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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25- Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Unter Beweisgesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Bedeutung des vom Beklagten vorbehaltlos hinge-nommenen Verwendungsvermerks durchaus geprüft; nach seiner Überzeugung stellt er noch kein ausreichendes Indiz für den Abschluß eines DarlehensVertrages dar, da er auch die vom Beklagten behauptete Bedeutung einer Scheinbezeichnung haben könne. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Vortrag der Klägerin dahin versteht, daß sie hilfsweise den konkludenten Abschluß eines DarlehensVertrages durch Entgegennahme des mit "Darlehen" bezeichneten Betrages geltend macht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann es sich viel mehr um eine bloße Deckbezeichnung gehandelt haben, so daß es weiterhin an dem Nachweis für die Vereinbarung eines Darlehens fehlt. b) Die Revision wendet sich auch ohne Aussicht auf Erfolg dagegen* daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes trägt und daher den vom Beklagten substantiiert behaupteten Rechtsgrund hätte widerlegen müssen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BedeutungVortragBetragBerufungsgerichtDarlehenDarlehensVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
in zr ^1/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Q	GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Max ZflHPi HfBIBBstraße 74,	,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	-
gegen
 Chemiker und Kaufmann Dr. Wolfgang Straße 58,
Pro z eßb evollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
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SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25- Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1981 - 12 U 100/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revision wirft die Sache keine rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Rechtsnatur des DarlehensVertrages und zur Beweislast für Darlehensabreden auf; hierzu gibt es bereits höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze, die auch im vorliegenden Fall eingreifen.
 
2. Die Rügen der Revision versprechen keinen Erfolg.
a) Ohne Erfolgsaussicht ist zunächst der Einwand, das Berufungsgericht habe den klägerischen Vortrag übersehen, daß der Verwendungsvermerk "Darlehen” auf dem Überweisungsträger das Angebot für einen Darlehensvertrag enthalten habe, das der Beklagte durch die Verwendung des Geldes schlüssig angenommen habe« Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, fehlt es an einem eindeutigen Vortrag der Klägerin zu einer solchen konkludenten Darlehensabrede. Unter Beweisgesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Bedeutung des vom Beklagten vorbehaltlos hinge-nommenen Verwendungsvermerks durchaus geprüft; nach seiner Überzeugung stellt er noch kein ausreichendes Indiz für den Abschluß eines DarlehensVertrages dar, da er auch die vom Beklagten behauptete Bedeutung einer Scheinbezeichnung haben könne. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Vortrag der Klägerin dahin versteht, daß sie hilfsweise den konkludenten Abschluß eines DarlehensVertrages durch Entgegennahme des mit "Darlehen" bezeichneten Betrages geltend macht. Die vorbehaltlose Annahme eines als Darlehen bezeichneten Betrages kann nur dann eine Darlehensabrede ergeben, wenn die Beteiligten den Begriff Darlehen auch in seiner eigentlichen Bedeutung verwendet haben. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann es sich viel mehr um eine bloße Deckbezeichnung gehandelt haben, so daß es weiterhin an dem Nachweis für die Vereinbarung eines Darlehens fehlt.
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Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Vortrags der Beklagten dahin, daß als Zahlungsgrund substantiiert und schlüssig eine Abrede über die Weiterleitung des Betrages von der KflB KG über die Klägerin an den Beklagten behauptet sei. Entgegen der Ansicht der Revision stehen der unstreitige Sachverhalt und der Schriftwechsel nicht im Widerspruch zu diesem Vortrag, sondern lassen sich zu demindest damit vereinbaren.
b) Die Revision wendet sich auch ohne Aussicht auf Erfolg dagegen* daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes trägt und daher den vom Beklagten substantiiert behaupteten Rechtsgrund hätte widerlegen müssen. Dies ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
Nüßgens	Krohn	Kröner
 Scholz-Hoppe	Halstenberg