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BGH · XII ZR 42/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 42/65

Bas ürstgericht hat die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf § 839 BGB i.V. moArto 34 GG, sondern da— neben - für die vermögensrechtlichen Schäden •» auf eine Haftung der Beklagten als Halter des Motor-rollers nach § 7 StVG gestützt; dabei hat es den in Hede stehenden Betrag von 1000 DM als einen ver-mögensrechtlichen Nachteil angesehen« Es hat ein Mitverschulden des Klägers, für das die Beklagte beweispflichtig sei, sowie einen Ausgleichsanspruch der Beklagten aus § 17 StVG verneint und in letzterer Be^ Ziehung ausgeführt, selbst wenn der Kläger nicht i:n Sinne des § 7 StVG entlastet sein sollte, entfalle ein. Das Berufungsgericht, das in seinem Urteil auf die vom Erstgericht angenommene Haftungsgrunclage verweist, spricht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht eigens über eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Amtshaftung oder kraft Halterhaftung aus, sondern befaßt sich allein mit dem Berufungsvortrag der Beklagten, nach dem -unter Hinweis auf eine ihn gemäß 17 StVG treffende Ausgleichspflicht - der Kläger einen Verschuldensanteil an dem Unfall zu tragen habe und im besonderen nicht einen Nutzungsausfall von 1000 DM beanspruchen könne« Hie zu heißt es in dem Urteil, ein Mitverschulden des Klägers könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestell werden, der Ansatz der 1000 DM als vermögensrechtlicher Sohaden sei nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach gerecht!eitägt. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind dahin zu verstehen, daß sich das Berufungsgericht die vom Erstgericht angenommene Haftungsgrundlage zu eigen gemachtalso auch die vom Berufungsgericht dem Kläger auf seine Vermögensrechtliehen Schäden zugesprochenen Beträge als von der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 7 StVG umfaßt bejaht hat. Wenn das Berufungsgericht hierbei von einem dem Kläger nach-/.uweisenden Verschulden spricht, statt von einer von ihm - übrigens auch gegenüber einer Haltung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG - zu vertretenden und gegebenenfalls von ihm als Schadensursache auszuräumenden Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens, so mag dies allenfalls eine fehlerhafte Betrachtung des Ansprüche des Klägers auslösenden Tatbestandes sein; dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Auffassung des Landgerichts eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten für den noch in Rede stehenden Schadensbetrag von 1000 EM nicht nur nach J 839 BGB, Art. 34 GG? sondern auch nach § 7 StVG und als den Gegenstand eines Anspruchs bejaht hat, hinsichtlich dessen die Revision nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Summe von 6000 EM ubersteigt ( § 546 Abs.1, § 547 Abs. 2 Ziff.2 ZPO)o Ba letzteres hier nicht zutrifft, ist für das Revisionsgericht die auf § 7 StVG zurückgehende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1000 Elfi nebst Zinsen hieraus unantastbar mit der folge, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 7 StVG § 839 BGB § 7 StVG
BasBerufungsgerichtStVGBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XII ZR 42/65 Verkündet
 am 16, Januar 1964 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 043
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der 3	_____
durch den Präsidenten der Oberpostdirektion *A{
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwälte Prof .Br und Br. flHM-
vertreten
 gegen
den Schreinergehilfen Erich K BaflHPstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
“Prozeßbevolimächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l6. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. ragendarm sowie der Bundesrichter Br, Arndt, Br. Eußla, Gähtgens und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bic Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des öberlsndesgerichts München vom 27o Dezember 1962, an Verkündung Statt zuge-stellt am 5» und 4« Januar 1963, wird zurückge-wiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger stieß am 28. November I960 gegen 19«30 Uhr mit seinem i ersonenkraftwagen, als er auf der Kr^^-Straße in	in. südlicher Richtung fahrend,
 die gleichberechtigte Jdl^Blstraße überquerte, mit dem von links (Osten) in die Kreuzung ein fahrenden ulo torroller - der Beklagten zusammen, der von ihrem Telegrarmn-boten Manfred	gefahren	wurde«	Der	Kläger	wurde
 verletzt, sein Personenkraftwagen erlitt bei dem Unfall Totalschaden» Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten, die ihm einen Teil seiner u'n-fallschäden vor Klageerhebung erstattet hatte, die Zahlung weiterer Schadone(teil-)betrage von über 3 000 DM nebst Zinsen verlangt, darunter 1 000 BM zu dem Ausgleich dafür, daß er seinen Kraftwagen 100 Tage lang nicht zur Ausübung seines Berufs als Schreinergehilfe habe benutzen können. Bas Landgericht hat der Klage zu dem überwiegenden Teil stattgegeben. Bas Oberlandesgtricht hat die Berufung der Beklagten, die unter Geltendmachung eines Mit-Verschuldens des Klägers die Abweisung der Klage im vollen Umfang beantragt hatte, zurückgewiesen«.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte nunmehr die Abweisung der Klage hinsichtlich dt genannten Betrages von 1 000 BM« Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent seheidungsgründe s
Bie Revision muß, ohne daß sie auf ihre sachliche Berechtigung nachzuprüfen ist, an folgender Überlegung scheitern:
Bas ürstgericht hat die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf § 839 BGB i.V.moArto 34 GG, sondern da—
neben - für die vermögensrechtlichen Schäden •» auf eine Haftung der Beklagten als Halter des Motor-rollers nach § 7 StVG gestützt; dabei hat es den in Hede stehenden Betrag von 1000 DM als einen ver-mögensrechtlichen Nachteil angesehen« Es hat ein Mitverschulden des Klägers, für das die Beklagte beweispflichtig sei, sowie einen Ausgleichsanspruch der Beklagten aus § 17 StVG verneint und in letzterer Be^ Ziehung ausgeführt, selbst wenn der Kläger nicht i:n Sinne des § 7 StVG entlastet sein sollte, entfalle ein. Schadensausgleich im Hinblick darauf, daß die durch eine gröblich fehl same lahrweise von	erhöhte	Be-
triebsgefahr des Motorrollers ganz überwiege. Das Berufungsgericht, das in seinem Urteil auf die vom Erstgericht angenommene Haftungsgrunclage verweist, spricht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht eigens über eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Amtshaftung oder kraft Halterhaftung aus, sondern befaßt sich allein mit dem Berufungsvortrag der Beklagten, nach dem -unter Hinweis auf eine ihn gemäß 17 StVG treffende Ausgleichspflicht - der Kläger einen Verschuldensanteil an dem Unfall zu tragen habe und im besonderen nicht einen Nutzungsausfall von 1000 DM beanspruchen könne« Hie zu heißt es in dem Urteil, ein Mitverschulden des Klägers könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestell werden, der Ansatz der 1000 DM als vermögensrechtlicher Sohaden sei nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach gerecht!eitägt.
Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind dahin zu verstehen, daß sich das Berufungsgericht die vom Erstgericht angenommene Haftungsgrundlage zu eigen gemachtalso auch die vom Berufungsgericht dem Kläger auf seine Vermögensrechtliehen Schäden zugesprochenen
 Beträge als von der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 7 StVG umfaßt bejaht hat. Wenn das Berufungsgericht hierbei von einem dem Kläger nach-/.uweisenden Verschulden spricht, statt von einer von ihm - übrigens auch gegenüber einer Haltung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG - zu vertretenden und gegebenenfalls von ihm als Schadensursache auszuräumenden Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens, so mag dies allenfalls eine fehlerhafte Betrachtung des Ansprüche des Klägers auslösenden Tatbestandes sein; dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Auffassung des Landgerichts eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten für den noch in Rede stehenden Schadensbetrag von 1000 EM nicht nur nach J 839 BGB, Art. 34 GG? sondern auch nach § 7 StVG und als den Gegenstand eines Anspruchs bejaht hat, hinsichtlich dessen die Revision nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Summe von 6000 EM ubersteigt ( § 546 Abs. 1, § 547 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO)o Ba letzteres hier nicht zutrifft, ist für das Revisionsgericht die auf § 7 StVG zurückgehende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1000 Elfi nebst Zinsen hieraus unantastbar mit der folge, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen (vgl.
 urteil vorn 27» November 1961 III ZR 133/60 S. 9 = LM linanzvertrag Nr. 14) und die Beklagte ge-rnäis § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfah rens zu belasten ist»
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