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BGH · III ZR 42/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 42/64

)/Weser, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« Oktober 1964 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist die Klage abgewiesen . Die Revision ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, weil der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet (§ 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). *.ie sie zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht entgegen der zwingenden Vorschrift des § 234 Abs.3 ZPO den Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wiedereingesetzt, obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach mehr als einem Jahr seit dem Ablauf dieser Frist gestellt hatte. Earan ändert es nichts, daß der Beklagte vor dem Ende der Berufungsfrist das Armenrecht erbeten hatte und diesem Gesuch vom Berufungsgericht erst am 8« April 1963 stattgegeben worden war» Die Jahresfrist des i 234 Abs0 3 ZPO setzt der Rechtssicherheit halber der Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, eine zeitliche Grenze; gegen ihre Versäumung ist Wiedereinsetzung unzulässig (Stein-Jonas ZPO 18p Auf1p, § 234 An. XII; Wieczorek ZPO § 234 Anm« A II)0 Las Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht die Beru-' fungsfrist als gewahrt angesehen; auf die Revision des Klägers muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen werden (§ 5?9 b ZPO)o

Zitierte Normen: § 547 ZPO
WiedereinsetzungzulässigBerufungsfristBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2165 098
III ZR 42/64
An Verkündungs Statt zugestellt
 an Kläger am 3. Novbr.1964 ar^teklagten am 2. Novbr.1964 ■HB Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Malermeisters August Kreis
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr
)/Weser,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« Oktober 1964 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 19« Dezember 1961 v/ird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelver-fahren.
gegen
 den Hinrich S flflflflflp in U^fl, Kreis fvflfll^^ Straße fl),
Beklagten und uevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Von Rechts wegen
■ 
*
Tatbestand:
Das Landgericht hat der Klage auf Einwilligung in den Eigentumsübergang und auf Auflassung des Grundstücks von
 Band Ä Blatt - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts in Hohenwestedt - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist die Klage abgewiesen . Mit seiner revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, u.a. deshalb, weil
. ,^ gewesen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht gegeuen/seien.
Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die iarteien sind einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entschei dungsgründe:
Die Revision ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, weil der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet (§ 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat auch Erfolg. *.ie sie zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht entgegen der zwingenden Vorschrift des § 234 Abs. 3 ZPO den Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wiedereingesetzt, obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach mehr als einem Jahr seit dem Ablauf dieser Frist gestellt hatte. Das Urteil des Landgerichts war ihm, wie aus dem vorgelegten Empfangs-* bekenntnis hervorgeht und nicht streitig ist, am 27o Dezember 1961 zugestellt worden. Die Berufungsfrist war daher mit dem 27. Januar 1962 abgelaufen. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung ist erst am 19« April 1963, also mehr als ein Jahr später, beantragt worden. Die V.iedereinsetzung war daher nicht mehr zulässig.
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Earan ändert es nichts, daß der Beklagte vor dem Ende der Berufungsfrist das Armenrecht erbeten hatte und diesem Gesuch vom Berufungsgericht erst am 8« April 1963 stattgegeben worden war» Die Jahresfrist des i 234 Abs0 3 ZPO setzt der Rechtssicherheit halber der Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, eine zeitliche Grenze; gegen ihre Versäumung ist Wiedereinsetzung unzulässig (Stein-Jonas ZPO 18p Auf1p, § 234 Anm. XII; Wieczorek ZPO § 234 Anm« A II)0
Zs war auch nicht etwa gemäß $ 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Er. Bauer, verstorben war. Wie sich aus seinen Schriftsätzen im Armenrechtsverfahren der Berufungsinstanz ergibt, ist sein Tod nicht vor Bnde Juli 1962, also nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils (und nach dem Ablauf der Berufungsfrist) und damit nach der Beendigung des ersten Rechtszuges eingetreten. Rach ständiger Rechtsprechung vermochte der Wegfall dieses Prozeßbevollmächtigten daher eine Unterbrechung des Verfahrens nicht herbeizuführen (BGH LM Kr. 2 zu 5 244; BG;.Z 23, 172, 173)*
 
Las Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht die Beru-' fungsfrist als gewahrt angesehen; auf die Revision des Klägers muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen werden (§ 5?9 b ZPO)o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Br. i agendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Gähtgens	Keßler