grundstück aufgrund einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage ausgehen. Bei Flughäfen handelt es sich nicht um genehmigte gewerbliche Anlagen in diesem Sinne, auch gehen die Störungen des Plugbetriebes nicht von dem Grundstück aus. Ansprüche gegen Unternehmer von Flughäfen sind deshalb nur nach § 11 des Luftverkehrsgesetzes gegeben, der die Vorschriften des § 26 GewO auf Flughäfen für entsprechend anwendbar erklärt. Die alliierten Behörden haben aber gerade die Geltung von § 11 des Luftverkehrsgesetzes für BMP ausgeschlossen (Anordnungen der Alliierten Kommandantura BflIB, zuletzt vom 30. November 1966 - GVB1 Berlin 1967, 188 - und vom 28. Juni 1968 - GVB1 Berlin 1968, 799). Auch sonst zeigt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Kreft Dr. Arndt Gähtgens Keßler Bundesrichter Dr. Krohn ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist deshalb an der Unterschrift sie is tung verhindert. Dr. Kreft