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BGH · III ZR 41/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 41/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen des streitigen Wasserschadens verneint, weil nicht feststehe, daß bei den Arbeiten zu dem Ausbau der Bundesstraße 236 und zur Verlegung der Ferngasleitung eine das Haus Nr. 86 der Klägerin entwässernde Leitung unterbrochen oder sonstwie beschädigt worden sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht festzustellen vermocht, daß die von der Klägerin behauptete Entwässerungsleitung überhaupt vorhanden war. Es hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß bei den streitigen Tiefbauarbeiten eine Entwässerungsleitung der Klägerin zerstört worden ist. Diese obliegt der Klägerin, die nachweisen muß und nicht nachgewiesen hat, daß bei den streitigen Arbeiten ihr Eigentum verletzt worden ist. Oie von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet ($ 565 a ZPO). Auch soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin wegen Beschädigung des Vorplatzes verneint hat, läßt das ange-fochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ProzeßbevollmächtigterFirmaBerufungsgerichtstreitigenZPOKlägerinbehauptenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 41/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elfriede von
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rech tsanwalt
 Revisionsklägerin, Prof. Or.	-
gegen
1. Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung),
vertreten durch das Land NWBBHP, dieses vertreten durch den Landschaftsverband	in
 dieser vertreten durch das Landesstraßenbauamt
 in nmm.
2. Firma Gustav	GmbH	&	Co.	KG,	vertreten	durch	die
 Firma G. GflHHBB & SflBBI Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Wilhelm SMHlHi, Alter BiHHH Weg fa, Meflllr
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Or. und Dr .	-
- Prozeßbevollmächtigter zu 2:
Rechtsanwalt Dr.
Streithelferin der Beklagten:
Firma RflHHHAG, vertreten durch den Vorstand, Hu| Straße	EHBB	1,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985
gemäß 5 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 — 1 PBvU 1/79 — NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1983 - 11 U 201/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.293 DM
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
3	-
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen des streitigen Wasserschadens verneint, weil nicht feststehe, daß bei den Arbeiten zu dem Ausbau der Bundesstraße 236 und zur Verlegung der Ferngasleitung eine das Haus Nr. 86 der Klägerin entwässernde Leitung unterbrochen oder sonstwie beschädigt worden sei. Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht festzustellen vermocht, daß die von der Klägerin behauptete Entwässerungsleitung überhaupt vorhanden war. Es hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß bei den streitigen Tiefbauarbeiten eine Entwässerungsleitung der Klägerin zerstört worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Diese obliegt der Klägerin, die nachweisen muß und nicht nachgewiesen hat, daß bei den streitigen Arbeiten ihr Eigentum verletzt worden ist. Entgegen der Annahme der Revision kommt der Klägerin im Streitfall weder die allgemeine Lebenserfahrung noch ein Beweis des ersten Anscheins zugute. Ein typischer Geschehensablauf liegt nicht vor. Das von der Klägerin behauptete Eindringen von Wasser in den Keller kann ohne weiteres andere Ursachen haben als die behauptete Beschädigung der angeblich vorhandenen Entwässerungsleitung, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
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Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Oie von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet ($ 565 a ZPO).
2. Auch soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin wegen Beschädigung des Vorplatzes verneint hat, läßt das ange-fochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der zu dem Grundbesitz der Klägerin gehörende Vorplatz nach Durchführung der streitigen Tiefbauarbeiten ordnungsgemäß wiederhergestellt worden und nach der Wiederherstellung sogar in einem besseren Zustand als vorher gewesen ist.
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Diese tatrichterliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp