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BGH

Gericht: BGH

1.) In Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil geht das angefochtene Urteil der Frage nach, ob der Kreistierarzt Dr.B^ÜB eine solche Haftung dadurch ausgelöst hat, daß er ihm im Tuberkulosebekämpfung sverfahren gegenüber dem Kläger als einem dem Verfahren angeschlossenen Tierhalter obliegende Amtspflichten verletzt hat, und zwar nach folgender Richtung: Ging dem Kläger das rechte Verständnis von der Bedeutung der - ihm bekannten - einschlägigen Vorschriften und von der Notwendigkeit ab, kranke und verdächtige Tiere zu entfernen; erkannte dies Dr.B^HHI oder mußte er Ob seine Annahme, der Kläger habe eine ausreichende Kenntnis von der Bedeutung der einschlägigen Vorschriften und von den Folgen ihrer Nichtbeachtung gehabt, unter Übergehung des von dem Kläger gemachten Beweisangebotes gewonnen ist, wie die Revision rügt (vgl. Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, Dr.B^BBi habe dem vorschriftswidrigen Verhalten des Klägers nicht entnehmen müssen, dieser habe von der Bedeutung der Vorschriften und der Notwendigkeit, Tiere abzusondern, keine rechte Vorstellung gehabt, kann von der Revision nicht erschüttert werden. Bas Berufungsgericht verneint eine Belehrungs Pflicht von nicht einfach damit, daß dieser ein - von der Klage in Abrede gestelltes - leichtfertiges Verhalten auf seiten des Klägers habe annehmen dürfen, sondern mit Erwägungen, denen eine sachliche Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Baß das Berufungsgericht nicht beachtet haben sollte, daß der Kläger wirtschaftliche Opfer erbracht habe, läßt sich im übrigen umso weniger sagen, als das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils mehrfach auf einschlägige Behauptungen des Klägers zu sprechen kommt, im übrigen nicht gehalten gewesen ist, sich in den gründen seiner Ent scheidung mit jeder Einzelheit des Part ei vortrages auseinanderzusetzen. Bleibt sonach die Annahme des Berufungsgerichts bei Bestand, Br.B^HHl habe ohne Pahrlässigkeit den Kläger für nicht belehrungsbedürftig halten können, so ist dem Kläger, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das beklagte Land nicht wegen mangelnder Belehrung seitens Br.B^f^ schadensersatzpflichtig geworden. Nach dem Zusammenhalt der einschlägigen Urteilsgründe hat das Berufungsgericht nicht nur darauf abgestellt, daß Säumnisse des Klägers die Verseuchung seines Viehbestandes hätten herbeifuhren können, sondern hat sich zu klären bemüht, welche der als Schadensursache in Betracht zu ziehenden Umstände wirklich schadensursächlich geworden sind. getrennt und die LuftVerbindung zwischen diesen Tieren aufrecht erhalten hat„ Bereits ein einziges krankes Tier hat dann eine Vielzahl gesunder Tiere anstecken können« Demgegenüber verfängt auch der Hinweis der Revision nicht» das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise mit einer summarischen Feststellung eines Verschuldens des Klägers und mehrerer Amtspflicht— verletzungen von Dr.B^Ü^ begnügt. Im übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen» daß das Berufungsgericht bei seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs grundsätzlich falsche oder offenbar unrichtige Erwägungen angestellt oder wesentliche» aus dem Parteivortrag und der Beweisaufnahme sich ergebende Umstände außer acht gelassen hat» Nur auf einen solchen Mangel kann das Revisionsgericht die Beurteilung des Berufungsgerichts nachp rüfen. Bin Ausgleich für eine in dem Verkauf von Tieren unter Wert liegende Vermögenseinbuße kann indessen dem Kläger nicht zugesprochen v/erden» Bei der frage nach dem Zusammenhang zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten eines Beamten und dem Schaden auf seiten des Betroffenen ist nämlich stets zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Beamte die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (RGRK 11,Aufl § 639 Anm, 30), Hätte aber Br.B^p kranke und verdächtige Tiere als solche erkannt,so hätte der Kläger Ebensowenig ist in den Tatsacheninstanzen die Klage darauf gestützt .worden - und die Revision kann dies nicht mehr nachholen - , Dr.Behrens hätte den Kläger über die Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit seiner Maßnahmen unterrichten sollen und habe durch die Unterlassung der Unterrichtung einen zu billigen Verkauf der Tiere verschuldet. Der Kläger hat bei dem allen nicht genügend bedacht, daß ein Glied der Ursachenkette zwischen den von ihm geltend gemachten Schäden und den in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzungen von Dr.BfHMB die Art und Weise bildet, wie der Kläger auf diese Pflichtverletzungen reagiert hat oder reagiert hätte. Da das Urteil auch sonst einen entscheidungserheblichen Fehler zu Lasten des Klägers nicht er sehen läßt, ist die Revision zurückzuweisen und der Kläger in Anwendung des § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten, Dr,Geiger Er.Kraft Dr.Arndt Er, Beyer Er.Hußla

Zitierte Normen: § 71 GVG § 286 ZPO
krankBerufungsgerichtBrUmstandTierKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2185 091
III ZRm4g/60
Verkündet am 3.Juli 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Heinrich Straße fk
 in NI
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land N	vertreten durch
 den Regie rung sp rä sid ent en	,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Kreft, Br.Arndt, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Januar I960 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger hat auch die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
/
•/
Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Hai im Revisionsrecht szug. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des vom jetzt erkennenden Senat am 16 .Dezember 1957 gefällten Urteils III ZR 148/56 mit Ausnahme seiner letzten zwei Sätze verwiesen. Hierher wird nachgetragen: Auf die damalige Revision des beklagten Landes ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Das Obei'landesgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 2 OOO DM nebst Zinsen. Dieses beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil ist nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Amtshaftung des beklagten Landes aus § 839BGB’, Ar_t.34 GG verneint hat (§§ 546, 547 Abs. 1 Er. 2 ZPO, § 71 Abs. 2 Nr.2 GVG).
1.) In Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil geht das angefochtene Urteil der Frage nach, ob der Kreistierarzt Dr.B^ÜB eine solche Haftung dadurch ausgelöst hat, daß er ihm im Tuberkulosebekämpfung sverfahren gegenüber dem Kläger als einem dem Verfahren angeschlossenen Tierhalter obliegende Amtspflichten verletzt hat, und zwar nach folgender Richtung:
Ging dem Kläger das rechte Verständnis von der Bedeutung der - ihm bekannten - einschlägigen Vorschriften und von der Notwendigkeit ab, kranke und verdächtige Tiere zu entfernen; erkannte dies Dr.B^HHI oder mußte er
 
dies erkennen? Griff Dr.B^IBl gleichwohl nicht beratend ein und führte er dem Kläger die nachteiligen Folgen einer Nachlässigkeit nicht eindringlich vor Augen?
Das angefochtene Urteil entscheidet die erste Unterfrage zu Ungunsten des Klägers. Ob seine Annahme, der Kläger habe eine ausreichende Kenntnis von der Bedeutung der einschlägigen Vorschriften und von den Folgen ihrer Nichtbeachtung gehabt, unter Übergehung des von dem Kläger gemachten Beweisangebotes gewonnen ist, wie die Revision rügt (vgl. I, 2 der Revisionsbegründung) , kann auf sich beruhen bleiben. Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, Dr.B^BBi habe dem vorschriftswidrigen Verhalten des Klägers nicht entnehmen müssen, dieser habe von der Bedeutung der Vorschriften und der Notwendigkeit, Tiere abzusondern, keine rechte Vorstellung gehabt, kann von der Revision nicht erschüttert werden.
Zugunsten von Dr.B^B^i ist nämlich zu erwägen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Kläger bei einer Hochschultagung in Hannover am 19» und 20. November 1949 durch - ihm nachträglich noch im Abdruck zugegangene - Vorträge eingehend und eindeutig über die Bedeutung der ihm ohnehin bekannten Vorschriften über die Tuberkulosebekämpfung belehrt worden, insbesondere auch über die Notwendigkeit, die Übertragung der Rindertuberkulose durch Einatmung Tuberkelbakterien enthaltender Luft vermittels Einrichtung getrennter Stallabteilungen o.ä. zu verhindern. Die Annahme,der Kläger sei ausreichend unterrichtet, erscheint nach dem Urteil gerade aus der späteren Bemerkung des Klägers gegenüber Pr.S^HiB verständlich, es sei in Hannover eigentlich nichts vorgetragen worden,
 
was ihm nicht bereits bekannt gewesen sei« Ferner verweist die angefochtene Entscheidung darauf, der Kläger habe damals nach der nicht zu widerlegenden Zeugenaussage von	seinen	Eindviehbestand nicht ver-
ringern, sondern vergrößern wollen, um die Lieferung von Vorzugsmilch an die Schulen in	durchfüh-
ren zu können; aus diesem Grunde habe er 3)r»B4HHK auch erklärt, er könne die positiven Eeagenten unter diesen Tieren im Augenblick noch nicht entfernen» Der auf Grund dieser Feststellungen vom Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung gezogene Schluß, BroB^ft habe unter solchen Umständen den Kläger als nicht belehrungsbedürftig ansehen dürfen, wird durch den von der Eevision aufgegriffenen Beweisantritt des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14» März 1958 S.2 nicht berührt«. Der Kläger hat dort für die Richtigkeit verschiedener seiner Behauptungen sich auf den Zeugen Bö^|^ berufen. Soweit der Zeuge die Unkenntnis des Klägers von der Bedeutung der Vorschriften bekunden sollte, kommt es auf das Beweisthema nicht entscheidend an, sondern auf den Eindruck, den Dr.B^flHB von dem Verständnis des Klägers haben durfte» Soweit der Zeuge darüber vernommen werden sollte, der Kläger habe die Bedeutung der Vorschriften nicht erkennen können, handelt es sich um eine Frage, die, wenn es auf sie ankäme, letztlich auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht von den Zeugen, sondern vom Tatrichter zu beantworten ist. Wenn der Zeuge schließlich dafür benannt war, daß hinsichtlich der Durchführung der Absonderung kranker und verdächtiger Tiere, namentlich über den Umfang der Absonderung, in den Jahren 1931 bei dem Kläger und bei anderen Landwirten und. Erzeugern von Vorzugsmilch eine zu demutbare Sachkunde nicht bestanden habe und nicht habe zu bestehen brauchen, so handelt es sich um einen Beweis, der äas Berufungsgericht angesichts der von ihm getroffenen, oben wied er gegebenen Feststellungen keines-
 
falls zu der Überzeugung hätte führen müssen, Br.B^^ ^|^habe eine Unkenntnis und ein Mißverständnis des Klägers erkennen müssen. Baß das Berufungsgericht dies nicht bedacht, sondern den Beweisahtritt übersehen habe, kann dem Schweigen seiner Urteilsgründe zu diesem Punkt nicht entnommen werden.
Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe, wieder unter Verstoß gegen § 286 ZPO, die großen Opfer nicht berücksichtigt, die der Kläger im Interesse der Tuberkulosefreiheit seines Viehbestandes erbracht habe, geht fehl. Bas Berufungsgericht verneint eine Belehrungs Pflicht von	nicht	einfach damit, daß dieser
 ein - von der Klage in Abrede gestelltes - leichtfertiges Verhalten auf seiten des Klägers habe annehmen dürfen, sondern mit Erwägungen, denen eine sachliche Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Baß das Berufungsgericht nicht beachtet haben sollte, daß der Kläger wirtschaftliche Opfer erbracht habe, läßt sich im übrigen umso weniger sagen, als das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils mehrfach auf einschlägige Behauptungen des Klägers zu sprechen kommt, im übrigen nicht gehalten gewesen ist, sich in den gründen seiner Ent scheidung mit jeder Einzelheit des Part ei vortrages auseinanderzusetzen.
Bleibt sonach die Annahme des Berufungsgerichts bei Bestand, Br.B^HHl habe ohne Pahrlässigkeit den Kläger für nicht belehrungsbedürftig halten können, so ist dem Kläger, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das beklagte Land nicht wegen mangelnder Belehrung seitens Br.B^f^ schadensersatzpflichtig geworden.
2.) Bas Berufungsgericht befaßt sich anschließend mit Versehen, die Br.B^H^fc unterlaufen und nach den
 
Ausführungen des ersten Revisionsurteils als Verletzungen der ihm gegenüber dem Klüger obliegenden Amtspflichten zu beurteilen sind, nämlich mit wiederholten Fehlbeurteilungen der Tuberkulinproben, der Unterlassung eingehender klinischer oder bakteriologischer Untersuchungen sowie der Unterlassung von Wiederholungsuntersuchungen bei fraglichen Reagenten. Es hält diese Säumnisse jedoch nicht für schadensursächlich, wofütf es eine nähere Begründung gibt.
Was die Revision gegen diese vorbringt, greift nicht durch. Nach dem Zusammenhalt der einschlägigen Urteilsgründe hat das Berufungsgericht nicht nur darauf abgestellt, daß Säumnisse des Klägers die Verseuchung seines Viehbestandes hätten herbeifuhren können, sondern hat sich zu klären bemüht, welche der als Schadensursache in Betracht zu ziehenden Umstände wirklich schadensursächlich geworden sind. Untauglich ist der Versuch der Revision, die Ursächlichkeit der fehlerhaften Maßnahmen von Dr.B^H^i damit zu begründen, daß deren Zahl ein Vielfaches der Säumnisse des Klägers ausgemacht habe. Auch bei Zugrundelegung der Ausführungen der Revision - dabei braucht auf die von ihr unter Ziffer II Nr. 3 der Revisionsbegründung gegebene Aufstellung nicht näher eingegangen zu werden - bleibt immerhin bestehen, daß der Kläger in einzelnen Fällen und gerade bei den ersten Tuberkulinisierungen unter Nichtbeachtung der ihm bekannten Bestimmungen, daneben möglicherweise auch unter Nichtbeachtung ihm von Dr.BflBl erteilter • Ratschläge - auf diese allein stellt die Revision in zu enger Betrachtungsweise ab - nicht sofort nach Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse kranke (und Verdächtige) Tiere von den gesunden Tieren
 
getrennt und die LuftVerbindung zwischen diesen Tieren aufrecht erhalten hat„ Bereits ein einziges krankes Tier hat dann eine Vielzahl gesunder Tiere anstecken können« Demgegenüber verfängt auch der Hinweis der Revision nicht» das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise mit einer summarischen Feststellung eines Verschuldens des Klägers und mehrerer Amtspflicht— verletzungen von Dr.B^Ü^ begnügt.
Im übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen» daß das Berufungsgericht bei seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs grundsätzlich falsche oder offenbar unrichtige Erwägungen angestellt oder wesentliche» aus dem Parteivortrag und der Beweisaufnahme sich ergebende Umstände außer acht gelassen hat» Nur auf einen solchen Mangel kann das Revisionsgericht die Beurteilung des Berufungsgerichts nachp rüfen.
3«) Die Revision greift auf den letzten Schriftsatz des Klägers im Berufungsverfahren zurück« Dort will der Kläger einen ihm zu ersetzenden Schaden mit der Überlegung rechtfertigen: Infolge der	unterlaufe-
nen Fehlbeurteilungen der Tuberkulinproben seien nach den einzelnen Tuberkulinisi er ungen kranke oder verdächtige» aber als solche nicht erkannte Tiere bei den ge- ' r	sunden	Tieren	belassen worden» Weil dies verhindert ha-
be» daß der Bestand des Klägers tuberkulosefrei geworden sei» sei es nutzlos gewesen» daß der Kläger andere
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als positive Reagenten beurteilte Tiere» die noch gute \	Milchkühe	gewesen	seien»	zu	einem	erheblich	herabge-
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i	setzten	Preis	als Schlachtvieh verkauft habe» Sinnlos
 seien dann auch einzelne Tuberkulinisierungen gewesen» die Dr.BdHjjM vorgenommen habe; denn diese hätten nur
 dann der Schaffung eines tuberkulosefreien Bestandes ge dient, wenn sie richtig ausgewertet worden wären und zu der Anordnung der Veräußerung oder Absonderung der positiv oder fraglich reagierenden Tiere geführt hätten, Die für die Tuberkulinisierungen aufgewendeten erheblichen Beträge seien daher dem Kläger zu erstatten; schon allein durch die falsche Auswertung der Tuberkulinproben sei dem Kläger ein Schaden von mindestens 10 000 DM insofern entstanden, als er im Vertrauen auf die vorschriftsmäßige Durchführung des Tuberkulose-Bekämpfungsverfahrens 55 wertvolle Milchkühe als Schlachtvieh verkauft habe.
Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß der Kläger den von ihm eingeklagten Schadensteilbetrag in Beziehung setzen will zu dem Verlust, den er durch die Abstoßung von Tieren erlitten haben will. Hur insoweit ist die Klagesumme einigermaßen durch genauere Angaben eines Schadens belegt. Bin Ausgleich für eine in dem Verkauf von Tieren unter Wert liegende Vermögenseinbuße kann indessen dem Kläger nicht zugesprochen v/erden» Bei der frage nach dem Zusammenhang zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten eines Beamten und dem Schaden auf seiten des Betroffenen ist nämlich stets zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Beamte die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (RGRK 11,Aufl § 639 Anm, 30), Hätte aber Br.B^p kranke und verdächtige Tiere als solche erkannt,so hätte der Kläger
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- dahin ist sein Klagevortrag gegangen - auch diese Tiere hei gegebenen Umständen veräußert oder abgesondert, um einen tuberkulosefreien Tierbeatand zu erreichen und Vorzugsmilch liefern zu können.
Daß er statt dessen als krank oder verdächtig be~ zeichnete Tiere nicht verkauft, sondern im Stall belassen haben würde, ist nicht behauptet worden, auch nicht an der von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz st eile. Ebensowenig ist in den Tatsacheninstanzen die Klage darauf gestützt .worden - und die Revision kann dies nicht mehr nachholen - , Dr.Behrens hätte den Kläger über die Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit seiner Maßnahmen unterrichten sollen und habe durch die Unterlassung der Unterrichtung einen zu billigen Verkauf der Tiere verschuldet. Der Kläger hat bei dem allen nicht genügend bedacht, daß ein Glied der Ursachenkette zwischen den von ihm geltend gemachten Schäden und den in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzungen von Dr.BfHMB die Art und Weise bildet, wie der Kläger auf diese Pflichtverletzungen reagiert hat oder reagiert hätte.
Daß Dr.Behrens seiner Pflicht, eine klinische oder bakteriologische Untersuchung vorzunehmen, nicht / nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision angenommen. Wie der von der Revision hervorgehobene Umstand, Dr»B^^^^ habe vorschriftswidrig nicht für eine Kennzeichnung kranker oder verdächtiger Tiere gesorgt, für die Beurteilung der Schäden im vorliegenden Pali bedeutsam geworden sein soll, ist schlechthin nicht zu ersehen.
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Sämtliche Rügen der Revision müssen daher erfolglos bleiben. Da das Urteil auch sonst einen entscheidungserheblichen Fehler zu Lasten des Klägers nicht er sehen läßt, ist die Revision zurückzuweisen und der Kläger in Anwendung des § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten,
 Dr,Geiger	Er.Kraft	Dr.Arndt
 Er, Beyer	Er.Hußla