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BGH · Ill ZR 42/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 42/5

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin war Eigentümerin eines Lastkraftwagens, Dieser befand sieh z.Zt, der Kapitulation mit dem Fahrer Bflü im späteren britischen Besatzungsgebiet. Durch Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 26, Juni 1948 wurde erwidert, daß der Lastkraftwagen auf dem Kreis-vehiclepark Befehl der Militärregierung abgestellt, entsprechend den Richtlinien der Anordnung Juni 1953 zu dem Pfleger über das Vermögen der Klägerin in der britischen Zone bestellt worden ist mit der Aufgabe, die Klägerin in Vermögensangelegeriheiten zu vertreten, soweit diese im Geltungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes vom 7» August 1952 (BGBl 1952*1 407} zu besorgen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Urteils-summe auf ein Sperrkonto der Klägerin einzuzahlen ist. , rat den Wagen auf Grund Besatzungsrechtes habe beschlagnahmen dürfen, und daß die Beschlagnahme dem Besitzer des Wagens, Ra^mp) bekannt gegeben worden sei. Mit der gegen das Gesetz Br 52 verstoßenden Beschlagnahme habe der Pahrbereitschäftsleiter seine Amtspflicht verletzt, doch treffö ihn insoweit kein Verschulden, weil die Präge, ob das Vermögen von Einwohnern der sowjetisch besetzten Zone unter dieses Gesetz falle, damals noch nicht geklärt gewesen sei. Das Berufungsgericht sieht aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Fahrbereit schaftsleit er s darin, daß er den Wagen ohne eine besondere Genehmigung der Militärregierung, die nach deren Bestimmungen erforderlich gewesen sei, dem Bauunternehmer zuge- 2) Die Revision rügt in erster Binie, das Berufungsgericht habe die in Rede stehenden Bestimmungen der Militärregierung nicht selbständig auslegen und der nach- Sind die ergangenen Anordnungen der ililitärregierung dahin zu verstehen, daß das Vorgehen des Fahrbereitschaf tsleit er s rechtmäßig war, so entfällt von vornherein eine Amtspflicht Verletzung hinsichtlich der Beschlagnahme des Wagens und seiner Zuweisung an Bergau. Sind die Anordnungen aber so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, und war das Vorgehen des Fahrbereitschaftsleiters rechtswidrig, so fehlt es doch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an einem Verschulden, das Voraussetzung einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung ist. Nichts lag näher,/] als daß der Fahrbereitschaftsleiter sich bei solcher Sachlage für befugt hielt, den auf der Grundlage von Anordnungen der Militärregierung bei be- 225) könnte entnommen werden, daß die Kreise zur Zuweisung von Lastkraftwagen an private Personen ohne spezielle Anordnung befugt seien, wenn es auch eine solche Auslegung unter Heranziehung der Bescheinigung vom 5. b) Zu Unrecht macht das Berufungsgericht dem Fahrbereitschaftsleiter daraus einen Vorwurf, daß er die Zuweisung des Wagens an B4BBI weder der' Klägerin noch . EafHHl mit get eilt habe» Br durfte, da die Beschlagnahme des Wagens eine Rechtsgrundlage in Anordnungen der Militärregierung fand und diese den Untergang ;* .. September 1949 ZentrJBl BrZ 1949, 198 - im Text teilweise abweichend SchlHAnz 1949 A, 224/0, ohne Verschulden davon ausgehen, daß der Eigentümer des Lastkraftwagens* sein Eigentum mit der Beschlagnahme des Wagens und seiner Verbringung in die Below-Kaseme verloren hatte, und daß es einer Benachrichtigung der Klägerin und RatiHMHI nicht mehr bedürfe, um den EigentumsUbergang auf B4HM wirksam werden zu lassen«, zu einer solchen Auffassung konnte er umso mehr kommen, als er nach der Sachlage annehmen durfte, auch RafHHMbabe in der Wegnahme des Wagens zur Verbringung auf den Abstellplatz der Militärregierung eine endgültige Eigentums ent Ziehung gesehen» Unter dem Gesichtspunkt eines Anspruches der Klägerin auf Entschädigung für Enteignung kann das ange-fochtene Urteil beim gegenwärtigen Sachstand nicht gehalten werden« Ein Entschädigungsanspruch steht der Klägerin, der durch den Eingriff in ihr Vermögen ein Sonderopfer auferlegt wurde, zu, gleichgültig* ob die Inanspruchnahme rechtmäßig und wirksam erfolgt wai* oder nicht (vgl das Urteil des Senates vom 6. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils behauptet, der Wagen sei 1945 nach heutigem Maßstab 10.000 DM wert gewesen. Das aber ist bedeutsam für die Präge, ob dieser Anspruch sich vor der Währungsumstellung so verfestigt hatte, daß er zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden war (vgl BGHZ 11, 156 /T6l/)o Aus dem eben erwähnten Schreiben des Straßenverkehrsamtes an die Landesregierung vom 9. Ob und wann eine solche Bereitschaft der Klägerin selbst gegenüber - etwa in dem von Bechtsanwalt Dr* DÜBi erwähnten Schriftwechsel erklärt worden ist, ist bisher nicht festgestellt. Bas angeföchtene Urteil kann "gegenwärtig nicht einmal in Höhe des Umstellungsbeträges der Schätzungssumme aufrechterhalten werden» Zwar stellt dieser Betrag auch nach der Auffassung des Beklagten das mindeste dar, was der Klägerin zustande Es ist aber möglich, daß der Beklagte insoweit von seiner Schuld durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung von 8»000 RM befreit worden ist, dann nämlich, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (§§ 372, 378 BGB)* Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen weiterer Aufklärung. Denn es steht nicht fest, ob und wann dem Fahrbereitschaftsleiter bekannt wurde, daß der Wagen der Klägerin gehörte« 5) Kann nach Vorstehendem das angeföchtene Urteil auch mit einer anderen Begründung, als das Berufungsgericht sie ihm gegeben hat, zur Zeit weder in vollem Umfange noch auch nur teilweise aufrechterhalten werden, so ist es andererseits auch nicht möglich, die Klage jetzt schon als unbegründet abzuweisen. Daß darüber eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil noch nicht feststeht, ob eine die Hinterlegung rechtfertigende, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewißheit über die Person des Gläubigers obwaltete, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 4), Das Berufungsgericht wird, falls der Klagantrag dahin zu verstehen ist, daß die Klägerin nicht nur Entschädigung für den Sachverlust, sondern auch Schadensersatz für verzögerte Auszahlung der Entschädigung fordert, zu prüfen haben, ob der Beklagte es etwa schuldhaft amtspflichtwidrig unterlassen hat, den Eigentümer des Wagens zwecks Auszahlung der Entschädigungssumme zu ermitteln, eine Frage, die mit der oben behandelten

Zitierte Normen: § 372 BGB § 564 ZPO
BeschlagnahmeWagenBerufungsgerichtLastkraftwagenAnordnungBrMilitärregierungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 42/5!
Verkündet am 31« Januar 1955 Just i zangest eilt er als grkundsüeamter der Geschäftsstelle
2415 086
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Landkreises Herzogtum Landkspea-c in
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Vereinsbrauerei	Wirte A«G» in
 LflB in	vertreten	durch	den	Wirtschaftstreuhänder Br, Günther ZflHB in	H^matraße
 Sa, als bestellten Pfleger,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 «> Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel.» Br.» Weber, Br, Wolany und Br, Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wild das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13- November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Bieses hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden«»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin war Eigentümerin eines Lastkraftwagens, Dieser befand sieh z.Zt, der Kapitulation mit dem Fahrer Bflü im späteren britischen Besatzungsgebiet. BBHfr stellte, da ihm infolge der Zoneneinteilung eine Rückkehr an den Sitz der Klägerin in Mecklenburg nicht möglich war, den Wagen bei der Firma Hermann RaiflflHV in unter und übergab dieser die Wagenpapiere. Bei R* wurde der Wagen im Oktober 1945 auf Grund einer Verfügung des Fahrbereitschaftsleiters des Beklagten beschlagnahmt.
Der Wagen wurde in die Belowkaserne in Ratzeburg gebracht. Von dort wurde er zu der Firma HüflHHHfc in Reparatur gegeben und sodann am 5. Februar 1946 an den Bauunternehmer Walter BBHI in BÜ4HB ausgeliefert. BBP gp hatte am 12. Januar 1946 die Erteilung eines Kraftwagenerlaubnisscheines beantragt. Dieser Antrag wurde von dem britischen TransportOffizier durch einen M0Kn-Vermerk genehmigt. BBHP wurde davon durch ein Schreiben der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landrats in R(
vom 2. Februar 1946 unterrichtet.
Am 11. Februar 1946 bezahlte Bergau die Rechnung der Kreisfahrbereitschaft vom 9. Februar 1946 über 8*820 RM. Am 26. Juli 1946 wurde der Lastkraftwagen bei einem Verkehrsunfall so schwer beschädigt, daß er aus dem Verkehr gezogen wurde.
Die Klägerin verlangte durch Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts Dr. DBB in LBfc vom 5. Dezember 1947 die Rückgabe des Wagens von dem Stras-senverkehrsamt des Beklagten. Durch Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 26, Juni 1948 wurde erwidert, daß der Lastkraftwagen auf dem Kreis-vehiclepark	Befehl	der	Militärregierung
 abgestellt, entsprechend den Richtlinien der Anordnung
- 3 r
der Militärregierung vom 24« Mai 1945 einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt worden sei und daß es sich einwandfrei um eine Enteignung handle.
Im Oktober 1951 reichte der Beklagte den Bescheid des Binance-Branch-Land - Commissioner’s Office Kiel BAOR 6 vom 24. September 1951 zu den Akten, wonach diese stelle die Requisition des Lastkraftwagens gemäß den Gesetzen Nr 52 und 53 rückwirkend genehmigte.
Die, Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflicht Verletzung seiner Beamten» Sie h^t ausgeführt, die Beschlagnahme sei unwirksam gewesen, weil die Bahrbereitschaft des Beklagten dazu nicht berechtigt gewesen sei. Auch sei die Beschlagnahme ihr nicht bekannt gemacht worden. Darüberhinaug sei die Beschlagnahme auch wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze Nr 52 und 53 unwirksam, weil die Klägerin ihren Sitz in der sowjetisch besetzten Zone habe und sich zudem die Aktienmehrheit in den Händen eines amerikanischen Staatsbürgers befinde» Der Lastkraftwagen sei im Jahre 1945 nach heutigen Maßstäben 10.000 DM wert gewesen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.500 DM zu zahlen».
Der Beklagte hat beantragte die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, daß eine Amtspflicht Verletzung eines seiner Beamten nicht vorliege. Die Beschlagnahme sei auf Grund britischer Anordnung ordnungsgemäß erfolgt. Keinesfalls könne den Angestellten des'Beklagten deshalb ein Vorwurf gemacht werden. Auch sei es der Klägerin möglich, auf andere Weise Ersatz zu erlangen. Der Lastkraftwagen sei nämlich durch den Unfall nicht völlig vernichtet worden. Dia Klägerin könne deshalb von Bergau Ersatz für die veräußerten Teile des
 
Lastkraftwagens verlangen« Im übrigen sei der Sehätzpreis von der Klägerin am 19 - August 1948 zusammen mit anderen Geldbeträgen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ratzeburg unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme mit befreiender Wirkung hinterlegt worden. Pür den fall, daß eine etwa bestehende Schuld durch die Hinterlegung nicht erloschen sei, begehrt der Be-klagte vorsorglich, daß die Klägerin in die Rückzahlung des hinterlegten Betrages einwillige. Daß der Wert des Lastkraftwagens 10.000 oder auch nur 8.000 DM betragen habe, bestreitet er.
Das Landgericht hat der Klage st at t gegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Bestallung vorge-legt, nach der der Wirt Schaft streuhänder Dr.	in
 Hamburg vom Amtsgericht Lübeck am 26. Juni 1953 zu dem Pfleger über das Vermögen der Klägerin in der britischen Zone bestellt worden ist mit der Aufgabe, die Klägerin in Vermögensangelegeriheiten zu vertreten, soweit diese im Geltungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes vom 7» August 1952 (BGBl 1952*1 407} zu besorgen sind.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Urteils-summe auf ein Sperrkonto der Klägerin einzuzahlen ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin .bittet, die Revi-sion zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
Gegen die Vertretung der Klägerin durch den vom zuständigen Amtsgericht bestellten Pfleger Dr« ZI bestehen keine Bedenken.
•> ~
ii.
1)	Das Berufungsgericht geht davöh aus, daß der Land-
, rat den Wagen auf Grund Besatzungsrechtes habe beschlagnahmen dürfen, und daß die Beschlagnahme dem Besitzer des Wagens, Ra^mp) bekannt gegeben worden sei. Es hält die Beschlagnahme wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Br 52 für nichtig, denn das Vermögen, der Klägerin, die ihren Sitz in der sowjetisch be-setzten Zone hat, habe in der britisch besetzten Zone der Sperre nach diesem Gesetz unterlegen. Diese sei weder durch eine allgemeine noch durch eine besondere Genehmigung, noch auch durch die Bestellung des Pflegers, Dr. ZflMBfc.-behoben worden. Auch die im Rechtsstreit überreichte rückwirkende Genehmigung der Militärregierung habe die Richtigkeit der Beschlagnahme nicht geheilt. Mit der gegen das Gesetz Br 52 verstoßenden Beschlagnahme habe der Pahrbereitschäftsleiter seine Amtspflicht verletzt, doch treffö ihn insoweit kein Verschulden, weil die Präge, ob das Vermögen von Einwohnern der sowjetisch besetzten Zone unter dieses Gesetz falle, damals noch nicht geklärt gewesen sei.
Das Berufungsgericht sieht aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Fahrbereit schaftsleit er s darin, daß er den Wagen ohne eine besondere Genehmigung der Militärregierung, die nach deren Bestimmungen erforderlich gewesen sei, dem Bauunternehmer	zuge-
wiesen und von dieser Zuweisung weder die Klägerin noch RaflHHBlin Kenntnis gesetzt habe. Die Kenntnis der Bestimmungen der Militärregierung habe zu den besonderen Amtspflichten des Fahrbereit schaftsleit ers gehört.
2)	Die Revision rügt in erster Binie, das Berufungsgericht habe die in Rede stehenden Bestimmungen der Militärregierung nicht selbständig auslegen und der nach-
 
träglich erteilten Genehmigung vom 24. September 1951 die heilende Wirkung nicht absprechen dürfen. Es habe damit gegen Art 3 AHKG Hr 13 verstoßen.
3)	a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die von ihm angeführten MilitärregierungsanoInnungen selbst auslegen durfte und ob es deren Inhalt richtig erfaßt hat. Denn es kommt für die Frage der Amtshaftung auf die objektive Rechtslage nicht entscheidend an. Sind die ergangenen Anordnungen der ililitärregierung dahin zu verstehen, daß das Vorgehen des Fahrbereitschaf tsleit er s rechtmäßig war, so entfällt von vornherein eine Amtspflicht Verletzung hinsichtlich der Beschlagnahme des Wagens und seiner Zuweisung an Bergau. Sind die Anordnungen aber so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, und war das Vorgehen des Fahrbereitschaftsleiters rechtswidrig, so fehlt es doch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an einem Verschulden, das Voraussetzung einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen?
D^s Berufungsgericht bezieht sich für seine Auslegung der Anordnungen der Ililitärregierung einerseits auf deren Bescheinigung vom 5. September 1949 (ZentrJBl * BrZ 1949, 197), andererseits auf Anweisungen der Finanzabteilung, die am 5. Juni 1946 (SchlHAnz 1946,, 246) veröffentlicht wurden. Es sieht als Erkenntnisquellen also Erlasse heran, die erst nach dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ergangen sind. Mit solcher Betrachtungsweise wird ds der Lage im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Wagens und seiner Überweisung .. an Bergau nicht gerecht.
Auszugehen ist davon, wie sich die Dinge dem Fahrbereit schaftsleit er im Oktober 1945 und im Februar 1946 darstellten. Die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen zur
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Wiederingangsetzung der Wirtschaft war erforderlich und von der Militärregierung angeordnet . Der Lastkraft-’ wagen stand unbenützt bei Rautenberg, der nicht der Eigentümer war. Der Bauunternehmer	bedurfte	eines
 solchen Lastkraftwagens. Sein Gesuch um einen Kraftwagen-] Erlaubnisschein war vom zuständigen Kraftfahroffizier der] der Militärregierung genehmigt worden. Nichts lag näher,/] als daß der Fahrbereitschaftsleiter sich bei solcher Sachlage für befugt hielt, den auf der Grundlage von Anordnungen der Militärregierung bei	be-
schlagnahmten und im Aufträge des Kreises instandge-setzten Wagen dem Bedarfsträger B4MHI zuzuweisen. Daß der Fahrbereitsehaftsleiter ohne Verschulden mit der Sperre des Vermögens des Wageneigentümers nicht zu rechnen brauchte, hat schon das Berufungsgericht durchaus zutreffend angenommen«
Das Berufungsgericht sagt selbst, aus Ziffer 11 der Instruktion für den zivilen Straßenverkehr Nr. 4 des 8. Britischen Korps (SchlHAnz 1949? 225) könnte entnommen werden, daß die Kreise zur Zuweisung von Lastkraftwagen an private Personen ohne spezielle Anordnung befugt seien, wenn es auch eine solche Auslegung unter Heranziehung der Bescheinigung vom 5. September 1949 als zu weitgehend ablehnt. Das Berufungsgericht überspitzt die Anforderungen an das Erkenntnisvermögen des Fahrbereitschaftsleiters, wenn es ihm vorwirft, er habe Vorschriften außer Acht gelassen, deren Inhalt das Berufungsgericht selbst erst unter Hinzunahme der weit ppäter ergangenen Bescheinigung ermittelt hat. Es läßt bei seiner Betrachtungsweise außer Acht, daß die Anordnungen der Militärregierung durchaus nicht eindeutig waren und, wie die Bescheinigung vom 5. September 1949 anerkennt, einander teilweise widersprachen.
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b) Zu Unrecht macht das Berufungsgericht dem Fahrbereitschaftsleiter daraus einen Vorwurf, daß er die Zuweisung des Wagens an B4BBI weder der' Klägerin noch . EafHHl mit get eilt habe» Br durfte, da die Beschlagnahme des Wagens eine Rechtsgrundlage in Anordnungen der Militärregierung fand und diese den Untergang ;*	..	i
des Eigentums an beschlagnahmten, in Kraftwagenparks be-, findlichen Kraftfahrzeugen vorsahen • (Ziff 7 der Anweisung des 8, Britischen Korps vom Juni 1945 - 8 c/5926/ Q.AE £Snl £ zur Bescheinigung vom 5. September 1949 ZentrJBl BrZ 1949, 198 - im Text teilweise abweichend SchlHAnz 1949 A, 224/0, ohne Verschulden davon ausgehen, daß der Eigentümer des Lastkraftwagens* sein Eigentum mit der Beschlagnahme des Wagens und seiner Verbringung in die Below-Kaseme verloren hatte, und daß es einer Benachrichtigung der Klägerin und RatiHMHI nicht mehr bedürfe, um den EigentumsUbergang auf B4HM wirksam werden zu lassen«, zu einer solchen Auffassung konnte er umso mehr kommen, als er nach der Sachlage annehmen durfte, auch RafHHMbabe in der Wegnahme des Wagens zur Verbringung auf den Abstellplatz der Militärregierung eine endgültige Eigentums ent Ziehung gesehen»
Ist der Vorwurf, der Fahrbereitschaftsleiter habe seine Amtspflicht sowohl durch die Zuweisung des Wagens an BflIMsals durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Zuweisung an die Klägerin und an RaflMPi schuldhaft verletzt, nicht gerechtfertigt, so kommt es auf das, was die Revision hinsichtlich der anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 I 2 BUB und der sogenannten Überholenden Kausalität vorträgt, nicht an«, Däs' angefochtene Urteil ist mit der ihm gegebenen Begründung somit nicht su halten«*
4)	Es bedarf daher nach § 563 ZFO der Früfung, ob das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt«,
 
Unter dem Gesichtspunkt eines Anspruches der Klägerin auf Entschädigung für Enteignung kann das ange-fochtene Urteil beim gegenwärtigen Sachstand nicht gehalten werden«
Ein Entschädigungsanspruch steht der Klägerin, der durch den Eingriff in ihr Vermögen ein Sonderopfer auferlegt wurde, zu, gleichgültig* ob die Inanspruchnahme rechtmäßig und wirksam erfolgt wai* oder nicht (vgl das Urteil des Senates vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 S 6 -und BGHZ 13, 395 /J97?). Die Zahlung einer .angemessenen Entschädigung an die ursprünglichen Eigentümer von Kraftfahrzeugen. die an andere übertragen worden sind, ist in Ziffer 3 der Verwältungsanweisung Nr 122 der 21« BritlscU sehen Heeresgruppe ausdrücklich angeördnet (Anlage 1 zur «Bescheinigung11'vom 5« September 1949 - ZentrJBl 1949, 198), Ob der von BH/gP. gezahlte' Betrag von 8«820 DM angemessen war / ist nicht festgestellt*. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils behauptet, der Wagen sei 1945 nach heutigem Maßstab 10.000 DM wert gewesen. Das Straßenverkehrsamt spricht in der Mitteilung an die Landesregierung vom 9. März 1948 von einem Schätzungspreis von 8.000 RM (Laufakten des Landrates). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Wagen mindestens 8.000 RM Wert gehabt habe (S 18 dU).
Es steht auch nicht fest, ob und wann der Entschädigungsanspruch seiner Höhe nach festgesetzt und dem Kläger bekanntgegeben worden ist. Das aber ist bedeutsam für die Präge, ob dieser Anspruch sich vor der Währungsumstellung so verfestigt hatte, daß er zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden war (vgl BGHZ 11, 156 /T6l/)o Aus dem eben erwähnten Schreiben des Straßenverkehrsamtes an die Landesregierung vom 9. März 1948 ergibt sich dessen Bereitschaft, den Schätzungspreis von 8.000 Mark an den Eigentümer nach
 
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Vorlage der Eigentumspapiere auezuzahlen. Ob und wann eine solche Bereitschaft der Klägerin selbst gegenüber - etwa in dem von Bechtsanwalt Dr* DÜBi erwähnten Schriftwechsel erklärt worden ist, ist bisher nicht festgestellt.
Beim gegenwärtigen Sachstand kann also noch nicht entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Klag-
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forderung etwa unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für Enteignung gerechtfertigt ist*
Bas angeföchtene Urteil kann "gegenwärtig nicht einmal in Höhe des Umstellungsbeträges der Schätzungssumme aufrechterhalten werden» Zwar stellt dieser Betrag auch nach der Auffassung des Beklagten das mindeste dar, was der Klägerin zustande Es ist aber möglich, daß der Beklagte insoweit von seiner Schuld durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung von 8»000 RM befreit worden ist, dann nämlich, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (§§ 372, 378 BGB)* Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen weiterer Aufklärung. Denn es steht nicht fest, ob und wann dem Fahrbereitschaftsleiter bekannt wurde, daß der Wagen der Klägerin gehörte«
Die Klägerin behauptet in der Berufungsbegründung, er habe alsbald durch RaÜHHHI Kenntnis erhalten» Der Fahrer des Wagens, BÜBB» hat aber erklärt, der Wagen sei auf seinen Hamen umgeschrieben gewesen. Was seitens des Beklagten zur Ermittlung des Eigentümers geschehen ist, ist noch ungeklärt*
5)	Kann nach Vorstehendem das angeföchtene Urteil auch mit einer anderen Begründung, als das Berufungsgericht sie ihm gegeben hat, zur Zeit weder in vollem Umfange noch auch nur teilweise aufrechterhalten werden, so ist es andererseits auch nicht möglich, die Klage jetzt schon als unbegründet abzuweisen.
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Die Revision bittet in dieser Beziehung um Nachb-prüfung, ob nicht die Hinterlegung zur Tilgung der Forderung der Klägerin geführt hat. Daß darüber eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil noch nicht feststeht, ob eine die Hinterlegung rechtfertigende, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewißheit über die Person des Gläubigers obwaltete, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 4),
Da das angefoohtene Urteil naoh Vorstehendem weder gehalten noch die Klage abgewiesen werden kann, ist es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs 1 ZPO)* Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.
Das Berufungsgericht wird, falls der Klagantrag dahin zu verstehen ist, daß die Klägerin nicht nur Entschädigung für den Sachverlust, sondern auch Schadensersatz für verzögerte Auszahlung der Entschädigung fordert, zu prüfen haben, ob der Beklagte es etwa schuldhaft amtspflichtwidrig unterlassen hat, den Eigentümer des Wagens zwecks Auszahlung der Entschädigungssumme zu ermitteln, eine Frage, die mit der oben behandelten
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Präge der befreienden Wirkung der Hinterlegung eng zusammenhängt,
 Br«. Geiger	Bietschel	Dr.	Weber
 Wolany
Dr« Beyer