Pebruar 1956 verstorbene ledige Apollonia aus QflHHHiB bei Landau/Pfalz hatte am 30o April 1954 ein notarielles Testament errichtet , Darin hatte sie die Klägerin und deren Schwester Monika oflHIB als Ei’ben zu Je 1/2 eingesetzt und der katholischen Kirchengemeinde Offenbach einen Acker als Vermächtnis zugewandt« Rach ihrem Tode legte ihr Keile Karl SflHilHB ein privat schriftliches Testament vor, das folgenden Wortlaut hat: Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Abkömmlinge der Anna Sl die Beklagte zu 1) ist die Witwe des inzwischen ebenfalls verstorbenen Karl eines Sohnes der Anna Sl Die Klägerin hat vorgetragen: Das handschriitliche Testament sei eine Fälschung. Die Mutter der Beklagten zu 4) und 5), Lina habe auf einer Verhandlung vor dem Notariat erklärt, Anna SflBB habe das Testament geschrieben. Die Unrichtigkeit des Testaments ergebe sich auch aus folgenden Überlegungen: Die Erblasserin sei lange vor dem Jahre 1954 nicht mehr imstande gewesen, ein privatschriftliches Testament zu errichten. Die Erblasserin sei bis zu ihrem Tode bei ihr - der Klägerin - gepflegt und versorgt worden. Die Erblasserin habe immer wiedei* versichert, sie - Klägerin - und ihre Schwester bekämen alles; die Schumachers bekämen nichts. ihrem Tode habe sie ihr - der Klägerin - den Hinterlegungsschein des notariellen Testaments mit dem Bemerken übergeben, daß andere letztwillige Verfügungen nicht Vorlagen» Auf den Hat der Anna sflH habe die Erblasserin dann das eigenhändige Testament geschrieben. Die Erblasserin habe der Klägerin nur deshalb immer wieder versichert, daß sie alles erben werde, weil sie Angst Vor ihr gehabt habe und nicht die Änderung habe zugeben wollen. Das Urteil stutzt sich insbesondere auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Popp, auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Radler, das die Klägerin vor dem Beginn des Rechtsstreits eingeholt hatte, und das ebenso wie das Gutachten Dr. Popps das Testament für echt hält, sowie auf die Aussage der Zeugin Lina SflHH, Die Die Revision meint, das Berufungsurteil lasse eindeutig erkennen, daß das Beruf ungsgei;ieht auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lina SflHHIB nur aus dem Gutachten geschlossen habe, und führt aus, dann aber habe das Berufungsgericht keinesfalls dahingestellt sein lassen dürfen, ob das Ergänzungsgutachten für sich allefn zu dem Beweis der Echtheit des Testaments ausgereicht habe V/enn diese Frage offen geblieben sei, habe die Eigenhändigkeit des Testaments nicht als erwiesen angesehen werden können, zu demal dann nicht, wenn auch noch die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Lina SflHHlV nur durch das Ergänzungsgutachten gestützt worden sei. Monika Garrecht hat ausgesagt, Lina sflHHIH habe während einer Verhandlung auf dem Notariat in Landau erklärt, ihre Schwiegermutter - Frau Anna - hafte das Testament geschrieben; ein Mißverständnis (hinsichtlich dieser Äußerung) sei nicht möglich. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin GflHIB nicht für beweiskräftig gehalten und ausgeiuhrt, ein Mißverständnis liege nahe, weil die fragliche Äußerung bei einer erregten Auseinandersetzung gefallen sei. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhänge geltend, die anderen Anwesenden hätten gesagt, die Schwiegermutter der Lina SiBIHB habe das Testament nicht geschrieben, sie hätten also die Äußerung der Lina sflHHHV ebenso verstanden wie die Zeugin GflHIP; diese habe ein Mißverständnis ausdrücklich für ausgeschlossen erklärt} das alles nabe das Berufungsgericht nicht beachtet. Noch weniger kann aus der Äußerung der Monika gHHIP geschlossen werden* wie sich die Klägerin zu der Aufhebung des notariellen Testaments gestellt hätte« Die Überlegungen der Revision, die darauf beruhen, die Erblasserin habe es nicht nötig gehabt* die Änderung ihres Testaments zu verbergen, entbehren daher der trag-fähigen Grundlage. 4.) Wenn die Erblasserin der Klägerin am Abend des 3« August 1954 erklärt haben sollte, sie habe das Ansinnen der abgelehnt, ihr Testament zu ändern* so kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch hieraus nichts für sich herleiten« Ein solches Verhalten, das das Berufungsgericht als möglich unterstellt, widerspricht der Lebenserfahrung jedenfalls nicht in dem Maße, daß aus ihm die Unzuverlässigkeit der Beweismittel hätte gefolgert werden müssen, die die Errichtung des eigene händigen Testaments unmittelbar betreffen, nämlich der Aussage der Zeugin und des Ergänzungsgut- 5,) Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Behauptung der Klägerin suseinandergesetzt hat, die Erblasserin habe ihr kurz vor ihrem Tode den Hinterlegungsschein für das notarielle Testament mit dem Bemerken übergeben, daß andere letztwillige Verfügungen nicht vorlägen. 6„) Den Vortrag, die Erblasserin sei eine gute Katholikin gewesen und habe keine Lüge, auch keine Rotlüge, gebraucht, hat das Berufungsgericht gewürdigt, Sein Ergebnis, diese Umstände seien nicht geeignet, ein hierzu in Widerspruch stehendes, menschlich verständliches Verhalten auszuräumen, liegt auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Eehler nicht erkennen, falls erschöpfend gewürdigt; wenn es nur auf die wichtigsten Punkte der öeweisergebnisse eingegangeh wäre, hätte es au einem non liquet hinsichtlich der Eigenhändigkeit des Testamentes kommen müssen; nach dem Ergebnis des Berufungsurteils lasse sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgerieht der Auffassung gewesen sei, für die Entscheidung des vorliegenden Falles blieben nur zwei Möglichkeiten offen, entweder die Möglichkeit der Echtheit des fraglichen Testaments oder dessen Fälschung durch Anna SflHHI» Wenn die Revision meint, es sei mithin nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht rechtsirrtümlioh den Standpunkt vertreten habe, ein non liquet hinsichtlich der Eigenhändigkeit des Testa ments komme nicht in Betracht, so fehlt dieser Unterstellung nicht nur ;jede tatsächliche Grundlage, sie ist vielmehr dadurch widerlegt, daß das Berufungsgericht von der den Beklagten obliegenden Beweislast für die Echtheit des Testamentes ausgegangen ist.
2177 064 ni_ZR_41/65 Verkündet am 14« Mai 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Maria OflBgasse 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br. B r, und lo) 2c) 3.) 4 o) 5.) gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinsti'aße vom 14. Januar 196p wird zurückgewiesen. Bie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 4. Pebruar 1956 verstorbene ledige Apollonia aus QflHHHiB bei Landau/Pfalz hatte am 30o April 1954 ein notarielles Testament errichtet , Darin hatte sie die Klägerin und deren Schwester Monika oflHIB als Ei’ben zu Je 1/2 eingesetzt und der katholischen Kirchengemeinde Offenbach einen Acker als Vermächtnis zugewandt« Rach ihrem Tode legte ihr Keile Karl SflHilHB ein privat schriftliches Testament vor, das folgenden Wortlaut hat: "Testament: den 6. (3o)6.1954 Als mein letzter Wille bestimme ich folgendes: Alle vom mir bis Jetzt gemachten letztwilligen Ver fügungen, auch das beim Notar errichtete Testament widerrufe ich hiermit. Es soll nach meinen Tode gesetzliche Erfolg© eintreten. Apollonia Gesetzliche Erben der Apollonia GflBIH sind ihr Bruder Pranz GfliHB (der Vater der Klägerin) zur einen, und die Abkömmlinge der vorverstorbenen Schwester Anna SflHHHH gsb» GflHHHi zur anderen Hälfte. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Abkömmlinge der Anna Sl die Beklagte zu 1) ist die Witwe des inzwischen ebenfalls verstorbenen Karl eines Sohnes der Anna Sl Die Klägerin hat vorgetragen: Das handschriitliche Testament sei eine Fälschung. Es sei von Anna sflHHHB’ der Schwester der Erblasserin, geschrieben worden, die die gleiche Handschritt besessen habe wie diese. Die Mutter der Beklagten zu 4) und 5), Lina habe auf einer Verhandlung vor dem Notariat erklärt, Anna SflBB habe das Testament geschrieben. Die Unrichtigkeit des Testaments ergebe sich auch aus folgenden Überlegungen: Die Erblasserin sei lange vor dem Jahre 1954 nicht mehr imstande gewesen, ein privatschriftliches Testament zu errichten. Sie sei schreibunfähig gewesen und habe kaum mehr ihren Namen schreiben können. Aus diesem Grunde habe sie ihr Testament durch einen Notar errichten lassen. Der in juristischer Fachsprache abgefaßte Text des privatschriftlichen Testaments zeige, daß Karl S^IHliiV’ äer als Justizobersekretär Rechtskenntnisse besessen habe, das Testament aufgesetzt habe. Der Inhalt lasse erkennen, daß das Testament von einem nicht Eingeweihten geschrieben worden sei. Es sei nicht nötig gewesen, darin alle letztwilligen Verfügungen aufzuheben, denn die Erblasserin habe nur eine solche Verfügung getroffen. Undenkbar sei, daß sie das Vermächtnis zugunsten der Kirchengemeinde habe aufheben wollen. Die Erblasserin sei eine strenggläubige Katholikin gewesen, der gerade an diesem Vermächtnis sehr viel gelegen habe. Die Fälscher hätten entweder von dem Vermächtnis nichts gewußt oder das vermachte Grundstück nicht gekannt, so daß sie gezwungenermaßen das Vermächtnis hätten aufheben müssen. Die Erblasserin sei bis zu ihrem Tode bei ihr - der Klägerin - gepflegt und versorgt worden. Das Verhältnis sei ungetrübt gewesen. Die Erblasserin habe immer wiedei* versichert, sie - Klägerin - und ihre Schwester bekämen alles; die Schumachers bekämen nichts. Kurz vor ihrem Tode habe sie ihr - der Klägerin - den Hinterlegungsschein des notariellen Testaments mit dem Bemerken übergeben, daß andere letztwillige Verfügungen nicht Vorlagen» Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das mit "Apollonia unterschriebene eigenhändige Testament vom 8» August 1954 unwirksam sei» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Am 3* August 1954 hätten Anna SfHHHB und deren Schwiegertochter Lina die Erblasserin besucht. Anna sflHB habe dieser auf ihre Bitte 50 DM zur Beschaffung des Winterbrendes gegen Quittung gegeben. Hierbei habe die Erblasserin erklärt, sie habe vor dem Eotar ein Testament machen müssen, an dem sie nicht festhalten wolle. Sie sei mit der Klägerin und deren Schwester unzufrieden. Auf den Hat der Anna sflH habe die Erblasserin dann das eigenhändige Testament geschrieben. Die Erblasserin sei niemals schreibunfähig gewesen. Karl sflHHHi habe das Testament nicht aufgesetzt. Die in diesem gewählte Formulierung sei allgemein üblich. Die Erblasserin habe der Klägerin nur deshalb immer wieder versichert, daß sie alles erben werde, weil sie Angst Vor ihr gehabt habe und nicht die Änderung habe zugeben wollen. Das Landgericht hat die Klage nach einer umfang** reichen Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil stutzt sich insbesondere auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Popp, auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Radler, das die Klägerin vor dem Beginn des Rechtsstreits eingeholt hatte, und das ebenso wie das Gutachten Dr. Popps das Testament für echt hält, sowie auf die Aussage der Zeugin Lina SflHH, Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben» Mit ihrer Revision veriolgt sie ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zuruckzuweiseno Ent sehe idungsgründes Bas Berufungsgericht hat die Zeugin Lina Schumacher nochmals vernommen und vereidigt sowie den Sachverständigen Br. Popp sein Gutachten ergänzen lassen. Es hält insbesondere auf Grund dieser Zeugenaussage und des Gutachtens die Echtheit des handschriftlichen Testaments für erwiesen. Gegen seine eingehende und sorgfältige Beweis-würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit verfahrensrechtlichen Rügeno Auf die in der Revisionsver-. handlung angeschnittene Frage der Beweislast kommt es daher nicht an; sie hätte nur bei Mißlingen des Beweises Bedeutung erlangte Zu den einzelnen Rügen ist zu sagen: le) Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob in Anbetracht des dürftigen Vergleichsmaterials das Ergänzungsgutachten Br. Popps allein zu dem Nachweis der Echtheit des Testaments ausreichen könne, sieht aber im Zusammenhang mit der beeidigten Aussage der Zeugin Lina Schumacher den Beweis der Echtheit als geführt an«, Die Revision meint, das Berufungsurteil lasse eindeutig erkennen, daß das Beruf ungsgei;ieht auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lina SflHHIB nur aus dem Gutachten geschlossen habe, und führt aus, dann aber habe das Berufungsgericht keinesfalls dahingestellt sein lassen dürfen, ob das Ergänzungsgutachten für sich allefn zu dem Beweis der Echtheit des Testaments ausgereicht habe V/enn diese Frage offen geblieben sei, habe die Eigenhändigkeit des Testaments nicht als erwiesen angesehen werden können, zu demal dann nicht, wenn auch noch die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Lina SflHHlV nur durch das Ergänzungsgutachten gestützt worden sei. Die Argumentation des Berufungsgerichts hinsichtlich dieser beiden Beweismittel bewege sich somit im Kreise (§ 286 ZPO)o Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufung gericht hat nicht, wie die Revision meint, auf die Glaub Würdigkeit der beeidigten Zeugin nur aus dem Ergänzungsgutachten geschlossen, es hat vielmehr, wie seine Ausführungen eindeutig und unverkennbar ergeben, aus dem Umstand, daß das Gutachten und die Zeugenaussage sich bestätigen, die Überzeugung sov/ohl der Richtigkeit des Gutachtens wie der Aussage gewonnen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO. 2.) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin Monika bei der Bewertung der Aussage der Zeugin Lina S| nicht hinreichend gewürdigt. Monika Garrecht hat ausgesagt, Lina sflHHIH habe während einer Verhandlung auf dem Notariat in Landau erklärt, ihre Schwiegermutter - Frau Anna - hafte das Testament geschrieben; ein Mißverständnis (hinsichtlich dieser Äußerung) sei nicht möglich. Lina sfliHHHB hat, der Zeugin GflHH gegenüb erge st eilt, diese Äußerung bestritten und erklärt, eine anders lautende Äußerung von ihr sei mißverstanden worden. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin GflHIB nicht für beweiskräftig gehalten und ausgeiuhrt, ein Mißverständnis liege nahe, weil die fragliche Äußerung bei einer erregten Auseinandersetzung gefallen sei. Diese Beurteilung liegt auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung des Bevisionsrichters nur beschränkt zugänglich ist. Sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhänge geltend, die anderen Anwesenden hätten gesagt, die Schwiegermutter der Lina SiBIHB habe das Testament nicht geschrieben, sie hätten also die Äußerung der Lina sflHHHV ebenso verstanden wie die Zeugin GflHIP; diese habe ein Mißverständnis ausdrücklich für ausgeschlossen erklärt} das alles nabe das Berufungsgericht nicht beachtet. Die erste Angabe schließt, ihre Richtigkeit unterstellt, die Möglichkeit eines Mißverständnisses keineswegs aus; die zweite gibt lediglich den persönlichen Eindruck der Zeugin wieder. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß bei einer erregten Auseinandersetzung in Erbteilungssachen Mißverständnisse leicht möglich sind. Wenn sich das Berufungsgericht mit den angeführten Angaben der Monika nicht be- sonders auseinandergesetzt hat, so liegt unter diesen Umständen hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO; das Berufungsgericht war nicht gezwungen, jedes Vorbringen und jede Zeugenaussage in allen Einzelheiten zu behandeln; es genügt, daß insgesamt eine sachgemäße Würdigung statt* gefunden hat. Das ist der Fall. 3«») Das Berufungsgericht hat weiter auageführt, irgendwelche Äußerungen der Erblasserin, der Klägerin und ihrer Schwester solle einmal alles zufallen, seien nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Wenn die Klägerin und ihre Schwester die Erblasserin versorgt i hätten, habe es für diese nahe gelegen, die Aufhebung des notariellen Testamentes zu verschweigen. Die Revision rügt ohne Erfolg* das Berufungsgerieht habe nicht beachtet* daß die Zeugin Monika G^HHP nach ihrer Angabe die Erblasserin aufgefordert habe, den anderen Verwandten auch etwas zu geben« Aus dieser Äußerung* über deren Seit und nähere Umstände nichts fest steht, kann nach der Lebenserfahrung nicht, wie die Revision meint, geschlossen werden* Monika Gwäre mit der Anordnung der gesetzlichen Ez’bfolge einverstanden gewesen. Denn "etwas geben" muß nicht die Einsetzung zu dem Erben bedeuten. Noch weniger kann aus der Äußerung der Monika gHHIP geschlossen werden* wie sich die Klägerin zu der Aufhebung des notariellen Testaments gestellt hätte« Die Überlegungen der Revision, die darauf beruhen, die Erblasserin habe es nicht nötig gehabt* die Änderung ihres Testaments zu verbergen, entbehren daher der trag-fähigen Grundlage. Es liegt somit kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht solche Überlegungen nicht angestellt hat« 4.) Wenn die Erblasserin der Klägerin am Abend des 3« August 1954 erklärt haben sollte, sie habe das Ansinnen der abgelehnt, ihr Testament zu ändern* so kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch hieraus nichts für sich herleiten« Ein solches Verhalten, das das Berufungsgericht als möglich unterstellt, widerspricht der Lebenserfahrung jedenfalls nicht in dem Maße, daß aus ihm die Unzuverlässigkeit der Beweismittel hätte gefolgert werden müssen, die die Errichtung des eigene händigen Testaments unmittelbar betreffen, nämlich der Aussage der Zeugin und des Ergänzungsgut- achtensoDas Berufungsgericht ist auf die als möglich unterstellte Erklärung der Erblasserin eingegangen. Wenn es aus ihr nicht die Scnlüsse gezogen hat, die die Revision als geboten ansieht, so liegt darin kein Rechtsverstoß, 5,) Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Behauptung der Klägerin suseinandergesetzt hat, die Erblasserin habe ihr kurz vor ihrem Tode den Hinterlegungsschein für das notarielle Testament mit dem Bemerken übergeben, daß andere letztwillige Verfügungen nicht vorlägen. Dieser Vortrag ist durch die Beweisaufnahme des Landgerichts gerade im entscheidenden Punkte, nämlich hinsichtlich des Zeitpunktes der Übergabe des Hinterlegungfischeines, nicht bestätigt worden: Die Zeugin Monika GflB hat erklärt; sie wisse nicht, wann der Hinterlegungsschein übergeben worden sei. In ihrer ausführlichen Berufungsbegründung ist die Klägerin auf diesen Vortrag nicht zurückgekommen. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf ihn ein-zugehen, 6„) Den Vortrag, die Erblasserin sei eine gute Katholikin gewesen und habe keine Lüge, auch keine Rotlüge, gebraucht, hat das Berufungsgericht gewürdigt, Sein Ergebnis, diese Umstände seien nicht geeignet, ein hierzu in Widerspruch stehendes, menschlich verständliches Verhalten auszuräumen, liegt auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Eehler nicht erkennen, 7,) Damit erweist sich auch die Zusammenfassung der Revisioneangriffe als unbegründet, die dahin geht*, das Berufungsgericht habe die Beweisergebnisse keines- - 10 falls erschöpfend gewürdigt; wenn es nur auf die wichtigsten Punkte der öeweisergebnisse eingegangeh wäre, hätte es au einem non liquet hinsichtlich der Eigenhändigkeit des Testamentes kommen müssen; nach dem Ergebnis des Berufungsurteils lasse sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgerieht der Auffassung gewesen sei, für die Entscheidung des vorliegenden Falles blieben nur zwei Möglichkeiten offen, entweder die Möglichkeit der Echtheit des fraglichen Testaments oder dessen Fälschung durch Anna SflHHI» Wenn die Revision meint, es sei mithin nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht rechtsirrtümlioh den Standpunkt vertreten habe, ein non liquet hinsichtlich der Eigenhändigkeit des Testa ments komme nicht in Betracht, so fehlt dieser Unterstellung nicht nur ;jede tatsächliche Grundlage, sie ist vielmehr dadurch widerlegt, daß das Berufungsgericht von der den Beklagten obliegenden Beweislast für die Echtheit des Testamentes ausgegangen ist. Auch im übrigen ist die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Insbesondere war es sachgerecht, zunächst auf die Beweismittel einzugehen, die den kern der Sache, nämlich die Errichtung des Testamentes, betreffen, erst in zweiter Rinie aber zu prüfen, ob sich aus sonstigen Umständen Anzeichen gegen die Richtigkeit des zunächst gewonnenen Ergebnisses herleiten lassen. - 11 8.) Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, Dr, Kreft Dr. Arndt Gäbtgens Keiiler Dr. Reinhardt