Rechtsanwalt Frhr.v. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Kai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Dr. Arndt, Br, Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Kain vom 11. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtestreits erklärt, daß der gezahlte Entschädigungsvorrchuß dem Kläger voll zustehen solle, ‘«eitergehende Ansprüche des Klägers hält sie jedoch nicht für gegeben. Oktober 1959 hat das Landgericht dem Kläger auf dessen Antrag für die Versäumung der Klagefrist Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. In der Sache selbst hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Erkenntnisses die Klage dem Grunde nach zu 7/8 für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Sie meint, daß die Klage wegen Versäumung der dafür vorgeschrietenen Frist unzulässig und eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zulässig gewesen sei. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß der Kläger die Klagefrist des Art. 8 Abs, 10 PV versäumt habe und ] gerichtshofs komme bei gleichzeitiger Einreichung von Armenrechtsgesuch und Klageschrift dieser nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn nicht deutlich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß die Klage lediglich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts als eingereicht gelten solle; dies könne etwa durch ausdrückliche Erklärung oder dadurch geschehen, daß die Klageschrift als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschrieben werde. Hinzu komme, daß das Landgericht den Schriftsatz des Klägers vom 14« Mai 19*59 zutreffend nur formloo und ohne ferminsbe-stimmung an die Beklagte weitergeleitet habe, so daß mangels Zustellung eine Rechtshängigkeit nicht habe eintreten können. Dem ist nur hinzuzufügen, daß mangels ordnungsgemäßer Klageschrift die fristgerechte Einreichung des Armenrechtsgesuches auch nicht zur Fristwahrung gemäß § 261 b Abs.3 ZPO führen konnte. Oktober I960 - Ill ZR 132/59 - (BGHZ 35, 560) ausgeführt, daß die Bestimmung des Art. 8 Abs.10 FV eine vorprozessuale Ausschlußfrist enthält, auf die weder die Bestimmungen Uber die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften Uber die Wiedereinsetzung an-wendber sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, die - nach Abs. 1 ausschließliche - Regelung des Art. 8 FV beschränke sich auf das der Klage vor dem ordentlichen Gericht vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und zeige bezüglich der Klage zu den ordentlichen Gerichten nur die Richtung an, in der eine Verfolgung von Ansprüchen möglich sein solle. Wenn hier für die Erhebungder Klage eine Frist gesetzt ist, so folgt daraus, daß mit der Versäumung dieser Frist der Rechtsweg verschlossen sein soll. Wie der Senat in EGKZ 32, 360, 364 bereits dargelegt hat, spricht auch ein Vergleich des Abs. 6 und des Abs. 10 des Art. 8 FV dafür, daß der Gesetzgeber bewußt die Auflockerung der Fristbestimmungen in das Anmelde.verfahren verlegt hat, während für die Eröffnung des Rechtsweges nach Abschluß s förmlichen Verwaltungsverfahrens eine nicht durch Aiedereinsetzungs möglichkeiten durchbrochene B'ristenstrenge herrschen soll. Bas Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht, daß das Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht nur die Klärung von Rechtsfragen, sondern auch die Feststellung des häufig noch streitigen Sachverhalts zu dem Gegenstand hat . Die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs.10 FV ist Prozeßvoraussetzung, ihre Versäumung macht die Klage unzulässig (vgl. Der Kläger hat zwar in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht, daß ihm dann, wenn es sich bei der Klagefrist des Art. 8 Abs.10 FV nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlußfrist ohne die Köglich-Iceit einer Wiedereinsetzung handeln sollte, jedenfalls Es kann dabei dahinstehen, ob eine Klagänderung vorliegt, der die Beklagte jedenfalls mit der Rüge widersprochen hat, es sei insoweit keine Klage erhoben, und mit deren Zulassung sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat. Sie wird im gegenwärtigen Verfahren durch den Bundesminister der Finanzen, dieser durch den Hessischen Minister der Finanzen und dieser wiederum durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am !>!ain vertreten» In dieser Weise sind die Vertretungsverhältnisse der Bundesrepublik durch Verfügungen des Bundesfinanzministers vom 28. Um eine Rechtsstreitigkeit nach Art. 8 Abs.10 FV handelt es sich dabei nicht; der Aufopferungsanspruch wird vom Kläger im Gegenteil gerade daraus hergeleitet, daß der Klageweg nach Art. 8 des FV verschlossen ist» Im gegenwärtigen Rechtsstreit tritt die Oberfinnnz-direktion in Untervollmacht für den Hessischen Finanz-minister auf, wie es die vorerwähnte Regelung der Vertretung des Bundes in Rechtsstreitigkeiten nach Art. 8 Abs.10 FV vorsieht. Unerheblich ist schließlich, daß der Anwalt der Beklagten im Berufungsrechtszug erklärt hat, er trete auch insoweit auf, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht werde. Zwar ist nach § 88 Abs. 2 Z, 0 ein Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozeß nur auf Rüge zu berücksichtigen, die hier nicht erhoben ist..Barum geht es auch nicht. Wesentlich ist vielmehr, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihre Vollmacht von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als Unterbevollmächtigte des Landesfinanzministers ableiten, der seinerseits aber zur Vertretung der Bundesrepublik insoweit nicht befugt ist, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht wird. Er hätte allenfalls dadurch behoben werden können, daß der Kläger die Bundesrepublik im Prozeß des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs durch die insoweit zur Vertretung berufene Behörde in Anspruch genommen und daß der An- Der Mangel der gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf den Aufopferungsanspruch wird auch angesichts dessen unbeachtlich, daß die Cberfinanzdirektion die Bundesrepublik hinsichtlich des Anspruches nach Art. 8 FV im vorliegenden Rechtsstreit vertritt. Stellt sich die Klage somit auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruchs als unzulässig dar, so verbietet sich damit ein Eingehen auf die Frage nach der sachlichen Begründetheit des Anspruchs.
131 ZR 41/61 2162 045 Verkündet am 3* Kai 1962 Scheifcl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen f'inister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Fl Be!lagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen den Offsetdrucker Günther n Istraße ^1, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Kai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kreft, Dr. Arndt, Br, Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Kain vom 12. Januar 1961 aufgehoben . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Kain vom 11. Februar I960 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird dns vorcc-zeichnete Urteil des Landgerichts unter gleichzeitiger Aufhebung des Zwischenurteils von 8. Oktober 1959 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 2. Kai 1958 kam es in Frankfurt am Kain zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kraftfahrzeug des Klägers und einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Jeep der amerikanischen Streitkräfte. Das Fahrzeug des Klägers erlitt Totalschaden, er selbst wurde verletzte Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz in Anspruch» Er meldete seinen Anspruch unter dem 22. Kai 1958 beim Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt am Kain an und erhielt, nachdem er mehrfach darum gebeten hatte, auf Grund eines Bescheides vom 17o Oktober 1958 unter Vorbehalt eine Vorschußzahlung von 3.000,- DK. Durch Bescheid vom 17. März 1959 setzte das Amt für Verteidigung^lasten die dem Kläger zu gewährende Entschädigung jedoch nur auf 1.558,55 DM fest und kündigte wegen des diesen Betrag übersteigenden Vorschusses einen Rückforderun^sbescheid bzw. “Wider-klage“ an. Der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt am 18. März 1959 zugestellt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.0C0,- DI»i nebst Zinsen, den er als Teilbetrag bezeichnet, da der ihm entstandene Gesamtschaden einschließlich Schmerzensgeld 5.0CC,- DM übersteige. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtestreits erklärt, daß der gezahlte Entschädigungsvorrchuß dem Kläger voll zustehen solle, ‘«eitergehende Ansprüche des Klägers hält sie jedoch nicht für gegeben. Wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche hat der Kläger mit einem als “Klage-Entwurf und Armenrechtsantrag“ bezeichr.eten, bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 15. Mai 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 1959 zunächst das. Armenrecht erbeten, das ihm durch Beschluß vom 12. August 1959 bewilligt wurde. Eine Klageschrift vom 24. August 1959 ist am 26. August 1959 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 28. August 1959 zugestellt worden. Durch Zwischenurteil vom 8. Oktober 1959 hat das Landgericht dem Kläger auf dessen Antrag für die Versäumung der Klagefrist Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. In der Sache selbst hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Erkenntnisses die Klage dem Grunde nach zu 7/8 für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie meint, daß die Klage wegen Versäumung der dafür vorgeschrietenen Frist unzulässig und eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zulässig gewesen sei. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Hach Art. 8 Abs. 1 und 2 des Finanzvertrages in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381; 628) sind Ansprüche aus Verlusten oder Schäden, die - wie hier r ~ 4 - infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nur nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln und geltend zu machen. Dazu gehört, daß der Anspruchsterechtigte seinen Anepruch gegen die Streitkräfte innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an geltend machen muß, in welchem j er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat (Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag); dem hat der Kläger hier genügt. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß der Kläger die Klagefrist des Art. 8 Abs, 10 PV versäumt habe und ] damit ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seines Klagerechts verlustig gegangen sei. In Art. 8 Abs. 10 FV ist bestimmt, daß der Anspruchs- j berechtigte, der den angebotenen Entschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruches nicht einverstanden ist, wegen seines Anspruches inner- ; i halb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung . | Klage bei den ordentlichen Gerichten gegen die Bundes- f ■?* ( republik erheben kann. Auch das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger diese Frist versäumt hat. j Es hat dazu ausgeführt: Die Klage habe bis spätestens 18. Mai 1959 erhoben werden müssen; hierzu ! habe die Einreichung des am 15. Mai 1959 eingogongenen \ Klageentwurfe und Armenrechtsgesuchs jedoch nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs komme bei gleichzeitiger Einreichung von Armenrechtsgesuch und Klageschrift dieser nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn nicht deutlich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß die Klage lediglich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts als eingereicht gelten solle; dies könne etwa durch ausdrückliche Erklärung oder dadurch geschehen, daß die Klageschrift als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschrieben werde. Hier sei die "Klageschriftt" nicht nur ausdrücklich als Entwurf bezeichnet yjcrden, sondern habe darüberhinaus mit dem Armenrechtsgesuch eine schriftsätsliche Einheit gebildet. Diese enge Verknüpfung zeige zweifelsfrei, daß die Klage nur unter der Voraussetzung der Armenrechts-bewilligung habe eingereicfct werden sollen. Hinzu komme, daß das Landgericht den Schriftsatz des Klägers vom 14« Mai 19*59 zutreffend nur formloo und ohne ferminsbe-stimmung an die Beklagte weitergeleitet habe, so daß mangels Zustellung eine Rechtshängigkeit nicht habe eintreten können. Dem ist nur hinzuzufügen, daß mangels ordnungsgemäßer Klageschrift die fristgerechte Einreichung des Armenrechtsgesuches auch nicht zur Fristwahrung gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO führen konnte. Welche Bedeutung der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom &8. Juli 1959 beizu demessen ist, daß in dem Armenrechtsgesuch vom 14. Mai 1959 die Klageeinreichung mit dem Armenrechtsantrag verbunden worden sei, kann dahinstehen, weil auch dieser Schriftsatz erst am 30. Juli 1959» also nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte jedoch gegen die Versäumung der Klagefrist keine Sieder- ~ 6 - einsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Oktober I960 - Ill ZR 132/59 - (BGHZ 35, 560) ausgeführt, daß die Bestimmung des Art. 8 Abs. 10 FV eine vorprozessuale Ausschlußfrist enthält, auf die weder die Bestimmungen Uber die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften Uber die Wiedereinsetzung an-wendber sind. Er hat hieran in den Entscheidungen vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - (KJW 1961, 2259) und vom 27. November 1961 - III ZR 155/60 - (VersR 1962, 159) festgehalten. Die vom Berufungsgericht demgegenüber - allerdings ohne Berücksichtigung der genannten Entscheidungen - angestellten Erwägungen geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen o Das Berufungsgericht geht davon aus, die - nach Abs. 1 ausschließliche - Regelung des Art. 8 FV beschränke sich auf das der Klage vor dem ordentlichen Gericht vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und zeige bezüglich der Klage zu den ordentlichen Gerichten nur die Richtung an, in der eine Verfolgung von Ansprüchen möglich sein solle. Für das in Abs. 10 vorgesehene gerichtliche Verfahren könne wegen des Fehlens diesbezüglicher Bestimmungen im Finanzvertrag der Ausschließlichkeitsanspruch des Art. 8 Abs. 1 nicht gelten. Insoweit müsse vielmehr auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückgegriffen werden. Dies treffe auch für die Frage zu, welche Rechtsfolgen aus einer Versäumung der Klagefrist zu ziehen seien und ob insbesondere eine 'iViedereinsetzungsmöglichkeit bestehe. Biese Auffassung wird der in Art* 8 FV getroffenen Regelung jedoch nicht gerecht* Dein Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß der Finanzvertrag sich einer eigenen Verfahrensordnung für den Fall, daß der Rechtsweg fristgerecht beschritten wird, grundsätzlich enthält und insoweit den für das Klageverfahren sonst geltenden Bestimmungen Raum läßt* Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das gleiche auch für die Frage gilt, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsweg überhaupt eröffnet ist. Diese Frage ist vielmehr in Art. 8 Abs. 10 FV abschließend geregelt. Wenn hier für die Erhebungder Klage eine Frist gesetzt ist, so folgt daraus, daß mit der Versäumung dieser Frist der Rechtsweg verschlossen sein soll. Für die Annahme, daß der Finanzvertrag die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist anderweitiger Regelung hätte überlassen wollen, fehlt demgegenüber jeder Anhaltspunkt. Andererseits ist nach Art. 8 Abs. 1 davon auszugehen, daß anderweitige Vorschriften auch nicht dazu herangezogen werden können, die in Abs. 10 getroffene grundsätzliche Regelung in besonders gelagerten Finzelfällen zu .durchbrechen. Dies gilt auch für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie der Senat in EGKZ 32, 360, 364 bereits dargelegt hat, spricht auch ein Vergleich des Abs. 6 und des Abs. 10 des Art. 8 FV dafür, daß der Gesetzgeber bewußt die Auflockerung der Fristbestimmungen in das Anmelde.verfahren verlegt hat, während für die Eröffnung des Rechtsweges nach Abschluß s förmlichen Verwaltungsverfahrens eine nicht durch Aiedereinsetzungs möglichkeiten durchbrochene B'ristenstrenge herrschen soll. Zu Unrecht setzt das Berufungsgericht dem die Erwägung entgegen, daß die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 ihren Grund in dem Bedürfnis nach rascher Klärung der Tatsachengrundlage für die Schadensersatzansprüche habe, diese Tatsachenfeststellung aber bis zu dem Beginn der Klage-frist im Vorverfahren längst erfolgt sei. Bas Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht, daß das Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht nur die Klärung von Rechtsfragen, sondern auch die Feststellung des häufig noch streitigen Sachverhalts zu dem Gegenstand hat . Einer Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt einer entsprechenden Anwendung zugänglich sind, bedarf ec unter diesen Umständen nicht mehr. Die Regelung des Art. 8 FV steht einer Heranziehung dieser Vorschriften jedenfalls entgegen. Die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV ist Prozeßvoraussetzung, ihre Versäumung macht die Klage unzulässig (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des Senats vom 24. Oktober I960 - III ZR 132/59 - insoweit in BGHZ 33, 360 nicht, jedoch in VersR 1961, 115 abgedruckt - und vom 27* November 1961 - Ill ZR 133/60, S. 5). Demgegenüber kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden. Der Kläger hat zwar in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht, daß ihm dann, wenn es sich bei der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlußfrist ohne die Köglich-Iceit einer Wiedereinsetzung handeln sollte, jedenfalls ein Aufopferungsanspruch in Höhe des ausgeschlossenen Anspruches zufitehen müsse. Soweit der Kläger damit einen rechtlich selbständigen Anspruch verfolgt, ist die Klage jedoch ebenfalls unzulässig: Es kann dabei dahinstehen, ob eine Klagänderung vorliegt, der die Beklagte jedenfalls mit der Rüge widersprochen hat, es sei insoweit keine Klage erhoben, und mit deren Zulassung sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat. Eine Sachentscheidung kann schon deswegen nicht ergehen, weil die Beklagte gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Klaganspruch nicht nach Vorschrift der Gesetze im Rechtsstreit vertreten ist. Sie wird im gegenwärtigen Verfahren durch den Bundesminister der Finanzen, dieser durch den Hessischen Minister der Finanzen und dieser wiederum durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am !>!ain vertreten» In dieser Weise sind die Vertretungsverhältnisse der Bundesrepublik durch Verfügungen des Bundesfinanzministers vom 28. Juli 1955 (MinBIFin S. 759) und vom 5* Februar 1959 (MinBIFin S. 83) sowie durch Bekanntmachung des Hessischen Finanzministere vom 25« August 1955 (JuMinBl S. 75) für Rechtsstreitigkeiten nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages geregelt. Lies gilt jedoch nicht für den hilfsweise verfolgten Aufopferungsanspruch. Um eine Rechtsstreitigkeit nach Art. 8 Abs. 10 FV handelt es sich dabei nicht; der Aufopferungsanspruch wird vom Kläger im Gegenteil gerade daraus hergeleitet, daß der Klageweg nach Art. 8 des FV verschlossen ist» Es kann dahinstehen, in welcher Weise die Bundesrepublik gegenüber Ansprüchen dieser Art gesetzlich vertreten wird. Selbst wenn hierzu - was nicht ersichtlich ist - die Oberfinanzdirektion berufen sein sollte, so wäre sie dies doch jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Bundesfcehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 - BGE1 1 448). Im gegenwärtigen Rechtsstreit tritt die Oberfinnnz-direktion in Untervollmacht für den Hessischen Finanz-minister auf, wie es die vorerwähnte Regelung der Vertretung des Bundes in Rechtsstreitigkeiten nach Art. 8 Abs. 10 FV vorsieht. Sie wird somit in ihrer Eigenschaft als Landesbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 FVG) tätig* In dieser Eigenschaft aber könnte sie Vertretungsbefugnisse, die ihr etwa anderweitig als Bundesbehörde verliehen worden wären, nicht wahrnehmen. Unerheblich ist schließlich, daß der Anwalt der Beklagten im Berufungsrechtszug erklärt hat, er trete auch insoweit auf, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht werde. Zwar ist nach § 88 Abs. 2 Z, 0 ein Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozeß nur auf Rüge zu berücksichtigen, die hier nicht erhoben ist..Barum geht es auch nicht. Wesentlich ist vielmehr, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihre Vollmacht von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als Unterbevollmächtigte des Landesfinanzministers ableiten, der seinerseits aber zur Vertretung der Bundesrepublik insoweit nicht befugt ist, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht wird. Dieser 24angel der gesetzlichen Vertretung ist gemäß § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Er hätte allenfalls dadurch behoben werden können, daß der Kläger die Bundesrepublik im Prozeß des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs durch die insoweit zur Vertretung berufene Behörde in Anspruch genommen und daß der An- 11 wait der Beklagten erklärt hätte, auch von dieser Behörde Vollmacht zu haben. Entsprechende Erklärungen sind jedoch in der für die Bestimmung des Prozeßrechts-Verhältnisses erforderlichen Klarheit nicht abgegeben worden. Der Erklärung des Anwalts der Beklagten, auch hinsichtlich des Aufopferungsanspruchs auftreten zu wollen, kann ein derartiger Inhalt nicht beigemeosen werden. Der Mangel der gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf den Aufopferungsanspruch wird auch angesichts dessen unbeachtlich, daß die Cberfinanzdirektion die Bundesrepublik hinsichtlich des Anspruches nach Art. 8 FV im vorliegenden Rechtsstreit vertritt. Wird eine Klage gegen dieselbe Partei auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt, so muß der in Anspruch Genommene hinsichtlich eines jeden der mehreren Klagegründe in der dafür bestimmten Weise ordnungsgemäß vertreten sein (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember I960 - III ZR 188/59 - in VercR 1961, 162). Stellt sich die Klage somit auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruchs als unzulässig dar, so verbietet sich damit ein Eingehen auf die Frage nach der sachlichen Begründetheit des Anspruchs. Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage mehr, ib der Zulässigkeit der Klage nicht auch entgegensteht, daß es der Kläger unterlassen hat, den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag in ein bestimmtes Verhältnis zu den von ihm behaupteten, in ihrem Gesamtbetrag die Klageforderung übersteigenden Einzelforderungen aus dem Unfall zu setzen (vgl. dazu u.a. BGH2 11, 192, 194; LM Nr. 7 u. 11 zu 5 253 ZPO). 12 Die Klage muß jedenfalls schon aus den vorstehenden Erwägungen unter Aufhebung der von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt dabei aus §§ 919 97 ZPO. Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Eeyer Grähtgens Dr. Reinhardt