Nach der Ansicht des Klägers ist der Klaganspruch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder einer Aufopferung sowie dem der Amtspflichtverletzung gerechtfertigt und ein von der WährungsUmstellung nicht betroffener Wertanspruch. Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision auf die Berufung des Klägers seinem Antrag entsprechend ihm weitere 314,20 DM zuerkannt und zugleich die mit dem Ziel der vollen Klagabweisung eingelegte Anschlußberufung der Beklagten zu-rückgewiesen0 Beide Parteien haben angenommen, daß die Ablieferung der dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Sachen' als eine wirksame Enteignung anzusehen sei, für die der Kläger in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Art 153 WeimVerf eine angemessene Entschädigung verlangen könne«, Entgegen dem Kläger hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Entschädigungspflicht könne nicht sie treffen, sondern höchstens das Land Bayern, auch sei der Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10 ; 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vorliegenden Enteignungsakte sich nicht auf ein Gesetz gründen würden, aber unter Berücksichtigung des Reichsleistungsgesetzes zu beurteilen seien. Dezember 1945 vorgenommene Ablieferung von Sachen betrifft, so hat das Berufungsgericht des näheren ausgeführts Die Stadt Nürnberg habe als Bedarfsstelle zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gehandelt und habe die Versorgung der Ausgebombten, Flüchtlinge und Heimgekehrten mit der notwendigsten Bekleidung.-- Vielmehr hat die Beklagte, wie das Berufungsurteil ergibt, damals, als sie bei dem Kläger (und seiner Ehefrau) und bei an- deren von ihr als besonders aktiv angesehenen -Nationalsozialisten Kleidungs- und Wäschestücke "beschlagnahmte", diese Sachen unter eigener Verantwortung in Anspruch genommen, um mit ihnen einem nach dem Zusammenbruch aufgetretenen Öffentlichen Notstand entgegenzuwirken und einen dringenden Bedarf eines anderen zu befriedigen, Bas aber ist ein typischer Anwendungsfall des Reichsleistungsgesetzes , bei dem, wie noch weiter auszuführen ist;, die Beklagte berechtigt und verpflichtet wurde. Daß dieses Gesetz nach dem Zusammenbruch, wenn auch mit abgewandelter Zielsetzung, fortbestand und daß es zu seiner Anwendung keines ausdrücklichen Hinweises auf seine Bestimmungen bedurfte, ist ständige, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Auch das am 18» Dezember 1945 in Kraft getretene Bayerische Gesetz fe 5 (Blücht-lingsnotgesetz - GVB1 1946, 4 -) ging in § 1 Abs 2 von der Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes aus» Dage- ' gen fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Beklagte ihr Vorgehen mit dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz recht-fertigen wollte, das auch in seiner Passung vom 9» Dezember 1943 (GVB1 44? 1) unmittelbar nur die Enteignung von Grundeigentum betraf»Das in der Empfangsbescheinigung vom 13v Dezember 1945 angeführte Militärregierungsgesetz Nr 52 gab zu Enteignungsmaßnahmen der vorliegenden Art keine Handhabe; das ebenfalls genannte Militärregierungsgesetz Nr 4 befaßte sich mit dem Amtsblatt der Militärregierung» die von der Ehefrau des Klägers am 113■> Dezember 1945 abgelieferten Sachen zur Verfügung (§ 15 des Gesetzes) in Anspruch genommen und zwar? 26 Abs 1 RLG zur Leistung einer Vergütung verpflichtet, Diese Vor-schrift enthält eine ausdrückliche Regelung über die Person des Haftpflichtigen und bestimmt als Subjekt der Entschädigungspflicht den eingreifenden Hoheitsträger, ein dringender Fall zu bejahen wäre, bei dem die Leistung mündlich angefordert werden dürfte (§23 Abs 2 RLG), könnte zweifelhaft erscheinen* Selbst wenn aber eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz wegen Formmangels nichtig gewesen sein sollte, würde dem Kläger ein - hier zu dem gleichen Ergebnis führender - Entschädigungsanspruch und zwar, wieidas Berufungsgericht mit Recht annimmt und die Revision zu Unrecht bezweifelt, gegen die Beklagte zustehen. anspruchso Sollte es im vorliegenden Falle an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 26 BIG fehlen, dann sind auf Grund des festgestellten Sachverhalts für den Kläger und seine Ehefrau Entschädigungsansprüche aus Art 1 53 Abs 2 WeimVerf entstanden. Diese Bestimmung hat, ob mit oder ohne Verfassungskraft kann dahingestellt bleiben, zu dem hier fraglichen Zeitpunkt in der Bundesrepublik gegolten, Bach ihr konnte, von hier nicht in Betracht kommenden gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, eine Enteignung nur gegen eine angemessene Entschädigung vorgenommen werden, Art 153 Abs 2 WeimVerf enthält ebensowenig wie Art 14 GrundG eine Bestimmung darüber, wer die Enteignungsentschädigung zu leisten hato Die in diesen Bestimmungen normierte Entschädigungspflicht geht jedoch, wie der Aufopferungsanspruch, auf den in § ?5 EinlAI«R ausgesprochenen Grundgedanken zurück. Dezember 1945 zu Lasten des als eines besonders aktiven Parteigenossen betrachteten Klägers und seiner Ehefrau vorgenommen wurde, für ihren Stadtbereich in Angriff genommen und durchgeführt, ohne daß etwa eine zentrale Steuerung jener Aktion erfolgte,, Der Beklagten kam es, was die Revision verkennt, zu, die sich an sie in ihrer Eigenschaft als zuständigen Bezirksfürsorgeverband wendenden Hilfsbedürftigen zu unter stützen, gegebenenfalls mit Wäsche und Kleidung zu versorgen, und zwar war diese Aufgabe von der Beklagten als eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zu erfüllen (so für den hier-fraglichen Zeitraum Art 19 des BayAG- zur RFV idp vom:23» Mai 1939 - GrVBl 185 -)* Die gegen den Kläger und seine Ehefrau durchgeführten Enteignungsmaßnahmen kamen daher der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zugute, . Die Beklagte ist sonach, was die am 13* Dezember 1945 geschehene Ablieferung der Sachen anlangt, zur Leistung einer Vergütung aus § 26 RLG- oder zur Entrichtung einer Entschädigung nach Art 153 Abs 2 WeimVerf an den Kläger verpflichtet„ 2 o Die im Januar 1946 geschehene Inanspruchnahme weiterer Sachen des Klägers und seiner Ehefrau ist ebenfalls von der Beklagten durchgeführt worden* Die Anforderung der Leistungen ist von dem Oberbürgermeister der Beklagten und dem örtlichen Flüchtlingskommissar gemeinsam im 'Amtsblatt der Stadt Nürnberg in einer den Erfordernissen des § 23 Abs 1 Satz 2 und 3 RLG genügenden Die zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau im Januar 1946 vorgenommene Inanspruchnahme ist unter diesen Umständen nach dem Reichsleistungsgesetz als der hierfür in erster Linie in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu beurteilen, wobei die Beklagte von-einer sie treffenden Vergütungen oder Entschädigungspflicht nicht freigestellt war.. Auch damals hat die Beklagte als Bedarfsstelle, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Sachen für sieh, nicht etwa für einzelne spätere Empfänger oder -namentlich mangels eines ausreichenden Hinweises hierauf -für den Bayerischen Staat zu Eigentum in Anspruch genommen. Die Beklagte ist daher in Anwendung des .§ 26 RIG als diejenige öffentliche Körperschaft,-deren Bedienstete die Beorderungen vorgenommen haben, gehalten, für die von der Ehefrau des Klägers seinerzeit Den Klaganspruch hat der Kläger in der Weise berech net y daß er die Neupreise für die von seiner Ehefrau abgelieferten Sachen angesetzt und auf die Preise, Weil es sich um gebrauchte Sachen gehandelt hat,"einen Abzug in Höhe von 50 ?.H. gemacht hat. spruch gemeinsame Grundsätze auf und hat wie dieser den Ausgleich des dem Betroffenen erwachsenen Vermögensnachteils zu dem Ziele, Das hat der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 16. Vision beruft,- handelt es sich um besonders geregelte vertragliche Ansprüche, die nach der Art ihrer Beschränkung umstellungsmäßig anders als echte Schadensersatzansprüche aus § 249 BGB zu beurteilen sind (vgl Urt des I, ZS vom 23V Oktober 1953 - I ZR 106/52 -) und für die Auffassung der Revision nichts ergeben» Der Gedanke des wirklichen Wertausgleichs hat, worin dem Großen Senat zu;: folgen ist, auch für die umstellungsrechtliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen aus § 26 Abs 1 RLG und Art 153 Abs 2 WeimVerf zu gelten, wenn vor der Währungsreform die Enteignung vollzogen, der Wertausgleich aber noch nicht vorgenommen istc Grundsätzlich muß daher nunmehr der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine volle oder angemessene Entschädigung gewährleistete Der Entschädigungsanspruch kann daher im allgemeinen der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterfallen, Baß diesem Ergebnis die Erwägung, die Enteignungsentschädigung sei in der Regel nach den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung oder im Zeitpunkt der Besitzeinweisung Vorgelegen hätten, zu bemessen, umstellungsrechtlich nicht den Ausschlag gibt, hat der Große Senat am angegebenen Ort eben-falls des nähereni.ausgeführto Währungsrecht!ich mußgrund-sätzlich der Zeitpunkt entscheidend sein, in dem der Wertausgleich sich vollzieht. 10 $ 1 auf D-Mark unterliege; anders konnte es sein, wenn der Entschädigungsanspruch sich bereits vor der Währungsreform suromenmäßig verfestigt hättet Der V« Zivilsenat hat nunmehr im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Großen Senats unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) in seinem Urteil vom 26, Februar 1954 (NJW 1954? durchgeführte Enteignung von Grundeigentum sei dann keine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung, wenn die Entschädigung vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei oder nach dem Stichtag auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin erhöht werde» . Eine Entschädigung für die dem Kläger und seiner Ehefrau enteigneten Sachen ist bisher nicht festgesetzt worden. Die Schätzwerte sind seinerzeit nur auf den bei den Akten der Beklagten verbliebenen Durchschriften der Empfangsbescheinigungen vermerkt und der Ehefrau des Klagers bei ihrer Anwesenheit nicht bekanntgegeben worden» Die Beklagte dachte, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, damals zunächst überhaupt nicht an die Leistung einer Entschädigung» Daß der Wert der abgelieferten Sachen von Anfang an objektiv und un- . rechtlichen Irrtum erkennen« Die Revision ist daher, ohne daß das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen geprüft zu werden braucht,, als unbegründet zurückzuweisen und die Beklagte ist gemäß § 97 ZPO zur Tragung der durch ihre Revision entstandenen Kosten zu verurteilen»
Ill ZR 42/53 Verkündet am 6-u Mai 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stad'tgeraeinde germeister, Nürnbergs vertreten durch den Oberbür- Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr* den Rechtsanwalt Hans in N^m^, S^HB^stras- s e Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, HHHÜM ~ hat der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1954 unter Mitwirkung; des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 >. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Dezember 1952 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen,. . Von Rechts wegen 2 Tatbestandi Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 340 DM für verschiedene Bekleidungsund andere Gegenstände? die seine* Ehefrau während seiner Internierung bei Dienststellen der Beklagten abgeliefert hat. Die erste Ablieferung erfolgte am 13c Dezember 1945 bei dem städtischen Wi r t s chaf t samt? nachdem an Jenem Tag ein Beamter der bei der Beklagten errichteten Kriminalpolizei Bekleidungs- und Wäschestücke in der Wohnung des Klägers beschlagnahmt hatte. Das Amt gab der Ehefrau des Klägers eine Empfangsbestätigung. Die Bescheinigung führt die abgelieferten Sachen im einzelnen auf und besagt, die Sachen würden nach Feststellung des Verkaufspreises vom Wirtschaftsamt übernommen und dem öffentlichen Verbrauch zugeführto Die zweite, am 11. Februar 1946 wiederum gegen Empfangsbescheinigung geschehene Ablieferung fußt auf einer im Amtsblatt der Beklagten vom 5. Januar 1946 veröffentlichten gemeinsamen Bekanntmachung des Oberbürgermeisters der Beklagten und des Flüchtlingskommissars für' das Stadtgebiet Nürnberg, wonach auf Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Staatskommissars für das Flüchtlingswesen für in Nürnberg befindliche Fliegergeschädigte und Flüchtlinge bei allen Familien von Mitgliedern der NSDAB näher bezeichnete Gegenstände zu beschlagnahmen und bei der Wirtschaftsstelle d^s Fürsorgeamts Nürnberg abzuliefern sind. Jene Anordnung der ministeriellen Stellen ist an die Regierungs-kommissare für das Flüchtlingswesen zur Weitergabe an die Oberbürgermeister, Landräte und diesen unterstell- . ten Bürgermeister sowie die Regierungspräsidenten gerichtet und verfügt u.a., daß bei allenPg-Familien gewisse Gegenstände für Flüchtlinge zu beschlagnahmen sind . Die von den Ablieferungsstellen geschätzten Werte4 der von der Ehefrau des Klägers abgelieferten Sachen (am 13.,' Dezember 1945 28,50 RM für einen schwarzen-Rock, eine schwarze Weste, einen braunen Rock, eine gestreifte Hose, zwei Filzhüte, fünf Unterhosen, sieben Oberhemden und sieben Paar Strumpfe\ am 11. Februar 1946 18,— RM für ein Kissen mit Bezug, eine Decke, ein Leintuch, ein Damenkleid, ein Damenhemd, einen Damenschlüpfer, einen Kinderartikel) wurden der Ehefrau des Klägers nicht bekanntgegeben, sondern lediglich auf den bei den Akten befindlichen Durchschriften der Empfangsbescheinigungen vermerkto Beide Schätzbeträge wurden zunächst auf Sperrkonto bei der Stadtkasse der Beklagten und von dieser Kasse am 27o April 1948 an eine Betreuungsstelle für rassisch, religiös und politisch Verfolgte überwiesen. Nach der Ansicht des Klägers ist der Klaganspruch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder einer Aufopferung sowie dem der Amtspflichtverletzung gerechtfertigt und ein von der WährungsUmstellung nicht betroffener Wertanspruch. Soweit die abgelieferten Sachen Eigentum der Ehefrau des Klägers waren, hat diese einen ihr zustehenden Ersatzanspruch an den Kläger abgetreten. Das Landgericht hat die Klage als das Begehren nach einer der Währungsumstellung unterliegenden Enteignungsentschädigung nur in Hohe von 25,80 DM zuge- V* sprochen, im übrigen abgewiesen., Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision auf die Berufung des Klägers seinem Antrag entsprechend ihm weitere 314,20 DM zuerkannt und zugleich die mit dem Ziel der vollen Klagabweisung eingelegte Anschlußberufung der Beklagten zu-rückgewiesen0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe g I. ' Beide Parteien haben angenommen, daß die Ablieferung der dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Sachen' als eine wirksame Enteignung anzusehen sei, für die der Kläger in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Art 153 WeimVerf eine angemessene Entschädigung verlangen könne«, Entgegen dem Kläger hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Entschädigungspflicht könne nicht sie treffen, sondern höchstens das Land Bayern, auch sei der Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10 ; 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vorliegenden Enteignungsakte sich nicht auf ein Gesetz gründen würden, aber unter Berücksichtigung des Reichsleistungsgesetzes zu beurteilen seien. Es hält jedoch bei seinen Ausführungen über die Hohe der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung die zu § 26 RLG entwickelte Rechtspre- chung nicht für anwendbar, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt jenes Gesetz als Rechtsgrundlage herangezogen habe. Die Revision sucht die Rechtsgrundlage nicht in dem Reichsleistungsgesetz, sondern in.dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz oder einer von dem Land Bayern nach dem Zusammenbruch erlassenen Rechtsverordnung oder in einer Anordnung der Militärregierung. Hieran anschliessend meint sie, die Beklagte sei als eine einzelne Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, dem nach dem Zusammenbruch in ganz Deutschland und Bayern aufgetretenen Rotstand zu begegnen, sei daher durch die in Frage stehenden Ent-eignungsmaßnahmen nicht begünstigt und zu einer Entschädigungsleistung nicht verpflichtet worden. Der Revision kann in alif diesen Beziehungen nicht gefolgt werden, 1. Was zunächst die am 13. Dezember 1945 vorgenommene Ablieferung von Sachen betrifft, so hat das Berufungsgericht des näheren ausgeführts Die Stadt Nürnberg habe als Bedarfsstelle zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gehandelt und habe die Versorgung der Ausgebombten, Flüchtlinge und Heimgekehrten mit der notwendigsten Bekleidung.-- und Wäsche offenbar als ihre eigene Aufgabe betrachtet; denn die damalige Inanspruchnahme von Sachen sei von der Beklagten ausgegangen, die vorher bei der Kreisregierung angefragt und von ihr den Bescheid erhalten habe, die Inanspruchnahme, von Kleidungsstücken aus dem Besitz nachweisbar besonders tätigerNationalsozia- -listen unterliege der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Nürnberg. Demgegenüber kann die Revision, weil sie sich insoweit mit tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch setzen würde, nicht geltend machen, die Beklagte sei nur als Vollstreckungsorgan des Freistaats Bayern tätig geworden. Vielmehr hat die Beklagte, wie das Berufungsurteil ergibt, damals, als sie bei dem Kläger (und seiner Ehefrau) und bei an- deren von ihr als besonders aktiv angesehenen -Nationalsozialisten Kleidungs- und Wäschestücke "beschlagnahmte", diese Sachen unter eigener Verantwortung in Anspruch genommen, um mit ihnen einem nach dem Zusammenbruch aufgetretenen Öffentlichen Notstand entgegenzuwirken und einen dringenden Bedarf eines anderen zu befriedigen, Bas aber ist ein typischer Anwendungsfall des Reichsleistungsgesetzes , bei dem, wie noch weiter auszuführen ist;, die Beklagte berechtigt und verpflichtet wurde. Daß dieses Gesetz nach dem Zusammenbruch, wenn auch mit abgewandelter Zielsetzung, fortbestand und daß es zu seiner Anwendung keines ausdrücklichen Hinweises auf seine Bestimmungen bedurfte, ist ständige, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Auch das am 18» Dezember 1945 in Kraft getretene Bayerische Gesetz fe 5 (Blücht-lingsnotgesetz - GVB1 1946, 4 -) ging in § 1 Abs 2 von der Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes aus» Dage- ' gen fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Beklagte ihr Vorgehen mit dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz recht-fertigen wollte, das auch in seiner Passung vom 9» Dezember 1943 (GVB1 44? 1) unmittelbar nur die Enteignung von Grundeigentum betraf»Das in der Empfangsbescheinigung vom 13v Dezember 1945 angeführte Militärregierungsgesetz Nr 52 gab zu Enteignungsmaßnahmen der vorliegenden Art keine Handhabe; das ebenfalls genannte Militärregierungsgesetz Nr 4 befaßte sich mit dem Amtsblatt der Militärregierung» Hätte die Beklagte die zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau ergangenen Enteignungsmaßnahmen im Vollzug eines Befehls der Militärregierung vorgenommen, so würde dieser Umstand ebenfalls der Anwendung des Reichs- ~ 7 - leisturigsgesetzes nicht entgegenstehen. Fach der Richtung? daß ein spezieller? gegen den Kläger ergangener Befehl Vorgelegen hätte? fehlt es an jedem. Anhalt«, Hätte aber die Militärregierung? worüber sich das Berufungsgericht nicht näher ausgelassen hat? einen allgemeinen Befehl erteilt? dringend benötigte Wäsche und Kleidungsstücke bei prominenten Parteigenossen wegzunehmen? so ist davon auszugehen? daß die Besatzungsmacht bei der den deutschen Behörden obliegenden Ausführung ihres Befehls die Anwendung des deutschen Rechts wollte? soweit dieses zu dem Ziele führte. Die Möglichkeit hierzu bot aber das Reichsleistungsgesetz? auf Grund dessen die Beklagte kraft eigener Entschließung und nach eigenem Ermessen die erforderlichen und zulässigen Maßnahmen vorzunehmen hatte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Besatzungsmacht zu der Frage der Entschädigung kann nicht als Ausschluß einer Entschädigung gedeutet werden. Im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes hat die Beklagte? wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat? die von der Ehefrau des Klägers am 113■> Dezember 1945 abgelieferten Sachen zur Verfügung (§ 15 des Gesetzes) in Anspruch genommen und zwar? wie auch die Empfangsbescheinigung ersehen läßt? für sich selbst? nicht etwa für die Personen? denen sie die Sachen später überlassen wollte..Die Beklagte ist daher, wenn die von ihr ausgesprochene Beorderung wirksam ist? gemäß §. 26 Abs 1 RLG zur Leistung einer Vergütung verpflichtet, Diese Vor-schrift enthält eine ausdrückliche Regelung über die Person des Haftpflichtigen und bestimmt als Subjekt der Entschädigungspflicht den eingreifenden Hoheitsträger, B 8 Nun sind zwar Bedenken gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen von den Barteien nicht geltend gemacht worden» Gleichwohl unterliegt die Frage, ob die Inanspruchnahmen nicht etwa nichtig sind, der richterlichen Nachprüfung. Ein Nichtigkeitsgrund kann aus dem von der Revisor gerügten Mangel der Zuständigkeit auf Seiten der Beklagten nicht abgeleitet werden» Denn der Oberbürgermeister der Beklagten war auf keinen Ball eine für die Beorderung absolut unzuständige Stelle. Er konnte vielmehr für Leistungen hach § 15 Abs 1 Nr 5 RLG, wie sie hier in Frage stehen, durch Übertragung der Befugnisse seitens der hierfür für zuständig erklärten Stellen die Rechte einer Bedarfssteile erlangen (Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11o Januar 1944 - RGBl 115- ). Bedenken gegen die Gültigkeit der Inanspruchnahme bestehen dagegen im Hinblick darauf, daß die Anforderung nicht, wie es § 23 RLG als grundsätzliches Erfordernis vorschreibt, schriftlich erfolgt ist. Eine Öffentliche Bekanntmachung, die die Schriftform ersetzen würde, ist vor dem oder am 13* Dezember 1945 nicht geschehen. Ob ■ ■ 'I- : ■ ' ■ A ' !■ ein dringender Fall zu bejahen wäre, bei dem die Leistung mündlich angefordert werden dürfte (§23 Abs 2 RLG), könnte zweifelhaft erscheinen* Selbst wenn aber eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz wegen Formmangels nichtig gewesen sein sollte, würde dem Kläger ein - hier zu dem gleichen Ergebnis führender - Entschädigungsanspruch und zwar, wieidas Berufungsgericht mit Recht annimmt und die Revision zu Unrecht bezweifelt, gegen die Beklagte zustehen. Der Vergütungsanspruch aus § 26 1LG ist nämlich nur ein Sonderfall des allgemeinen auf Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff beruhenden Entschädigungs- anspruchso Sollte es im vorliegenden Falle an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 26 BIG fehlen, dann sind auf Grund des festgestellten Sachverhalts für den Kläger und seine Ehefrau Entschädigungsansprüche aus Art 1 53 Abs 2 WeimVerf entstanden. Diese Bestimmung hat, ob mit oder ohne Verfassungskraft kann dahingestellt bleiben, zu dem hier fraglichen Zeitpunkt in der Bundesrepublik gegolten, Bach ihr konnte, von hier nicht in Betracht kommenden gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, eine Enteignung nur gegen eine angemessene Entschädigung vorgenommen werden, Art 153 Abs 2 WeimVerf enthält ebensowenig wie Art 14 GrundG eine Bestimmung darüber, wer die Enteignungsentschädigung zu leisten hato Die in diesen Bestimmungen normierte Entschädigungspflicht geht jedoch, wie der Aufopferungsanspruch, auf den in § ?5 EinlAI«R ausgesprochenen Grundgedanken zurück. Für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht muß daher die zu dem Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden (siehe hierzu im einzelnen V» Zivilsenat in BGHZ 10, 255/^637 s°wie der erkennende Senat in BGHZ TI, 248). Das bedeutet? Anders als nach § 26 RLG trifft die Entschädigungspflicht nicht diejenige öffentliche Körperschaft, deren Bedienstete die Maßnahmen getroffen haben, sondern diejenige, Körperschaft, in deren Interesse es lag, daß der Betroffene seine Rechte aufopferte, mithin grundsätzlich den ’'Begünstigten1', Als entschädigungspflichtiger Begünstigter kommt nicht etwa der zur Zeit der Inanspruchnahme der Sachen unübersehbare, dem Kläger und seiner Ehefrau nach seiner Behauptung auch später nicht bekanntgegebene Kreis der Empfänger der einzelnen Sachen in Betracht, Als begünstigte Körperschaft i:at im gegen- wartigen Palle die Beklagte anzusprechen* Sie hatte, wie das Berufungsurteil ersehen läßt, die Inanspruchnahme von Wäsche und Bekleidung bei prominenten Nationalsozialisten, wie sie am 13. Dezember 1945 zu Lasten des als eines besonders aktiven Parteigenossen betrachteten Klägers und seiner Ehefrau vorgenommen wurde, für ihren Stadtbereich in Angriff genommen und durchgeführt, ohne daß etwa eine zentrale Steuerung jener Aktion erfolgte,, Der Beklagten kam es, was die Revision verkennt, zu, die sich an sie in ihrer Eigenschaft als zuständigen Bezirksfürsorgeverband wendenden Hilfsbedürftigen zu unter stützen, gegebenenfalls mit Wäsche und Kleidung zu versorgen, und zwar war diese Aufgabe von der Beklagten als eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zu erfüllen (so für den hier-fraglichen Zeitraum Art 19 des BayAG- zur RFV idp vom:23» Mai 1939 - GrVBl 185 -)* Die gegen den Kläger und seine Ehefrau durchgeführten Enteignungsmaßnahmen kamen daher der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zugute, . Die Beklagte ist sonach, was die am 13* Dezember 1945 geschehene Ablieferung der Sachen anlangt, zur Leistung einer Vergütung aus § 26 RLG- oder zur Entrichtung einer Entschädigung nach Art 153 Abs 2 WeimVerf an den Kläger verpflichtet„ 2 o Die im Januar 1946 geschehene Inanspruchnahme weiterer Sachen des Klägers und seiner Ehefrau ist ebenfalls von der Beklagten durchgeführt worden* Die Anforderung der Leistungen ist von dem Oberbürgermeister der Beklagten und dem örtlichen Flüchtlingskommissar gemeinsam im 'Amtsblatt der Stadt Nürnberg in einer den Erfordernissen des § 23 Abs 1 Satz 2 und 3 RLG genügenden 11 Weise öffentlich bekanntgemacht worden« Die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Staatskommissars für das Flüchtlingswesen, auf die sich jene Bekanntmachung beruft, gibt für die in ihr angeordneten Beschlagnahmen keine Rechtsgrundlage an« Das bereits erwähnte Bayerische Flüchtlingsnotgesetz ist erst nach ihrem Erlaß in Kraft getreten. Es ermächtigte damals den Staatskommissar für das Flüchtlingswesen, mit Zustimmung der Staatsministerien des Innern und der Justiz alle Maßnahmen zu ergreifen und.anzuordnen, die geeignet waren, die Notstände in der Unterbringung, der Ernährung und Bekleidung der Flüchtlinge zu beheben« In § 1 Abs 2 bestimmte es weiter, der Staatskommissar sei, soweit es die vorbezeichnete Aufgabe erfordere, an die Schranken des Reichsleistungsgesetzes, des Notgesetzes zur Sicherung eines angemessenen Raumausgleiches und an sonstige gesetzliche Vorschriften nicht gebunden. Die zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau im Januar 1946 vorgenommene Inanspruchnahme ist unter diesen Umständen nach dem Reichsleistungsgesetz als der hierfür in erster Linie in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu beurteilen, wobei die Beklagte von-einer sie treffenden Vergütungen oder Entschädigungspflicht nicht freigestellt war.. Auch damals hat die Beklagte als Bedarfsstelle, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Sachen für sieh, nicht etwa für einzelne spätere Empfänger oder -namentlich mangels eines ausreichenden Hinweises hierauf -für den Bayerischen Staat zu Eigentum in Anspruch genommen. Gegen die Gültigkeit ihrer damaligen Beorderungen besteht kein Bedenken. Die Beklagte ist daher in Anwendung des .§ 26 RIG als diejenige öffentliche Körperschaft,-deren Bedienstete die Beorderungen vorgenommen haben, gehalten, für die von der Ehefrau des Klägers seinerzeit V > i; £ ’1' M- s - 12 abgelieferten Sachen an den Kläger eine Vergütung zu leisten. II. Den Klaganspruch hat der Kläger in der Weise berech net y daß er die Neupreise für die von seiner Ehefrau abgelieferten Sachen angesetzt und auf die Preise, Weil es sich um gebrauchte Sachen gehandelt hat,"einen Abzug in Höhe von 50 ?.H. gemacht hat. Dieser Berechnung ist das Berufungsgericht gefolgt* Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, der vom Kläger geltend gemachte An- -Spruch sei eine der Umstellung 10 t 1 unterliegende Forderung . „• Die nach§ 26 Abs 1 RDG zu entrichtende Vergütung soll dem Betroffenen eine volle, der Anspruch aus Art 153 Abs 2 WeimVerf eine angemessene Entschädigung für das ihm abverlangte Opfer geben. In beiden Fällen weist der Entschädigungsanspruch mit einem Schadensersatzan- spruch gemeinsame Grundsätze auf und hat wie dieser den Ausgleich des dem Betroffenen erwachsenen Vermögensnachteils zu dem Ziele, Das hat der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 16. November 1953 (BGHZ 11 , 156) im einzelnen ausgeführt. Schadensersatzansprüche sind aber nach einhelliger Ansicht keine der Umstellung unterliegenden Geldsummenansprüche, sondern .Wertforderun-gen, bei denen die Zahlung der Geldsumme nur ein Mittel zur Erfüllung des geschuldeten Wertaüsgleichs ist. Die Zahlung leistet das, was sie rechtlich leisten soll, hur dann, wenn sie den Wertausgleich wirklich herböi^ührt. Bei den Ersatzansprüchen nach § 85 EVO und nach § 11 EMV, auf deren umstellungsrechtliche Behandlung sich die Re- Vision beruft,- handelt es sich um besonders geregelte vertragliche Ansprüche, die nach der Art ihrer Beschränkung umstellungsmäßig anders als echte Schadensersatzansprüche aus § 249 BGB zu beurteilen sind (vgl Urt des I, ZS vom 23V Oktober 1953 - I ZR 106/52 -) und für die Auffassung der Revision nichts ergeben» Der Gedanke des wirklichen Wertausgleichs hat, worin dem Großen Senat zu;: folgen ist, auch für die umstellungsrechtliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen aus § 26 Abs 1 RLG und Art 153 Abs 2 WeimVerf zu gelten, wenn vor der Währungsreform die Enteignung vollzogen, der Wertausgleich aber noch nicht vorgenommen istc Grundsätzlich muß daher nunmehr der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine volle oder angemessene Entschädigung gewährleistete Der Entschädigungsanspruch kann daher im allgemeinen der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterfallen, Baß diesem Ergebnis die Erwägung, die Enteignungsentschädigung sei in der Regel nach den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung oder im Zeitpunkt der Besitzeinweisung Vorgelegen hätten, zu bemessen, umstellungsrechtlich nicht den Ausschlag gibt, hat der Große Senat am angegebenen Ort eben-falls des nähereni.ausgeführto Währungsrecht!ich mußgrund-sätzlich der Zeitpunkt entscheidend sein, in dem der Wertausgleich sich vollzieht. Auf der vorbezeichneten Linie liegt bereits das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 7, 96. Dort hat ■-1/ : ■ ■ - ■ - ■ V: V, . '. ; "-v • :: r. der Senat entschieden, daß der Anspruch auf Entschädigung für eine vor der. Währungsreform durchgeführte ent-eignungsmäßige Beschlagnahme nach §§.21, 70 PVG dem Betroffenen einen, wirklichen Wertausgleich zuteil werden lassen solle und nicht der Umstellung im Verhältnis jsr - H - 10 $ 1 auf D-Mark unterliege; anders konnte es sein, wenn der Entschädigungsanspruch sich bereits vor der Währungsreform suromenmäßig verfestigt hättet Der V« Zivilsenat hat nunmehr im Anschluß an die zitierte Entscheidung des Großen Senats unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) in seinem Urteil vom 26, Februar 1954 (NJW 1954? 675) 'dahin erkannt; Der Anspruch auf Entschädigung für eine vor dem 21» Juni 1948. durchgeführte Enteignung von Grundeigentum sei dann keine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung, wenn die Entschädigung vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei oder nach dem Stichtag auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin erhöht werde» . Eine Entschädigung für die dem Kläger und seiner Ehefrau enteigneten Sachen ist bisher nicht festgesetzt worden. Die Schätzwerte sind seinerzeit nur auf den bei den Akten der Beklagten verbliebenen Durchschriften der Empfangsbescheinigungen vermerkt und der Ehefrau des Klagers bei ihrer Anwesenheit nicht bekanntgegeben worden» Die Beklagte dachte, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, damals zunächst überhaupt nicht an die Leistung einer Entschädigung» Daß der Wert der abgelieferten Sachen von Anfang an objektiv und un- . verrückbar festgestanden habe, kann der Revision nicht zugegeben werden» Daß er ermittelt und geschätzt werden konnte, steht der Festsetzung einer Entschädigung nicht gleich« - Soli dem Betroffenen ein angemessener oder voller Wertausgleich zuteil werden, so kann er seinen Anspruch, i wie es der Kläger macht, so berechnen? daß er den Betrag fordert? der für eine Ersatzbeschaffung benötigt wird» Baß die vom Kläger angegebenen Neupreise zutreffen? hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen« Im besonderen kann die Preisbildung nicht von Stoppreisen beeinflußt werden? da solche heute für die in Betracht kommenden Sachen weder in deren neuem noch gebrauchtem Zustand bestehen. Auch insoweit liegt kein Rechtsirrtumi, vor? als das Berufungsgericht einen Abzug von 50 v.H. für angezeigt gehalten hat. Baß der zugesprochene Betrag über eine angemessene oder volle Entschädigung hinausginge? ist nicht zu ersehen. 1 III. &' In der Revisionsverhandlung hat sich die Beklagte erstmals darauf berufen? daß die vom Kläger geltend ge- c machten Schäden ausschließlich als Kriegssachechäden1 nach, dem Lastenausgleichsgesetz abgegolten werden mußten« Bieses Verbringen scheitert von vornherein daran? daß die Schäden erst nach dem Stichtag des 31« Juli 194-5 (§ 13 LAB) ' entstanden sind,, Bas angefochtene Urteil hält sonach sämtlichen in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Rügen der Beklagten stand und läßt auch keinen nicht gerügten sachlich- rechtlichen Irrtum erkennen« Die Revision ist daher, ohne daß das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen geprüft zu werden braucht,, als unbegründet zurückzuweisen und die Beklagte ist gemäß § 97 ZPO zur Tragung der durch ihre Revision entstandenen Kosten zu verurteilen» Dr* Geiger Rietschel Kreft Wolany Dr„ Hußla