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BGH

Gericht: BGH

1945 auf den Hochbauamt der Stadt den mündlichen Bescheid erhalten, daß sein Haus wahrscheinlich nicht mehr aufgebaut werden könne, weil das Grundstück in eine geplante Grünanlage fallee Unter dem 17* Oktober 1945 bat er dazu "von maßgeblicher Stelle um Aufklärung". Die Klägerin hat vorgetragen: Die Erklärungen der Stadt enthielten ein vorläufiges Bauverbot; insbesondere das Schreiben vom 31 o Oktober 1945* Die Beklagte hätte mindestens darauf hinweisen müssen? daß die Planungen keine Bausperre begründeten, und sie benachrichtigen müssen, sobald die Planungen einem Wiederaufbau nicht mehr entgegenstanden* Bei wiederholten persönlichen Rückfragen nach 1945 hätte ihr Mann immer die gleichein Auskünfte erhaltene Dieses Verhalten habe die Klägerin und ihren Mann von der Einreichung eines Bauantrages und einem Wiederaufbau abgehalten, so daß das Haus immer weiter verfallen sei* Dafür müsse die Beklagte ihr aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung und Enteignung Entschädigung leisten* Die Klägerin hat einen Teilbetrag geltend gemacht, und zwar zuletzt in Höhe von 6*500 DM nebst Zinsen* Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hatin dem Schreiben vom 31 * Oktober 1945 nur eine Auskunft und kein Bauverbot gesehen? Es sei nicht erwiesen, daß Bedienstete der Stadt dem Ehemann.der Klägerin in der Zeit von 1946 bis 1952 erklärt hätten, er könne keine Genehmigung für einen Wiederaufbau erhaltene Auch ein enteignender Eingriff; liege nicht vor» Sie war dahin gegangen, daß nach den damaligen Planungen das Grundstück; in eine Grünanlage des Verkehrsringes falle und wahrscheinlich nicht mehr aufgebaut werden könne. weil sie dem; damaligen Stand der Planungen entsprach« Der Ehe-* , mann der Klägerin konnte erkennen«, daß die Maßnahmen über vorläufige Planungen noch nicht hinausgegangen waren und daß diese Auskunft unverbindlich war« weil sie nur von einer zukünftigen ungewissen Möglichkeit ("wahrscheinlich") handelteo Gerade deshalb hat der Ehemann der Klägerin hinterher um eine Auskunft der «maßgebenden Stelle« gebeten«. 2«) Das Schreiben der Beklagten vom 31» Oktober 1945 war nach Auffassung des Berufungsgerichts richtig, sov/eit es eine Auskunft erhielt5 es lasse hinreichend erkennen* daß eine endgültige Stellungnahme noch nicht möglich sei* aber nach dem bisherigen Stand der Planungen mit ziemlicher Sicherheit ein Wiederaufbau nicht möglich sein werde» Die Revision meint weiter, das Schreiben sei falsch gewesen, weil sich eine neue Baulinie noch nicht "in Instruktion befunden" und der Stand der Planungen die Ablehnung oder Rückstellung eines Baugesuchs nicht gedeckt habe« Auch dieser Angriff geht fehl« Denn die Beklagte hat. Diese Rüge ist unbegründet* Das*Berufungsgericht hat diese Bemerkung nicht übersehen, denn es hat den Bau-, rat Fuchs bei seiner Vernehmung ausdrücklich danach befragt Dieser hatte dazu bemerkt, daß nach den Planungen seit Anfang 1946 das Grundstück der Klägerin zunächst zwar noch teilweise betroffen gewesen sei, ohne daß das einem Wiederaufbau entgegengestanden habe» Seit 1950 habe festgestanden, daß das Grundstück von den Planungen überhaupt nicht mehr berührt worden sei«’ Auf diesem Zeitpunkt könne sich die Bemerkung ”es tut sich was" beziehen«, Er könne sich aber nicht daran e.rinnern, daß der Ehemann der Klägerin einen Bauwillen näher dokumentiert habe* - Der Vortrag der Revision, die Schätzung des Grundstücks im Sommer 1950 sei ein ausreichender Beweis für eine unrichtige Auskunft, geht fehl, denn das Berufungsgericht hat diese Folgerung gerade nicht gezogen* Es brauchte sich dabei nicht mit den einzelnen Bekundungen eines jeden Zeugen auseinander zu setzen* Die Beschaffung einer Schätzung war auch dann nötig, wenn der Ehemann der Klägerin sich nur um den Tausch seines Grundstücks bemühte, wovon er noch im Sommer 1950 zu der Zeugin gesprochen hatte* Eine Schät- der Eigentümer bis dahin einen Wiederaufbau ernstlich nicht in Erwägung gezogen hätte, weil er etwa abwarten wollte, bis das ganze Grundstück in der alten Form wieder auf gebaut werden konnte e - Die etwaige irrige Vorstellung des Ehemanns der Klägerin, er dürfe nicht bauen, soll ihn nach der Aussage der Zeugin sogar aufs Krankenbett gebracht haben; dieser Irrtum muß dann noch zu einer Zeit bestanden haben, als für die städtischen Beamten eindeutig feststand, daß das streitige Grundstück von städtebaulichen Plänen überhaupt nicht berührt wurde* Dem Eigentümer war eindeutig geschrieben, daß die Planungen noch nicht abgeschlossen waren« Erkennbar war damit die Anfrage abschließend beantwortet« Die Stadt hatte einen Bescheid nur für den Pall zugesagt, daß sie das; Grundstück erwerben wollte» Im Palle einer j£nderung:der Baulinien mußte sie schon kraft Gesetzes alle davon betroffenen. hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt auf dem Hochbauamt der Beklagten nachgefragt, ohne daß ihm falsche Bescheide erteilt worden waren® ausgeführt, daß das Schreiben vom 31® Oktober 1945 lediglich eine Auskunft und kein Bauverbot enthalten habe® Die vorbereitenden Planungen hätten noch keine rechtlichen Baubeschränkungen enthalten; etwa ungünstige Auswirkungen tatsächlicher Art seien noch keine Enteignung® Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten, daß das Schreiben vom 31< Oktober einen hoheitlichen Eingriff in die Baufreiheit oder das Eigentum des Eigentümers nicht enthält. Die Antwort spricht davon, daß Änderungen im Bauliniengefüge vorgesehen seien; zwar stehe mit Sicherheit zu erwarten, daß das Haus nicht wieder aufgebaut werden könne:, doch werde er dann Nachricht bekommen, Die Antwort enthielt kein \7ort darüber, daß schon jetzt ein Bauverbot oder eine Bausperre bestehe oder daß schon jetzt Bauwünsche des Klägers abgelehnt werden würden. Die vorbereitenden Planungen enthielten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, weder ein Bauverbot noch eine Bausperre, Die erwähnten bayerischen Bauordnungen enthalten keine Bausperren für die Zeit während einer Baulinienänderung,' Nach der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bäusperren vom 29o Oktober 1936 (RGBl I 933) konnte eine befristete Bausperre angeordnet werden; doch;hat die Stadt nach den getroffenen Feststellungen eine.solche

GrundstückAuskunftBerufungsgericht®PlanungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

*
Verkündet
 am 28c April 1958
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2358 0:.0
I m
Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Franziska straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und ReVisionsklagerin - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadtgemeinde München, vertreten durch den Oberbürgermeister;
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IIIB Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28c April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber- Br, Kreft, Br» Arndt und Br, Hußla
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29* November 1956 wird zurückgewiesen,
 Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen c
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes, der Eigentümer des im Kriege schwer beschädigten Wohnhauses S^m^traßc^ in	war,,	Dieser	hatte im Oktober
1945 auf den Hochbauamt der Stadt den mündlichen Bescheid erhalten, daß sein Haus wahrscheinlich nicht mehr aufgebaut werden könne, weil das Grundstück in eine geplante Grünanlage fallee Unter dem 17* Oktober 1945 bat er dazu "von maßgeblicher Stelle um Aufklärung". Die beklagte Stadt antwortete an 3l, Oktober 1945; in dem Schreiben heißt es:
"Ihr Anwesen liegt nun in einem Gebiet,/für das durchgreifende Veränderungen im Bauliniengefüge vorgesehen sind» Die Planungen hierüber sind zwar noch nicht abgeschlossen, doch steht mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten, daß das Anwesen tßffstraßenicht wieder aufgebaut werden kann» Sollte dies nach dem endgültigen Ergebnis der Planungen Tatsache werden, so wird die ötadt zur gegebenen Zeit an Sie wegen der Überlassung des Grundstückes herantreten„"
Die Beklagte hatte kurz nach Kriegsende für die Innenstadt einen großen Verkehrsring geplant, der das klä-gerisehe Grundstück vollständig erfaßt hätte- Diese Planungen wurden bald aufgegeben, so daß es für das Grundstück bei der alten Baulinienführung verblieb. Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten davon keine besondere Nachricht, haben allerdings auch keinen Antrag auf Baugenehmigung eingereicht„
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Erklärungen der Stadt enthielten ein vorläufiges Bauverbot; insbesondere
 das Schreiben vom 31 o Oktober 1945* Die Beklagte hätte mindestens darauf hinweisen müssen? daß die Planungen keine Bausperre begründeten, und sie benachrichtigen müssen, sobald die Planungen einem Wiederaufbau nicht mehr entgegenstanden* Bei wiederholten persönlichen Rückfragen nach 1945 hätte ihr Mann immer die gleichein Auskünfte erhaltene Dieses Verhalten habe die Klägerin und ihren Mann von der Einreichung eines Bauantrages und einem Wiederaufbau abgehalten, so daß das Haus immer weiter verfallen sei* Dafür müsse die Beklagte ihr aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung und Enteignung Entschädigung leisten* Die Klägerin hat einen Teilbetrag geltend gemacht, und zwar zuletzt in Höhe von 6*500 DM nebst Zinsen*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt% Sie habe niemals ein Bauverbot erlassen. Schon seit Anfang 1946 hätten die städtischen Planungen einem Wiederaufbau des klägerisehen Grundstücks nicht entgegen gestanden* Die erteilten Auskünfte seien richtig und ausreichend gewesen*
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hatin dem Schreiben vom 31 * Oktober 1945 nur eine Auskunft und kein Bauverbot gesehen?
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die Auskunft sei richtig und die Beklagte zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet gewesen«. Es sei nicht erwiesen, daß Bedienstete der Stadt dem Ehemann.der Klägerin in der Zeit von 1946 bis 1952 erklärt hätten, er könne keine Genehmigung für einen Wiederaufbau erhaltene Auch ein enteignender Eingriff; liege nicht vor»
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Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch*
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Ansprüche aus Amtspflichtverletzung sind ohne Rechts
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fehljer verneinte Sie bestehen nach § 359 BGB in Verbindung mit Art« 131 WV und Art* 34 GG nur dann, wenn Bedienstete der Stadt schuldhaft eine ihnen dem Grundstückseigentümer gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben» Bas ist nicht der Pall®
1 *) Bie Revision meint, schon die mündliche Erklärung von Anfang Oktober 1945? die das Berufungsgericht nicht näher behandelt, habe daraufhin geprüft werden müssen, ob darin eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung liege*
!Tach dem eigenen Vortrag der Klägerin \var diese Auskunft aber ganz unverbindlich.* Sie war dahin gegangen, daß nach den damaligen Planungen das Grundstück; in eine Grünanlage des Verkehrsringes falle und wahrscheinlich nicht mehr aufgebaut werden könne. Nach den Feststellung gen des Berufungsgerichts war diese-Auskunft richtig? weil
 sie dem; damaligen Stand der Planungen entsprach« Der Ehe-* , mann der Klägerin konnte erkennen«, daß die Maßnahmen über vorläufige Planungen noch nicht hinausgegangen waren und daß diese Auskunft unverbindlich war« weil sie nur von einer zukünftigen ungewissen Möglichkeit ("wahrscheinlich") handelteo Gerade deshalb hat der Ehemann der Klägerin hinterher um eine Auskunft der «maßgebenden Stelle« gebeten«. Eine Pflichtverletzung ist' demnach insoweit nicht ersichtliche
2«) Das Schreiben der Beklagten vom 31» Oktober 1945 war nach Auffassung des Berufungsgerichts richtig, sov/eit es eine Auskunft erhielt5 es lasse hinreichend erkennen* daß eine endgültige Stellungnahme noch nicht möglich sei* aber nach dem bisherigen Stand der Planungen mit ziemlicher Sicherheit ein Wiederaufbau nicht möglich sein werde»
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Revision meint, statt dos Ausdrucks "mit ziemlicher Sicherheit" hätte die Beklagte den Ausdruck "nach jetzt möglichem Einblick" wählen müssen. Das trifft nicht zu, denn das Schreiben war nach seinem Gesamtinhalt zu werten und insoweit eindeutig«
Die Revision meint weiter, das Schreiben sei falsch gewesen, weil sich eine neue Baulinie noch nicht "in Instruktion befunden" und der Stand der Planungen die Ablehnung oder Rückstellung eines Baugesuchs nicht gedeckt habe« Auch dieser Angriff geht fehl« Denn die Beklagte hat. in dem Schreiben den Stand der Planungen im einzelnen nicht angegeben, sondern nur davon gesprochen, daß Veränderungen der Baulinie vorgesehen, die Planungen aber noch nicht abgeschlossen seien« In keiner Weise brachte das Schreiben zu dem Ausdruck, daß ein förmliches Baugesuch abgelehnt werden wür-
 
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de«. Es war Sache des Eigentümers, sich darüber zu unter-	;
richten« ob dieser Stand der Planungen zur Versagung einer Bauerlaubnis berechtigte. Zu einer näheren Erläuterung insoweit hatte die Stadt schon deshalb keinen Anlaß,	j
weil der Kläger in seiner Anfrage vom 17«. Oktober 1945 nicht angedeutet hatte, daß er schon jetzt bauen wolle, und die
 Stadt im Oktober 1945 davon ausgehen durfte, daß der Klä-
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ger noch keine Möglichkeit zu dem Bauen und insbesondere keine Baustoffe hatte«,
Unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Amtspflicht-Verletzungen bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses Schreiben vom.31. Oktober 1945 ein Bauverbot oder eine Bausperre enthielt. Auch wenn das der Pall wäre, .könnte die Klägerin Schadensersatzansprüche daraus nicht herleiten, weil sie oder ihr Ehemann Rechtsmittel gegen das angebliche Bauverbot nicht eingelegt hat. Pas schließt Schadens-ersatzanspiiiche v/egen Amtspflichtverletzung aus (§ 839 Abs.
 3 BGB)• Ob das Schreiben einen enteignenden Eingriff enthielt, wird später erörterte :
3c) Die Behauptimg derKlagerin, die;-.Beklagte habe in der Zeit von 1946 bis 1952 ihrem Ehemann mündlich, die gleichen Bescheide erteilt, ist hach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erwiesene Zwar habe der Ehemanh der Klägerin wiederholt wegen eines Wiederaufbaues bei zuständigen Stellen der Beklagten yorgesprochen, doch	.
sei nicht, festgestellt, daß iim.dabei eine falsche Aus-	j
kunft erteilt worden sei.	j
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der Zeugin	der^	Baurät	im	Frühjahr	1950	ge-	I
sagt haben soll, “jetzt tut sich was”; das habe der Ehemann .!

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dahin verstanden, daß nun bald eine positive Entscheidung fallen werde., ob er aufbauen dürfe oder einen anderen Platz zugewiesen bekomme* Daraufhin habe er den Sachverständigen Gumpert beauftragt, seine Ruine zu schätzen* Die Revision meint, das habe das Berufungsgericht übersehen; auf Befragen hätte si-e die Schätzung des Gumpert vom 5*
Juli 1950 sogar noch vorlegen können* Daraus ergebe sich, daß der Eigentümer noch damals geglaubt habe, der Wiederaufbau scheitere an städtebaulichen Gründen; die Erregung dieses Irrtums könne nur durch positiv unrichtige Auskünfte städtischer Beamter herbeigeführt sein*
Diese Rüge ist unbegründet* Das*Berufungsgericht hat diese Bemerkung nicht übersehen, denn es hat den Bau-, rat Fuchs bei seiner Vernehmung ausdrücklich danach befragt Dieser hatte dazu bemerkt, daß nach den Planungen seit Anfang 1946 das Grundstück der Klägerin zunächst zwar noch teilweise betroffen gewesen sei, ohne daß das einem Wiederaufbau entgegengestanden habe» Seit 1950 habe festgestanden, daß das Grundstück von den Planungen überhaupt nicht mehr berührt worden sei«’ Auf diesem Zeitpunkt könne sich die Bemerkung ”es tut sich was" beziehen«, Er könne sich aber nicht daran e.rinnern, daß der Ehemann der Klägerin einen Bauwillen näher dokumentiert habe* - Der Vortrag der Revision, die Schätzung des Grundstücks im Sommer 1950 sei ein ausreichender Beweis für eine unrichtige Auskunft, geht fehl, denn das Berufungsgericht hat diese Folgerung gerade nicht gezogen* Es brauchte sich dabei nicht mit den einzelnen Bekundungen eines jeden Zeugen auseinander zu setzen* Die Beschaffung einer Schätzung war auch dann nötig, wenn der Ehemann der Klägerin sich nur um den Tausch seines Grundstücks bemühte, wovon er noch im Sommer 1950 zu der Zeugin	gesprochen	hatte*	Eine	Schät-
zung in diesem Zeitpunkt war auch dann erklärlich, wenn
 
der Eigentümer bis dahin einen Wiederaufbau ernstlich nicht in Erwägung gezogen hätte, weil er etwa abwarten wollte, bis das ganze Grundstück in der alten Form wieder auf gebaut werden konnte e - Die etwaige irrige Vorstellung des Ehemanns der Klägerin, er dürfe nicht bauen, soll ihn nach der Aussage der Zeugin	sogar	aufs
 Krankenbett gebracht haben; dieser Irrtum muß dann noch zu einer Zeit bestanden haben, als für die städtischen Beamten eindeutig feststand, daß das streitige Grundstück von städtebaulichen Plänen überhaupt nicht berührt wurde*
Bas spricht eher dafür, daß der Ehemann der Klägerin richtige Erklärungen städtischer Bediensteter falsch verstanden hat«- Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand
 auch kein Anlaß, etwa nach dem äusseren Anschein eine
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Pflichtverletzung der städtischen Beamten zu vermuten oder sonst die Beweislast für den Inhalt der Erklärungen der Beklagten aufzubürden« Jedenfalls läßt das angefochtene Urteil, das zu diesem Punkt eine eingehende Beweiswürdigung enthält, keinen Hechtsfehler erkennen«
4«) Eine spätere Benachrichtigung der Klägerin oder ihres Ehemannes war weder zugesagt noch erforderlich, wie das Berufungsgericht wiederum zutreffend angenonimen hat«
Dem Eigentümer war eindeutig geschrieben, daß die Planungen noch nicht abgeschlossen waren« Erkennbar war damit die Anfrage abschließend beantwortet« Die Stadt hatte einen Bescheid nur für den Pall zugesagt, daß sie das; Grundstück erwerben wollte» Im Palle einer j£nderung:der Baulinien mußte sie schon kraft Gesetzes alle davon betroffenen. Eigentümer benachrichtigen (§ 82 der Münchener Bauordhung vom 29. Juli 1895 BayBS II 430; auch § 64 der Bayerischeh Bauordnung vom 17« Pebruar 1901 BayBS II 446)« Über die .. Hechtswirkungen derartiger Planungen vor Änderung 4©** Bau-linien mußte sich der Eigentümer selbst unterrichten« Er
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hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt auf dem Hochbauamt der Beklagten nachgefragt, ohne daß ihm falsche Bescheide erteilt worden waren®
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Ansprüche wegen enteignenden Eingriffs bestehen ebenfalls nicht ®
1*) Bas Berufungsgericht hat. ausgeführt, daß das Schreiben vom 31® Oktober 1945 lediglich eine Auskunft und kein Bauverbot enthalten habe® Die vorbereitenden Planungen hätten noch keine rechtlichen Baubeschränkungen enthalten; etwa ungünstige Auswirkungen tatsächlicher Art seien noch keine Enteignung®
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270; 7, 296; 13, 265/316)® Die allgemeinen baurechtlichen Beschränkungen sind keine Enteignung, sondern entschädigungslos hinzunehmende Festlegung der Eigentumsgrenzen, Ausfluß'der Sozialbindung des Eigentums (BVerwG 3, 28; BGHZ 15, 268; 19, 1). Die vorbereitenden Planungsmaßnahmen, mit denen noch keine rechtlichen BaubeSchränkungen verbunden sind, sind auch dann keine enteignenden Maßnahmen, wenn sie gewisse tatsächliche ungünstige wirtschaftliche Folgen mit sich bringen (BGHZ 17, 96)®:
Einer Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Erläuterung des Begriffs der Bausperre bedarf es hier nicht® Unter den Begriff des enteignenden Eingriffs fällt jedes hoheitliche Verhalten, das dem Be-
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troffenen ein Sonderopfer an seinen Vermögenswerten Rechten auf erlegt* Dafür kommt es auf die Bezeichnung oder die rechtliche Form des Eingriffs nicht an. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten, daß das Schreiben vom 31< Oktober einen hoheitlichen Eingriff in die Baufreiheit oder das Eigentum des Eigentümers nicht enthält. Der Ehemann der Klägerin hatte in seinem Brief vom 17c Oktober 1945 nur um Aufklärung gebeten. Er hatte nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er schon bauen wolle und hatte keinen Bauantrag eingereicht, sondern im Gegenteil sich nach einer »Ablösung”, also der Veräußerung seines Grundstücks erkundigt. Die Antwort spricht davon, daß Änderungen im Bauliniengefüge vorgesehen seien; zwar stehe mit Sicherheit zu erwarten, daß das Haus nicht wieder aufgebaut werden könne:, doch werde er dann Nachricht bekommen, Die Antwort enthielt kein \7ort darüber, daß schon jetzt ein Bauverbot oder eine Bausperre bestehe oder daß schon jetzt Bauwünsche des Klägers abgelehnt werden würden. Es mag sein, daß der Kläger voreilig daraus den Schluß gezogen hat, er dürfe nicht bauen. Aber das. hatte die Beklagte nicht erklärt und nicht gewollt, Schäden, die durch ungünstige wirtschaftliehe Maßnahmen des Eigentümers selbst infolge irriger Auslegung hoheitlicher Auskünfte, Schreiben oder Verhaltensweisen verursacht worden sind, sind: nach Enteignungsgrundsätzen nicht aus zügle ichen, Für derartige Schäden kann höchstens eine§ 839 BOB in Betracht kommen; derartige Ansprüchebestehen nicht, wie oben ausgeführt'ist, \
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2 o) Die dem Schreiben;Vom 31» Oktober 1945 vorfcer-gegangehe mündliche Erklärung hat nach dem eigenen; yörtrag des Klägers ebenfalls noch kein Verbot enthalten.

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Die spätere Unterlassung der Beklagten, den Kläger darüber: zu~*belehren, daß die ursprünglichen Plane aufgegeben worden waren, begründet aus dem Gesichtspunkt der Enteignung ebenfalls keinen EntSchädigungsanspruch$ bloße Unterlassungen sind keine Enteignung (BGHZ 12, 52, 565 IM Nr, 46 zu Art„VI4 GG; Nr, 10 zu § 36 DBG)?
Die vorbereitenden Planungen enthielten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, weder ein Bauverbot noch eine Bausperre, Die erwähnten bayerischen Bauordnungen enthalten keine Bausperren für die Zeit während einer Baulinienänderung,' Nach der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bäusperren vom 29o Oktober 1936 (RGBl I 933) konnte eine befristete Bausperre angeordnet werden; doch;hat die Stadt nach den getroffenen Feststellungen eine.solche - förmlich anzuordnende -Sperre weder nach dieser Verordnung noch nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung ausgesprochen. Der Ehemann der Klägerin war also rechtlich an der Durchführung von Bauplänen niemals behindert.
 
/
III«
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Dr. Geiger	Dr „Weher	Dr.Kreft
 Dr«Arndt	Dr.Hußla