Der von dem Kläger mit dem Ziel, die Entziehung der Fahrerlaubnis und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten aufzuheben, angestrengten Verwaltüngsklage gab das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9- Juni 1959 statt mit der Begründung, daß sich auf Grund vorgelegter Privatgutachten und eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben habe., daß der Kläger zu dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet sei. Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Landkreis Ersatz des ihm angeblich durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Schadens (Fahrerlohn, Gewinnausfall u.a.m.). die Anordnung sofortiger Vollziehung entstanden» Diese Anordnung aber sei rechtmäßig gewesen» Darüberhinaus sei auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtswidrig gewesen» Zur Zeit der Entziehung habe vor allem wegen des eingeholten Gutachtens kein begründeter Zweifel an der Fahruntauglichkeit des Klägers bestanden. 1« Die Revision macht zunächst geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht bejaht, daß dem Kläger durch die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Entziehung der Fahrerlaubnis ein Schaden entstanden sei* Zu diesem unrichtigen Ergebnis sei das Berufungsgericht deshalb gekommen, weil es die Tragweite der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verkannt habe. Entsprechend den in BGHZ 20, 379 ff aufgestellten Grundsätzen hätte das Berufungsgericht eigenverantwortlich prüfen müssen, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortbestand seiner Fahrerlaubnis gehabt habe, und hätte dabei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen und auch zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Streitstoff einer eigenen Würdigung unterziehen müssen. Damit steht die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte, durch die dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden war, fest und auch der Zivilrichter ist im Rahmen der Rechtskraftwirkung an diese Feststellung gebunden (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225; 15, 17, 19; Urteil des Senats vom 29» Mai 1967 - III ZR 191/64 HJW 1967, 1857) o Zv/ar bezieht sich die Bindung nur auf die Frage der Rechtswidrigkeit, im übrigen aber weder auf die - hier nicht erheblich werdende - Frage des Ver- Dem entsprechend hatte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich gesagt, daß mit der ausgesprochenen Aufhebung die Frage, ob der Freigabeschein nunmehr zu erteilen sei» noch nicht entscheidungsreif sei, das "Baulenkungsamt" vielmehr unter V/eglassung der unzulässigen Erwägungen den Antrag erneut werde prüfen und entscheiden müssen. In dem früheren Fall Konnte durch die - aufgehobene *- Versagung des erbetenen Freigabescheins mithin nur dann ein Schaden entstanden sein, v/enn der Schein hätte erteilt werden müssen, was der Zivilrichter ohne Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zu entscheiden hatte. Hier könnte die Ursächlichkeit der Entziehungsbescheide für den Schaden nur in Frage gestellt werden, wenn - worauf die Revision hinaus will - das Zivilgericht die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage der Fahrtauglichkeit des Klägers erneut prüfen, diese Frage im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht verneinen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmässig erachten würde. Die Revision v/endet sich insbesondere noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die angeblich leichtsinnige Fahrweise des Klägers sei Gegenstand eines Strafermittlungsverfahrens gewesen und habe deswegen angesichts der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 StVG, 15 b Abs. 2 Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß nach dem Klagevortrag die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, und vertritt die Auffassung, deshalb habe die "leichtsinnige Fahrweise" des Klägers bei der Prüfung der Präge, ob er zur Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis objektiv fahruntauglich gewesen sei und ihm daher durch die Entziehung kein Schaden entstanden sein könne, vom Zivilgericht mitgewürdigt werden können. Deswegen kann auch das Zivilgericht die Fahruntauglichkeit des Klägers nicht im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht bejahen, weil es damit wiederum im unzulässigen Widerstreit zu der BindungsWirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Entziehung nicht als bindend festgestellt gelten lassen würde. 3* Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ursachenzusammenhang zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten und dem Schaden .des Klägers sei durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch das Verv/altungsgericht nicht ausgeräumt» Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht losgelöst von der Entziehungsverfügung, um deren Vollziehung es ging, Betrachtet werden und die Entziehungsverfügung selbst ist für den Schaden, der durch ihren Vollzug entstanden ist, ursächlich geblieben» 4» Da sonach mit den von der Revision vorgebrachten und vorstehend erörterten Erwägungen der ursächliche Zusammenhang zwischen der - als rechtswidrig, aufgehobenen - Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Schaden des Klägers nicht verneint werden kann, ist die Irsatzpflicht des Beklagten vom Berufungsgericht gemäß §§ 42, 46 Abs. 1 Satz 1 und 49 OBGr mit Recht angenommen worden» Da hier der Kläger nicht gemäß § 19 0BG- als MRiohtstÖrerH in Anspruch genommen wurde, vielmehr der Beklagte gegen den Kläger als vermeintlichen Störer vorgegangen ist, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 42 Abs* 1 Buchst» a OBGr sondern - wozu auch das Berufungsgericht neigt -Buchst, b aaO in Betracht, wonach der Schaden zu ersetzen ist, den jemand durch rechswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht» Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen hat, kann die Ersatzpflicht hier auch nicht mit der Erwägung ausgeräumt Dafür, daß der Kläger bei der Untersuchung durch dieses Institut, auf dessen Gutachten der Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt hat, sich selbst schuldhaft den Anschein der Fahruntauglichkeit gegeben und damit den Anschein einer Polizeigefahr bei weiterem Führen eines Kraftfahrzeuges hervorgerufen hätte, ist nichts dargetan. $o Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen des § 43 Abs.4 OBG nicht als Verschulden angelastet, daß er gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung kein weiteres Rechtsmittel eingelegt hat. 7o Gegen die Hohe des dem Kläger vom Berufungsgericht zugebilligten Ersatzbetrags hat die Revision Einwendungen nicht erhoben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZH 41/65 URTEIL Verkündet am 5. Februar 1968 Schorn, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Siegkreises, vertreten durch den Oberkreis- direktor in 1 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Kaufmann Robert in Hui Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* 2 ^ - Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom $. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision des beklagten Landkreises gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Der Kläger benutzte im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit (Fabrikation von Reinigungsmitteln und deren Vertrieb über eine eigene Verkaufsorganisation} für Kundenbesuche, Transporte usw. einen Personenkraftwagen, den er selbst fuhr. Auf Grund einer polizeilichen Meldung vom 19. Juni 1957 über angebliche Verkehrsgefährdung durch den Kläger wurde dieser vom beklagten Landkreis zu einer Untersuchung durch den Amtsarzt geladen. Dieser veranlaßte seinerseits eine Untersuchung des Klägers durch das medizinisch-psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit Köln e.V.o Das von diesem Institut erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei zu dem Führen van Kraftfahrzeugen aller Art ungeeignet. Daraufhin entzog der 3 Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 25* April 1958 gemäß §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Antrag des Klägers, die sofortige Vollziehung auszusetzen, wurde vom Landesverwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die beim Regierungspräsidenten erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis blieb ebenfalls erfolglos. Der von dem Kläger mit dem Ziel, die Entziehung der Fahrerlaubnis und den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten aufzuheben, angestrengten Verwaltüngsklage gab das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9- Juni 1959 statt mit der Begründung, daß sich auf Grund vorgelegter Privatgutachten und eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben habe., daß der Kläger zu dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet sei. Am 25. August 1959 erhielt der Kläger seinen Führerschein zurück. Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Landkreis Ersatz des ihm angeblich durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Schadens (Fahrerlohn, Gewinnausfall u.a.m.). Er hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16 873,38 DM mit Zinsen sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzei] geldes zu verurteilen. der Klage gebeten hat, die Verjährungseinrede erhoben und im übrigen geltend gemacht: Der Schaden sei nicht durch die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern durch die Anordnung sofortiger Vollziehung entstanden» Diese Anordnung aber sei rechtmäßig gewesen» Darüberhinaus sei auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtswidrig gewesen» Zur Zeit der Entziehung habe vor allem wegen des eingeholten Gutachtens kein begründeter Zweifel an der Fahruntauglichkeit des Klägers bestanden. Zumindest hätten die Beamten des Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger könne keine Ersatzansprüche nach dem Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetz vom 16. Oktober 1956 (GVB1 S. 289) - OBG - geltend machen, weil er als "Störer" in Anspruch genommen worden sei. Außerdem sei die Fahrerlaubnis zu demindest auch zu dem persönlichen Schutz des Klägers entzogen worden. An der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden des Klägers mitgewirkt, weil dieser es unterlassen habe, mit einem Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts doch noch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erreichen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6 592,08 DM mit Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG) mangels Verschuldens verneint , den Klageanspruch in der zugesprochenen Höhe jedoch aus § 42 Abs. 1 Buchst» a OBG für begründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abv/eisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurücleweisung des Rechtsmittels» 1« Die Revision macht zunächst geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht bejaht, daß dem Kläger durch die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Entziehung der Fahrerlaubnis ein Schaden entstanden sei* Zu diesem unrichtigen Ergebnis sei das Berufungsgericht deshalb gekommen, weil es die Tragweite der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verkannt habe. Entsprechend den in BGHZ 20, 379 ff aufgestellten Grundsätzen hätte das Berufungsgericht eigenverantwortlich prüfen müssen, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortbestand seiner Fahrerlaubnis gehabt habe, und hätte dabei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen und auch zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Streitstoff einer eigenen Würdigung unterziehen müssen. Mit diesen Erwägungen kann die Revision indes nichts gewinnen. Das Verwaltungsgericht hat durch sein rechtskräftig gewordenes Urteil die Entziehungsverfügung vom 25. April 1958 und den Beschwerdebescheid vom 18. Juli 1958 als rechtswidrig aufgehoben. Damit steht die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte, durch die dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden war, fest und auch der Zivilrichter ist im Rahmen der Rechtskraftwirkung an diese Feststellung gebunden (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225; 15, 17, 19; Urteil des Senats vom 29» Mai 1967 - III ZR 191/64 HJW 1967, 1857) o Zv/ar bezieht sich die Bindung nur auf die Frage der Rechtswidrigkeit, im übrigen aber weder auf die - hier nicht erheblich werdende - Frage des Ver- sehuldens, noch darauf, oh und inwieweit durch die als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsakte ein Schaden entstanden ist. Hier will jedoch die Revision die Ursächlichkeit der als rechtswidrig aufgehobenen Verwaltungsakte für den geltend gemachten Schaden zu Unrecht verneinen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der der IntScheidung in BGHZ 20, 379 ff» auf die die Revision sieh beruft, zugrunde liegt. Dort war die Erteilung eines "Baufreigabescheins” von der "Baulenkungsbehörde" versagt worden und die Versagungsbescheide waren wegen gewisser unzulässiger Erwägungen vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Damit aber war der Baufreigabeschein noch nicht ohne weiteres erteilt. Dem entsprechend hatte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich gesagt, daß mit der ausgesprochenen Aufhebung die Frage, ob der Freigabeschein nunmehr zu erteilen sei» noch nicht entscheidungsreif sei, das "Baulenkungsamt" vielmehr unter V/eglassung der unzulässigen Erwägungen den Antrag erneut werde prüfen und entscheiden müssen. In diesem Fall kam es mithin für die Frage, ob durch die - mit unzulässigen Erwägungen begründete - Versagung der Baufreigabe ein Schaden entstanden sei, darauf an, ob bei Weglassung der unzulässigen Erwägungen der Baufreigabebescheid hätte erteilt v/erden müssen. Im Rahmen dieser Entscheidung war der Zivilrichter, wie in dem genannten Urteil im einzelnen dargelegt ist, an die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht gebunden. Das ändert aber nichts an der Bindung des Zivilrichters an die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwalt ungsakte. In dem vorliegenden Fall hat das Verwal- tungsgericht die wegen angeblicher Fahruntauglichkeit des Klägers erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig aufgehoben. Damit war der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis, während in dem zuvor erörterten Fall der Entscheidung in BGHZ 20, 379 der damalige Kläger nach Aufhebung der - rechtswidrigen - Bescheide gerade nicht ohne weiteres im Besitz der erbetenen Bescheinigung war, über deren Erteilung vielmehr erneut entschieden werden mußte. In dem früheren Fall Konnte durch die - aufgehobene *- Versagung des erbetenen Freigabescheins mithin nur dann ein Schaden entstanden sein, v/enn der Schein hätte erteilt werden müssen, was der Zivilrichter ohne Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zu entscheiden hatte. In dem vorliegenden Fall aber war der Kläger, wie gesagt, nach rechtskräftiger Aufhebung der Entziehungsbescheide ohne weiteres wieder Inhaber der Fahrerlaubnis. Hier könnte die Ursächlichkeit der Entziehungsbescheide für den Schaden nur in Frage gestellt werden, wenn - worauf die Revision hinaus will - das Zivilgericht die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage der Fahrtauglichkeit des Klägers erneut prüfen, diese Frage im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht verneinen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmässig erachten würde. Das ist angesichts der Bindungswir-kung des verwaltungsgerichtlichen Urteils unzulässig. 2. Die Revision v/endet sich insbesondere noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die angeblich leichtsinnige Fahrweise des Klägers sei Gegenstand eines Strafermittlungsverfahrens gewesen und habe deswegen angesichts der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 StVG, 15 b Abs. 2 AI StZVO im Entziehungaverfahren nicht berücksichtigt werden können. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß nach dem Klagevortrag die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, und vertritt die Auffassung, deshalb habe die "leichtsinnige Fahrweise" des Klägers bei der Prüfung der Präge, ob er zur Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis objektiv fahruntauglich gewesen sei und ihm daher durch die Entziehung kein Schaden entstanden sein könne, vom Zivilgericht mitgewürdigt werden können. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die - angeblich - "leichtsinnige Fahrweise" des Klägers einen selbständigen Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen würde. Die "leichtsinnige Fahr-weise" kann indes lediglich ein Anzeichen und ein Ausdruck der allgemeinen Fahruntauglichkeit (Ungeeignetheit zu dem Führen von Kraftfahrzeugen) einer Person sein. Die Fahruntauglichkeit, die die Verwaltungsbehörde angenommen und mit der sie die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet hatte, aber ist vom Verwaltungsgericht gerade verneint und damit allein ist die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet worden (vgl. S. 19 des verwaltungsgeri chtlichen Urteils). Deswegen kann auch das Zivilgericht die Fahruntauglichkeit des Klägers nicht im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht bejahen, weil es damit wiederum im unzulässigen Widerstreit zu der BindungsWirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Entziehung nicht als bindend festgestellt gelten lassen würde. 3* Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ursachenzusammenhang zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten und dem Schaden .des Klägers sei durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch das Verv/altungsgericht nicht ausgeräumt» Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht losgelöst von der Entziehungsverfügung, um deren Vollziehung es ging, Betrachtet werden und die Entziehungsverfügung selbst ist für den Schaden, der durch ihren Vollzug entstanden ist, ursächlich geblieben» 4» Da sonach mit den von der Revision vorgebrachten und vorstehend erörterten Erwägungen der ursächliche Zusammenhang zwischen der - als rechtswidrig, aufgehobenen - Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Schaden des Klägers nicht verneint werden kann, ist die Irsatzpflicht des Beklagten vom Berufungsgericht gemäß §§ 42, 46 Abs. 1 Satz 1 und 49 OBGr mit Recht angenommen worden» Da hier der Kläger nicht gemäß § 19 0BG- als MRiohtstÖrerH in Anspruch genommen wurde, vielmehr der Beklagte gegen den Kläger als vermeintlichen Störer vorgegangen ist, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 42 Abs* 1 Buchst» a OBGr sondern - wozu auch das Berufungsgericht neigt -Buchst, b aaO in Betracht, wonach der Schaden zu ersetzen ist, den jemand durch rechswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht» Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen hat, kann die Ersatzpflicht hier auch nicht mit der Erwägung ausgeräumt 10 - werden, daß der Kläger durch eigenes Handeln Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit hervorgerufen habe» Denn hier beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf einem etwa von dem Kläger verursachten "Störungsan-schein’1, sondern auf dem Ergebnis der von der Ordnungsbehörde angestellten Ermittlungen über die Fahr taug*- ; lichkeit des Klägers, insbesondere auf dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten des medizinisch-psychologischen Instituts. Dafür, daß der Kläger bei der Untersuchung durch dieses Institut, auf dessen Gutachten der Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt hat, sich selbst schuldhaft den Anschein der Fahruntauglichkeit gegeben und damit den Anschein einer Polizeigefahr bei weiterem Führen eines Kraftfahrzeuges hervorgerufen hätte, ist nichts dargetan. $o Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen des § 43 Abs. 4 OBG nicht als Verschulden angelastet, daß er gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung kein weiteres Rechtsmittel eingelegt hat. Die Revision hat dagegen auch nichts vorzubringen vermocht. 6. Auf die Frage der Verjährung braucht nicht mehr /zu ^ w w werden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung die Verjährungseinrede mit Rücksicht auf die gegenüber dem beklagten Landkreis im Prozeß 2 0 212/60 des Landgerichts Bonn erfolgte Streitverkündung des Klägers fallen gelassen hat. 11 7o Gegen die Hohe des dem Kläger vom Berufungsgericht zugebilligten Ersatzbetrags hat die Revision Einwendungen nicht erhoben. Insoweit sind in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler des Berufungs- gerichts auch nicht ersichtlich. Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Br. Pagendarm Br. Kreft Gähtgens Vnfll «irt JVC JJXCX