Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr den im Konkurs entstandenen Ausfall von 477*124«06 - 82»000 -138»293,40 » 256o830,66 DM zu ersetzen» Sie meint,die Bestimmungen der §§ 717, 945 ZPO seien auf Ersatzansprüche aus Beschlagnahmen nach Art» IV MilRegG 53 entsprechend anzuwenden » Auch sei durch die Beschlagnahme ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen die HVBk als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden sei» Ihr Verstand habe den Zusammenbruch der Bank und damit den Schaden der Klägerin schuldhaft verursachte Endlich beruhe die Beschlagnahme auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten» Diese hätten erkennen müssen, daß die Klägerin, die nur als Spediteur Io Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist für alle geltend gemachten Klagegründe (Schadensersatzansprüche aus unberechtigter Beschlagnahme nach §§ 717, 945 ZPO, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art* 34 GG) gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Parteien nicht bezweifelt habeno Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Bestimmungen der §§ 717, 945 ZPO auf die Beschlagnahme nach Art» IV f, V MilRogG 53 angemeldet werden können,und ausgeführt, ein Anspruch nach diesen Bestimmungen entfalle auf jeden Pall deshalb, weil mit der Bestätigung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht vom 8«, September 1950 die Entscheidung auf die Gerichte übergegangen und das Verhalten der Zollbehörden für einen später entstandenen Schaden nicht ursächlich sei, weil die Klägerin den Nachweis nicht erbracht habe, daß die Beschlagnahme von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei und weil ein etwa bestehender Anspruch verjährt seio Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg« Ein Anspruch nach §§ 717, 945 ZPO scheidet nämlich schon deshalb aus, weil diese Bestimmungen auf den hier vorliegenden Pall einer Beschlagnahme nach Art« IV f, V MilRegG 53 auch nicht entsprechend angewendet werden können« Wohl ist die Anwendung des in den Bestimmungen der §§ 3o2 Abs« 4, 717 Ab3« 2 und 945 ZPO verkörperten Rechtsgedankens, anders gearteten Zweck vom Gesetzgeber anders ausgestaltet worden als die der Vollstreckung von vermögensrechtlichen, insbesondere auf Geld gerichteten Forderungen dienenden» Deshalb kann daraus, daß der Gläubiger, der auf Grund eines nicht rechtskräftigen und nachgehends aufgehobenen Titels in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, den daraus entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen hat, nicht gefolgert werden, der Staat müsse für Schäden, die durch vorläufige Maßnahmen in Strafverfahren verursacht worden sind, in gleicher Weise haften» Die Wirksamkeit der Strafverfolgung hängt vielfach von dem raschen und entschlossenen Zugriff der zuständigen Behörden ab» Müßte der Staat jeden aus Anlaß der Strafverfolgung entstehenden Schaden ersetzen, auch wenn seine Bediensteten keinerlei Verschulden trifft, dann könnte das zu der Gefahr führen, daß auch objektiv gebotene Maßnahmen aus Besorgnis vor etwaigen nachteiligen Folgen für den Staat und seine Bediensteten unterbleiben und die Schlagkraft in der Verbrechensbekämpfung zu dem Nachteil der Allgemeinheit leidet» Voraussetzungen und in höherem Maße zu entschädigen wären, als Eingriffe in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Preitheito Für unschuldig erlittene Untersuchungshaft wird in einer Reihe von Fällen auch dann keine Entschädigung gewährt, wenn sich die Unschuld des Verhafteten erge« ben hat oder dargetan ist, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt (§2 des Entschädigungsgesetzes 1904); die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ist ebenso wie diejenige, die an im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Personen gewährt wird, der Höhe nach begrenzt (§ 3 Abs» 3 aaO; § 2 Abs* 3 Entschädigungsgesetz 1898)o Daraus, daß der Gesetzgeber nur bei objektiv unberechtigten Eingriffen der Strafverfolgungsbehörden in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit eine Entschädigung vorsieht, ist zu folgern, daß er im übrigen eine Haftung nach den allgemeinen Regeln, doho für Verschulden, für ausreichend hält (RGZ 108, 255? angemessene Unterbringung und eine gehörige Obhut gewährt werden soll» Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungs-Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder einen die Übergabe ersetzenden Akt Besitz an der zu verwahrenden Sache erlangt; Forderungen und Bankguthaben können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sein (BGHZ 34, 349, 354 ~ LM Nr» 71 zu § 13 GVG mit Anm« Kreft und weiteren Nachweisen; BGH III ZR 289/54 vom 22«, September 1955)» Auf Grund der Beschlagnahme des Bankguthabens der Klägerin sind der Beklagten nicht Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis erwachsen, sondern lediglich die allgemeinen Amtspflichten, deren Verletzung ausschließlich im Rahmen des § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 34 GG zu beurteilen ist« 1«) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beschlagnahme des Bankguthabens der Klägerin rechtmäßig erfolgt ist«, Nach Art«, I Abs» 1 (c) MilRegG 53 waren alle Geschäfte verboten, die sich auf Vermögensv/erte bezogen, die unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle von Personen außerhalb des Bundesgebietes standen« Vermögenswerte, die vermutlich unter Verletzung dieser Vorschrift in die Bundesrepublik verbracht waren, konnten nach Art« IV (f) aaO beschlagnahmt werden« Dabei beschränkte sich der Begriff "Vermögenswerte" nicht auf die gesetzwidrig einge-fiihrtcn Gegenstände, sondern umfaßte auch die an deren Stelle getretenen V/erte« Das ergibt sich aus § 39 Abs« 1 des 1207)o § 39 WiStG ist neben anderen Vorschriften desselben Gesetzes nach Art* 5 Abs* 2 (b) des Gesetzes Nr* 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2, August 1950 (AHKG 33) auf Devisenstrafsachen entsprechend anzuwenden * Zuständig für die Beschlagnahme war die Zollfahndungsstelle (Art* 2 Abs* 3 aaO)* Der Inhaber der Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Strafverfahren nicht bestritten, daß das Guthaben bis auf einen Betrag von 82*000 DM, der freigegeben wurde, aus Geschäften stamme, die die Klägerin als Spediteur für die in ansäßigen Handelsunternehmen und I^Hfe durchgeführt hatte, und 'daß die Verfügungsgewalt über das Konto diesen Firmen zustand, von denen die Klägerin Weisungen erhielt* Ein dringender Verdacht für erhebliche devisenrechtliche Verstöße lag vor; denn nach den Ermittlungen der Zollbehörden waren in zahlreichen Fällen von der Klägerin aus der Ostzone als Transitgut eingeführte Waggons mit Chemikalien nicht wieder ausgeführt, sondern im Gebiet der Bundesrepublik an westdeutsche Firmen gegen DM-West verkauft worden* Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe begründeter <ftnlaß für die Annahme bestanden, daß das Konto vermutlich unter Verletzung des Art* I Abs* 1 (d) MilRegG 53 angesammelte Vermögenswerte enthalte, läßt daher einen Rechtsverstoß nicht erkennen* Die Beschlagnahme v/ar auch nicht deshalb unzulässig, weil nach dem Vortrag der Klägerin das Guthaben in Höhe des später freigegebenen Betrages von 82»000 DM auch wirtschaftlich nicht den genannten Firmen, sondern der Klägerin zustand; das änderte nichts an der Tatsache, daß es, obwohl auf den Namen der Klägerin lautend, ganz überwiegend Vermögenswerte enthielt, die der Klägerin nur im Außenverhältnis zuatanden, im Innonverhältnis zwischen ihr und ihren Auftraggeberinnen aber diesen» Im übrigen kann der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorträgt, angesichts der bloßen Hilfsfunktionen des Spediteurs habe von Devisenvergehen bei diesem nicht gesprochen werden können» Es lag zu demindest der Verdacht der Teilnahme an solchen Zuwiderhandlungen nahe, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt» Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung auch nicht von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen» Zwar rügt die Revision, es habe unter Verstoß gegen § 2Q6 ZPO tatsächliches, auf Beweisangebote gestütztes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen» Dieses Vorbringen, das die Revision nicht seinem Inhalt nach wiedergibt, sondern nur durch Verweisung auf die Schriftsätze und Seitenzahlen der Akten bezeichnet, enthält im wesentlichen folgende Behauptungens Durch einen von den zuständigen Dienststellen der Bundesrepublik genehmigten Vertrag zwischen einer Firma in und der Firma D^K Das frühere Vorbringen der Klägerin, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten liege auch darin, daß sie nicht entsprechend dem Angebot anstelle der Beschlagnahme sich mit dessen Verpflichtung begnügt hätten, über das Konto nicht zu verfügen, hat die Revision nicht wieder aufgegriffen« Auch insofern lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Beamten waren nicht verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen, Im übrigen wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn das Konto nicht auf Grund der Beschlagnahme, sondern infolge der Erklärung des Inhabers der Klägerin festgelegt gewesen wäre. 2,) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lasse ebenfalls ein rechtswidriges Handeln der Beamten der Beklagten nicht erkennen, Auch hier ist seinen Erwägungen beizutreten, Die Revision meint zwar, durch die Anordnung der Bank Deutscher Lander vom 1. zungen für die Strafbarkeit des Inhabers der Klägerin entfallen o Das ist unrichtig» Denn die Anordnung betraf nach Bezeichnung und Inhalt nicht die Genehmigungspflicht, die sich für bestimmte Geschäfts aus Art» I MilRegG 53 ergab» Ohne besondere Genehmigung waren nach Abs» 1 (c) aaO alle Geschäfte verboten, die im Bundesgebiet befindliche Vermögenswerte betrafen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen außerhalb des Bundesgebietes standen, nach Abs» 1 (d) aaO alle Geschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen mit dem Sitz innerhalb des Bundesgebietes und Personen mit dem Sitz außerhalb des Gebietes» An der Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Bestimmungen änderte die Anordnung der Bank Deutscher Länder nichts» Solche Verstöße sahen die Strafverfolgungsbehörden in der ungenehmigten Einfuhr von Chemikalien, die Heinemeier nicht bestritten hat; die Staatsanwaltschaft hat deswegen im Jahre 1955 Anklage gegen ihn erhoben» das Verfahren wurde nicht mangels strafbarer Handlungen, sondern auf Grund eines Straffreiheitogesetzes eingestellt» Die Gründe, die zur Beschlagnahme geführt hatten, bestanden also auch nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden fort» Die Anordnung der Bank Deutscher Länder vom 1» September 1950 verpflichtete die Zollbehörde daher nicht, die Beschlagnahme aufzuheben oder ihre Aufhebung zu veranlassen» Es ist auch kein Rechtegrund ersichtlich, aus dem die Behörde, wie die Revision meint, verpflichtet gewesen sein könnte, das Gericht oder die Klägerin auf die Anordnung hinzuweisen» 3») Endlich hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beamten der Beklagten hätten auch in sonstiger Weise keine nachv/eiübaren Amtspflichtverletzungen begangen» Sie seien nicht verpflichtet gewesen, von sieh aus Pürsorgemaßnahmen hinsichtlich des beschlagnahmten Guthabens zu treffen» Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» Es kann da-hinstehon, inwieweit für die Behörde, die ein Guthaben beschlagnahmt hat, eine Amtspflicht besteht, Schäden zu ver- hüten, die durch die Zahlungsunfähigkeit des Guthabensschuld-nors entstehen können» Denn jedenfalls dann, wenn wie hier, ein Bankguthaben praktisch lediglich festgelegt wird, ohne daß die beschlagnahmende Behörde weitere Verfügungen darüber trifft, ist sie zu Fürsorgemaßnahmen allenfalls unter besonderen Umständen verpflichtet, so etwa, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Gefährdung des Guthabens befürchten lassen» Grundsätzlich bleibt es Sache des Kontoinhabers, die Güte der Bank, der er sein Vertrauen geschenkt hat, zu überwachen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt«
IXI BR -12/61 it 2. 019 Verkündet am 1^7 o Juni 1962 3oheibl justi zobersekretär als Urkundebeamter der 3e3Chäftsste 11 e Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma iMI« vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Willi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durchden Oberfinanzpräsiden-uen der Oberfinanzdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanv/alt Dr. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Biuidesi-ichter Dr. HuiBla, Gähtgens» Keßler und Dr* Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Hanseatischen Obex-landesgex'iclrfcs in Hamburg vom 20* Januar 1961 wird zurückgewieseno Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens« wegen Von Rechts 2 Tatbestand: Dio Klägerin verlangt den Krsalz des Schadens, der ihr nach der Beschlagnahme eines Bankguthabens durch die Zollfahndungssteile Hamburg infolge des Zusammenbruchs der Da nk c?n t st and c-n i st» Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, führte im Jahre 1950 Transporte aus der Sowjelzone in die Bundesrepublik und umgekehrt durch» Laut Schreiben der Zollfahndungs-stelle vom 1» September 1950 wurde ihr Konto bei der und ‘IflHHfc (im folgenden HVBk), das ein Gut-* haben von 477*124»06 UM auswies, wegen des Verdachts ungesetzlicher Einfuhren beschlagnahmte Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme am ö« September 1950» Die Kläge-rin widersprach mit Schreiben vom 4* September 1950 und bat um Freigabe von 90*000 Bit zur Begleichung von Hafengebühren, Bahnfrächten und Löhnen; diesen Antrag wiederholte sie am llo Oktober 1950* Durch Beschluß vom 11 * Oktober 1950 gab das Amtsgericht einen Betrag von 32*000 DM frei, der nach den Angaben der Klägerin mit den Einfuhrgeschäften nicht in Zusammenhang stand» Am 17» Juli 1951 wies die Strafkammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlagnahme zurück» Zur Begründung führte sie aus, nach den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes handle es sich bei den beschlagnahmten Geldern uir. den Verkaufserlös aus Ware, die die Klägerin als Spediteuren der Firma (GflHHHHP AB ifllBBl flHHHfe Wund mbH»/DflHlHV Bf|9 ^■1 seilschaft mbH» in illegal in die Bundesrepublik cingeführt habe; der Betrag stehe dem ostzonalen Verkäufer zu; es handle sich daher uir. einen Vermögens-wert, der gemäß Art» I Abs» 1 (c), IV f des Gesetzes ffr» 53 der Militärregierung der Beschlagnahme und gemäß Art« V (1) * des gleichen Gesetzes der Einziehung unterliege» 1 _ 7 „ S Im Dezember 1950 stellte die HVBk die Zahlungen ein» Im Zuge einer Stützungsaktion wurden ihre Verpflichtungen gegenüber den Kleingläubigern von der Hamburgischen Landesbank übernommen» Die Klägerin meldete ihr Guthaben ebenfalls bei dieser Bank an und erhielt daraufhin einen Auszug über ihr Konto zugesandt, der ihr Guthaben mit 395»124,06 DM auswieso wenige 0?age später widerrief die Landesbank diese Mitteilung mit der Begründung, die Klägerin falle als Großgläubigerin nicht unter die Stützungsaktion» Die Klägerin meldete ihre Ansprüche in dem am 9«» April 1951 eroffneten Vergleichsverfahren der HVBk an» Das anschließende Konkursverfahren ergab eine Quote von 35 $ für die nichtbevorrechtigten Gläubiger, das sind im Palle der Klägerin 138»293?40 DM» Das Ermittlungsverfahren, das wegen der Einfuhrgeschäfte u.a» gegen den Inhaber der Klägerin, lief, wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23» Mai 1956 gemäß §§ 2, 5 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt» Die Beschlagnahme des Bankguthabens wurde am 16» August 1957 aufgehoben» Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr den im Konkurs entstandenen Ausfall von 477*124«06 - 82»000 -138»293,40 » 256o830,66 DM zu ersetzen» Sie meint,die Bestimmungen der §§ 717, 945 ZPO seien auf Ersatzansprüche aus Beschlagnahmen nach Art» IV MilRegG 53 entsprechend anzuwenden » Auch sei durch die Beschlagnahme ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen die HVBk als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden sei» Ihr Verstand habe den Zusammenbruch der Bank und damit den Schaden der Klägerin schuldhaft verursachte Endlich beruhe die Beschlagnahme auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten» Diese hätten erkennen müssen, daß die Klägerin, die nur als Spediteur 4 tätig geworden sei und den Weisungen der ostzonalen Handelsuntornehinen gemäß gehandelt habe, keine strafbaren Handlungen begangen habe. Im übrigen habe die Bank Deutscher Länder am 1. September 1950 eine allgemeine Genehmigung zu Geschäften der in Frage kommenden Art erteilt. Die Beschlagnahme sei auch deshalb nicht sachgemäß gewesen, weil ihr, der Klägerin, Inhaber schon am 29o August 1950 erklärt habe, nicht ohne Zustimmung der Zollverwaltung über das Konto verfügen zu wollen. Zumindest aber hätte die Beklagte nach der Beschlagnahme dafür sorgen müssen, daß das Guthaben nicht vom Vermögensverfall der HVBk erfaßt werde. Die Gefahr sei seit längerem für die Beklagte erkennbar gewesen; im Zweifel hätte sie sich durch eino Anfrage bei der Landeszentralbank Aufklärung verschaffen müssen. Die Klägerin habe weder etwas unternehmen können noch zu unternehmen brauchen, um den durch den Zusammenbruch der Bank entstandenen Schaden zu verhüten. Die Beklagte habe sich auch pflichtwidrig geweigert, zusammen mit der Klägerin gegen die Hamburgische Landesbank aus der Übernahme des Kontos vorzugehen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 256.830,06 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage antsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist für alle geltend gemachten Klagegründe (Schadensersatzansprüche aus unberechtigter Beschlagnahme nach §§ 717, 945 ZPO, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art* 34 GG) gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Parteien nicht bezweifelt habeno II o Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Bestimmungen der §§ 717, 945 ZPO auf die Beschlagnahme nach Art» IV f, V MilRogG 53 angemeldet werden können,und ausgeführt, ein Anspruch nach diesen Bestimmungen entfalle auf jeden Pall deshalb, weil mit der Bestätigung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht vom 8«, September 1950 die Entscheidung auf die Gerichte übergegangen und das Verhalten der Zollbehörden für einen später entstandenen Schaden nicht ursächlich sei, weil die Klägerin den Nachweis nicht erbracht habe, daß die Beschlagnahme von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei und weil ein etwa bestehender Anspruch verjährt seio Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg« Ein Anspruch nach §§ 717, 945 ZPO scheidet nämlich schon deshalb aus, weil diese Bestimmungen auf den hier vorliegenden Pall einer Beschlagnahme nach Art« IV f, V MilRegG 53 auch nicht entsprechend angewendet werden können« Wohl ist die Anwendung des in den Bestimmungen der §§ 3o2 Abs« 4, 717 Ab3« 2 und 945 ZPO verkörperten Rechtsgedankens, daß der Gläubiger dem Schuldner den Schaden zu ersetzen habe, der diesem aus ohne rechtskräftigen Titel vorgenommenen und hinterher als ungerechtfertigt festgestellten Voll« Streckungsmaßnahmen erwächst, nicht auf das Gebiet des bürgerlichen Rechtes beschränkte Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 30, 127 § 945 ZPO auch in einem Palle angewendet, in dem wegen einer hinterher als unberechtigt erkannten Steuerforderung gemäß § 378 Abgabenordnung im Wege des Arrestes Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen worden waren« Er hat damit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 108, 253) und der überwiegenden Meinung die Vorschrift des § 945 ZPO auf den Pall eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses angev/endet <> wie er in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, ging es nicht so sehr darum, eine neue Gruppe von Fällen zu schaffen, in denen der Staat ohne Verschulden haftet, vielmehr vorzugsweise darum, die Haftung des Staates in seiner Stellung als Gläubiger und Vollstrecker eines Steuerarrestes der eines Privatmannes als Arrestgläubiger anzupassen, und als Ausschnitt dieses Problems darum, ob auf einem Sondergebiet die Haftung des Staates in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher "Steuerfiskus” der Haftung des Staates in seiner Stellung als privater Fiskus anzugleichen isto Damit sind zugleich die Grenzen aufgezeigt, die der ausdehnenden Anwendung des § 945 ZPO gesetzt sind? Sie ist nur möglich, wenn, im Rahmen eines wirklichen oder vermeintlichen Gläubiger-Schuldnerverhältnisses zur Sicherung des - bestehenden oder vermeintlichen - Anspruches vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen im Yfege des Arrestes, vielleicht auch in ähnlicher Art, vorgenommen worden sind» Die Strafverfolgungsbehörde und der einer Straftat Schuldige oder Verdächtige stehen sich aber nicht als Gläubiger und Schuldner gegenüber, wenn Vermogensgegenstände des Verfolgten beschlagnahmt werden, um ihre Verwendung als Beweismittel oder ihre als Nebenstrafe oder als Sicherungsmaßnahme gesetzlich vorgesehene Einziehung zu sichern I Zwischen der Strafverfolgung und der Zwangsvollstrekkung wegen Forderungen besteht ein grundlegender Unterschied o Bei der Beschlagnahme im Strafverfahren und auch der in MilRegG 53 Art« IV unter f und g vorgesehenen Beschlagnahme handelt es sich um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, soweit er die als Nebenstrafe und als Siche-rungsmaßnahme mögliche Einziehung einbegreift, beim Arrestvollzug um die Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruches, um die Bereinigung eines Gläubiger-Schuldnerverhältnisses o Im ersten Fall ist die öffentliche Sicherheit das zu schützende, besonders wichtige Rechtsgut der Allgemeinheit p im zweiten Falle ist es das vermögensrechtliche Interesse des einzelnen Gläubigers, der, wie in BGHZ 30, 127 ff ausgeführt ist, auch eine Stelle der öffentlichen Hand sein kann» Dieser grundsätzliche Unterschied wird nicht dadurch aufgehoben, daß einerseits die Beitreibung steuerrechtlicher Geldstrafen - die aber bereits festgesetzt sein müssen (Kühn, Abgabenordnung 6» Aufl» § 378 Anm. 1 a) - im Wege des Steuerarrestes nach §§ 378, 459 Abs« 1, 325 ff AO gesichert werden kann, andererseits die Beschlagnahme von Gegenständen im Strafermittlungsverfahren der Sicherung einer späteren Maßnahme dienen kann, die sich vermögensrechtlich auswirkt, nämlich der Einziehung; im ersten Fall bleibt der Arrest eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, auch wenn die Forderung aus einem Straferkenntnis herrührt; im zweiten Fall handelt es sich um eine typische Maßnahme des Strafverfahrens, die ungeachtet der vermögensrechtlichen Auswirkungen, ergeht, um die Durchführung des Strafverfahrens (Beschlagnahme zu Beweiszwecken), oder die Vollstreckung eines künftig ergehenden Strafurteils (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung) zu erleichtern und zu sichern» Die Maßnahmen der Strafverfolgung sind entsprechend ihrem 8 anders gearteten Zweck vom Gesetzgeber anders ausgestaltet worden als die der Vollstreckung von vermögensrechtlichen, insbesondere auf Geld gerichteten Forderungen dienenden» Deshalb kann daraus, daß der Gläubiger, der auf Grund eines nicht rechtskräftigen und nachgehends aufgehobenen Titels in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, den daraus entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen hat, nicht gefolgert werden, der Staat müsse für Schäden, die durch vorläufige Maßnahmen in Strafverfahren verursacht worden sind, in gleicher Weise haften» Die Wirksamkeit der Strafverfolgung hängt vielfach von dem raschen und entschlossenen Zugriff der zuständigen Behörden ab» Müßte der Staat jeden aus Anlaß der Strafverfolgung entstehenden Schaden ersetzen, auch wenn seine Bediensteten keinerlei Verschulden trifft, dann könnte das zu der Gefahr führen, daß auch objektiv gebotene Maßnahmen aus Besorgnis vor etwaigen nachteiligen Folgen für den Staat und seine Bediensteten unterbleiben und die Schlagkraft in der Verbrechensbekämpfung zu dem Nachteil der Allgemeinheit leidet» Im übrigen hat der Gesetzgeber die Fragen nicht übersehen, die sich daraus ergeben, daß sich bei der Strafverfolgung Maßnahmen nicht völlig vermeiden lassen, die sich hinterher als ungerechtfertigt erweisen» Das ergibt sich aus der Regelung, die er bezüglich der Entschädigung für unschuldig erlittene Straf- und Untersuchungshaft in den Gesetzen betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20» Mai 1898 (RGBl 345) und die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14* Juli 1904 (RGBl 123) getroffen hat» Die insoweit getroffene Regelung führt ebenfalls dahin, die entsprechende Anwendung des § 945 ZPO auf Maßnahmen der Strafverfolgung abzulehnen» Letztere würde nämlich zur Folge haben, daß Eingriffe in das Vermögen unter geringeren - 9 ~ Voraussetzungen und in höherem Maße zu entschädigen wären, als Eingriffe in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Preitheito Für unschuldig erlittene Untersuchungshaft wird in einer Reihe von Fällen auch dann keine Entschädigung gewährt, wenn sich die Unschuld des Verhafteten erge« ben hat oder dargetan ist, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt (§2 des Entschädigungsgesetzes 1904); die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ist ebenso wie diejenige, die an im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Personen gewährt wird, der Höhe nach begrenzt (§ 3 Abs» 3 aaO; § 2 Abs* 3 Entschädigungsgesetz 1898)o Daraus, daß der Gesetzgeber nur bei objektiv unberechtigten Eingriffen der Strafverfolgungsbehörden in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit eine Entschädigung vorsieht, ist zu folgern, daß er im übrigen eine Haftung nach den allgemeinen Regeln, doho für Verschulden, für ausreichend hält (RGZ 108, 255? 256); keinesfalls kann angenommen werden, daß eine Regelung beabsichtigt worden sei, die bei Eingriffen in das Vermögen unter geringeren Voraussetzungen und in größerem Umfang Entschädigung gewährt als bei Eingriffen in die Freiheit» Aus § 945 ZPO oder dessen sinngemäßer Anwendung kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daher nicht herleiten o IIIo Unbegründet sind auch die Angriffe, mit denen die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, die Beschlagnahme des Bankguthabens habe kein öffentlich-recht-, liches Verwahrungsverhältnis zwischen den Parteien erzeugt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verwahrungsverhältnis, auch ein öffentlich-rechtliches, auf die Verwahrung einer Sache gerichtet, der eine 10 angemessene Unterbringung und eine gehörige Obhut gewährt werden soll» Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungs-Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder einen die Übergabe ersetzenden Akt Besitz an der zu verwahrenden Sache erlangt; Forderungen und Bankguthaben können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sein (BGHZ 34, 349, 354 ~ LM Nr» 71 zu § 13 GVG mit Anm« Kreft und weiteren Nachweisen; BGH III ZR 289/54 vom 22«, September 1955)» Auf Grund der Beschlagnahme des Bankguthabens der Klägerin sind der Beklagten nicht Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis erwachsen, sondern lediglich die allgemeinen Amtspflichten, deren Verletzung ausschließlich im Rahmen des § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 34 GG zu beurteilen ist« IV«, Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Amtspflichtverletzung zu«, 1«) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beschlagnahme des Bankguthabens der Klägerin rechtmäßig erfolgt ist«, Nach Art«, I Abs» 1 (c) MilRegG 53 waren alle Geschäfte verboten, die sich auf Vermögensv/erte bezogen, die unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle von Personen außerhalb des Bundesgebietes standen« Vermögenswerte, die vermutlich unter Verletzung dieser Vorschrift in die Bundesrepublik verbracht waren, konnten nach Art« IV (f) aaO beschlagnahmt werden« Dabei beschränkte sich der Begriff "Vermögenswerte" nicht auf die gesetzwidrig einge-fiihrtcn Gegenstände, sondern umfaßte auch die an deren Stelle getretenen V/erte« Das ergibt sich aus § 39 Abs« 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes vom 26o Juli 1949 (WiGBl 193), wonach die Einziehung auch Gegenstände erfaßt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht oder die durch eine solche gewonnen oder erlangt wurden* Dabei fallen unter den Begriff "Gegenstände” auch Forderungen und Bankguthaben (Langen, Devisengesetz 3* Aufl« Nachtrag 1 zu C VIII Anm* 42; BGHSt 9, 184 = NJW 1956, 1207)o § 39 WiStG ist neben anderen Vorschriften desselben Gesetzes nach Art* 5 Abs* 2 (b) des Gesetzes Nr* 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2, August 1950 (AHKG 33) auf Devisenstrafsachen entsprechend anzuwenden * Zuständig für die Beschlagnahme war die Zollfahndungsstelle (Art* 2 Abs* 3 aaO)* Der Inhaber der Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Strafverfahren nicht bestritten, daß das Guthaben bis auf einen Betrag von 82*000 DM, der freigegeben wurde, aus Geschäften stamme, die die Klägerin als Spediteur für die in ansäßigen Handelsunternehmen und I^Hfe durchgeführt hatte, und 'daß die Verfügungsgewalt über das Konto diesen Firmen zustand, von denen die Klägerin Weisungen erhielt* Ein dringender Verdacht für erhebliche devisenrechtliche Verstöße lag vor; denn nach den Ermittlungen der Zollbehörden waren in zahlreichen Fällen von der Klägerin aus der Ostzone als Transitgut eingeführte Waggons mit Chemikalien nicht wieder ausgeführt, sondern im Gebiet der Bundesrepublik an westdeutsche Firmen gegen DM-West verkauft worden* Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe begründeter <ftnlaß für die Annahme bestanden, daß das Konto vermutlich unter Verletzung des Art* I Abs* 1 (d) MilRegG 53 angesammelte Vermögenswerte enthalte, läßt daher einen Rechtsverstoß nicht erkennen* Die Beschlagnahme des Guthabens war auch nicht, wie die Revision meint, deshalb unzulässig, weil die Klägerin nur als Spediteur für die Firmen Dtf^ und gehandelt 12 labte und weil sie Inhaberin des Kontos war<> Da dieses lus dem Entgelt für die eingeführten Chemikalien herrührteP wirtschaftlich den genannten Handelsunternehmen zustand und auf deren Y/eisung verwendet werden sollte, wie das Berufungsgericht den Angaben des Inhabers der Klägerin im Strafverfahren entnimmt, war der Zugriff zulässig, obwohl die Klägerin rechtlich Inhaberin des Kontos war«. Die Beschlagnahme v/ar auch nicht deshalb unzulässig, weil nach dem Vortrag der Klägerin das Guthaben in Höhe des später freigegebenen Betrages von 82»000 DM auch wirtschaftlich nicht den genannten Firmen, sondern der Klägerin zustand; das änderte nichts an der Tatsache, daß es, obwohl auf den Namen der Klägerin lautend, ganz überwiegend Vermögenswerte enthielt, die der Klägerin nur im Außenverhältnis zuatanden, im Innonverhältnis zwischen ihr und ihren Auftraggeberinnen aber diesen» Im übrigen kann der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorträgt, angesichts der bloßen Hilfsfunktionen des Spediteurs habe von Devisenvergehen bei diesem nicht gesprochen werden können» Es lag zu demindest der Verdacht der Teilnahme an solchen Zuwiderhandlungen nahe, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt» Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung auch nicht von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen» Zwar rügt die Revision, es habe unter Verstoß gegen § 2Q6 ZPO tatsächliches, auf Beweisangebote gestütztes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen» Dieses Vorbringen, das die Revision nicht seinem Inhalt nach wiedergibt, sondern nur durch Verweisung auf die Schriftsätze und Seitenzahlen der Akten bezeichnet, enthält im wesentlichen folgende Behauptungens Durch einen von den zuständigen Dienststellen der Bundesrepublik genehmigten Vertrag zwischen einer Firma in und der Firma D^K in sei die Lieferung von 20»000 to Zucker im Y/erte - 13 von 18»800.000,— DM aus der Zone gegen Buntmetall im gleichen Werte aus der Bundesrepublik vereinbart worden» Die Klägerin sei bei der Abwicklung dieses Vertrages für die Deag eingeschaltet gewesen» Die erteilten Genehmigungen hätten sich auch auf die Entgegennahme von Beträgen in DM-West zu dem Zwecke der Durchführung dieses Vertrages erstreckt; demgemäß sei zwei Tage vor der Beschlagnahme des Kontos der Klägerin aus diesem ein Betrag von 414®349?25 Wl für die Bezahlung von Buntmetallkäufen verwendet worden; über da3 Restguthaben v/äre ohne die Beschlagnahme bis spätestens Oktober 1950 ebenfalls im Rahmen des Zucker/Buntmetall- i Vertrages verfügt worden» Fs bestehen erhebliche Zweifel«* ob in der Verweisung auf Schriftsätze und Seitenzahlen ohne jede sonstige Angabe einer genügenden Bezeichnung der den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen ioSo des § 551 Abs« 3 Ziff» 2 b ZPO gesehen werden kann» Das kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Rüge ist unbegründet» Den Vortrag über den Zucker/Buntmetallvertrag hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich behandelt» Er wurde erstmals in der Berufungsinstanz gebracht; im Strafverfahren hatten sich weder der Inhaber der Klägerin, trotz mehrmaliger und eingehender Vernehmung, noch sonstige Beteiligte zu ihrer Rechtfertigung auf den genannten Vertrag berufen, vielmehr hatte das - objektiv - Unrecht- mäßige seines Handelns zugegeben. Die Beschlagnahme des Guthabens beruhte auf dem Verdachte, daß zur Durchfuhr durch die Bundesrepublik bestimmte, aus der Sowjetzone gelieferte Chemikalien an Verbraucher in der Bundesrepublik veräußert worden seien; dieser Verdacht war durch die Einlassung HflHBMs zu demindest nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, ob zur Zeit der Beschlagnahme ein sie rechtfertigender Verdacht vorlag5 denn die Beschlagnahme von Vermögenswerten war schon zulässig, wenn sie vermutlich gesetzwidrig in das Bundesgebiet eingeführt waren, Das Ergebnis der Prüfung konnte nicht davon abhängen, daß die Klägerin nachträglich in diesem Rechtsstreit zur Rechtfertigung ihres Verhaltens Behauptungen Uber Vorgänge aufgestellt hat, die der beschlagnahmenden Behörde seinerzeit nicht bekannt waren und auf die sie ohne Hinweis der Beteiligten nicht stoßen konnte. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsverstoß von der Nachprüfung dieser Behauptungen absehen. Das frühere Vorbringen der Klägerin, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten liege auch darin, daß sie nicht entsprechend dem Angebot anstelle der Beschlagnahme sich mit dessen Verpflichtung begnügt hätten, über das Konto nicht zu verfügen, hat die Revision nicht wieder aufgegriffen« Auch insofern lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Beamten waren nicht verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen, Im übrigen wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn das Konto nicht auf Grund der Beschlagnahme, sondern infolge der Erklärung des Inhabers der Klägerin festgelegt gewesen wäre. In der Anordnung der Beschlagnahme lag daher keine Amtspflichtverletzung, 2,) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lasse ebenfalls ein rechtswidriges Handeln der Beamten der Beklagten nicht erkennen, Auch hier ist seinen Erwägungen beizutreten, Die Revision meint zwar, durch die Anordnung der Bank Deutscher Lander vom 1. September 1950 zur Durchführung von Art, II Ziffo 1, 3 und 4 MilRegG 53 (BAnz, Nr, 170 vom 5, September 1950 S, 2), die die bis dahin bestehenden devisenrechtlichen Anmeldepflichten einschränkte, seien die Vorausset- zungen für die Strafbarkeit des Inhabers der Klägerin entfallen o Das ist unrichtig» Denn die Anordnung betraf nach Bezeichnung und Inhalt nicht die Genehmigungspflicht, die sich für bestimmte Geschäfts aus Art» I MilRegG 53 ergab» Ohne besondere Genehmigung waren nach Abs» 1 (c) aaO alle Geschäfte verboten, die im Bundesgebiet befindliche Vermögenswerte betrafen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen außerhalb des Bundesgebietes standen, nach Abs» 1 (d) aaO alle Geschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen mit dem Sitz innerhalb des Bundesgebietes und Personen mit dem Sitz außerhalb des Gebietes» An der Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Bestimmungen änderte die Anordnung der Bank Deutscher Länder nichts» Solche Verstöße sahen die Strafverfolgungsbehörden in der ungenehmigten Einfuhr von Chemikalien, die Heinemeier nicht bestritten hat; die Staatsanwaltschaft hat deswegen im Jahre 1955 Anklage gegen ihn erhoben» das Verfahren wurde nicht mangels strafbarer Handlungen, sondern auf Grund eines Straffreiheitogesetzes eingestellt» Die Gründe, die zur Beschlagnahme geführt hatten, bestanden also auch nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden fort» Die Anordnung der Bank Deutscher Länder vom 1» September 1950 verpflichtete die Zollbehörde daher nicht, die Beschlagnahme aufzuheben oder ihre Aufhebung zu veranlassen» Es ist auch kein Rechtegrund ersichtlich, aus dem die Behörde, wie die Revision meint, verpflichtet gewesen sein könnte, das Gericht oder die Klägerin auf die Anordnung hinzuweisen» 3») Endlich hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beamten der Beklagten hätten auch in sonstiger Weise keine nachv/eiübaren Amtspflichtverletzungen begangen» Sie seien nicht verpflichtet gewesen, von sieh aus Pürsorgemaßnahmen hinsichtlich des beschlagnahmten Guthabens zu treffen» Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» Es kann da-hinstehon, inwieweit für die Behörde, die ein Guthaben beschlagnahmt hat, eine Amtspflicht besteht, Schäden zu ver- hüten, die durch die Zahlungsunfähigkeit des Guthabensschuld-nors entstehen können» Denn jedenfalls dann, wenn wie hier, ein Bankguthaben praktisch lediglich festgelegt wird, ohne daß die beschlagnahmende Behörde weitere Verfügungen darüber trifft, ist sie zu Fürsorgemaßnahmen allenfalls unter besonderen Umständen verpflichtet, so etwa, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Gefährdung des Guthabens befürchten lassen» Grundsätzlich bleibt es Sache des Kontoinhabers, die Güte der Bank, der er sein Vertrauen geschenkt hat, zu überwachen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt« Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen die Beamten der Beklagten die drohende Zahlungseinstellung der Bank hätten erkennen können« 4.) Den früheren Vortrag der Klägerin, eine Amtspflicht-Verletzung der Beamten der Beklagten liege auch darin, daß die Zustimmung zu einer Klageerhebung gegen die Hamburger Landesbank versagt worden sei, hat die Revision nicht wieder aufgegriffen« Bin Eingehen hierauf ist deshalb nicht erforderlich« Im übrigen ist nicht,* vorgetragen und nicht zu ersehen, warum die Klägerin nicht etwa eine Feststellungsklage gegen die Landesbank auch ohne die Zustimmung der Beklagten hätte erheben können« 17 Vo Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweiseri Nach § 97 ZPO treffen die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens o Rr» Pagendarm Rr„ Hußla Gähtgens Dr» Reinhardt Keßler