Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 28. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung der enteigneten Grundstücke hält sich im Rahmen der geltenden Rechtsgrundsätze und beruht auch nicht auf Verfahrens fehlem.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 41/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion MIM. str. 9, MI Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Widerklägerin und Revi sionsklägerin, Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. ■ gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Kläger, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■- Prozeßbevollmächtigter zu 1 - 5: Prozeßbevollmächtigter zu 6, 7 und 9: Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 8: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 28. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1979 - 1 U 3994/77 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 7.196.869 DM Gründe Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Die dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung der enteigneten Grundstücke hält sich im Rahmen der geltenden Rechtsgrundsätze und beruht auch nicht auf Verfahrens fehlem. Insbesondere kann der Re- vision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht für die Bewertung wesentliche Umstände nicht hinreichend in Betracht gezogen habe. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong ■'r ">z.r