Zur Pflicht eines Rechtsanwaltes, seinen Auftraggeber über das 'vertragliche Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Abtretbarkeit und Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruches zu belehren. Um Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes zu erhalten, holte der Beklagte ein Gutachten von Dr.BBBPSfc ein, das ihm am 26. nachdem der Vater des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 9« August 1956 gebeten hatte, vor Klagerhebung die Firma KrBBP nochmals dringend um die Regulierung des Schadens zu bitten, und nachdem er in einem Schreiben vom 7. Der Beklagte sah von einer Klagerhebung ab und machte auch den Schmerzensgeldanspruch, für den ebenso wenig wie für die anderen Ansprüche aus dem Unfall ein Anerkenntnis vorlag, nicht rechtshängig. Er wies den Vater des Klägers auch nicht darauf hin, daß der Schmerzensgeldanspruch nicht übertragbar sei und nicht auf den Erben übergehe, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden wäre (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Tode des Verletzten weigerte sich die Versicherung, Schmerzensgeld zu zahlen, da dieser Anspruch erloschen sei. Der Kläger, der den von seinem Vater geschlossenen, von ihm fortgesetzten Vertrag mit dem Beklagten Ende März 1957 gekündigt hat, fordert von ihm klagweise eine Entschädigung von mindestens 6100,— DM, weil der Beklagte seine Anwaltspflicht verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den Schmerzensgeldanspruch vor dem Tode des Verletzten rechtshängig zu machen* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage auf Zahlung unstreitiger Hechtsanwaltsgebühren im Betrage von 702,62 DM erhoben* Er bestreitet, seine Anwaltspflicht verletzt zu haben* Daß der Vater des Klägers sich in Lebensgefahr befunden habe, sei ihm nicht mitgeteilt worden, er habe keinen Grund gehabt, mit tödlichem Ausgang der zweiten Operation zu rechnen. Es ist davon ausgegangen, daß ein Schmerzensgeld von 7000,— IM angemessen gewesen wäre, und daß ein den Schmerzensgeld an spruch minderndes Mit verschulden des Verletzten an seinem Unfall nicht bewiesen sei« Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung und zur Verurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht schuldhaft verletzt habe. Wenn der Beklagte sich dafür entschieden habe, zunächst über einen Gesamtvergleich zu verhandeln, so sei das bei der Höhe der Ansprüche eine sachgemäße und verantwortungsbewußte Entscheidung gewesen. Noch nach dem Tode des Vaters seien der Vermögensschaden mit 225 000,— DM und das Schmerzensgeld mit 25 000,— DM beziffert worden. Da die Beschaffung der Unterlagen zur Ermittlung des Schadens, insbesondere die Einholung eines Gutachtens einer Treuhandgesellschaft über den geschäftlichen Schaden und die Begutachtung durch die Universitätsklinik unvermeidlich längere Zeit in Anspruch genommen hätten, köiine dem Beklagten ein Vorwurf auch nicht daraus gemacht werden, daß er im Hinblick auf einen möglich erscheinenden Gesamtvergleich von Klagerhebung selbst dann noch abgesehen habe, als der Verletzte auf eine rasche Erledigung drängte. Die Versicherung habe, wie sich aus den von ihr entworfenen Quittungen über die Zahlung der 5000,— und 2000,— DM ergebe, die Anerkennung einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz überhaupt und auch noch nach dem Tode des Vaters des Klägers abgelehnt. Als der Beklagte aber den Auftrag erhalten habe, die Interessen des Vaters wahrzunehmen, seien seit dem Unfall schon fast neun Monate vergangen gewesen. Juni 1956 noch dem Gutachten der Universitätsklinik vom 9* November 1956 seien - auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen, daß irgend eine Gefahr für das Leben des Verletzten bestehe. Da der Beklagte nicht mit dem Tode des Verletzten habe zu rechnen brauchen, sei er, so schließt das Berufungsgericht, auch nicht verpflichtet gewesen, den Verletzten Über die Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruches zu belehren. Zum mindesten hätte der Beklagte dem Verletzten den Rat erteilen müssen, noch einen letzten Versuch zu machen, den Versicherer zur Anerkennung des Schmerzensgeldanspruches jedenfalls dem Grunde nach zu veranlassen und nach Ablauf einer dafür zu setzenden Frist unverzüglich Klage, zu erheben. Es führt aus, daßder Vater des Klägers beim Unfall sehr schwer verletzt worden sei und daß zunächst Lebensgefahr bestanden habe. Es weist dann aber darauf hin, daß bis zur Beauftragung des Beklagten seit dem Unfall fast neun Monate vergangen waren, woraus es folgert, daß aus den Knochenbrüchen als solchen eine Gefahr des Todes nicht mehr drohte. Anlaß zu solcher Belehrung wird der Hechtsanwalt haben, wenn er wahrnimmt, daß sein Auftraggeber dergestalt mit dem Schmerzensgeldanspruch als einem realen Wert rechnet, daß er dessen Verwertung durch Abtretung oder Verpfändung in seine wirtschaftlichen Planungen einbezogen hat. Im vorliegenden Falle wußte der Beklagte zwar aus dem wiederholten Brängen des Verletzten, daß dieser die alsbaldige Auszahlung eines Schmerzensgeldes erhoffte und erwartete. Es ist aber nichts dafür vorgetragen, daß er, dem Beklagten erkennbar, beabsichtigt gehabt hätte, den Anspruch als solchen abzutreten oder zu verpfänden und daß er in dieser Beziehung wirtschaftliche Maßnahmen getroffen oder doch geplant hätte, deren Erfolg mangels Hechtshängigkeit des Anspruches in Frage gestellt gewesen wäre. Über die Hecntshängigkeit als Voraussetzung der Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruches dem Verletzten Belehrung zu erteilen, hatte der Beklagte hier also keinen Anlaß. Wenn der Vater des Klägers ein Testament mit Verfügungen über das Schmerzensgeld hinterlassen hat, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte von dessen Errichtung die Kenntnis erlangt hatte, die ihm zur Belehrung des Vaters hätte Anlaß geben sollen. Eine solche Belehrung wird er aber dann als untunlich unterlassen dürfen, ja müssen, wenn die Erwähnung der Todesgefahr angesichts des Zustandes des Verletzten liesem nachteilig sein könnte oder wenn menschlicher Takt es verbietet, die Angehörigen mit Entscheidungen über.die Erhebung einer Klage» etwa in Geschäftsführung für den nicht handlungsfähigen Verletzten, zu belasten und Geldfragen mit ihnen zu erörtern, wie sie mit der Beschreitung dos Rechtsweges regelmäßig verbunden sind (vgl. Der Beklagte hatte jedoch auch keinen hinreichenden Anlaß anzunehmen, daß das Leben seines Auftraggebers gefährdet sei, und zwar auch dann nicht, als er erfuhr, daß dieser sich zur Behebung seiner Gehbeschwerden einer Operation unterziehen wollte. Hat der Beklagte durch sein Verhalten seine Pflichten als Rechtsanwalt nicht verletzt, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2150 086 BGB §§ 675, 847 Abs. 1 Zur Pflicht eines Rechtsanwaltes, seinen Auftraggeber über das 'vertragliche Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Abtretbarkeit und Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruches zu belehren. BGH, Urt.v.31.März I960 III ZH 42/59 OLG Hamm (Weatf.) I»G Münster (Westf.) Ill 2H 42/59 Verkündet am 31«Mürz I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl Gerd S MHi in OflBP (flflfl) , MflflflBl Straße fl, Klägers« Widerbeklagten« Berufungs-beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mflfll - gegen den^I^^htsan^^^Dr« Pe^Lix K Beklagten, Widerkläger, Berufungs-kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ])r.HI - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter hr. Pagendarm, Br. Webgr, Br. Kreft, Br. Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 8. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist Alleinerbe seines am 1. Januar 1957 verstorbenen Vaters. Dieser war am 30. September 1955 als Insasse eines von der Firma L. und 0. KrW GmbH gehaltenen, von dem Kaufmann NMH gesteuerten Personenkraftwagens durch HMs Verschulden schwer verunglückt. Im Anschluß an eine von Dr. durchgeführte Operation lag der Verunglückte drei Monate lang im Streckverband. Ab Mai 1956 unternahm er Gehversuche. Vom September 1956 ab war er wieder mehrere Monate bettlägerig. Am 18. Dezember 1956 wurde er zur Verminderung seiner Gehbeschwerden erneut operiert. Am 1. Januar 1957 trat eine Darmlähmung ein, die zu dem Tode führte. Im Juni 1956 hatte der Vater des Klägers den Beklagten mit der Verfolgung seines Schadensersatzansprüche einschließlich der Sohmerzensgeldansprüche beauftragt. Dieser verhandelte mit der Firma KrflMi und mit deren Haftpflichtversicherer, der HafMB-Versicherungs-AG, die im Juli 1956 ohne Anerkennung einer Hechtspflicht vorerst 5000,— DM zahlte. Um Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes zu erhalten, holte der Beklagte ein Gutachten von Dr.BBBPSfc ein, das ihm am 26. Juni 1956 zuging. Auf Wunsch der Versicherungsgesellschaft wurde der Verletzte Anfang September 1936 in der Universitätsklinik in MBHHB untersucht und begutachtet. nachdem der Vater des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 9« August 1956 gebeten hatte, vor Klagerhebung die Firma KrBBP nochmals dringend um die Regulierung des Schadens zu bitten, und nachdem er in einem Schreiben vom 7. September 1956 gebeten hatte, ihm die zu erwartende Höhe und den AusZahlungstermin des Schmerzensgeldes mit-zuteilen, antwortete der Beklagte am 11. September 1956, er werde sich nach Eingang des Gutachtens der Universitätsklinik mit ihm in Verbindung setzen. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Erst dann wird sich mit einiger Wahrscheinlichkeit die Höhe des Schmerzensgeldes übersehen lassen. Mit Hücksicht auf das mir bisher bekannte Gutachten des Herrn Br. med. rechne ich mit einem sehr hohen Schmerzensgeld. Ich werde jedoch nach Eingang des Gutachtens der Chirurgischen Universitätsklinik die Höhe an Hand der Rechtsprechung mit Ihnen erörtern und festlegen. Die Auszahlung des Schmerzensgeldes werde ich dann unverzüglich von der Versicherungsgesellschaft verlangen. Erfahrungsgemäß strebt jedoch jede Versicherungsgesellschaft einen Gesamtvergleich an, der erst nach Errechnung des Verdienstausfalles abgeschlossen werden kann. Ich habe mich daher auch mit der Wirt schaftsprüf Vingsgesellschaft in Verbindung gesetzt, um eine möglichst schnelle Beschleunigung zu erzielen." Am 2. Oktober 1956 schrieb der Vater des Klägers an den Beklagten u.a., er könne seit drei Wochen das Bett nicht mehr verlassen wegen der starken Schmerzen im Rücken und wäre ihm, dem Beklagten, verbunden, wenn er ihm die erbetene Abschrift der Universitätsuntersuchung zukommen lassen würde. Er bat ferner um Mitteilung über den Stand der Verhandlungen mit der Versicherung wegen des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalles. Am 21. November 1956 schrieb der Vater des Klägers dem Beklagten: "Am Freitag war der Vertreter der Firma L.& 0. hier in ge- schäftlicher Angelegenheit. Bei dieser Gelegenheit sagte ich ihm u.a., daß ich Sie beauftragen würde, gegen seine Firma den Klageweg zu beschreiten, worauf er mich dringend bat, doch zuvor nochmals seinem Chef persönlich zu schreiben. Ich werde Ihnen sofort das Untersu-ehungsergebnis von Bochum tunlichst schriftlich mitbringen. Sie können dann selbst entscheiden, ob es nicht angebracht ist, sofort den Klageweg zu wählen, zu demal ich glaube, daß die Versicherung den Ausgang einer Berufsgenossenschaftsangelegenheit in diesem Zusammenhang abwarten willo ...." Der Beklagte sah von einer Klagerhebung ab und machte auch den Schmerzensgeldanspruch, für den ebenso wenig wie für die anderen Ansprüche aus dem Unfall ein Anerkenntnis vorlag, nicht rechtshängig. Er wies den Vater des Klägers auch nicht darauf hin, daß der Schmerzensgeldanspruch nicht übertragbar sei und nicht auf den Erben übergehe, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden wäre (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Tode des Verletzten weigerte sich die Versicherung, Schmerzensgeld zu zahlen, da dieser Anspruch erloschen sei. Wegen der sonstigen Ansprüche kam es zwischen dem Kläger und der Versicherung im Laufe des vorliegenden Hechtsstreits zu einem Vergleich, wonach die Versicherung außer den schon zu Lebzeiten des Vaters gezahlten 5000,— DM und weiterer nach seinem Tod ohne Anerkenntnis einer Hechtspflicht gezahlter 2000,— DM noch 34 500,— DM an den Kläger gezahlt hat. Der Kläger, der den von seinem Vater geschlossenen, von ihm fortgesetzten Vertrag mit dem Beklagten Ende März 1957 gekündigt hat, fordert von ihm klagweise eine Entschädigung von mindestens 6100,— DM, weil der Beklagte seine Anwaltspflicht verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den Schmerzensgeldanspruch vor dem Tode des Verletzten rechtshängig zu machen* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage auf Zahlung unstreitiger Hechtsanwaltsgebühren im Betrage von 702,62 DM erhoben* Er bestreitet, seine Anwaltspflicht verletzt zu haben* Daß der Vater des Klägers sich in Lebensgefahr befunden habe, sei ihm nicht mitgeteilt worden, er habe keinen Grund gehabt, mit tödlichem Ausgang der zweiten Operation zu rechnen. Überdies sei der Verletzte an dem Unfall mitschuldig gewesen, weil er sich dem erkennbar angetrunkenen Eahrer anver- tr»uut habe. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der vom Kläger gegenüber der Gebührenforderung des Beklagten erklärten Aufrechnung den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6297,33 DM nebst 4 v.K. Prozeßzinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß ein Schmerzensgeld von 7000,— IM angemessen gewesen wäre, und daß ein den Schmerzensgeld an spruch minderndes Mit verschulden des Verletzten an seinem Unfall nicht bewiesen sei« Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung und zur Verurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag. Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiaen. Efotscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht schuldhaft verletzt habe. Ihm sei kein fester Auftrag zur Klagerhebung erteilt worden. Es habe nach dem Schreiben des Vaters des Klägers vom 21. November 1956 in seinem pflichtmäßigen Ermessen gestanden, ob er die Schadensersatzansprüche sofort einklagen oder erst eine gütliche Einigung mit dem Versicherer versuchen wolle. Wenn der Beklagte sich dafür entschieden habe, zunächst über einen Gesamtvergleich zu verhandeln, so sei das bei der Höhe der Ansprüche eine sachgemäße und verantwortungsbewußte Entscheidung gewesen. Noch nach dem Tode des Vaters seien der Vermögensschaden mit 225 000,— DM und das Schmerzensgeld mit 25 000,— DM beziffert worden. Da die Beschaffung der Unterlagen zur Ermittlung des Schadens, insbesondere die Einholung eines Gutachtens einer Treuhandgesellschaft über den geschäftlichen Schaden und die Begutachtung durch die Universitätsklinik unvermeidlich längere Zeit in Anspruch genommen hätten, köiine dem Beklagten ein Vorwurf auch nicht daraus gemacht werden, daß er im Hinblick auf einen möglich erscheinenden Gesamtvergleich von Klagerhebung selbst dann noch abgesehen habe, als der Verletzte auf eine rasche Erledigung drängte. Eine vertragliche Anerkennung hätte der Beklagte nicht erreichen können. Die Versicherung habe, wie sich aus den von ihr entworfenen Quittungen über die Zahlung der 5000,— und 2000,— DM ergebe, die Anerkennung einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz überhaupt und auch noch nach dem Tode des Vaters des Klägers abgelehnt. Es habe, so fährt das Berufungsgericht fort, auch kein dringender Anlaß bestanden, den Schmerzensgeldan- Spruch allein rechtshängig zu machen. Zwar sei der Vater des Klägers so schwer verletzt worden, daß zunächst Lebensgefahr bestanden habe. Als der Beklagte aber den Auftrag erhalten habe, die Interessen des Vaters wahrzunehmen, seien seit dem Unfall schon fast neun Monate vergangen gewesen. Weder dem Gutachten Br. BMMBls vom 25. Juni 1956 noch dem Gutachten der Universitätsklinik vom 9* November 1956 seien - auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen, daß irgend eine Gefahr für das Leben des Verletzten bestehe. Dieser sei nach den Feststellungen der Klinik sogar in der Lage gewesen, täglich einige Stunden Büroarbeit zu leisten. Niemand habe mit dem Tode des Verletzten gerechnet, auch dieser selbst nicht. Nur wegen seiner Hüftgelenksbeschwerden habe er sich erneut einer Operation unterzogen, von deren Gelingen der beratende Professor überzeugt gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, daß - wie auch beim kleinsten operativen Eingriff - Komplikationen eintreten könnten, hätte den Beklagten auch als gewissenhaften und sorgfältigen Anwalt nicht zu veranlassen brauchen, nunmehr den Schmerzensgeldanspruch rechtshängig zu machen. Bei der Höhe der Forderung würde eine Klage ein erhebliches Kostenrisiko mit sich gebracht haben, auch würden dadurch die Vergleichsverhandlungen wegen des Gesamtschadens empfindlich gestört worden sein. Da der Beklagte nicht mit dem Tode des Verletzten habe zu rechnen brauchen, sei er, so schließt das Berufungsgericht, auch nicht verpflichtet gewesen, den Verletzten Über die Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruches zu belehren. 2. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte hätte zu dem Verletzten, einem an Lebensjahren reichen Kaufmann und Erbhofbesitzer, der teilweise schon wieder seinem Beruf nachgegangen sei, ganz unbedenklich von der Möglich- 6 keit des Todes sprechen können, Usc/i aller Lebenserfahrung gebe ein erfahrener Mann, erst recht ein Kaufmann, in einem solchen lalle die Weisung, alles zu tun, einen Anspruch auf Schmerzensgeld binnen kürzester Frist vollgültig, also vererbbar zu machen. Zum mindesten hätte der Beklagte dem Verletzten den Rat erteilen müssen, noch einen letzten Versuch zu machen, den Versicherer zur Anerkennung des Schmerzensgeldanspruches jedenfalls dem Grunde nach zu veranlassen und nach Ablauf einer dafür zu setzenden Frist unverzüglich Klage, zu erheben. Dabei komme es. nicht darauf an, ob akute Lebensgefahr bestanden habe. Bei einem 60 (richtig 53) Jahre alten, viel beschäftigten Geschäftsmann müsse immer mit einer plötzlichen, lebensgefährlichen Erkrankung und mit dem Tode gerechnet werden. Das treffe in gesteigertem Maße nach einem so schweren Unfall zu, zu demal hier einem erheblich geschwächten Menschen eine neie Operation mit einem tiefen Eingriff bevorgestanden habe. Wenn die Ärzte auch mit einem guten Ausgang gerechnet hätten, so heiße das keineswegs, daß auch Komplikationen voraussichtlich nicht eintrete’n könnten. Solche, wie etwa Trom-bose, Kollaps, Ausfall von Organen, seie^r. in diesem Alter erfahrungsgemäß nie auszuschließen, damit habe der Beklagte, zu demal er nach seinen eigenen Angaben ein gerade in Verkehrs Unfall Sachen erfahrener und viel beschäftigter Anwalt sei, rechnen müssen. Was der Kläger hinsichtlich möglicher Komplikationen vorgetragen habe, habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 236 ZPO außer Betracht gelassen. Da der Kläger bei diesem Vortrag davon ausgegangen sei, daß die von ihm geschilderten möglichen Folgen einer Operation gerichtsbekannt. seien, hätte das Gericht nach § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis geben müssen, wenn diese Tatsachen nicht gerichtsbelcannt gewesen seien. Der Kläger würde sie dann unter Beweis durch ärztliches Gutachten gestellt haben. 3. a) Die eben erwähnte Verfahrensrüge aus §§ 266 und 139 £P0 ist unbegründet. Der Kläger hatte vorgetragen, es sei Erfahrungstatsache, daß beim Bruch von Markknochen stets die akute Gefahr einer Embolie bestehe und daß eine Petternbolie beim Bruch von Markknochen leicht zu dem Tode führe. Das hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es führt aus, daßder Vater des Klägers beim Unfall sehr schwer verletzt worden sei und daß zunächst Lebensgefahr bestanden habe. Es weist dann aber darauf hin, daß bis zur Beauftragung des Beklagten seit dem Unfall fast neun Monate vergangen waren, woraus es folgert, daß aus den Knochenbrüchen als solchen eine Gefahr des Todes nicht mehr drohte. b) Der Revision kann aber auch nipht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten gestellt habe, Wenn, wie das Berufungsgericht feststelit, weder der Verletzte selbst, noch seine Ärzte?noch seine Angehörigen mit seinem Tode rechneten und der Verletzte wieder, wenn auch eingeschränkt, in seinem Geschäft tätig sein konnte, dann brauchte auch der Beklagte als sein Anwalt nicht mit alsbaldigem Tode zu rechnen, und es ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin, daß er nicht alsbald Klage auf Schadensersatz im ganzen oder doch auf Schmerzensgeld allein erhob, eine Pflichtverletzung nicht gesehen hat.Eine vertragliche Anerkennung des Schmerzensgeldanspruehs aber konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht gleichfalls feststellt, nicht erreichen. c) Ob und wann ein mit der Wahrnehmung der Hechte eines Unfallverletzten beauftragter Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Auftraggeber darüber zu belehren, daß ein 3c.:merze«sgeldanspruch nach $ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht übertragbar ist und nicht aui den Erben übergeht, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht in jedem Falle, in dem ein Schmerzensgeld anspruch in Frage steht, ist die Belehrung eines rechtsunkundigen Auftraggebers des Anwaltes Uber die Kechtsnatur eines solchen Anspruches geboten. Anlaß zu solcher Belehrung wird der Hechtsanwalt haben, wenn er wahrnimmt, daß sein Auftraggeber dergestalt mit dem Schmerzensgeldanspruch als einem realen Wert rechnet, daß er dessen Verwertung durch Abtretung oder Verpfändung in seine wirtschaftlichen Planungen einbezogen hat. Bann wird der Hechtsanwalt, um Fehldispositionen vorzubeugen, auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, einen nicht vertraglich anerkannten Anspruch rechtshängig zu machen. Im vorliegenden Falle wußte der Beklagte zwar aus dem wiederholten Brängen des Verletzten, daß dieser die alsbaldige Auszahlung eines Schmerzensgeldes erhoffte und erwartete. Es ist aber nichts dafür vorgetragen, daß er, dem Beklagten erkennbar, beabsichtigt gehabt hätte, den Anspruch als solchen abzutreten oder zu verpfänden und daß er in dieser Beziehung wirtschaftliche Maßnahmen getroffen oder doch geplant hätte, deren Erfolg mangels Hechtshängigkeit des Anspruches in Frage gestellt gewesen wäre. Über die Hecntshängigkeit als Voraussetzung der Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruches dem Verletzten Belehrung zu erteilen, hatte der Beklagte hier also keinen Anlaß. Belehrung über die Hechtshängigkeit als Voraussetzung der Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruches wird ein .Hechtsanwalt ferner in der Hegel erteilen müssen, wenn er 11 erfährt, daß sein Auftraggeber im Hinblick auf einen solchen Anspruch letztwillig Verfügungen treffen will oder getroffen hat, deren Durchführbarkeit gefährdet ist, wenn er stirbt, bevor der Anspruch rechtshängig geworden ist. kür eine solche Kenntnis des Beklagten ist hier gleichfalls nichts vorgetragen worden. Wenn der Vater des Klägers ein Testament mit Verfügungen über das Schmerzensgeld hinterlassen hat, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte von dessen Errichtung die Kenntnis erlangt hatte, die ihm zur Belehrung des Vaters hätte Anlaß geben sollen. Endlich wird ein mit der Kegelung eines Schmerzens-gcldanspruches beauftragter Rechtsanwalt in der Hegel Anlaß haben, darauf hinzuweisen, daß Rechtshängigkeit die Voraussetzung der Vererblichkeit des Anspruches ist, wenn er mit deir. alsbaldigen Aoleben seines verletzten Auftraggebers zu rechnen hat oder in dieser Richtung Anhaltspunkte gegeben sind. Eine solche Belehrung wird er aber dann als untunlich unterlassen dürfen, ja müssen, wenn die Erwähnung der Todesgefahr angesichts des Zustandes des Verletzten liesem nachteilig sein könnte oder wenn menschlicher Takt es verbietet, die Angehörigen mit Entscheidungen über.die Erhebung einer Klage» etwa in Geschäftsführung für den nicht handlungsfähigen Verletzten, zu belasten und Geldfragen mit ihnen zu erörtern, wie sie mit der Beschreitung dos Rechtsweges regelmäßig verbunden sind (vgl. Scheffler, Haftpflichtgefahr 1956 S.7b f). Bedenken letzterer Az*t be-/ standen hier freilich kaum. Das ist der Revision zuzugeben. Der Beklagte hatte jedoch auch keinen hinreichenden Anlaß anzunehmen, daß das Leben seines Auftraggebers gefährdet sei, und zwar auch dann nicht, als er erfuhr, daß dieser sich zur Behebung seiner Gehbeschwerden einer Operation unterziehen wollte. Denn, wie oben ausgeführt, rechnete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts niemand mit Todesgefahr . 12 3ei solcher Sachlage 1st es nicht zu beanstantien,daß aas Berufungsgericht auch in der Unterlassung der Belehrung über die Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruches eine Verletzung der Anwaltspflichten des Beklagten nicht gefunden hat. Auf die Frage, ob der Vater des Klägers bei Belehrung auf Klagerhebung bestanden und die hntSchließung darüber . nicht mehr länger dem Beklagten überlassen hätte, was das Berufungsgericht - ohne damit die Frage der Kausalität abschließend zu beurteilen - als zweifelhaft bezeichnet, kommt es nicht mehr an. iss kann deshalb dahinstehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wirklich der Lebenserfahrung widersprechen, wie die Revision geltena macht. Hat der Beklagte durch sein Verhalten seine Pflichten als Rechtsanwalt nicht verletzt, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die KostenentScheidung beruht aul‘ § 97 2P0. Pagendarmt. Dr. Weber Kreft Dr. Beyer Gahtgens