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BGH · III ZR 41/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 41/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch das erste Revisionsurteil vom 27. Das Berufungsgericht hat alle für die Beurteilung wesentlichen Momente in seine Überlegungen einbezogen. Angesichts der vorhandenen Pufferkapazität des Rückhaltebeckens, des hier vorliegenden nur kleinen bebauten Gebiets und des Umstandes, daß nach den Regeln der Technik eine Auslegung der Regenüberläufe auf ein einjähriges Ereignis genügte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Klägerin die vorhandene Überschwemmungsgefahr (statistisch etwa alle 6 Jahre) hinnehmen mußte, zu demal ihr Anwesen - für sie erkennbar -hochwasser- und rückstaugefährdet war und dieser Gefahr im konkreten Fall durch verhältnismäßig einfache Maßnahmen wie eine entsprechende Lagerung der Waren begegnet werden konnte. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
konkretbebauenFirmaAuslegungBerufungsgerichtStZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 41/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma wJHIHI KG, JflHIHthaler Straße £, St. I(_______
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma H. Mflü & Co. GmbH, diese vertreten durch ihren Liquidator Josef Friedrich WflMi, St. iHHHB Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
f. n
gegen
 die Stadt St. Rathaus, St. I
vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Januar 1985 - 4 U 61/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 266 715,68 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch das erste Revisionsurteil vom 27. Januar 1983 (III ZR 70/81 = LM BGB § 839 Fe Nr. 74 = DVB1. 1983, 1055 = MDR 1983, 733 = Korr. Abwasser 1984, 53) geklärt.
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
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Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das erste Revisionsurteil weitere Beweiserhebungen angestellt.
Seine darauf gestützte Annahme, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruhe nicht auf einem Fehlverhalten der Beklagten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat alle für die Beurteilung wesentlichen Momente in seine Überlegungen einbezogen.
Es hat insbesondere auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt. Es ist, sachverständig beraten, für den Gewässerausbau in bebauten Ortslagen grundsätzlich von einer Auslegung mindestens auf ein 50jähriges Regenereignis ausgegangen. Wenn es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls hier geringere Anforderungen hat ausreichen lassen, so hält das der rechtlichen Überprüfung stand. Angesichts der vorhandenen Pufferkapazität des Rückhaltebeckens, des hier vorliegenden nur kleinen bebauten Gebiets und des Umstandes, daß nach den Regeln der Technik eine Auslegung der Regenüberläufe auf ein einjähriges Ereignis genügte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Klägerin die vorhandene Überschwemmungsgefahr (statistisch etwa alle 6 Jahre) hinnehmen mußte, zu demal ihr Anwesen - für sie erkennbar -hochwasser- und rückstaugefährdet war und dieser Gefahr im konkreten Fall durch verhältnismäßig einfache Maßnahmen wie eine entsprechende Lagerung der Waren begegnet werden konnte.
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Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Werp