Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. KreftP Gahtgens, Keßler und Pro Reinhardt für Recht erkannt: sich mit Rücksicht auf Vorwürfe, die der Kläger gegen ihn erhoben hatte, für befangene Seitdem war der damalige Amtsgerichtsrat VflHHBl als Konkursrichter tätige Das Konkursverfahren zog sich sehr in die Länge, weil mehrere Prozesse' geführt werden mußten, deren letzter erst im Jahre 1956 abgeschlossen wurde„ Im August 1958 stellte sich in einem anderen Konkursverfahren heraus, daß der Konkursverwalter von mehreren Konkursverfahren, darunter auch in dem des Klägers, Veruntreuungen begangen hatte0 Im Verfahren des Klägers hat er 6o034,02 DM veruntreut« Wegen dieser Veruntreuungen wurde von OflHB von einer Strafkammer des Landgerichts Stade (13 KMs 1/53) rechtskräftig zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und zu Geldstrafen verurteilt <> In dem Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, daß von G^(^( bereits im Jahre 1936 durch das Landgericht Schwerin (Mecklenburg) wegen Untreue mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft worden war» aus Amtspflichtverletzungen her, die der Konkursrichter sich in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers soll zu Schulden haben kommen lassen. Schuldhafte Pflichtwidrigkeiten sieht der Kläger darin, daß der damalige Konkursrichter, Amtsgerichtsrat trotz Kenntnis der Vorstrafe des Konkursverwalters von GgB von 2 1/2 Jahren Zuchthaus wegen Untreue vom Kläger vorgebrachte Bedenken gegen den Konkursverwalter und dessen Amtsführung nicht beachtet habe, daß ;er gemeinsam mit dem Konkursverwalter von mit dem er befreundet gewesen sei, den Kläger betrunken gemacht und ihn alsdann zur schriftlichen Zurücknahme einer Beschwerde veranlaßt habe, und daß er schließlich die ihm obliegende Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursverwalter insofern verletzt habe, als er während der 7-jährigen Dauer des Konkursverfahrens vom Konkursverwalter sich keine Kontoauszüge habe vorlegen lassen und dessen Kasse niemals geprüft habe» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Konkursrichter seine Tätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ausgeübt hat und insoweit hoheitlich tätig geworden ist, so daß für Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung dieser Tätigkeit das beklagte Land gemäß § 839 BGB ioVom» Art» 34 GG zu haften hätte„ Es verneint jedoch das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen des Konkursrichters» Kenntnis von dieser Vorstrafe gehabt hat0 Wenn der Klager bereits 1952 dem auf3ichtsfUhrenden Richter des Amtsgerichts Tostedt, Amtsgerichtsrat Dro Buf^R► ■ von äer Vorstrafe von GflHRs Mitteilung gemacht haben will, dann, so erwägt das Berufungs gericht, würde diese Tatsache, wenn man sie als wahr unterstelle, auf den Kläger selber zurückfallen„ Denn, wenn er selber die Vorstrafe gekannt habe, wäre es seine Pflicht gewesen, den Konkursrichter zu unterrichten,, Da er es nicht getan habe, könne er dem Konkursrichter dessen Unkenntnis nicht vorwerfen® Aber selbst bei unterstellter Kenntnis des Konkursrichters träfe in diesem Falle den Kläger dann ein jeden Schadensersatzanspruch abschließendes Mitverschulden, weil er niemals daran Anstoß genommen habe, daß von seiner Vorstrafe Konkursverwalter gewesen sei o kursverwalters durch den Kläger schon im Jahre 1952 unterrichtet worden sei, nicht erhoben worden seien» Hiermit bleibt sie jedoch erfolglose Eine bereits im Jahre 1952 vorhanden gewesene Kenntnis des Amtsgerichtsrats Dr0 Bu^HRvon der Vorstrafe dos von Gruben ergäbe noch nichts dafür, daß auch der Konkursrichter, AmtQgerichtsrat V^^RRHl diese Kenntnis gehabt hat, sondern könnte allenfalls zur Annahme einer Amtspflicht Verletzung auf Seiten des Dr„ Bujp^pinsoweit führen, als es von ihm unterlassen worden sei, den Konkursrichter ent- sprGehend zu unterrichten* Aber sei bst, wenn man (bei weitester Auslegung) davon ausgehen wollte, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf diese AmtspflichtVerletzung des Dr* und daß es sich insoweit um eine Amts- pflicht des Dr» 2u^^ gehandelt habe, die ihm gegenüber dem Kläger obgelegen habe, so scheitert ein solcher Anspruch in jedem Falle an der Vorschrift des § 859 Abs» 5 BCxBo Der Kläger hätte es bei seiner eigenen Kenntnis von der Vorstrafe des Konkursverwalters schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden0 Denn als Rechtsmittel im Sinne des § 859 Abs* 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe anzusehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen» Es ist daher unter Umständen ein bloßes Nachfragen oder Erinnern bei Gericht als ein solches Rechtsmittel anzusehen (BGB - RGRK, 11» Aufl» § 839 Anm* 103)o Im vorliegenden Falle hätte es aber für den Kläger mehr als nahegelegen, selbst den Konkursrichter von der Vorstrafe des Konkursverwalters zu unterrichten, zu demal dies der einfachste Weg gewesen wäre, einer möglichen Unterlassung des Amtsgerichtsrat Br* Bu^^p zu begegnen* Darauf, ob Br° Bu^HP schon im Jahre 1952 von der Vorstrafe des Konkursverwalters Kenntnis gehabt hat, kommt es daher nicht an9 denn selbst wenn man unterstellt, daß Dr* eine solche Kenntnis gehabt habe, so hat je- denfalls der Kläger niemals behauptet., oder gar unter Beweis gestellt, daß Br* RuSÜB seine Kenntnis auch dem Konkursrichter vermittelt habe* Hierauf kommt es aber entscheidend an* Das Berufungsgericht konnte daher eine Beweiserhebung insoweit ohne Verletzung des § 286 ZPO unterlassen» 3o) Ob tatsächlich der Kläger vom Konkursverwalter betrunken gemacht und in diesem Zustand zur Zurücknahme der Beschwerde vom 14° September 1954 veranlaßt worden ist, läßt das Berufungsgericht im Ergebnis dahingestellte Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß der Konkursrichter bei diesem Vorgang mitgewirkt oder auch nur von ihm Kenntnis gehabt hato Rügen werden von der Revision hierzu nicht erhobene Wenn der Staat, wie es im Konkursverfahren der Fall ist, einen Verwalter über fremdes Vermögen einsetzt, das der Verwaltung des Schuldners und dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist, dann besteht für ihn schon nach allgemeinen Grundsätzen auch die Pflicht, dafür zucorgen, daß die Verwaltung einer gewissen amtlichen Prüfung unterworfen wird, um hierdurch eine ordnungsmäßige Verwaltung zu sichern (Berner, DJ 1938, 107, 108). So hat auch das Reichsgericht bereits in RGZ 154, 291, 296 das dem Konkursgericht in § 83 KO gegenüber dem Konkursverwalter eingeräumte Aufsichtsrecht dahin angenommen: Dieses Aufsichtsrecht umfasse die Eefugnis, jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung des Konkursverwalters zu verlangen, Bücher und Belege einzusehen und den Kassenbestand zu prüfen0 Wie weit das Konkursgericht von diesen Befugnissen Gebrauch machen wolle, stehe in seinem pflichtmäßigen Ermessen, Eine regelmäßige Rechnungsprüfung, wie sie für den Vormundschaftsrichter angeordnet sei, obliege dem Konkursgericht nicht. Zu durchgreifenden Bedenken geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlaß, die dahin gehen, der Beschluß der Gläubigerversammlung, daß die eingehenden Gelder bei der Kreissparkaose HflHiiB Zweigstelle TflUB zu hinterlegen seien, habe keine Überwachungspflicht des Konkursrichters begründet, da es sich hierbei nur um eine Formalie mit Anweisungsbedeutung an den Konkursverwalter gehandelt habe» haß der Konkursrichter gem0 § 83 KO den Konkursverwalter zur Ausführung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung anzuhalten hat, dürfte selbstverständlich sein, Peststellungen dazu, ob der Konkursverwalter dem Beschluß der Gläubigerversammlung nachgekommen ist, trifft das Berufungsgericht nicht„ Sollte eine solche Hinterlegung nicht erfolgt sein, so hätte der Konkursrichter dem entgegen treten müssen«. Es liegt auf der Hand, daß bei Anlegung der Gelder auf einem Sonderkonto einerseits der Konkursverwalter im Hinblick auf Veruntreuung gehemmter gewesen wäre als bei einer Vermischung der eingehenden Gelder mit seinem eigenen Vermögen, und daß andererseits die Aufdeckung der Veruntreuungen sich viel leichter hätte bewerkstelligen lasseno Aber neben dem Pehlen eines Gläubigerausschusses und der Länge des Konkursverfahrens sprechen auch noch eine Reihe anderer, vom Berufungsgericht unbeachtet gelassener Umstände dafür, daß der Konkursrichter seiner Aufsichtspflicht möglicherweise nicht in hinreichendem Maße nachgekommen isto 5o) Ohne daß von der Revision insoweit Rügen erhoben werden, stellt das Berufungsgericht fest, vom Kläger sei nicht bewiesen, daß er jemals bei Gericht Vorwürfe gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Konkursverwalters erhoben habe» Hinsichtlich seiner angeblichen Schreiben vom 14o Oktober 1953 und 210 September 1954, die solche Vorwürfe enthielten, sei nicht erwiesen, daß sie bei Gericht eingegangen seien, es beständen im Gegenteil schwerwiegende Zweifel daran, daß sie zu damaliger Zeit überhaupt geschrieben worden seien» Unstreitig .jedoch sind die Schreiben des Klägers vom 14o September 1954 und 5» Oktober 1954, sowie das Schreiben des Helfers in Steuersachen BlflHHi vom 6° Oktober 1954 beim Konkursgericht eingegangen„ las Berufungsgericht wertet diese Schreiben dahin, im Schreiben des Klägers vom 14o September 1954 seien zwar sachliche Vorwürfe gegen den Konkursverwalter erhoben, diese Vorwürfe habe der Klager aber mit seinem Schreiben vom 5* Oktober 1954 zurückgenommen » las Schreiben des Steuerhelfers BlflHK, das sehr unbestimmt und allgemein gehalten sei und sich nicht ausdrücklich auf die Beschwerderücknahme vom 5o Oktober 1954 beziehe, zeige, daß der BriefSchreiber über den Sachverhalt gar nicht näher unterrichtet gewesen sei» 1er Konkursrichter habe daher annehmen können, daß entweder der Briefschrei ber £lflHK nach näherer Unterrichtung über den Sachverhalt oder der Kläger selber auf die Sache zurückkommen würden» la dies nicht geschehen sei, und insbesondere weder der Kläger noch jemals an die Erledigung der Beschwerde vom 14o September 1954 erinnert hätten, habe der Konkursrichter diese aufgrund der Bücknahraeerklärung vom 5« Oktober 1954 für erledigt halten und das Schreiben BlflHfe® un~ beachtet lassen können» laß die Beschwerde auch wirklich zurückgenommen sein und bleiben sollte, habe der Kläger selber später in seinem Schreiben vom 11» Juli 1956 an das Konkursgericht bestätigt, in dem er schreibe, daß er die Beschwerde seinerzeit zurückgezogen habe» Diese Beurteilung des Berufungsgerichts mag zutreffend sein, wenn man die diesem Schreiben zugrundliegenden Vorgänge für sich allein betrachtet» Eine solche isolierte Betrachtungsweise wird jedoch der Sachlage nicht gerechte daß der Konkursrichter das Schreiben des Klägers vom 14» September 1954 in Abschrift an den Konkursverwalter zur Stellungnahme herausgegeben hat0 Ob eine Stellungnahme erfolgte? Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß ausweislich der Konkursakten der Kläger auch noch unter dem lo Mai 1957 um eine Aufstellung der vom Konkursverwalter vereinnahmten Gelder gebeten hat, ohne daß dies den Konkursrichter zu irgendwelchen Aufsichtsmaßnahmen veranlaßt Op was nach nunmehr über fünfjähriger Konkursdauer umso näher gelegen hätte« Hierbei kann auch die Präge Bedeutung gewinnen, ob nicht gerade der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß der Konkursrichter mit dem Konkursverwalter sehr befreundet war und häufig mit ihm zechte, möglicherweise den Konkursrichter zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden1 : Nachsicht gegenüber dem Konkursverwalter voran-laßte» In diesem Zusammenhang durfte daher das Berufungsgericht auch nicht, wie der Revision zuzugeben ist, den Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Konkursverwalters vom 27o Pebruar 1959 gänzlich unberücksichtigt lassen, in dem der Konkursverwalter selbst dem Konkursrichter den Vorwurf mangelnder Aufsicht macht und die Rechtfertigung, daß man in ihn großes Vertrauen gesetzt habe, für eine fadenscheinige Ausrede erklärt* wonach die alkoholischen Exzesse des Konkursrichters und Konkursverwalters in Tostedt nicht verborgen geblieben seien,, Mag man - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - aus solchen gemeinsamen alkoholischen Exzessen auch nicht, wie die Revision es will, folgern können, daß der Konkursrichter über das Vorleben und die Vorstrafe des Konkursverwalters unterrichtet gewesen sei, so könnte aus solchen Vorfällen doch immerhin geschlossen werden, daß den Kon-kursrichter ein Verhalten des Konkursverwalters bekannt war? 60) Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es eine Amtspflichtsverletzung des Konkursrichters bei der Überwachung des Konkursverwalters verneint, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten» Es ist auch mit anderer Begründung nicht zu halten, noch ist dem Revisions gericht eine gegenteilige sachliche Entscheidung möglich, da es hierzu bisher an den erforderlichen Feststellungen in dem oben erörterten Sinne fehlt»
BUNDESGERICHTSHOF 2017 054 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12o Juli 1965 Fiosors Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de3 Kaufmanns Heinrich E in TflHHP? Kreis III ZR 41/64 URTEIL Klägers und Revisionsklägers5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Riedersachsen (Justizfiskus)? vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro —“ o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. KreftP Gahtgens, Keßler und Pro Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 80 Januar 1964 aufgehobenö Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszugesj an das Berufungsgericht zurückverwies en. Von Rechts wegen Tat bestand: Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen des Konkursrichters bei dein Amtsgericht Tostedt auf Schadensersatz in Anspruch* Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluß des Konkursrichters bei dem Amtsgericht Tostedt, Amts-gerichtsrat vom 7» Dezember 1951 das Kon- kursverfahren eröffneto Zum Konkursverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr« ernannte Lurch weiteren Beschluß vom 17o Dezember 1951 bestellte der Kcnkursrichter anstelle des Rechtsanwalts Ir. den inzwischen ver- storbenen Bücherrevisor Theodor von G^^| zu dem Konkursverwalters weil Rechtsanwalt Dr. X^m^^selbst Gläubiger war ' " ~ " ....... Am 18o Februar 1952 erklärte Amtsgerichtsrat V| 3~ sich mit Rücksicht auf Vorwürfe, die der Kläger gegen ihn erhoben hatte, für befangene Seitdem war der damalige Amtsgerichtsrat VflHHBl als Konkursrichter tätige Das Konkursverfahren zog sich sehr in die Länge, weil mehrere Prozesse' geführt werden mußten, deren letzter erst im Jahre 1956 abgeschlossen wurde„ Im August 1958 stellte sich in einem anderen Konkursverfahren heraus, daß der Konkursverwalter von mehreren Konkursverfahren, darunter auch in dem des Klägers, Veruntreuungen begangen hatte0 Im Verfahren des Klägers hat er 6o034,02 DM veruntreut« Wegen dieser Veruntreuungen wurde von OflHB von einer Strafkammer des Landgerichts Stade (13 KMs 1/53) rechtskräftig zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und zu Geldstrafen verurteilt <> In dem Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, daß von G^(^( bereits im Jahre 1936 durch das Landgericht Schwerin (Mecklenburg) wegen Untreue mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft worden war» Der Kläger hat vorgetragen: Schon im Jahre 1952 habe er den aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts (Tostedt, Amtsgerichtsrat Dr« Bu^|^^; - über die schwere Vorstrafe von Gf|^s unterrichtete Auch der Konkursrichter, Amtsgerichtsrat VHH^,habe die Vorstrafe von Gfl^M0 Se~ kannt und gleichwohl schriftliche von ihm, dem Kläger, vorgebrachte schwerste Bedenken gegen den Konkursverwalter und seine Amtsführung nicht beachtet« Darüber hinaus habe der Konkursrichter gemeinsam mit dem KonkursVerwalter ihn, den Kläger, betrunken gemacht und ihn alsdann zu einer schriftlichen Rücknahme einer Beschwerde veranlaßt« Im übrigen habe Amtsgerichtsrat V^B|^ seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursverwalter auch dadurch verletzt, daß er während der ganzen 7-jährigen Dauer der Konkursverwaltung durch von G^l^l niemals einen Kontoauszug angefordert, geschweige denn den Kassenbestand geprüft habe, / -4- Der Kläger will sich elfmal beim Amtsgericht und Landgericht beschwert haben,, Er hat fünf Durchschriften bzwo Abschriften von Schreiben an das Amts- oder Landgericht vorgelegt, von denen sich aber nur von dreien die Urschriften bei den Konkursakten befinden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6„034,02 DM nebst Zinsen zu zahlen0 Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten0 Es hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ist seinen Ausführungen über den Umfang der Aufsichtspflicht des Konkursrichtefs entgegengetreteii. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe j 1,) Der Kläger leitet seinen Schaden in Höhe von 6,034,02 DM - es handelt sich hierbei um den von dem Konkurs verwalt er von veruntreuten Geldbetrag - aus Amtspflichtverletzungen her, die der Konkursrichter sich in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers soll zu Schulden haben kommen lassen. Ein Schaden in dieser Höhe ist dem Kläger tatsächlich entstanden. Der unstreitig vom Konkursverwalter veruntreute Betrag von 6,034?02 DM wäre im Falle seiner ordnungsmäßigen Verwertung im Konkursverfahren dem Kläger dadurch zugute gekommen, daß sich die Forderungen seiner Gläubiger um diesen -5- i Betrag verringert hätten» Bestand auch die Verpflichtung des Konkursverwalters, die veruntreuten Gelder wieder zu erstatten, so lag dennoch bereits ein Schaden vor, gleichgültig ob der Konkursverwalter in der Lage war, diese gesondert von seinem Vermögen aufzubewahrenden, von ihm aber veruntreuten Gelder sofort oder in Raten aus seinem Vermögen zurückzuzahlen» Denn eine solche Forderung gegen den Konkursverwalter bedeutete, wirtschaftlich betrachtet, immer ein Weniger gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der gesondert aufbewahrten, also stets zugriffsboreiton Gelder» Schuldhafte Pflichtwidrigkeiten sieht der Kläger darin, daß der damalige Konkursrichter, Amtsgerichtsrat trotz Kenntnis der Vorstrafe des Konkursverwalters von GgB von 2 1/2 Jahren Zuchthaus wegen Untreue vom Kläger vorgebrachte Bedenken gegen den Konkursverwalter und dessen Amtsführung nicht beachtet habe, daß ;er gemeinsam mit dem Konkursverwalter von mit dem er befreundet gewesen sei, den Kläger betrunken gemacht und ihn alsdann zur schriftlichen Zurücknahme einer Beschwerde veranlaßt habe, und daß er schließlich die ihm obliegende Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursverwalter insofern verletzt habe, als er während der 7-jährigen Dauer des Konkursverfahrens vom Konkursverwalter sich keine Kontoauszüge habe vorlegen lassen und dessen Kasse niemals geprüft habe» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Konkursrichter seine Tätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ausgeübt hat und insoweit hoheitlich tätig geworden ist, so daß für Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung dieser Tätigkeit das beklagte Land gemäß § 839 BGB ioVom» Art» 34 GG zu haften hätte„ Es verneint jedoch das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen des Konkursrichters» A 2o) Soweit die Vorstrafe des Konkursverwalters von GflHB in Rede steht, hält es das Berufungsgericht aufgrund seiner Sachund Beweis Würdigung nicht für erwiesen, daß der Konkursriehter, Amtsgerichtsrat VflHHR? Kenntnis von dieser Vorstrafe gehabt hat0 Wenn der Klager bereits 1952 dem auf3ichtsfUhrenden Richter des Amtsgerichts Tostedt, Amtsgerichtsrat Dro Buf^R► ■ von äer Vorstrafe von GflHRs Mitteilung gemacht haben will, dann, so erwägt das Berufungs gericht, würde diese Tatsache, wenn man sie als wahr unterstelle, auf den Kläger selber zurückfallen„ Denn, wenn er selber die Vorstrafe gekannt habe, wäre es seine Pflicht gewesen, den Konkursrichter zu unterrichten,, Da er es nicht getan habe, könne er dem Konkursrichter dessen Unkenntnis nicht vorwerfen® Aber selbst bei unterstellter Kenntnis des Konkursrichters träfe in diesem Falle den Kläger dann ein jeden Schadensersatzanspruch abschließendes Mitverschulden, weil er niemals daran Anstoß genommen habe, daß von seiner Vorstrafe Konkursverwalter gewesen sei o Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffene Einen Verfahrensverstoß will die Revision lediglich darin sehen, daß vom Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise dafür, daß Amtsgerichtsrat Dr» von der Vorstrafe des Kon- kursverwalters durch den Kläger schon im Jahre 1952 unterrichtet worden sei, nicht erhoben worden seien» Hiermit bleibt sie jedoch erfolglose Eine bereits im Jahre 1952 vorhanden gewesene Kenntnis des Amtsgerichtsrats Dr0 Bu^HRvon der Vorstrafe dos von Gruben ergäbe noch nichts dafür, daß auch der Konkursrichter, AmtQgerichtsrat V^^RRHl diese Kenntnis gehabt hat, sondern könnte allenfalls zur Annahme einer Amtspflicht Verletzung auf Seiten des Dr„ Bujp^pinsoweit führen, als es von ihm unterlassen worden sei, den Konkursrichter ent- -7- sprGehend zu unterrichten* Aber sei bst, wenn man (bei weitester Auslegung) davon ausgehen wollte, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf diese AmtspflichtVerletzung des Dr* und daß es sich insoweit um eine Amts- pflicht des Dr» 2u^^ gehandelt habe, die ihm gegenüber dem Kläger obgelegen habe, so scheitert ein solcher Anspruch in jedem Falle an der Vorschrift des § 859 Abs» 5 BCxBo Der Kläger hätte es bei seiner eigenen Kenntnis von der Vorstrafe des Konkursverwalters schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden0 Denn als Rechtsmittel im Sinne des § 859 Abs* 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe anzusehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen» Es ist daher unter Umständen ein bloßes Nachfragen oder Erinnern bei Gericht als ein solches Rechtsmittel anzusehen (BGB - RGRK, 11» Aufl» § 839 Anm* 103)o Im vorliegenden Falle hätte es aber für den Kläger mehr als nahegelegen, selbst den Konkursrichter von der Vorstrafe des Konkursverwalters zu unterrichten, zu demal dies der einfachste Weg gewesen wäre, einer möglichen Unterlassung des Amtsgerichtsrat Br* Bu^^p zu begegnen* Darauf, ob Br° Bu^HP schon im Jahre 1952 von der Vorstrafe des Konkursverwalters Kenntnis gehabt hat, kommt es daher nicht an9 denn selbst wenn man unterstellt, daß Dr* eine solche Kenntnis gehabt habe, so hat je- denfalls der Kläger niemals behauptet., oder gar unter Beweis gestellt, daß Br* RuSÜB seine Kenntnis auch dem Konkursrichter vermittelt habe* Hierauf kommt es aber entscheidend an* Das Berufungsgericht konnte daher eine Beweiserhebung insoweit ohne Verletzung des § 286 ZPO unterlassen» -8- / 3o) Ob tatsächlich der Kläger vom Konkursverwalter betrunken gemacht und in diesem Zustand zur Zurücknahme der Beschwerde vom 14° September 1954 veranlaßt worden ist, läßt das Berufungsgericht im Ergebnis dahingestellte Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß der Konkursrichter bei diesem Vorgang mitgewirkt oder auch nur von ihm Kenntnis gehabt hato Rügen werden von der Revision hierzu nicht erhobene 4») Im übrigen sieht das Berufungsgericht auch keine Amtspflichtverletzung des Konkursrichters darin, daß er sich vom Konkursverwalter Kontoauszüge nicht hat vorlegen lassen und dessen Kasse nicht geprüft hato Es erwägt hierzu: Eine Rechnungslegung des Konkursverwalters während des Konkursverfahrens sei im Gesetz nicht vorgeschrieben und auch nicht übliche Anlaß zu Mißtrauen habe gegen den Konkursverwalter nicht bestanden» Auch habe es sich um einen Konkurs mit keiner großen Masse gehandelt» Eine Amtspflicht des Konkursrichters, über die gesetzlichen Vorschriften und die Üblichkeit hinaus eine Kassenprüfung bei dem Konkursverwalter vorzunehmen, könne daher nicht festgestellt werden» Baß in der ersten Gläubigerversammlung beschlossen worden sei, die eingehenden Gelder sollten bei der Kreissparkasse Zweigstelle hinterlegt werden, habe keine Überwachungspflicht des Konkursrichters begründet» Es habe sich insoweit nur um eine notwendige Formalie gehandelt, die demgemäß in dem Formular des gerichtlichen Protokolls schon, soweit möglich, vorgedruckt sei» Sie habe nur die Bedeutung einer Anweisung an den Konkursverwalter gehabt» Biese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Rechtsirrtüm- _Q. j lieh ist in jedem Falle die Annahme des Berufungsgerichts, da es an einer positiven gesetzlichen Bestimmung mangele, fehle es an einer Pflicht des Konkursrichters zur vorbeugenden Überwachung des Konkursverwalters, wenn ein Anlaß zu Mißtrauen gegenüber dem Konkursverwalter nicht bestehe,. Wenn der Staat, wie es im Konkursverfahren der Fall ist, einen Verwalter über fremdes Vermögen einsetzt, das der Verwaltung des Schuldners und dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist, dann besteht für ihn schon nach allgemeinen Grundsätzen auch die Pflicht, dafür zucorgen, daß die Verwaltung einer gewissen amtlichen Prüfung unterworfen wird, um hierdurch eine ordnungsmäßige Verwaltung zu sichern (Berner, DJ 1938, 107, 108). So hat auch das Reichsgericht bereits in RGZ 154, 291, 296 das dem Konkursgericht in § 83 KO gegenüber dem Konkursverwalter eingeräumte Aufsichtsrecht dahin angenommen: Dieses Aufsichtsrecht umfasse die Eefugnis, jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung des Konkursverwalters zu verlangen, Bücher und Belege einzusehen und den Kassenbestand zu prüfen0 Wie weit das Konkursgericht von diesen Befugnissen Gebrauch machen wolle, stehe in seinem pflichtmäßigen Ermessen, Eine regelmäßige Rechnungsprüfung, wie sie für den Vormundschaftsrichter angeordnet sei, obliege dem Konkursgericht nicht. Dieses habe sich bei der Ausführung der Aufsicht Uber die Geschäftsführung des Konkursverwalters auch gegenwärtig zu halten, daß die Verwaltung nicht erschwert und die Berufs- und Entschlußfreudigkeit des Verwalters nicht beeinträchtigt werden dürfe. Eine Prüfung der Kassenbestände werde daher im allgemeinen nur vorzunehmen sein, wenn hierzu ein besonderer Anlaß geboten sei. Allerdings sei dies nicht nur der Fall, v/enn der Verdacht der Unredlichkeit gegen den Konkursverwalter begründet sei, sondern es könnten auch andere Umstände, wie Fehlen des Gläubigerausschusses, lange Dauer des Konkurses, die Vornahme einer Kassenprüfung angezeigt erscheinen lassen (vgle auch Allg» Verfo des Preuße Justizministers vom 25o Juni 1931? Pr, JHBlo S, 223)° J / Ai -10- Gemessen an diesen Grundsätzen? denen sich auch der erkennende Senat anschließt, durfte es das Berufungsgericht nicht außer Acht lassen? daß in Vorliegendem Falle ein Gläubigerausschuß nicht bestellt worden und der Konkurs bis zur Aufdeckung der Veruntreuungen des Konkursverwalters bereits nahezu 7- Jahre gelaufen war« In der Regel überwachen die Gläubiger durch den Gläubigerausschuß den Geldverkehr des Konkursverwalters (§ 88 AbSo 2 Satz 2 KO)» Der Gläubigerausschuß hat seine Aufgabe nicht in Unterordnung unter das Konkursgericht? sondern selbständig zu leisten; er erleichtert aber? wenn er den Konkursverwalter gewissenhaft überwacht, die konkursrichterliche Tätigkeit» Hierbei wird man sich jedoch vor Augen zu halten haben? daß selbst bei bestelltem Gläubigerausschuß die Überwachung durch diesen nicht mehr ausreichend sein kann? wenn der Konkursverwalter, wie es hier der Fall war? in mehreren Verfahren tätig ist» In einem solchen Fall kann eine Kassenrevision nur dann als ordnungsmäßig angesehen werden? wenn sie sich auf sämtliche Verfahren zugleich erstreckt? da nur dann eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist o Eine solche Kontrolle? die sich zugleich über sämtliche Verfahren erstreckt, ist aber nur dem Konkursgericht mögliche Versagt der Gläubigerausschuß oder ist? wie hier? ein Gläubigerausschuß überhaupt nicht bestellt? dann bedarf es naturgemäß erhöhter Wachsamkeit des Gerichts» Dies gilt umsomehr? je länger sich ein Konkursverfahren hinzieht» Wurden in vorliegendem Falle die Veruntreuungen festgestellt? nachdem sich das Konkursverfahren schon fast sieben Jahre hingezogen hatte? so ist dies eine erheblich lange Zeit? in der der Konkursverwalter tatsächlich hinsichtlich seines Geldverkehrs ohne jede Aufsicht geblieben war, mag auch die Länge der Zeit im übrigen in laufenden Prozessen ihre Rechtfertigung gefunden haben» Zu durchgreifenden Bedenken geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlaß, die dahin gehen, der Beschluß der Gläubigerversammlung, daß die eingehenden Gelder bei der Kreissparkaose HflHiiB Zweigstelle TflUB zu hinterlegen seien, habe keine Überwachungspflicht des Konkursrichters begründet, da es sich hierbei nur um eine Formalie mit Anweisungsbedeutung an den Konkursverwalter gehandelt habe» haß der Konkursrichter gem0 § 83 KO den Konkursverwalter zur Ausführung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung anzuhalten hat, dürfte selbstverständlich sein, Peststellungen dazu, ob der Konkursverwalter dem Beschluß der Gläubigerversammlung nachgekommen ist, trifft das Berufungsgericht nicht„ Sollte eine solche Hinterlegung nicht erfolgt sein, so hätte der Konkursrichter dem entgegen treten müssen«. Es liegt auf der Hand, daß bei Anlegung der Gelder auf einem Sonderkonto einerseits der Konkursverwalter im Hinblick auf Veruntreuung gehemmter gewesen wäre als bei einer Vermischung der eingehenden Gelder mit seinem eigenen Vermögen, und daß andererseits die Aufdeckung der Veruntreuungen sich viel leichter hätte bewerkstelligen lasseno Aber neben dem Pehlen eines Gläubigerausschusses und der Länge des Konkursverfahrens sprechen auch noch eine Reihe anderer, vom Berufungsgericht unbeachtet gelassener Umstände dafür, daß der Konkursrichter seiner Aufsichtspflicht möglicherweise nicht in hinreichendem Maße nachgekommen isto 5o) Ohne daß von der Revision insoweit Rügen erhoben werden, stellt das Berufungsgericht fest, vom Kläger sei nicht bewiesen, daß er jemals bei Gericht Vorwürfe gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Konkursverwalters erhoben habe» Hinsichtlich seiner angeblichen Schreiben vom 14o Oktober 1953 und 210 September 1954, die solche Vorwürfe enthielten, sei nicht erwiesen, daß sie bei Gericht eingegangen seien, es beständen im Gegenteil schwerwiegende Zweifel daran, daß sie zu damaliger Zeit überhaupt geschrieben worden seien» Unstreitig .jedoch sind die Schreiben des Klägers vom 14o September 1954 und 5» Oktober 1954, sowie das Schreiben des Helfers in Steuersachen BlflHHi vom 6° Oktober 1954 beim Konkursgericht eingegangen„ las Berufungsgericht wertet diese Schreiben dahin, im Schreiben des Klägers vom 14o September 1954 seien zwar sachliche Vorwürfe gegen den Konkursverwalter erhoben, diese Vorwürfe habe der Klager aber mit seinem Schreiben vom 5* Oktober 1954 zurückgenommen » las Schreiben des Steuerhelfers BlflHK, das sehr unbestimmt und allgemein gehalten sei und sich nicht ausdrücklich auf die Beschwerderücknahme vom 5o Oktober 1954 beziehe, zeige, daß der BriefSchreiber über den Sachverhalt gar nicht näher unterrichtet gewesen sei» 1er Konkursrichter habe daher annehmen können, daß entweder der Briefschrei ber £lflHK nach näherer Unterrichtung über den Sachverhalt oder der Kläger selber auf die Sache zurückkommen würden» la dies nicht geschehen sei, und insbesondere weder der Kläger noch jemals an die Erledigung der Beschwerde vom 14o September 1954 erinnert hätten, habe der Konkursrichter diese aufgrund der Bücknahraeerklärung vom 5« Oktober 1954 für erledigt halten und das Schreiben BlflHfe® un~ beachtet lassen können» laß die Beschwerde auch wirklich zurückgenommen sein und bleiben sollte, habe der Kläger selber später in seinem Schreiben vom 11» Juli 1956 an das Konkursgericht bestätigt, in dem er schreibe, daß er die Beschwerde seinerzeit zurückgezogen habe» Diese Beurteilung des Berufungsgerichts mag zutreffend sein, wenn man die diesem Schreiben zugrundliegenden Vorgänge für sich allein betrachtet» Eine solche isolierte Betrachtungsweise wird jedoch der Sachlage nicht gerechte ■13- Das Schreiben des Klägers vom 14» September 1954 enthält sehr massive Vorwürfe gegenüber dem Konkursverwalter» Heben einzelnen Beanstandungen ist in ihm zun Schluß ausgeführt ; "Meine wiederholten Fragen und auch persönlichen, schriftlichen Eingaben beim Gericht und dem Konkursverwalter mir endlich die angemeldeten Forderungen aufzugeben, um feststellen zu können, ob diese zu Hecht bestehen, sind niemals gemacht worden» Auch auf meine wiederholten Fragen, welche Gelder eingegangen sind und wofür diese Gelder verwendet wurden, habe ich keinerlei Aufklärung bekommen» Ich kann und darf von einem Konkursverwalter erwart en und auch wohl verlangen, daß mir Aufklärung gegeben wird» Auf jeden Fall ist der Konkursverwalter verpflichtet, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern bestimmt auch meine Interessen wahrzunehmen» Ich habe von meinem Konkursverwalter bisher nur feststellenvkönnen, daß dieser mir erhebliche Schäden zugefügt hat» Ich bin nicht gewillt, für die Unfähigkeit eines Konkursverwalters auch noch aus meinem Vermögen, welches verschleudert wurde, diesen Mann zu bezahlen» Die Abwicklung erstreckt sich nun bereits auf fast drei Jahre, ohne daß überhaupt damit zu rechnen ist, daß in absehbarer Zeit endlich eine endgültige Abwicklung zu erwarten ist» Ich habe auch jegliches Vertrauen zu diesem Mann verloren und möchte auch insofern vorsichtig sein, da es mir vor 20 Jahren bei einem Konkurs passierte, daß etwa 20»OOP»— Mark von dem damaligen Konkursverwalter Rudolf LrHHP aus unterschlagen wurden, die ich auch bis heute noch nicht erhalten habe» Für die mir bewußt zugefügten Schäden mache ich den Konkursverwalter Theodor von G|H^ verantwortlich, ebenso auch das Amtsgericht Tostedt, welches sich von der Tüchtigkeit und Korrektheit eines Konkursverwalters zu demindest vorher zu informieren hat» Ich könnte noch andere Angaben machen, die ich mir aber für eine gegebene Zeit anzugeben, Vorbehalte» Ich bitte daher, den Konkursverwalter Theodor von seines Amtes zu entheben»" Mag es nun auch in dem Schreiben des Klägers vom 5« Oktober 1954 lautern J -14 / ’’Ich ziehe daher meinen Antrag vom 14o September 1954 auf Ablösung oder Absetzung des Konkursverwalters von hiermit zurück? da nach meiner jetzigen Auffassung ein Wechsel im jetzigen Stadium des Konkursverfahrens unvorteilhaft ist9” so ist doch zu fragen? ob nicht der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 14» September 1954? auch wenn der Kläger auf einer Abberufung des Konkursverwalters nicht mehr bestand? dem Konkursrichter zu demindest eine sorgfältigere Überwachung des Konkursverwalters? insbesondere eine Kassenprüfung hätte angezeigt erscheinen lassen müssen? zu demal ein Grläubigerausschuß nicht bestand und das Konkursverfahren in diesem Zeitpunkt schon nahezu drei Jahre liefe Hinzu kommt? daß der Konkursrichter aus dem Schreiben des Steuerhelfers BlHHfe vom 6«, Oktober 1954 jedenfalls entnehmen konnte? daß möglicherweise das Rücknahraeschreiben des Klägers vom 5° Oktober 1954 auf einer unredlichen Machenschaft des Konkursverwalters beruhte0 Bas Berufungsgericht stellt nur fest? daß der Konkursrichter das Schreiben des Klägers vom 14» September 1954 in Abschrift an den Konkursverwalter zur Stellungnahme herausgegeben hat0 Ob eine Stellungnahme erfolgte? ist nicht festgestellt„ Ber Brief des Steuerhelfers vom 6» Oktober 1954 ist nach Peststellung des Berufungsgerichts nur zu den Akten genommen wordene Offensichtlich hat es hier der Konkursrichter nicht einmal für erforderlich gehalten? den Konkursverwalter zur Stellungnahme und Aufklärung wenigstens insoweit zu veranlassene Mag es auch? wie das Berufungsgericht annimmt? zweifelhaft erscheinen? daß das Rücknahmeschreiben des Klägers auf unredlichen Machenschaften des Konkursverwalters beruhte? was das Berufungsgericht insbesondere aus dem Schreiben des Klägers vom 11«, Juli 1956 folgert? so bleibt dies unerheblich? weil es nur darauf abzustellcn ist? wie sich die Vorgänge dem Konkursrichter aufgrund der Schreiben vom September und Oktober 1954 dar-stellteno ■15- f Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß ausweislich der Konkursakten der Kläger auch noch unter dem lo Mai 1957 um eine Aufstellung der vom Konkursverwalter vereinnahmten Gelder gebeten hat, ohne daß dies den Konkursrichter zu irgendwelchen Aufsichtsmaßnahmen veranlaßt Op was nach nunmehr über fünfjähriger Konkursdauer umso näher gelegen hätte« Hierbei kann auch die Präge Bedeutung gewinnen, ob nicht gerade der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß der Konkursrichter mit dem Konkursverwalter sehr befreundet war und häufig mit ihm zechte, möglicherweise den Konkursrichter zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden1 : Nachsicht gegenüber dem Konkursverwalter voran-laßte» In diesem Zusammenhang durfte daher das Berufungsgericht auch nicht, wie der Revision zuzugeben ist, den Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Konkursverwalters vom 27o Pebruar 1959 gänzlich unberücksichtigt lassen, in dem der Konkursverwalter selbst dem Konkursrichter den Vorwurf mangelnder Aufsicht macht und die Rechtfertigung, daß man in ihn großes Vertrauen gesetzt habe, für eine fadenscheinige Ausrede erklärt* Auf der gleichen Linie liegt der von der Revision angeführte, vom Berufungsgericht auch außer Acht gelassene, unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 22o Juni 1963 Seite 4? wonach die alkoholischen Exzesse des Konkursrichters und Konkursverwalters in Tostedt nicht verborgen geblieben seien,, Mag man - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - aus solchen gemeinsamen alkoholischen Exzessen auch nicht, wie die Revision es will, folgern können, daß der Konkursrichter über das Vorleben und die Vorstrafe des Konkursverwalters unterrichtet gewesen sei, so könnte aus solchen Vorfällen doch immerhin geschlossen werden, daß den Kon-kursrichter ein Verhalten des Konkursverwalters bekannt war? 16 dac zu Mißtrauen in seine Zuverlässigkeit hätte Anlaß gehen können, und daß es zu diesem Mißtrauen nur deshalb nicht kam, weil Konkursrichter und Konkursverwalter gemeinsam solche alkoholischen Exzesse begingen,. Sicherlich wird man es einem Richter an einem kleinen ländlichen Gericht nicht verwehren können, freundschaftlichen Verkehr auch mit Personen zu pflegen, die, wie ein Konkursverwalter, zu einer der gerichtlichen Aufsicht unterliegenden Tätigkeit herangezogen 3ind, und mit diesen Personen auch gelegentlich zu zechen» Arten solche gemeinsamer Zechereien aber zu häufigen alkoholischen Exzessen aus, die sogar in der Öffentlichkeit auffallen, dann legt das zu demindest die Vermutung nahe, daß der Richter auch im dienstlichen Verkehr mit dem Konkursverwalter nicht mehr die Objektivität aufbringt die Voraussetzung dafür ist, daß er mit den ihm obliegenden Amtspflichten nicht in Widerspruch gerät» Alle diese Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht im Zusammenhang zu erörtern und zu prüfen gehabt, und es läßt sich nicht ausschließen, daß es hierbei im Hinblick auf die Überwachungspflicht des Konkursrichters zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre» 60) Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es eine Amtspflichtsverletzung des Konkursrichters bei der Überwachung des Konkursverwalters verneint, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten» Es ist auch mit anderer Begründung nicht zu halten, noch ist dem Revisions gericht eine gegenteilige sachliche Entscheidung möglich, da es hierzu bisher an den erforderlichen Feststellungen in dem oben erörterten Sinne fehlt» -17- Auf die Revision des Klägers ist daher das Beruf ungs-urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen » Diesem muß auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen bleiben, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängt O Pro pagendarm Br„ Kreft Gähtgens KefSler Dr0 Reinhardt