r Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der früher als• Schauspieler tätig war, wurde in September 1944 als Soldat zur Luftwaffe eingezogen und mit eineu 3aukora:o.ndo zu Arbeiten auf den Flugplatz bei VttKt eingesetzt. ner nach den Heichahaftpflichtgesetz und aus Verschulden, da sie nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, das gefährliche hitfahren auf den Lorensügen •zu unterbinden. Sie. haben ausgeführt, es habe* sich um eine rein militärische Baustelle der Luftwaffe gehandelt, cie hätten daher auf den Betrieb der Baustelle und auf die Baukbmpanien keine Binwirkungsnöglichkeit gehabt. Die Soldaten hätten : sich an die Verbote der Beklagten nicht gehalten, der' damalige Feldwebel habe sogar den Soldaten den Befehl zu dem Auf steigen auf die Loren gegeben.- Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberländesgericht unter Abänderung ..des landgerichtlichen Urteils die lei st imgs an Sprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und den PestStellungsanspruch für 3/4 des weiterhin erwachsenen und noch erwachsenden Schadens zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Baukompanien hätten ausschließlich unter militärischem Befehl gestanden* so daß sie den Anweisungen der Beklagten nicht unterworfen gewesen seien..,.. Insbesondere läßt sich aus der Tatsache, daß die Soldaten auf Befehl ihres Feldwebels gehandelt haben, noch nicht der Schluß ziehen, daß danit die Haftung der Beklagten für den Unfall schon grundsätzlich ausgeschlossen sei. Denn dieser Befehl war zwar für die Soldaten, nicht aber für die Beklagten 2u 2) und 3) 9 die nach den peststellun-gen des Berufungsurteils lediglich als Angestellte der Beklagten zu 1) tütig waren, bindend. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Beklagten seien gegen den Befehl des danaligen Feldwebels Bössling nachtlos gewesen. Baß das Bitfahren von Personen auf der Feldbahn gefährlich und deshalb an sich verboten war, stellen die Beklagten selbst nicht in.Abrede. Ber Befehl des Feldwebels konnte zwar die Soldaten, aber nicht die Beklagten binden oder entschuldigen, dies unso weniger als ja nach der eigenen Binlassung der Beklagten auch ein Verbot des Fliegerhorstkomandanten, al- Berufungsgericht auch noch darin ein zusätzliches Verschulden der Beklagten zu 2) und 3), daß sie, wenn sie schon die Soldaten ritfahren' ließen, angesichts des besonders gefährlichen IJ&standes, daß .die wagen von der iokonotive geschoben wurden und damit die Übersicht über die Strecke für den Lokomotivführer eingeschränkt war, nicht für eine geeignete Verständigungö- und harnungs-uöglichkeit sorgten, damit die Bahn gegebenenfalls rechtzeitig anhalten konnte«, Ohne Hechtoirrtun sieht das Berufungsgericht schließlich das Verschulden der Beklagten zu 1) darin, daß sie, obwohl sie die allgemeinen Gefahren bei einer Feldbahn und die fortgesetzten Verstöße * der Soldaten gegen das Verbot des kitfahrens kannte oder jedenfalls kennen mußten nicht durch entsprechende,Anweisungen an ihr Personal die notwendigen Vorkehrungen gegen das gefährliche hitfahren getroffen hat. Das Berufiüigsgericht hat somit auf Grund seiner, tatsächlichen Feststellungen, die einen Verstoß gegen Benk-Sesetze oder Frfahrungssütze nicht erkennen lassen,, mit lecht ein Verschulden sämtlicher Beklagten an dem /Unfall bejaht. Beklagten und den Bnfall niclit hinreichend festgestellt, so geht das fehl, denn angesichts des festgestellten Sachverhalts lag diese Ursächlichkeit so offen zu Tage, daß sich das Berufungsgericht sehr v/ohl mit der abschliessenden Feststellung, die Beklagten hätten die Korperver-letzung des Klägers pflichtwidrig und fahrlässig verursacht, begnügen konnte. Insbesondere ist es irrig, wenn die Revision meint, der ursächliche Zusammenhang sei durch den Befehl des Feldwebels unterbrochen wor- kenn das Verschulden der Beklagten ist ja u.a. gerade auch darin zu sehen, daß sie diesem Befehl nachgegeben und seine Durchführung nicht verhindert haben. 4. Y.as die Frage des Gchadensausgleichs nach $ 254 BCB betrifft, so rügt die Revision, daß das Berufungsurteil die Gründe seiner Abwägung nicht genügend erkennen lasse» Es habe zur Frage der Verursachung nur das Verhalten des Klägers nach Besteigen der koren berücksichtigt und lasse eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt des in zweiter Linie auch zu berücksichtigenden Verschuldens vermissen. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrt um ein Verschulden des Klägers nicht schon darin gesehen, daß er den Lorenzug bestiegen hat, weil er hierbei an den Befehl des Feldwebels gebunden war.
III. ZR 42/51 Verkündet am 21. April 1952 ; dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m H a im e h d e s V o 1 k e s \*t>. m: Ä r . ;$• ->v>* . •t- ih in dem Rechtsstreit 1 • der Norddeutschen Bauunion, Lv Co., 0(____ persönlich haftende Gesellschafter: Baumeister Leo SfBP, OflHI, und Kaufmann T.'illi GfflHP, Ol 2. des Lokomotivführers Hans R| 3. des Schachtmeisters Britz Schf Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - 'Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt jDr. ^ gegen "den Schauspieler Ernst Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt •. [r* «■ 0:. #ir’ % Ü* • i i- •Mv %••• ?sv * tg' .r/r*V hat der III.. Zivilsenat des, Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21.-April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. BeibritckA Prof. Bri Heiß, Br. Kleinewefers, Br;Böck;^ ■ für Recht erkannt* rNi ; > • ,|g;-' Pie;'Revision her! Beklagt en gegen Adas Urteil • «v- *. >« & • : ..... ' s.'v V rückgewiesen.'*'**'v' ’ "VA; -v:v . /. *» * - '■*?</\ •’ '••• V. ■• • • s - Bie /Beklagten haben" die Kosten der Revision zu tragen. A' - r Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der früher als• Schauspieler tätig war, wurde in September 1944 als Soldat zur Luftwaffe eingezogen und mit eineu 3aukora:o.ndo zu Arbeiten auf den Flugplatz bei VttKt eingesetzt. Dort wurde zun Transport des Baumaterials zu den einzelnen Bauabschnitten eine Lorenfeldbahn der Beklagten zu ,1) betrieben. Der Beklagte zu 2) war auf dieser Bahn als Lokomotivführer tätig? Der Beklagte zu 3) war bei den Bauarbeiten als Schachtneister eingesetzt. An 9. Oktober 1944 fuhr der Kläger mit den.anderen Soldaten seines Bautrupps, wie dies öfters geschah, auf dieser Feldbahn zur Arbeitsstelle. Auf dieser Fahrt- fuhr der von der Lokomotive geschobene 'Zug.auf ein mit zwei Schwellen beladenes Kagenuntergestell auf und schob dieses vor sich hin,-bis es entgleiste. Bine Schwelle fiel auf den Balmkörper. Infolge des Auffahrens auf diese Schwelle schoben sich die einzelnen Loren zusammen. Dabei wurde der Kläger, der sich zwischen der ersten und zweiten Lore befand, zwischen .diese eingeklemmt und erlitt komplizierte Brüche beider Oberschenkel. Das rechte Bein mußte ihm bis auf einen. Stumpf von 20 cm abgenommen werden. Auch am anderen Bein ist nach den Angabeh des Klägers ein bleibender Schaden zurückgeblieben. Die Verletzungen des Klagers wurden , als \7ehrdienstbeSchädigung anerkennt, und er bezieht hierfür seit August 1948 eine monatliche Bente von 101 Der Kläger nimmt die Beklagten für seinen'durch den Unfall erlittenen Schaden in«Anspruch. Br hat* vorgebracht, die Beklagte zu 1) hafte.als verantwortlicher Bauunterneh- ner nach den Heichahaftpflichtgesetz und aus Verschulden, da sie nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, das gefährliche hitfahren auf den Lorensügen •zu unterbinden. Tie Bfeklcgten zu 2) und 3)‘, erstercr als Lokomotivführer, letzterer als aufGichtspflichtiger Schachtneister.hätten pflichtwidrig das hitfahren der Soldaten nicht abgelehnt, dies vielmehr geduldet. Cie hätten dabei auch der besonderen defahrehlage, die durch das Schieben der Loren und die dadurch bedingte mangelhafte übersieht über die Gleisanlage entstanden war, nicht Hechnung getragen. ‘ Jr hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 1.766,62 LU nebst 4 £ Zinsen seit 1. Oktober 1948 und von weiteren 2.000 Lli Schmerzensgeld zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten jeden werteren aus den Unfall erwachsenen und noch erwachsenden Schaden unter Anrechnung der Kriegsversehrtenrente ersetzen müssen.- Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie. haben ausgeführt, es habe* sich um eine rein militärische Baustelle der Luftwaffe gehandelt, cie hätten daher auf den Betrieb der Baustelle und auf die Baukbmpanien keine Binwirkungsnöglichkeit gehabt. Die Soldaten hätten : sich an die Verbote der Beklagten nicht gehalten, der' damalige Feldwebel habe sogar den Soldaten den Befehl zu dem Auf steigen auf die Loren gegeben.- Dagegen hätten die Beklagten nichts unternehmen, können. Meldungen an die Vorgesetzten der Soldaten hätten zwar ein entsprechendes Verbot des Hörstkoumandanten bewirkt, doch sei dies nicht beachtet worden. Der Kläger sei in übrigen an dem Unfall selbst schuldig, weil er sich ungeschickt aufgestellt und flicht aufgepaßt habe und deshalb nicht * rechtzeitig habe abspringen können, Das Landgericht hat den klägeriochen Anspruch dem C-runde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberländesgericht unter Abänderung ..des landgerichtlichen Urteils die lei st imgs an Sprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und den PestStellungsanspruch für 3/4 des weiterhin erwachsenen und noch erwachsenden Schadens zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Bnt schei dunrsgr linde s mmvrn 4» « 4»*44»,«*' 4^*» « 1. lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich um einen reinen Wehrmachtsdienstunfall handle, für den nur das Reich hafte. Die Soldaten seien auf Befehl ihres Feldwebels auf den lorenzug gestiegen. Die Baukompanien hätten ausschließlich unter militärischem Befehl gestanden* so daß sie den Anweisungen der Beklagten nicht unterworfen gewesen seien..,.. ‘ Das Berufungsgericht stellt dazu fest, die Feldbahn sei auf Rechnung der Beklagten zu 1) gelaufen. .Biese habe auch die Verfügungsmacht über dieselbe gehabt. Daraus ergebe sich auch die Haftung' der Beklagten zu 1.) und ih- ' » * * rer Angestellten, der Beklagten zu 2) und 3), da. diese bei dem Betrieb der Feldbahn militärischen Befehlen nicht unterworfen gewesen seien. An diese auf Urund einer eingehenden 3eweiswürdigung getroffenen Be st Stellungen ist der Senat gebunden. Ber Angriff der Revision ist daher insoweit unbegründet. Insbesondere läßt sich aus der Tatsache, daß die Soldaten auf Befehl ihres Feldwebels gehandelt haben, noch nicht der Schluß ziehen, daß danit die Haftung der Beklagten für den Unfall schon grundsätzlich ausgeschlossen sei. Denn dieser Befehl war zwar für die Soldaten, nicht aber für die Beklagten 2u 2) und 3) 9 die nach den peststellun-gen des Berufungsurteils lediglich als Angestellte der Beklagten zu 1) tütig waren, bindend. 2. Bas Berufungsgericht hat auch ohne Beeilt s irr tum festgestellt, daf die Beklagten durch ihr Verhalten den Unfall schuldhaft nitverursacht haben. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Beklagten seien gegen den Befehl des danaligen Feldwebels Bössling nachtlos gewesen. Baß das Bitfahren von Personen auf der Feldbahn gefährlich und deshalb an sich verboten war, stellen die Beklagten selbst nicht in.Abrede. Sie wären aber auch, entgegen der Auffassung der Hevision und wie das Berufungsurteil hinreichend dargelegt hat, in der Lage gewesen, das «JLtfahren der Soldaten zu verhindern. Venn sie auch den Soldaten keine 3efehle*erteilen konnten, so hätten sie doch das IZit fahren durch die einfache Weigerung, abzufaiiren, solange sich Soldaten auf den Zug befinden, erreichen können. Bas Berufungsgericht stellt hierzu nit Hecht insbesondere auf die Angaben des früheren Schachtneiste.rs Alliers ab, der auf diese Ueise seinen killen durchgesetzt hat. Ber Befehl des Feldwebels konnte zwar die Soldaten, aber nicht die Beklagten binden oder entschuldigen, dies unso weniger als ja nach der eigenen Binlassung der Beklagten auch ein Verbot des Fliegerhorstkomandanten, al- ;v*‘ j».*. N » $ t, ft * I r. '»h ' y •f\ so des höchsten militärischen Vorgesetzten auf den Flie-gerhorst, vorlag, auf das sie sich gegenüber den Feldwebel jederzeit hätten berufen können. hit Hecht sieht das. Berufungsgericht auch noch darin ein zusätzliches Verschulden der Beklagten zu 2) und 3), daß sie, wenn sie schon die Soldaten ritfahren' ließen, angesichts des besonders gefährlichen IJ&standes, daß .die wagen von der iokonotive geschoben wurden und damit die Übersicht über die Strecke für den Lokomotivführer eingeschränkt war, nicht für eine geeignete Verständigungö- und harnungs-uöglichkeit sorgten, damit die Bahn gegebenenfalls rechtzeitig anhalten konnte«, Ohne Hechtoirrtun sieht das Berufungsgericht schließlich das Verschulden der Beklagten zu 1) darin, daß sie, obwohl sie die allgemeinen Gefahren bei einer Feldbahn und die fortgesetzten Verstöße * der Soldaten gegen das Verbot des kitfahrens kannte oder jedenfalls kennen mußten nicht durch entsprechende,Anweisungen an ihr Personal die notwendigen Vorkehrungen gegen das gefährliche hitfahren getroffen hat. ♦ i i'i Ij 4 lt Ax*v Damit wird auch die weitere küge der Revision, die. Beklagte zu 1) kömie sich gegenüber einer Haftung’aus $ 1 HaftpflG auf das1 Vörliegen höherer Gewalt, berufen, gegenstandslos. * i •* ** •- * ' t ' , , , ' Das Berufiüigsgericht hat somit auf Grund seiner, tatsächlichen Feststellungen, die einen Verstoß gegen Benk-Sesetze oder Frfahrungssütze nicht erkennen lassen,, mit lecht ein Verschulden sämtlicher Beklagten an dem /Unfall bejaht. 3. kenn die’Revision rügt, das Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verhalten der ri Beklagten und den Bnfall niclit hinreichend festgestellt, so geht das fehl, denn angesichts des festgestellten Sachverhalts lag diese Ursächlichkeit so offen zu Tage, daß sich das Berufungsgericht sehr v/ohl mit der abschliessenden Feststellung, die Beklagten hätten die Korperver-letzung des Klägers pflichtwidrig und fahrlässig verursacht, begnügen konnte. Insbesondere ist es irrig, wenn die Revision meint, der ursächliche Zusammenhang sei durch den Befehl des Feldwebels unterbrochen wor- den. kenn das Verschulden der Beklagten ist ja u.a. gerade auch darin zu sehen, daß sie diesem Befehl nachgegeben und seine Durchführung nicht verhindert haben. 4. Y.as die Frage des Gchadensausgleichs nach $ 254 BCB betrifft, so rügt die Revision, daß das Berufungsurteil die Gründe seiner Abwägung nicht genügend erkennen lasse» Es habe zur Frage der Verursachung nur das Verhalten des Klägers nach Besteigen der koren berücksichtigt und lasse eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt des in zweiter Linie auch zu berücksichtigenden Verschuldens vermissen. Biese Büge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrt um ein Verschulden des Klägers nicht schon darin gesehen, daß er den Lorenzug bestiegen hat, weil er hierbei an den Befehl des Feldwebels gebunden war. Infolgedessen kann die dadurch geschaffene Fitverursa-chung des Schadens insoweit auch bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Lie Ausgleichspflicht des § 254 BGB setzt ein Verschulden des Geschädigten voraus. Es kann deshalb eine Verursachung, die dem Verschulden vorangeht, von diesen also nicht umfaßt wird, bei der Bemessung des Ausgleichs nicht herangezogen werden. uenn dac Berufungsgericht in den Gründen der Abwägung nicht auedriiclrlich auf den Grad des Verschuldens des Klägers eingeht, so kann daraus angesichts der vorangegangenen eingehenden Y.ürdigung des Verschuldens des Klägers noch nicht der Schluß gezogen werden, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung das Verschulden des Klägers nicht berücksichtigt. Auch in übrigen läßt diese Abwägung keinen Hechtsirrtum erkennen. 5* Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ä?0 als unbegründet zurückz uv/eisen. Dr. Bock kietschel Dr. Delbrück . Heiß Dr. Kleinewefers