Die Einweisungsverfügung enthielt eine Bechtsmittelbelehrung, daß der Klägerin gegen die Verfügung innerhalb eines Monats das Becht des Einspruchs gemäß § 45 der brit. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 10.August 1951 wurde die Klägerin wegen Geisteskrankheit entmündigt und zu ihrem Vormund der Notariatsbürovorsteher Heinrich Fr^flRF in B« bestellt. Mai 1953 den Beschluß des Landesverwaltungs-gerichts in Düsseldorf auf und erklärte die Freiheitsbeschränkung der Klägerin für Vnzulässig. Juni 1953 wurde die Klägerin aus der landesheii^ anstalt Bedburg-Hau entlassen« Durch Beschluß vom 14 .> Februa* 1954 hob schließlich das. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre zwangsweise Unterbringung hätten nicht Vorgelegen, -wie sich aus dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 0. Die Klägerin ist der Meinung, daß der zuständige Beamte der Beklagten spätestens nach Veröffentlichung dieses Runder lasses unverzüglich die Bestätigung ihrer Zwangseinweisung beim Bundesverwaltungsgericht habe einholen müssen * Da er sich erst am 8» Januar 1953 an das Landesverwaltvngsgericht gewandt hatte, habe er schuldhaft ihre Entlassung um acht Monate verzögert* Schließlich hat die Klägerin eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten darin gesehen, daß ihr die JSinwei-sungsverfügung nicht bekannt gemacht und ihr eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt word'en sei. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 2 237>07 DM zu zahlen« Es hat eine schuldhafte Amts-, Pflichtverletzung des verantwortlichen Beamten der Beklagten darin gesehen, daß dieser es unterlassen habe, nach der am lOcMai 1952 erfolgten Veröffentlichung des Erlasses des Innenministers und des Sozialministers vom 26„ April 1952 unverzüglich eine richterliche Überprüfung der Zwangseinweisung der Klägerin zu veranlassen« Dadurch, daß ein entsprechender Antrag von der Beklagten erst im Januar 1953 beim Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf gestellt worden sei, sei die Entlassung der Klägerin um acht Monate verzögert worden« Wegen dieser schuldhaften Verzögerung einer richterlichen Nachprüfung hat das Landgericht die Beklagte für ersatzpflichtig erklärt hinsichtlich eines Vermögensschadens der Klägerin in Höhe von 737,03 DM, der Kosten für einen Kuraufenthalt in Höhe von 300 DM und eines Schmerzensgeldes von 1 200 DM. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerichl; j das landgerichtliche Urteil dahin abgeäridert, daß es die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen - nur zur Zahlung von 1 500 DM (300 DU Kosten für Kuraufenthalt und 1 200 DM Schmerzensgeld) verurteilt hat« , 1.) Das Berufungsgericht sieht - im Gegensatz zu dem Landgericht - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten lediglich darin, daß der Klägerin weder bei ihrer Unterbringung in die Anstalt noch später eine Bechtsmittel-belehrung zuteil geworden sei. Zwar sei für den Erlaß und die Mitteilung (Bekanntgabe) einer polizeilichen Einweisungsv^rfügung eine besondere Form gesetzlich nicht vorgeschrieben,diese sei also auch formlos möglich und zulässig (§ 44 PVG)• Infolgedessen könnte hier aus der Art des Erlasses und der Bekanntgabe der Einweisungsverfügung eine Verletzung von Amtspflichten nicht hergeleitet werden. Januar 1932 über die polizeiliche Unterbringung in öffentliehen.Heil-und Pflegeanstalten (Min Bl Pr i V 1932 S.89) sei ausdrücklich angeordnet wordens "Den in eine Anstalt aufgenommenen Kranken ist in allen Fällen, in denen ihre Anstaltsverwahrung auf polizeilicher Verfügung beruht, unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Verfügung gemäß dem § 45 PVG anzufechten”» An diese Anweisung hätten sich die Beamten der Beklagten halten müssen, auch wenn sie sich durch Art.104 Der zuständige Beamte ‘der Beklagten habe auch zunächst ersichtlich im Sinne dieser Anweisung verfahren wollen; denn die von ihm erlassene, an die Klägerin gerichtete schriftliche Einweisungsverfügung habe die vorgeschriebene eingehende Bechtsmittelbelehrung enthaltene Diese schriftliche Verfügung mit der Bechtsmittelbelehrung sei jedoch der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Aus der Passung des Schreibens an die Anstalt sei nämlich nicht hinreichend klar zu entnehmen gewesen, ob der Klägerin eine Einweisungsverfügung scholl zugestellt worden sei, oder ob ihr eine solche durch die Anstaltsleitung erst ausgehändigt werden sollte» Der Wortlaut des Anschreibens vom 4. Ein Verschulden des verantwortlichen Beamten der Beklagten sei auch darin zu sehen, daß er die Aus händigung der EinweisungsverfUgung (mit Bechtsmittelbeleh-rung) an die Klägerin nicht überwacht habe» Ihm habe es obgelegen, die Klägerin über die ihr offen stehenden Rechtsmittel zu belehren» Wenn der Beamte.diese Belehrung einem Britten überlassen habe, so hätte er .sich vergewissern müssen, daß die Belehrung auch tatsächlich erfolgte, hier also daß die Einweisungsverfügung mit der Rechtsmittelbelehrung der Klägerin auch ausgehändigt wurde? Hier ist allein entscheidend, daß die unter Anwendung von Zwang in eine Heilanstalt einzuweisenden und eingewiesenen Kranken auf die Möglichkeit, die polizeiliche Zwangseinweisung anzufechten, hingewiesen werden müssen, wie das Berufungsgericht aus allgemeinen Bechtsgedanken und vor allem aus dem BdErl der Pr Hin für Volkswohlfahrt und des Inneren vom 21. Ber erste Teil war weder unterstrichen noch durchgestrichen, sondern in der Weise abgeändert,, daß das auf die Klägerin nicht passende Wort "ihm" durch "ihr" ersetzt wurde; die Worte "wird nachgereicht" waren durchgestrichen worden; die in der dritten Alternative enthaltenen 3 0 Soweit das Oberlandesgelicht festgestellt hat, daß eine der Klägerin bei Einweisung in die Anstalt erteilte Bechtsmittelbelehrung dazu geführt hätte, daß die Klägerin acht Honate früher, als dies tatsächlich geschehen ist, in Freiheit gesetzt worden wäre, handelt es sich un eine Feststellung im Bahmen des den Satrichter freier stellenden § 287 ZPO, die in der Bevisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden'kann« Auch die eine Verletzung des § 286 ZPO, behauptenden Angriffe der Bevision ergeben keinen Bechts-verstoß des Berufungsrichters bei der Anwendung des § 287 ZPO. Die Klägerin war gegen ihren Willen in die Anstalt gebracht worden und hat sich damit niemals abgefunden- Das Oberlandesgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß sie bei entsprechender Belehrung .unverzüglich Einspruch gegen die Einweisung erhoben hätte« Ein Einspruchshescheid hätte eine Belehrung über die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts enthalten müssen; auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin davon Gebrauch gemacht hätte, bestehen keine Bedenken* Berücksichtigt man, daß auf den im November 1952 gestellten Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Einweisung das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 31* Januar 1953 entschieden hat Mai 1953 endete, so ist die auf Grund der gesamten Umstände gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die 23 Monate währende Freiheitsentziehung der Klägerin um wenigstens acht Monate verkürzt worden wäre, wenn sie die Einweisungsverfügung vom 4e Juni 1951 samt Bechtsmittelbelehrung erhalten hätte, von Hechts wegen nicht zu beanstanden. 4. ) Bas Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ferner ausgeführt, daß der Klägerin weder ein Ersatzanspruch gegen ihren früheren Vormund zusteht (§ 839 Abs.l Satz 2 BGB), noch daß sie oder ihren früheren Vormund ein Verschulden bei der Unterlassung von Bechtsmitteln gegen die polizeiliche Zwangseinweisung trifft (§ 839 Abs.3 BGB). Soweit die Bevision in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO erhebt, daß nämlich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ihr früherer Vormund nichts habe von sich hören lassen, ist diese unbegründet. Hiernach hat das Oberlandesgericht mit Becht eine .Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, soweit die Klägerin nicht acht Monate früher, als dies tatsächlich geschah, entlassen worden ist. 5. ) Die Bevision wendet sich schließlich zu Unrecht gegen den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 1 200 UM für Schmerzensgeld sowie 300 DM für Kurkosten«.
i&JSLJ&fil Verkündet It. Protokoll am 29* Mai 1958 Sattler, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2558 032 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Bonn, vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagten, Berufungsklägerin • und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof«Br. des Landschaftsverbandes Rhe inland, vertreten durch seinen Direktor in Düsseldorf, Landeshaus, - Prozeßbevollmächtigter I Rechtsanwalt Dr.Dr. Streitgehilfen der Beklagten hstanzs in gegen Brau Helene geb Klägerin, Berufungsbeklogbe' und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Di hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche.Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Piof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Di. Hußla für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats .des Oberlandesgerichts in Köln vom 22o November 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen f k Tatbestand^ Die Stadtverwaltung (Gesundheitsaufsicht) Bonn hatte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens durch Verfügung vom 4. Juni 1951 auf Grund der §§ 14 und 15 PVG die zwangsweise Unterbringung der Klägerin in die Provinzial-Heil-und Pflegeanstalt in Bonn angeordnet. Die Einweisungsverfügung enthielt eine Bechtsmittelbelehrung, daß der Klägerin gegen die Verfügung innerhalb eines Monats das Becht des Einspruchs gemäß § 45 der brit. MBVO Nr.165 zustehe® Mit einem Schreiben vom 4. Juni 1951 setzte die Beklagte die Heilanstalt Bonn unter Übermittlung der polizeilichen Verfügung vom gleichen Tage von der Einweisung der Klägerin in Kenntnis. Am 5« Juni 1951 wurde die Klägerin in die Heilanstalt Bonn eingeliefert. Die schriftliche Einweisungsverfügung (mit der Hechtsmittelbelehrung) vom 4. Juni 1951 wurde ihr nicht ausgehändigt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 10.August 1951 wurde die Klägerin wegen Geisteskrankheit entmündigt und zu ihrem Vormund der Notariatsbürovorsteher Heinrich Fr^flRF in B« bestellt. Mit Schreiben vom 6. November 1952 stellte der Direktor der Landesheilanstalt in Bedburg-Hau, wohin die Klägerin am 22. Februar 1952 verlegt worden war, beim Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf den Antrag auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsbeschränkung der Klägerin. Diesem Antrag, schloß sich die. Beklagte mit einem beim Landesverwaltungsgericht am 8. Januar 1953 eingegangenen Schreiben an. Nach Vernehmung der Klägerin und Anhörung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erklärte das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 31. Januar 1953 die zwangsweise Unterbringung der Klägerin in einer Heilanstalt für zulässig. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. Mai 1953 den Beschluß des Landesverwaltungs-gerichts in Düsseldorf auf und erklärte die Freiheitsbeschränkung der Klägerin für Vnzulässig. & Am 11. Juni 1953 wurde die Klägerin aus der landesheii^ anstalt Bedburg-Hau entlassen« Durch Beschluß vom 14 .> Februa* 1954 hob schließlich das. Amtsgericht Bonn auch die Entmündigung ^der Klägerin auf. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch. Sie vertritt die Meinung, die für ihre zwangsweise Unterbringung in ejLner Heilanstalt verantwortlichen Beamten der Beklagten hätten schuldhaft die ihnen ihr gegenüber obliegenden Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zur Begründung hat sie im einzelnen geltend gemacht? Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre zwangsweise Unterbringung hätten nicht Vorgelegen, -wie sich aus dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 0. Mai 1953 ergebe. Die Beamten der Beklagten hätten auch‘schuldhaft gehandelt, « , da sie die Präge, ob sie als8 * * 11 gemeingefährlich" (§15 PVG) anzusehen sei, überhaupt nicht geprüft hätten« Die Beamten der Beklagten hätten es sodann schuldhaft verabsäumt, die gemäß § 104 GG vorgeschriebene richterliche Bestätigung ihrer zwangsweisen Unterbringung unverzüglich herbeizuführen. Auf jeden Fall sei die Einholung der richterlichen Bestätigung ungebührlich lange verzögert worden« In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf einen Bunderlaß des Innenministers und des Sozialministers des Bandes Kordrhein-V/est-falen vom 26. April 1952, veröffentlicht am 10. Mai 1952 -Min 31 NEW 1952 S.439 verwiesen. In diesem Bundeilaß heißt es u.a.t *!Bei der Zwangseinweisung Geisteskranker ist' bis zur gesetzlichen Neuregelung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren....... 8. Nach Vollziehung des Verwaltungsaktes sind sämt- liche Vorgänge von der anordnenden Behörde unverzüg- lich dem zuständigen Landesverwaltungsgericht zur Einholung der richterlichen Bestätigung vorzulegen”. Die Klägerin ist der Meinung, daß der zuständige Beamte der Beklagten spätestens nach Veröffentlichung dieses Runder lasses unverzüglich die Bestätigung ihrer Zwangseinweisung beim Bundesverwaltungsgericht habe einholen müssen * Da er sich erst am 8» Januar 1953 an das Landesverwaltvngsgericht gewandt hatte, habe er schuldhaft ihre Entlassung um acht Monate verzögert* Schließlich hat die Klägerin eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten darin gesehen, daß ihr die JSinwei-sungsverfügung nicht bekannt gemacht und ihr eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt word'en sei. Die Klägerin behauptet, daß ihr durch die zwangsweise Unterbringung in den Heilanstalten ein Vermögehsschaden entstanden sei, den sie auf 2 000,40 DM beziffert. Sie hat weiter geltend gemacht, durch die Anstaltsunterbringung habe sie auch gesundheitliche Schäden erlitten. Zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sei ein Kuraufenthalt mit einem Kostenaufwand von 700 DM erforderlich. Die Klägerin begehrt schließlich von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes* das sie in Höhe eines Betrages von 3 600 DM für angemessen hält. Von ihren Schäden und dem Schmerzensgeld hat die Klägerin (entsprechend dem ihr bewilligten Armenrecht zur Durchführung einer Klage) einen Teilbetrag von 2 747>80 DH geltend gemacht, und demgemäß Verurteilung der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten in Abrede und bestreitet auch die Höhe der behaupteten Schäden. Bine Schadenser-satzpflicht entfalle ferner deshalb, weil die Klägerin und ihr Vormund es schuldhaft unterlassen hätten, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden; außerdem könne die Klägerin Ersatz ihrer behaupteten Schäden von ihrem (ehemaligen) Vormund verlangen, da dieser es pflicht- widrig unterlassen habe, die Rechtmäßigkeit der Zwangseinwei-sung der Klägerin nachzuprüfen und Maßnahmen zu ergreifen, ui die richterliche Überprüfung der Unterbringung der Klägerin in die Heilanstalt herbe'izuführen« Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 2 237>07 DM zu zahlen« Es hat eine schuldhafte Amts-, Pflichtverletzung des verantwortlichen Beamten der Beklagten darin gesehen, daß dieser es unterlassen habe, nach der am lOcMai 1952 erfolgten Veröffentlichung des Erlasses des Innenministers und des Sozialministers vom 26„ April 1952 unverzüglich eine richterliche Überprüfung der Zwangseinweisung der Klägerin zu veranlassen« Dadurch, daß ein entsprechender Antrag von der Beklagten erst im Januar 1953 beim Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf gestellt worden sei, sei die Entlassung der Klägerin um acht Monate verzögert worden« Wegen dieser schuldhaften Verzögerung einer richterlichen Nachprüfung hat das Landgericht die Beklagte für ersatzpflichtig erklärt hinsichtlich eines Vermögensschadens der Klägerin in Höhe von 737,03 DM, der Kosten für einen Kuraufenthalt in Höhe von 300 DM und eines Schmerzensgeldes von 1 200 DM. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerichl; j das landgerichtliche Urteil dahin abgeäridert, daß es die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen - nur zur Zahlung von 1 500 DM (300 DU Kosten für Kuraufenthalt und 1 200 DM Schmerzensgeld) verurteilt hat« , 4 .Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die.Abweisung der Klage im vollen Umfang« Die Klägerin bittet*um Zurückweisung der Revision« Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem LandSchaftsverband Rheinland den Streit verkündet, der der Beklagten im Prozeß beigetreten ist« I Ent sehe idungsgrUndes 1.) Das Berufungsgericht sieht - im Gegensatz zu dem Landgericht - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten lediglich darin, daß der Klägerin weder bei ihrer Unterbringung in die Anstalt noch später eine Bechtsmittel-belehrung zuteil geworden sei. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus? Zwar sei für den Erlaß und die Mitteilung (Bekanntgabe) einer polizeilichen Einweisungsv^rfügung eine besondere Form gesetzlich nicht vorgeschrieben,diese sei also auch formlos möglich und zulässig (§ 44 PVG)• Infolgedessen könnte hier aus der Art des Erlasses und der Bekanntgabe der Einweisungsverfügung eine Verletzung von Amtspflichten nicht hergeleitet werden. Jedoch könne nicht zweifelhaft. sein, daß dem Eingewiesenen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden müsse, Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung vorzubringen. Durch den Bunderlaß des Pr.Min. für Volkswohlfahrt (zugleich erlassen im Hamen des Pr«Min»des Innern) vom 21. Januar 1932 über die polizeiliche Unterbringung in öffentliehen.Heil-und Pflegeanstalten (Min Bl Pr i V 1932 S.89) sei ausdrücklich angeordnet wordens "Den in eine Anstalt aufgenommenen Kranken ist in allen Fällen, in denen ihre Anstaltsverwahrung auf polizeilicher Verfügung beruht, unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Verfügung gemäß dem § 45 PVG anzufechten”» An diese Anweisung hätten sich die Beamten der Beklagten halten müssen, auch wenn sie sich durch Art.104 GG nicht als unmittelbar gebunden betrachtet hätten. Der zuständige Beamte ‘der Beklagten habe auch zunächst ersichtlich im Sinne dieser Anweisung verfahren wollen; denn die von ihm erlassene, an die Klägerin gerichtete schriftliche Einweisungsverfügung habe die vorgeschriebene eingehende Bechtsmittelbelehrung enthaltene Diese schriftliche Verfügung mit der Bechtsmittelbelehrung sei jedoch der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Ob diese Unterlassung auf ein Verschulden der Leitung der Heilanstalt in Bonn zurückzuführen sei, könne offen bleiben. Auf jeden Fall treffe den Beamten der Beklagten, der die Mit- -i 7 - teilung von del Einweisung der Klägerin in die Heilanstalt in Bonn abgefaßt habe, der Vorwurf, fahrlässig mit dazu beigetragen zu haben, daß die Hechtsmittelbelehrung an die Klägerin unterblieben sei. Aus der Passung des Schreibens an die Anstalt sei nämlich nicht hinreichend klar zu entnehmen gewesen, ob der Klägerin eine Einweisungsverfügung scholl zugestellt worden sei, oder ob ihr eine solche durch die Anstaltsleitung erst ausgehändigt werden sollte» Der Wortlaut des Anschreibens vom 4. Juni 1951 lasse beide liög-lichkeiten offen. Ein Verschulden des verantwortlichen Beamten der Beklagten sei auch darin zu sehen, daß er die Aus händigung der EinweisungsverfUgung (mit Bechtsmittelbeleh-rung) an die Klägerin nicht überwacht habe» Ihm habe es obgelegen, die Klägerin über die ihr offen stehenden Rechtsmittel zu belehren» Wenn der Beamte.diese Belehrung einem Britten überlassen habe, so hätte er .sich vergewissern müssen, daß die Belehrung auch tatsächlich erfolgte, hier also daß die Einweisungsverfügung mit der Rechtsmittelbelehrung der Klägerin auch ausgehändigt wurde? Dadurch, dai3 der Been te diese Überwachung unterlassen habe, habe er die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht, eine Bechtsmit-telbelehrtfng zu erteilen, fahrlässig verletzt» Bas Berufungsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, daß die Klägerin, wenn ihr eine Rechtsmittelbelehrung zuteil geworden wäre, mindestens acht Monate vor ihrer tatsächlichen Entlassung ihre Freiheit wieder erlangt hätte» Pur diese Verzögerung sei die Beklagte Schadensersatz;-pflichtig» 2») Gegen die vom Berufungsgericht angenommene Amts-pflichtverleljzung der Beklagten wendet sich die Revision ohne Erfolg» Es bedarf weder eines Eingehens auf die von der Revision hervorgehobenen Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes über die Voraussetzungen einer zulässigen und wirk samen polizeilichen Verfügung (vgl. dazu Urt.des Senats vom #• ff 18. November 1957 - III ZB 123/56 S.6-7) noch einer Prüfung, oh allgemein eine polizeiliche Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muß. Hier ist allein entscheidend, daß die unter Anwendung von Zwang in eine Heilanstalt einzuweisenden und eingewiesenen Kranken auf die Möglichkeit, die polizeiliche Zwangseinweisung anzufechten, hingewiesen werden müssen, wie das Berufungsgericht aus allgemeinen Bechtsgedanken und vor allem aus dem BdErl der Pr Hin für Volkswohlfahrt und des Inneren vom 21. Januar 1932 zutreffend gefolgert hat. Biese Pflicht oblag der Beklagten als der die Zwangseinweisung verfügenden Behörde gegenüber der Klägerin. Sofern die Beklagte sich der Erfüllung dieser Amtspflicht mit Hilfe der Heilanstalt Bonn entledigen wollte, sind dagegen keine Bedenken zu erheben. Jedoch war dann erforderlich, daß die Beklagte eindeutig und unmißverständlich der Heilanstalt Bonn gegenüber zu erkennen gab, was sie tun soll. Insoweit hat aber das Berufungsgericht bedenkenfrei die Auffassung vertreten, daß das Anschreiben der Beklagten vom 4.. Juni 1951 nicht klar erkennen ließ, ob die Kinweisungsverfügung mit der Rechtsmittelbelehrung der Klä- % gerin bereits zugestellt war oder erstmals durch die Heilanstalt erfolgen sollte. Zwar sind in dem Anschreiben, worauf • « die Revision abhebt, die beiden Worte "liegt bei" unterstrichen, und es ist zuzugeben, daß auch ein Unterstreichen einer von mehreren in einem formularmäßigen Schreiben vorgesehenen Aussagen ausreicht, um kenntlich zu machen, was gewollt ist. Im vorliegenden Pall war das Formular für drei Mitteilungen verwendbar? für die Mitteilung, daß die Einweisungsverfügung dem Bingewiesenen bereits eröffnet ist, für die Mitteilung* daß sie nachgereicht wird, und für die Mitteilung, daß sie beiliegt mit der Bitte,sie dem Eingewiesenen zu übergeben. Ber erste Teil war weder unterstrichen noch durchgestrichen, sondern in der Weise abgeändert,, daß das auf die Klägerin nicht passende Wort "ihm" durch "ihr" ersetzt wurde; die Worte "wird nachgereicht" waren durchgestrichen worden; die in der dritten Alternative enthaltenen Y/orte "liegt bei" waren unterstrichen, während die dazu gehörenden folgenden Y/orte s "mit der Bitte, sie der Kranken auszuhändigen" weder unterstrichen noch durchge st richer. • waren» Die in einem Stück beigefügte schriftliche Zwangseinweisungsverfügung vom 4« Juni 1951 konnte ebenso gut für die Akten der Anstalt wie zur Übergabe an die Eingewiesene bestimmt sein«» ; Bei dieser Sachlage ist mit dem Berufungsgericht eine, schuldhafte BichterfUllung der Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Anfechtungsmöglichkeit zu belehren, zu bejahen, ohne dafi es darauf ankommt, ob insoweit auch die Heilanstalt ein Verschulden trifft und ob eine "Überwachungs-Pflicht" der Beklagten anzunehmen ist« 3 0 Soweit das Oberlandesgelicht festgestellt hat, daß eine der Klägerin bei Einweisung in die Anstalt erteilte Bechtsmittelbelehrung dazu geführt hätte, daß die Klägerin acht Honate früher, als dies tatsächlich geschehen ist, in Freiheit gesetzt worden wäre, handelt es sich un eine Feststellung im Bahmen des den Satrichter freier stellenden § 287 ZPO, die in der Bevisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden'kann« Auch die eine Verletzung des § 286 ZPO, behauptenden Angriffe der Bevision ergeben keinen Bechts-verstoß des Berufungsrichters bei der Anwendung des § 287 ZPO. Die Klägerin war gegen ihren Willen in die Anstalt gebracht worden und hat sich damit niemals abgefunden- Das Oberlandesgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß sie bei entsprechender Belehrung .unverzüglich Einspruch gegen die Einweisung erhoben hätte« Ein Einspruchshescheid hätte eine Belehrung über die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts enthalten müssen; auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin davon Gebrauch gemacht hätte, bestehen keine Bedenken* Berücksichtigt man, daß auf den im November 1952 gestellten Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Einweisung das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 31* Januar 1953 entschieden hat T - io - und daß das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem die EinweisungsVerfügung aufhebenden Beschluß vom 8* Mai 1953 endete, so ist die auf Grund der gesamten Umstände gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die 23 Monate währende Freiheitsentziehung der Klägerin um wenigstens acht Monate verkürzt worden wäre, wenn sie die Einweisungsverfügung vom 4e Juni 1951 samt Bechtsmittelbelehrung erhalten hätte, von Hechts wegen nicht zu beanstanden. 4. ) Bas Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ferner ausgeführt, daß der Klägerin weder ein Ersatzanspruch gegen ihren früheren Vormund zusteht (§ 839 Abs.l Satz 2 BGB), noch daß sie oder ihren früheren Vormund ein Verschulden bei der Unterlassung von Bechtsmitteln gegen die polizeiliche Zwangseinweisung trifft (§ 839 Abs.3 BGB). Dem ist beizutreten. Soweit die Bevision in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO erhebt, daß nämlich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ihr früherer Vormund nichts habe von sich hören lassen, ist diese unbegründet. Der Beiufungs-richter konnte und durfte seiner Würdigung das tatsächliche Verhalten des früheren Vormundes zugrundelegen, wie es sich aus dem Inhalt der beigezogenen und inhaltlich vorgetragenen Beiakten sowie aus der vom Berufungsgericht selbst vorgetiom-mcnen Beweisaufnahme ergibt, ohne • insoweit der Parteibehauptung der Klägerin folgen und sie seiner Entscheidung zugrundelegen zu müssen. Hiernach hat das Oberlandesgericht mit Becht eine .Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, soweit die Klägerin nicht acht Monate früher, als dies tatsächlich geschah, entlassen worden ist. 5. ) Die Bevision wendet sich schließlich zu Unrecht gegen den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 1 200 UM für Schmerzensgeld sowie 300 DM für Kurkosten«. Auch hier konnte der Tatrichter sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch hinsichtlich der Höhe des Schadens im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 £P0 seine Peststellungen treffen* Soweit die Revision hiergegen Verfahrensrügen erhebt, können sie deshalb nur nach lüaßgabe des § 287 ZPO Beachtung finden« Ausgehend davon, daß das Schmerzensgeld rechtlich auch die Punktion einer Genugtuung für den Geschädigten hat (BGKZ 18, 149, 154), und daß nach dem vorgetragenen unstreitigen Inhalt der Beiakten die Klägerin über die ihr zuteil gewordene Behandlung und vor allem über den Zwangsaufcnthalt in der Heilanstalt erhebliche Unlustgefühle gehabt und geäußert hat, begegnet es keinen Bedenken, ihr auch ein Schmerzensgeld in der vom Tatrichter angenommenen Höhe zuzubilli-gen« Insbesondere war bei der hier gegebenen Sach-und Rechts läge der Berufungsrichter nicht - wie die Revision meint -gehalten, hierüber noch, einen Sachverständigen zu hören* Auch soweit der Tatrichter der Klägerin einen Schadensersatzanspruch für Kurkosten in Höhe von 300 BK zuge3prochen hat, konnte ex - hier schon mit Rücksicht auf § 287 Abs*2 ZPO, da die vollständige Aufklärung aller maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des insowei streitigen Teiles der Forderung in keinein Verhältnis stehen, verbunden war - im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens die Entstehung und Höhe dieses Schadens in der von ihn vorgenommenen Weise feststellen, ohne daß insoweit ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensverstoß nach § 287 ZPO angenommen werden kann« Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet* Das hat ihre Zurückweisung zur Folge. Die Kostenlast der Beklagten ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr* Geiger Dr. pagendarm Br. Weber Dr o Beyer Di ° Hußla *