im Kriege beschädigtes Hausgrundstück erworben (Grund buch von Bd 204 Bl 8270) > Sie waren je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Am 5« Juli 1951 beurkundete dei Beklagte als Notar einen Vertrags durch den K^HK seinen Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug (Urkundenrolle 138/51)» Nach dem Vertrag übernahm es der Kläger 7 K^H^von allen Ansprüchen freizustellen9 die die Witwe Gr^il^^B aus dem Kaufvertrag und andere Personen aus den inzwischen vorgenommenen Aufbauarbeiten stellen konnten! Vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch beurkundete der Beklagte am 12» Februar 1952 einen weiteren Vertrag (UE 40/52), durch den der Kläger das gesamte Grundstück mit der. Juli 1952, den Anträgen in der Verhandlung vom 12» Februar 1952 zu entsprechen» Die Geschwister Bgp wurden am 25 »Juli 1952 als Eigentümer des • gesamten Grundstücks im Grundbuch eingetragen * Dei Kläger meint, der Beklagte habe pflichtwidrig ver^-schuldet l daß er auch für den ersten Vertrag eine Grunder-werbsteuer zu zahlen habe, und nimmt ihn insoweit auf Schadensersatz in Ansprüche Zur- 'Begründung, hat er vor ge trägem Er habe nicht entsprechend dem Verträge vom $0 Dazu hätten ihm die Mittel gefehlt und die Gläubiger hätten KflP nicht ohne Zahlung aus der Mithaft entlassen wollen» .Auch zu einem vollständigen Aufbau hätten seine Mittel nicht gereicht, habe deshalb nach Mahnung und Er ist set zung Anfang Juli 1952 den Rücktritt von dem Vertrage erklärt, Er sei damit wesen, so schwister geteilt, für den e hätten da einverstanden gewesen? KflBP sei auch bereit ge-inen Miteigentumsanteil unmittelbar an die Ge-BflBP aufzulasseno Das Finanzamt habe ihnen mit-daß unter diesen Umständen eine Grunderwerbsteuer rsten Vertrag nicht zu zahlen sei. Grundbuchamt vorzulegeno Am 19« Juli 1952 habe er den Beklagten vergeblich ersucht, den trotzdem gestellten Antrag surückzunehmeno und der Kläger hätten die Geschwister auch veranlassen wollen, mit ihnen beiden neue Vorträge zu schließen* Das habe der Beklagte durch sein Verhalten verhindert , Jetzt müsse der.Kläger für den ersten Vertrag eine Grunderweijbsteuer von 2 450 DM zahlen? Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen zu verurteilen, Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt $ Die Geschwister hätten ihm am 14o Juli 1952 1952 zur Rücknahme des Antrages habe er erhalten, doch hätte nicht mehr rückgängig machen können, weil das Grundbuchamt ihn bereits in Bearbeitung genommen habe Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Im Berufungsrechtszug hat in der mündlic nes Versäumnis der Kläger seinen Antrag um 2 350 EM erhöht, hen Verhandlung jedoch zunächst nur Erlaß ei-Urteils.gegen den nicht erschienenen Bekiagten dahin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten rufungsgericht gers zurückgew zur Zahlung von 100 EM zu verurteilen0 Das Be-hat durch Teilurteil die Berufung des Kläre sen, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Teilanspruch in Höhe von 100 Eil weiter» Eer Beklagte bittet um Zur ückwe i s ung de r Bevi s i on« Eie beiden Vordergerichte halten die Klage für unbegründet , weil die Aufhebung des ersten Vertrages einen Mißbrauch bürgerlichrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung einer Steuerpflicht darstelle, so daß keine Steuerbefreiung möglich gewesen und dein Kläger kein Schaden entstanden seit n von der Revision erhobenen Bedenken greifen teilweise durch Eie Eevisibn rügt zunächst als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht bei dem Antrag auf Erlaß eines Ver-Säumnisurteils gegen den nicht erschienenen Beklagten nicht das gesam Bexufungs ZPO) o Bex mit Gründe e tatsächliche Vorbringen des Klägexs aus dex Begründung als zugestanden exachtet habe (§ 54-2 Kläger meint, insoweit sei das Urteil auch nicht n versehen (§551 Kr 7 ZPO)» § 21 HKotO hat ein Kotar den Schaden zu erset zen, entsteht, daß er- vorsätzlich oder fahrlässig die anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ortrag des Klägers hat der Beklagte einer aus- GBO)* Der Beklagte mußte den Kläger auf die tt hinweisen und verletzte wiederum seine zurückzunehmen lieh gewesen, w arbeitühg genora bedürftig (§31 Formbedurft igke Amtspflicht, wenn er nicht für formgerechte Anträge sorgte» Der Beklagte war zu seinem Vorgehen nicht etwa auf Grund der Anweisung der Geschwister Bflp befugt» Bei der Verhandlung vom 12» Februar 1952 war der Beklagte für den Kläger und die Geschwister BflB tätig geworden» Zwar war der Beklagte verpflichtet, den Weisungen der Geschwister nachzukommen und hat er die Anträge auch für die.Ge'schwiet.er BfP gestellt oder weitergeleitet »Denn wenn der Notar bei Einreichung der Urkunde nicht erklärt, i n wessen Damen er handelt, d ann hat er die Anträge für alle Personen einge- : r e icht, die überhaupt antragsberechtigt waren (Guthe-Triebel GBO 6*Aufl § 15 Anm 17;)» Die GeschwisterüBflP konnten aber Anträge nur gemäß der Verhandlung vom 12» Februar 1952 stellen* Diesen Anträgen konnte das Grundbuchamt erst stattgeben, wenn der Kläger als Eigentümer des ganzen Grundstücks einge- ^widerruflich und war aber anders als eine Eintragungsbewilligung jederzeit hier nach der Behauptung des Klägers im durfte.er diese Urkunde dem Grundbuchamt nicht mehr als Beweismittel für die Zustimmung zur unmittelbaren Eintragung der Geschwister Bange Ürner einreichenn Ohne die behauptete Pflichtver-s Notars hätten also die Geschwister Bip allein des Vertrages vom 12. Denn die Grunderwerbsteuer wird Abs 1 GrEStG nur dann erstattet oder nicht erho-ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen isto Dem muß der Übergang sogar auf einen weiteren Erwerber gleich-■ stehen o.Dem Kläger wäre allerdings durch die behaupteten' Pflichtverletzungen des Beklagten kein Schaden entstanden, wenn auch bei Durchführung seiner Pläne die Grunderwerb-steuerpflicht für den ersten Vertrag bestehen geblieben wäre Das Berufungsgericht nimmt das an? weil die Maßnahmen des Klägers eine steuerrechtlich unbeachtliche Umgehung der Steuerpflicht gewesen wärep Dabei würdigt jedoch das .Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht richtigo Die pflichtung stimmt jed Gruhderwerbsteuer entsteht mit Abschluß des Ver-jschäfts (§ 1 GrEStG) <> § ^ Äbs 1 GrEStG beiochs Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor .das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird erstattet, lo wenn die von 2 Jah stattfind 2o wenn die and der B Rechtsansprüche auf .Antrag die Steuer nicht erhoben oder Aufhebung durch Vereinbarung* = „ * innerhalb :en seit der Entstehung der Steuerschuld et; : ■ s chäfts ges taltung denn der Steuerpfl günstigere Geschäf Grund stücksveräuß e selben Grundstücks prechung der Pin ine Umgehung dann dies Vertrages tats der Annahme eines Mißbrauchs entgegen; ichtige darf stets die für ihn steuerlich tsform wählen* Bei der Aufhebung eines rungsverträges und der Veräußerung des-an einen Dritten liegt nach der Recht-nzgerichte, der sich der Senat anschließt ? nicht vor, wenn die Rückgängigmachung ächlich durchgeführt wird und wenn dem Ersteiwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig ist * Dagegen ist es eine Umgehung, wenn der bisherige Zustand im wesentlichen wirtschaftlich aufrecht erhalten bleibt? der bei wirtschaftlicher'Betrachtung die Rückgängigmachung des ersten Vertrages rechtfertigte, Damit wird es dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht gerecht? stellen; das sei ihm nicht gelungen* weil ex zur Befriedigung der Gläubiger nicht genug Mittel besessen habe und diese es abgelehnt hätten* vorher den aus seiner Schuld zu entlassen, :wiederum habe ein dringendes Interesse daran gehabt* von dieser Haftung endlich frei zu werden * nachdem er seinen Grundstucksanteil verkauft hattet Deshalb sei von dem Vertrage zurückgetreten und habe nunmehr mit der anteii einen ei diese zunächst der Kläger eine schließen wolle fügt hätte. Dann hätte auch n neuen Vertrag mit den Geschwistern Bfl^ n* durch den er nur über seinen Antei1 Vereinen solchen Gestaltung und einem solchen r Kläger über den Anteil des KflHP nicht mehr im eigenen wirtschaftlichen Interesse verfügt * weil K** seine Gegenleistung selbständig mit den Geschwistern vereinbaren sollte. Der Versuch* das Grundstück unter völliger Befreiung des von den aus dem Erwerb rbindlichkeiten durch den Kläger allein aufverwerten* sei mißglückt; deshalb hätten sich emüht* das Grundstück an einen Dritten und inen der beiden Miteigentümer zu veräußern, hätten sie beide über ihren Anteil einen neben: Veräußerungsvertrag geschlossen und wären so vorge gangen* als wenn der erste Vertrag nie geschlossenhwoiden wäre« Da die Geschwister am Erwerb des Grundstücks interes- siert waren* lag es nahe* diese neuen Verträge mit ihnen zu schließen« Das alles waren vernünftige wirtschaftliche Erwägungen gewesen* die zwar nur eine einmalige Grunderwerbsteuer für das Grundstück ausgelöst hätten* aber nicht mehr als mißbräuchlich im Sinne des Steuerrechts zu bezeichnen herrührenden Ve zubauen und zu beide nunmehr b nicht mehr an e In diesem Palle waren Das Berufur.gsurteil läßt sich daher mit der bisherigen Begr dereih klär Auf he Ein ihm und Sinn gefüh ledigt ündung nicht halten.»
III ZR 42/56
Verkündet am loJuli 1957 Fieser ? .Just oAng als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I it. Hamen des Volkes
des Öbervol
den Rechts; in 0(
2386 012
In dem Rechtsstreit
Iziehungsbeamten August H tr »■,
Klägers. Ber ufuhgsklägers und Revisionsklägers?
Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt
gegen
nwalt und Notar Hans C
MflBstr M,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr0f»Br
hat der II1“ mündliche v des Senats riehter Br
pr
für Recht €rkannte
des denbu
'
t |(
■
# I',
-iv-sf:'
und
sion
v.
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten;,
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die erhandlung vom lo Juli 1957 unter Mitwirkung äsidenten Prof»Br» Geiger sowie der Bundes-
Kreft? Br» Arndt? ur» Wolany und Br» Hußla
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil »Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 01-rg (Oldb) vom 14- November 1955 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten "Verhandlung ntScheidung? auch über die Kosten der Revi-an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Von Rechts wegen
Der Kläg Schadensersaf
//
2 -
..Tatbestands-
er verlangt von dem Beklagten als seinem Notar z wegen einer Amtspflichtverletzung»
Der Klarer und der Kaufmann KflHP aus hatten
im Jahre 1949 von der Witwe Gr^flB^ ein in bei ei-
genes.. im Kriege beschädigtes Hausgrundstück erworben (Grund buch von Bd 204 Bl 8270) > Sie waren je zur Hälfte
als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Am 5« Juli 1951 beurkundete dei Beklagte als Notar einen Vertrags durch den K^HK seinen Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug (Urkundenrolle 138/51)» Nach dem Vertrag übernahm es der Kläger 7 K^H^von allen Ansprüchen freizustellen9 die die Witwe Gr^il^^B aus dem Kaufvertrag und andere Personen aus den inzwischen vorgenommenen Aufbauarbeiten stellen konnten! Der Kläger übernahm auch die Grunderwerbsteuer (§3)1 Die Vertragsparteien erklärten sogleich die Auflassung und beantragten die Umschreibung im Grundbuch»
Vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch beurkundete der Beklagte am 12» Februar 1952 einen weiteren Vertrag (UE 40/52), durch den der Kläger das gesamte Grundstück mit der. inzwischen we it er errichtet en Bauten an die Geschwister BfBP verkaufte» Die Käufer übernahmen die eingetragenen Lasten und weitere Verbindlichkeiten des Klägers» insbesondere
seine Bestschuld gegenüber der Witwe Gr'
Die Vertragsparteien erklärten wiederum die Auflassung und beantragten die Umschreibung im Grundbuch»
Der Bekl.agte reichte dem Grundbuchamt die Verträge ein und beantragte unter dem 19. Juli 1952, den Anträgen in der Verhandlung vom 12» Februar 1952 zu entsprechen» Die Geschwister Bgp wurden am 25 »Juli 1952 als Eigentümer des • gesamten Grundstücks im Grundbuch eingetragen *
Dei Kläger meint, der Beklagte habe pflichtwidrig ver^-schuldet l daß er auch für den ersten Vertrag eine Grunder-werbsteuer zu zahlen habe, und nimmt ihn insoweit auf Schadensersatz in Ansprüche Zur- 'Begründung, hat er vor ge trägem
Er habe nicht entsprechend dem Verträge vom $0
Juli 1951 von seinen Verbindlichkeiten freistellen können. Dazu hätten ihm die Mittel gefehlt und die Gläubiger hätten KflP nicht ohne Zahlung aus der Mithaft entlassen wollen» .Auch zu einem vollständigen Aufbau hätten seine Mittel nicht gereicht, habe deshalb nach Mahnung und Er ist set zung
Anfang Juli 1952 den Rücktritt von dem Vertrage erklärt, Er sei damit wesen, so schwister geteilt, für den e hätten da
einverstanden gewesen? KflBP sei auch bereit ge-inen Miteigentumsanteil unmittelbar an die Ge-BflBP aufzulasseno Das Finanzamt habe ihnen mit-daß unter diesen Umständen eine Grunderwerbsteuer rsten Vertrag nicht zu zahlen sei. Er und K^HB s alles dem Beklagten mitgeteilt und ihn zuletzt am 17 . Juli 1952 angewiesen, den ersten /Vertrag 'nicht, dem. Grundbuchamt vorzulegeno Am 19« Juli 1952 habe er den Beklagten vergeblich ersucht, den trotzdem gestellten Antrag surückzunehmeno und der Kläger hätten die Geschwister
auch veranlassen wollen, mit ihnen beiden neue Vorträge zu schließen* Das habe der Beklagte durch sein Verhalten verhindert , Jetzt müsse der.Kläger für den ersten Vertrag eine Grunderweijbsteuer von 2 450 DM zahlen? Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt $ Die Geschwister hätten ihm am 14o Juli 1952
unter Androhung von Schadensersatzansprüchen um Einreichung der Anträge beim Grundbuchamt ersucht. Der Kläger habe ihn am 17* Juli 1952 nach eingehender Besprechung ermächtigt, a.uch den Vertrag vom 5* Juli 1951 einzufeichen. Die Geschwister B(B hätten es abgelehnt, einen Vertrag mit kBHH) zu Schließen,■ hätten auf Erfüllung des Vertrages durch den Klä-
/
ger bestanden
- 4- -
unmittelbaren schwister
und fur den Fall einer Nicht er t liilun g erheb-
liche Schadensersatzansprüche geltend' gemachte Auch bei einer
gelangt, weil handelt hätte
er den Antrag
Auflassung des Anteils ivon an die Ge-
wäre die Grun&erwerbsteuer zur Entstehung es sich insoweit um ein Umgehungsgeschäft ge* Eie Aufforderung des Klägers vom .19 * Juli
1952 zur Rücknahme des Antrages habe er erhalten, doch hätte
nicht mehr rückgängig machen können, weil das
Grundbuchamt ihn bereits in Bearbeitung genommen habe
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Im Berufungsrechtszug hat in der mündlic nes Versäumnis
der Kläger seinen Antrag um 2 350 EM erhöht, hen Verhandlung jedoch zunächst nur Erlaß ei-Urteils.gegen den nicht erschienenen Bekiagten dahin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
den Beklagten rufungsgericht gers zurückgew
zur Zahlung von 100 EM zu verurteilen0 Das Be-hat durch Teilurteil die Berufung des Kläre sen, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Teilanspruch in Höhe von 100 Eil weiter» Eer Beklagte bittet um Zur ückwe i s ung de r Bevi s i on«
En t s cheidun&'s gr ünde t
Eie beiden Vordergerichte halten die Klage für unbegründet , weil die Aufhebung des ersten Vertrages einen Mißbrauch bürgerlichrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung einer Steuerpflicht darstelle, so daß keine Steuerbefreiung möglich gewesen und dein Kläger kein Schaden entstanden seit
n von der Revision erhobenen Bedenken greifen
teilweise durch
Eie Eevisibn rügt zunächst als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht bei dem Antrag auf Erlaß eines Ver-Säumnisurteils gegen den nicht erschienenen Beklagten nicht
das gesam Bexufungs ZPO) o Bex mit Gründe
5 ■-
e tatsächliche Vorbringen des Klägexs aus dex Begründung als zugestanden exachtet habe (§ 54-2 Kläger meint, insoweit sei das Urteil auch nicht n versehen (§551 Kr 7 ZPO)»
Biese: Bugen sind unbegründet
Bas der Berufu Zuges tei 12 ausdrü gründen ft. Präge des aber kein
Eine nicht vor.
Berufungsurteil hat das Vorbringen des Klägers aus ngsbegründung, da.s von d em Vortrag ersten Hechts-1weise abwich, nicht übersehen, sondern auf Seite cklich gewürdigt. Es hat diesen Vortrag aus Hechts-r unerheblich angesehen. Es ist lediglich eine sachlichen Hechts, ob diese Würdigung richtig ist, Verstoß gegen § 542 ZPO,
Verletzung des § 551 Kr 7 ZPO liegt ebenfalls Es mag sein, daß diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn die Gründe des Urteils einen besonderen Hechtsbehelf überhaupt nicht erörtern, Bas -ist hier nicht
Wenn das Berufungsgericht vom gesamten Vorbringen s ausgeht, davon allerdings einen Teil ausdrück-echtlich unerheblich erklärt und das auch näher so kann das möglicherweise als eine fehlerhafte aber nicht dahin gewürdigt werden, daß (teil-e Begründung des Urteils fehle *
der Pall des Kläger lieh für r erläutert Begründung
weise; ein
Die S
Kach der daraus ihm einem Kach dem V
amt vorgel
II
achrügen führen dagegen zur Aufhebung des Urteils
§ 21 HKotO hat ein Kotar den Schaden zu erset zen, entsteht, daß er- vorsätzlich oder fahrlässig die anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ortrag des Klägers hat der Beklagte einer aus-
drücklichen Anweisung zuwider die Verträge den Giundbuch-
egto Bamit hätte er seine Amtspflicht verletzt,
denn kein Kotar darf gegen den Willen eines Beteiligten
/
A ratsgese haft e yor nehme n
Der Kläger behauptet weiter? er habe den Beklagten noch am 19« Juli 1952 vergeblich angewiesen, die inträge wieder
Der Beklagte meint , das sei nicht mehr mögen das Grundbuchamt die Anträge schon in Beinen habe,, Das ist unrichtig; denn Anträge an das Grundbuchamt können bis zur Vollendung der Eintragung zurückgenommen werden* Die Zurücknahme ist allerdings form-
GBO)* Der Beklagte mußte den Kläger auf die tt hinweisen und verletzte wiederum seine
zurückzunehmen lieh gewesen, w arbeitühg genora
bedürftig (§31 Formbedurft igke
Amtspflicht, wenn er nicht für formgerechte Anträge sorgte»
Der Beklagte war zu seinem Vorgehen nicht etwa auf Grund der Anweisung der Geschwister Bflp befugt» Bei der Verhandlung vom 12» Februar 1952 war der Beklagte für den Kläger und die Geschwister BflB tätig geworden» Zwar war der Beklagte verpflichtet, den Weisungen der Geschwister nachzukommen und hat er die Anträge auch für die.Ge'schwiet.er BfP gestellt oder weitergeleitet »Denn wenn der Notar bei Einreichung der Urkunde nicht erklärt, i n wessen Damen er handelt, d ann hat er die Anträge für alle Personen einge- : r e icht, die überhaupt antragsberechtigt waren (Guthe-Triebel GBO 6*Aufl § 15 Anm 17;)» Die GeschwisterüBflP konnten aber Anträge nur gemäß der Verhandlung vom 12» Februar 1952 stellen* Diesen Anträgen konnte das Grundbuchamt erst stattgeben, wenn der Kläger als Eigentümer des ganzen Grundstücks einge-
tragen war (§. 39 vorlag, sogleich
GBO) oder wenn die Zustimmung des vfC( die Geschwister B0P als neue Eigentümer einzutragen* .Nach ständiger Praxis sehen die Grundbuchämter • von der Zwischeneintragung eines Gr und stückserwerber s. ab, wenn dieser vor seiner Eintragung im Grundbuch das Grundstück weiter veräußert, w^il in der Auflassung des ersten Veräußerers
Stimmung zu weiteren Verfügungen des Er-wer--’^riebel 6oAu.fl § 39?3)« Diese Zustimmung
regelmäßig die Zu bers liegt (Guthe
^widerruflich und
war aber anders als eine Eintragungsbewilligung jederzeit
hier nach der Behauptung des Klägers im
7 -
Einver stänp.nis zwisehen ihm und K( dem
zurückgenommeny NaCh-und der Kläger dem Notar erklärt hätten., daß der erste Vertrag aufgehoben sei? durfte.er diese Urkunde dem Grundbuchamt nicht mehr als Beweismittel für die Zustimmung
zur unmittelbaren Eintragung der Geschwister Bange Ürner einreichenn Ohne die behauptete Pflichtver-s Notars hätten also die Geschwister Bip allein des Vertrages vom 12. Februar 1952 ihre Eintragung ümer nicht erreichen können, da der Notar hinsicht-ehandlung der. Urkunde vom 5* Juli 1951 nur an die des Klägers und Kellers gebunden war ,
des K als Eigent ietzung de auf Grund als Eigent lieh der B Weisungen
t. ■ %
Inf ol möglich5 d Grunderwer GrEStG) ge nach § 17 ben? wenn
.ge der Umschreibung war es dem Kläger nicht mehr len Steuererstattungsanspruch nach § 17 Abs 1 des :bsteuergesetzes vom 29« März 1940 (EGBl I 585 ~
}ltend zu machen. Denn die Grunderwerbsteuer wird Abs 1 GrEStG nur dann erstattet oder nicht erho-ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen isto Dem muß der Übergang sogar auf einen weiteren Erwerber gleich-■ stehen o.
Dem Kläger wäre allerdings durch die behaupteten' Pflichtverletzungen des Beklagten kein Schaden entstanden, wenn auch bei Durchführung seiner Pläne die Grunderwerb-steuerpflicht für den ersten Vertrag bestehen geblieben wäre Das Berufungsgericht nimmt das an? weil die Maßnahmen des Klägers eine steuerrechtlich unbeachtliche Umgehung der Steuerpflicht gewesen wärep Dabei würdigt jedoch das .Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht richtigo
*
\
Die pflichtung stimmt jed
Gruhderwerbsteuer entsteht mit Abschluß des Ver-jschäfts (§ 1 GrEStG) <> § ^ Äbs 1 GrEStG beiochs
Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor .das
Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen
ist, so wird erstattet, lo wenn die von 2 Jah stattfind 2o wenn die and der B Rechtsansprüche
auf .Antrag die Steuer nicht erhoben oder
Aufhebung durch Vereinbarung* = „ * innerhalb :en seit der Entstehung der Steuerschuld et; : ■
Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden i-werbsvorgang deshalb auf Grund eines s rückgängig gemacht wird *
d
Ras Gesetz schaff-; damit zwei selbständige Steuerbefreiungsvorgänge o Each dem Vortrag des Klägers lagen beide Tatbestan de vor, denn die vertragliche Aufhebung eines Grundstücksveräußerungsvertrages bedarf nicht der Form des § 313 BGB? feil eine solche Vereinbarung keine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum begründet» Nach § 6 des Steueranpassungsgesetzes vom 16« Oktober 1934 (RGBl I 925) kann jedoch die Steuerpflicht durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht umgangen oder gemindert werden; liegt ein Mißbrauch vor, so sind die Steuern so zu erheben? wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen? Tatsachen und Verhältnissen angewiesenen rechtlichen Gestaltung zu erheben waren*
Eine Umgehung liegt nur vor ? wenn die Beteiligten aus steuerlichen GrUnd e n, ungewöhn1i c he
en einen der Sachlage nicht entsprechen-n Weg gehen! Dagegen stehen wirtschaftlich beachtliche Gründe zur Vornahme einer bestimmten Ge-
s chäfts ges taltung denn der Steuerpfl günstigere Geschäf Grund stücksveräuß e selben Grundstücks prechung der Pin ine Umgehung dann dies Vertrages tats
der Annahme eines Mißbrauchs entgegen; ichtige darf stets die für ihn steuerlich tsform wählen* Bei der Aufhebung eines rungsverträges und der Veräußerung des-an einen Dritten liegt nach der Recht-nzgerichte, der sich der Senat anschließt ? nicht vor, wenn die Rückgängigmachung ächlich durchgeführt wird und wenn dem Ersteiwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig ist * Dagegen ist es eine Umgehung, wenn der bisherige
Zustand im wesentlichen wirtschaftlich aufrecht erhalten bleibt? insbesondere wenn der erste Erwerber an dem Verbleib des Grundstücks weiter mitwirkt? ihm an der Weitergabe des Grundstücks an den neuen Erwerber gelegen ist? oder wenn dem Zwischenerwerber ermöglicht wird? das Grundstück trotz Aufhebung des ersten Vertrages für eigene Rechnung zu verwerten (BFH Bundessteuerblatt 1953 III 284; 1954 III 21; Böru11au-Klein § 1? 19; § 17, 10 und 15 ; mhh moöO § 6 StAnpG; Neumann9iGxunderwerbsteuergesetz 4o.Auf'1 § 17?2)
Bas Berufungsgericht meint? nach dem Vortrag des Klägers habe seinen Anteil unmittelbar an die Geschwi-
ster B®(p auflassen sollen? ohne daß ein neuer Kaufvertrag zwischen ihm und den Geschwistern geschlossen werden
sollte; bei dieser Sachlage sei kein Grund ersichtlich? warum den ersten Vertrag aufgelöst habe, Es mag sein?
daß bei einer solchen Gestaltung eine Umgehung der Steuerpflicht Vorgelegen hätte ? weil dann der Kläger seinen Ver-
trag mit den Geschwistern Bl
füllung
d/en Eigentumsanteil unmittelbar den Geschwistern B
bestehen ließ und zur Er-
seiner eigenen Vertragspflichten KU
veranlagte5
zulasseno Bsmit 'hatte der Kläger auch den Anteil des K{ im eigenen wirtschaftlichen Interesse trotz Aufhebung des Vertrages mit verwertet».
Das Berufungsgericht meint ferner? auch das' weitere Vorbringen des Klägers lasse keinen hinreichenden Grund erkennen? der bei wirtschaftlicher'Betrachtung die Rückgängigmachung des ersten Vertrages rechtfertigte, Damit wird es dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht gerecht? wie die Bevision zutreffend rügt. Zunächst braucht der : Kläger';.'^ Gründe dafür
vorzutragen? warum sein Vertragspartner gegen seinen Willen wegen Verzuges mit den Vertragsleistungen von einem Vertrage zurücktritt. Im übrigen hatte der Kläger noch folgendes Behauptetg Er habe sich im Vertrage mit Ki
■ '•uv;
pflichte c , diesen von gewissen Terbindlicbkeiten freizu-
ver-
/I
10 -
stellen; das sei ihm nicht gelungen* weil ex zur Befriedigung der Gläubiger nicht genug Mittel besessen habe und diese es abgelehnt hätten* vorher den aus seiner
Schuld zu entlassen, :wiederum habe ein dringendes
Interesse daran gehabt* von dieser Haftung endlich frei zu werden * nachdem er seinen Grundstucksanteil verkauft hattet Deshalb sei von dem Vertrage zurückgetreten und habe
nunmehr mit der anteii einen ei diese zunächst der Kläger eine schließen wolle fügt hätte. Bei Ablauf hätte de
Geschwistern über seinen Grundstücks-
genen* neuen Vertrag schließen wollen* wozu auch bereit gewesen seien*. Dann hätte auch n neuen Vertrag mit den Geschwistern Bfl^ n* durch den er nur über seinen Antei1 Vereinen solchen Gestaltung und einem solchen r Kläger über den Anteil des KflHP nicht mehr im eigenen wirtschaftlichen Interesse verfügt * weil K** seine Gegenleistung selbständig mit den Geschwistern vereinbaren sollte. Das Berufungsgericht übersieht* daß in einem solchen Dalle die Auflösung des ersten Vertrages auch tatsächlich durchgeführt wäre* denn wirtschaftlich wäre die Lage folgende gewesen? Der Versuch* das Grundstück unter völliger Befreiung des von den aus dem Erwerb
rbindlichkeiten durch den Kläger allein aufverwerten* sei mißglückt; deshalb hätten sich emüht* das Grundstück an einen Dritten und inen der beiden Miteigentümer zu veräußern, hätten sie beide über ihren Anteil einen neben: Veräußerungsvertrag geschlossen und wären so vorge gangen* als wenn der erste Vertrag nie geschlossenhwoiden wäre« Da die Geschwister am Erwerb des Grundstücks interes-
siert waren* lag es nahe* diese neuen Verträge mit ihnen zu schließen« Das alles waren vernünftige wirtschaftliche Erwägungen gewesen* die zwar nur eine einmalige Grunderwerbsteuer für das Grundstück ausgelöst hätten* aber nicht mehr als mißbräuchlich im Sinne des Steuerrechts zu bezeichnen
herrührenden Ve zubauen und zu beide nunmehr b nicht mehr an e In diesem Palle
waren
Das Berufur.gsurteil läßt sich daher mit der bisherigen
Begr dereih klär Auf he Ein ihm und Sinn gefüh
ledigt
ündung nicht halten.» Es kann auch nicht-mit einer an-Begründung bestehen bleiben, weil bisher nicht ge-ist, ob die Geschwister einer Änderung oder
bung des Vertrages mit dem Kläger zugestimmt hatten» Schaden des Klägers ist nur dann eingetreten, wenn e irklich gelungen wäre, durch Verhandlungen mit K( en Geschwistern neue Verträge in dem behaupteten
zu gleich günstigen Bedingungen abzuschließen, die dazu rt hätten, daß die Grunderwerbsteuer für den ersten er-en Vertrag nicht erhoben wurde»
w
Demgemäß war das angeföchtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen»
Dr c Geiger
Dr» Kreft Di, Arndt
Woiany BE Dr »Hußla ist beur-
laubt und deshalb ver-• hindert, zu unterschreiben
Dr» Geiger