hat der iiiT’Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die,münd-liehe Verhandlung vom 12. Di-e Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen» im Jahre 1945 hatte die Beklagte ständig in Berlin gelebt,. „ >„ | fr jt sich die Kampfhandlungen Berlin näherten, zog sie sich in ihr Sommerhäuschen nach BopppHp (Ostzone) zurück und verbrachte Seit dem 24o September 1952 hält sich die Beklagte stänctxg in Berlin (West) auf.Aus der'Hauptkasse der Preussisehen Bau- und Finanz- 1 Juli 1947 zahlte, die Klägerin der.Beklagten Ruhegehalt j „ und zwar bis 30- September195^ nauf Grund-ider Anordnung des Magistrats von ^Berlin vom i0. -F—___________ vom ,18» Iförz 1^52 setzte die Klägerin das Ruhe- Februar 1953-stellte die Klägerin d:.e ^aSiung'des elh. Sie" hat nunmehr di,e Verurteilung^ der Beklagten zur Rück- ' «• keinen Anspruci auf Ruhegehalt-gegen die Klägerin besessen, me ^ ich demgegenüber^ darauf berufen, sie habe it^eh Wohnsitz in Westberlin beibehalten und daher nach den angeführten Bestimmungen ein^Recht auf Versorgung gegen die Klägerin} ^ vorsorglich hat sie die Hohe des Klaganspruchs bestritten und Vf /'i *1 ** Pie Beklagte hat Klagahweisung und widerkla- 4 gend die Verurteilung der Klägerin dahin erstrebt, dass diese > ihr ab 1. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage be-'■** antragt und vorsorglich,gegenüber der Widerklageforderung mit "t ihrer Klageforierung auf^eräcJihat. §richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- ' re verfolgt mit .der Revision, ihre -Anträge weiter ‘9l®“ hilfsweise um Zurüok^e|?weisiing .der Sache jan das Berufungsgericht o' Die Beklagte .bitt^'^sfiön' Zurückweisung der Revision^ des § 1 Nr 2 öder unter § 63 Abs 1 Nr 2 des Regelungsgesetzes in der Passung vom 1.“September 1953 (BGBl I S 1288). •vaer^Wohnsitz oder ständige Aufenthalt nach der Neufassung des lgsgesetiies nicht mehr ausschlaggebend; denn die auf den‘Wohnsitz in der “Bundesrepublik oder in Westberlin abstel- genannte Hauptkasse ersatzlos weggefallsn, so würde die Beklagte zu dem von Kapitel I des Regelungsgesetzes sj ' ' ' * .. stes gehören,die infolge der Auswirkungen des Zusammenbrüchs M " >y - ■; >* 1 empfängerin würde sich' in diesem Palle nach näherer Maßgabe des Kapitels I des' Regelungsgesetzes - für Berlin in der alten Passung gemäss"'Gesetz voin 13.-Dezember 19$1 T^BX S 1149;, in der neuen Passüng gemäss Gesetz vom; 16; Oktober 1953‘ (GVB1 S ..........f; (vgl auch Art V J-- ...- Die1 von der Beklagten mit der .Widerklage verfolgte Gei-tendmachiung ihrer Versorgungsrechte scheitert in diesem Palle * in verfahrensrechtlicher Hinsichlf^wife 'ergänzend zix den Aus- führungeh des Berufungsgerichts z'uTbemerken ist, nicht an den * .erhebung, wie sie in den Vorschriften des Deutschen Beaatenge^^^ setzes und a es Bundesbeamtengesetzes normiert sind, (siehe hierpP Scheidung, des Senators für^Inneres als der obersten Dienstbe-hörde der Beklagten (hierzu^ VV zu-^ ;6Ö des-Regelüngsgesetzes ' ^ mit Anlage 30) ist in dem Antrag auf Abweisung der Widerklage zu sehen,i den die durch den Senator für Inneres im Rechts- Die Beklagte hatte Vpr Beginn' des Rechtsstreits hatte sie anlässlich ihrer äm i?;.;Dezember 1952 von über ihr jiSchlich-rechtlicher Bezieliung- hätte die Beklagte als Angehörige des von Kapitel. dann Versorgurgarecht erworben (§ 4 Abs 1 Hr 1, §84 des Regelungsgesetzes), wem sie bis zu dem 31. März 1951 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschliesslich Berlin-West (vgl § 2 der.5* te die Beklagte gemäss §.59 a des'Regelüngsgesetzes nFgegen j tiv legitimiert ist, als sie aie Beklagte auf Erstattung von Unstreitig hat die-,.Beklagte,’die iii Berlin-Öharlottenburg * s «eboren ist, bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 stets ihren „ 2, Wohnsitz in Berlin^gehaht. subiektives Merkmal erforderlich* fDer Wohnsitz bleibt, auöh wenn die Niederlassung aufgegeben.wird, bestehen, solange der Wiä das Berufungsgericht feststellt,: hat die Beklagte, auch nachdem sie sich in ihr Sommerhäuschen zurückgezogen dig in Westberlin polizeilich gemeldet gehabt, ist von BoQp jeden Monat nach Westberlin gekommen und hat im Jahre Demgegenüber ist der Hinweis der Revision, die Beklagte sei nacii dem Zusammenbruch nicht mehr im Besitz einer eigenen Wohnungiin Berlin, sondern nur in fremde Wohnungen eingewiesen gewesen, zu demal unter den Wohnverhältnissen, wie sie sich nach dem Zusammenbruch allgemein'herausgebildet haben, nicht stichhaltig. sondern auch in der Ostzone ein Anzeichen dafür, dass die Be- Der Hinweis der Revision,, die Beklagte habe durch monatliche Be-suche Berlin noch nicht zu dem oder einem Mittelpunkt ihrer sion, die Beklagte habe Berlin lediglich zu dem "Zweck ei- ^ e.Präge ist, ob uhdfürwelche Zeit die Be-einen zweiten Wohnsitz oder dort •eineh'dauerndeh Aufenthalt genommen hat. Für den Fersonen-kreis des Kapitels I des Regelungsgesetze s hat allerdings, was das Berufungsgericht übersehen h§ty die Vorschrift des § 33 Abs 3 des Regeiungsgesetzes in der Fassung vom 11. hegehälter, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohn-sitz oder dauernden Aufentha11 ausserhalb des Bundesgebiets hatte. "Juli 1953 (GVB1 S 653) - aufgehoben worden waren, durch die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des Art I Rr 19 des, Änderungsgesetz es, vom 19. gesetzes, ferner das Berliner Übernahmegesetz vom:16., Oktober 1953). Jedoch h|at hier, worauf die Revision zutreffend velr-weist, Art V Abs 1 des Änderungsgesetzes eingegri^ffen. gesetzes'hatte die .gleiche RechtsfolgeCwie ln den das Ruhen von i Dauer des Rühens endgültig einbehalten wurden.-Das Ruhen der ' ^ erfüllt waren; und endete mit äem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfielen. den, ob die Voraussetzungen für das Runen vorliegen, seit v * V •> jf* sfdÄv* * ' .• ^ ' j , ausdrücklich die Voraussetzungen desRühens für gegeben er- J|> klart hat, steht das Ruhen der Versorgungsbezüge noch nicht ^ Die ‘Entscheidung der Behörde hat daher-m gewissem Sinn Die Klägerin ist vielmehr, wie ihr Vorbringen in " . den Tatsacheninstanzen und der Inhalt der vörgelegten,Ver-sorgungsakten der Beklagten zeigt, davon ausgegangen, die Beklagte, könne deswegen keine Ansprüche geltend machen, weil sie zu dem Stichtag des.. Bei dem Fehlen “"der ’Entscheidung hat 2. Wäre die Hauptkasse der Preussischen Bau- und Pinanz-direktion (tandesschülkasse) dagegen nicht ersatzlos weggefallen und wunde die Beklagte zu dem Personenkreit' des § 63 Abs 1 Kr'2 de|t Regelungsge.setzes gehören, so hätte sie als •Ruhegehaltsempfängerin das Band Berlin zu dem Dienstherrn. Regelungsgesetzes, der anstelle’des intlhm nicht für anwend-' bar-erklärten § 29 des Regelungsgesetzes auf das-.entsprechen-, de Landesrecht verweist, in § 7 des Berliner Durchführungsgesetzes zu dem Re&elungsgesetz vom 13* Dezember 1951 (GVB1 S 1162) 195Ti s 10 des Durchführungsgesetzes -und | 143 DBG jj .jetzt in §§ T.61, 164; des Landesbe amtenge setz es von Berlin voiji 24^ Juni 1952 (GVB1S 603) zu finden. Schrif ten für !die Versorgungsansprüche der Beamten im Sajnna des §.^63 Abs | des Regelungsgesetzes die entsprechenden jVor-schriften .des!Deutschen Beamtengesetzes sinngemäss unter Be- Beamtengesetzes (und damit-.des in ihm enthal- ~ tenen §;128) die bereits behandelte Vorschrift des § 3§ Abs 3:^ 1 Nr 2 des landesbeamtengesetzes von Berlin das Ruhen der VeHilf r 2 vorliegen und von welchem Tage an die Ver-f Wirkungen des Rühens a usge löst“ welken i Da es an dieser Ent-Scheidung fehlt, ist für die Behandlung der Revision zu Grun- de zu leigen, dass ein Ruhen der Versorgungsbezüge zu dem Nachteil*« ■w f - » ’ *• v fe-vv *♦»»%». ‘ist oder nicht, hat die Beklagte nach dem derzeiti- auf Grund des Regelungsgesetzes ge- ^ währten Versorgungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund bezogen und hatyiäie ein Recht auf die von ;ihr eAngeklagten und ihr zu-M gesj^i'och^nen Versorgungsleistungen. Die von der Revision aus ricffEeten sich, die Veraorguhgsleistungeh der Klägerin an die Beklagte nach der Anordnung de&.Bejrlijaer Magistrats vom 10. Das,traf auf die Beklagte zu. Nach der Spaltung von Berlin hat der'Magistrat von Westberlin am 6. Juli 1949 beschlossen (siehe tfOBl 1949, I S 306), ^ dass die Durchführung, der Anordnung vom 10. September 1951 ist eine Vorschrift, nach der .die Versorgungsansprüche eines in Westberlin ansässigen Versorgungsberechtigten ruhen würden, wenn er einen zweiten Wohnsitz in der Ostzone hätte, nicht zu ersehen. Die von der Revision angezogene Vorschrift des § ' 'rf sich auf einen mehrfachen.Wohnsitz (oder dauernden Aufenthalt) ^ ausserhalb des Deutschen Reiches; bei dem Fehlen einer ihn ausdrücklich anwendbar erklärenden Bestimmung kann er füir - den.in Betracht kommenden Zeitraum auf Berliner Verhältnisse nich^ sinngemäss derart übertragen werden, dass ein doppelt fg Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
III ZR 41/54
Verkündet am J?9- April 1954 Fieser, Juetiäangestellter als Urkundsbeprater der’ &e-schäftsstelle
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ln dem Rechtsstreit
Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlih-Wilmersdorfj ij'ehrbelliner Platz 2,
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Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und ' Revisionsklägerin,
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gegen
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die Lehrerin a.B. Elisabeth
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Beklagte,, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und
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- Er0zessfcevo‘.l^äcl^tigter:Rechtaanwa 11
hat der iiiT’Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die,münd-liehe Verhandlung vom 12. April 1954 unter Mitwirkung de^^n-
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30. Juni 1938 .wegen Dienst Unfähigkeit in den" Ruhestand ver-
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setzt worden. Bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches
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im Jahre 1945 hatte die Beklagte ständig in Berlin gelebt,. Als
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sich die Kampfhandlungen Berlin näherten, zog sie sich in ihr Sommerhäuschen nach BopppHp (Ostzone) zurück und verbrachte
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an diesem Ort jeweils den grössten Teil, des Monats. Seit dem 24o September 1952 hält sich die Beklagte stänctxg in Berlin (West) auf. Aus der'Hauptkasse der Preussisehen Bau- und Finanz- 1
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direktion (landesschulkasse) in Berlin wttrde iht bis zu dem Zusam-
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menbruch ein monatliches Ruhegehalt. ;vbn 236,42 RM gezahlt.
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Ab 1. Juli 1947 zahlte, die Klägerin der.Beklagten Ruhegehalt j „
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und zwar bis 30- September195^ nauf Grund-ider Anordnung des
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Magistrats von ^Berlin vom i0. März 1947 (V0B1 S 69), ab 1:. Okto- i ber 1951 auf Grund des‘Gesetzes : zur Regelung der Rechtsverhält-nisse.der unten Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11.: Mai
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195lißtBGBl I S 307 - im folgenden Regelungsgesetz genannt -).
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gehört auf 212137 UM im Monat fest. Zum 1. Februar 1953-stellte die Klägerin d:.e ^aSiung'des elh. * ? !
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Wohnsitz in Westberlin beibehalten und daher nach den angeführten Bestimmungen ein^Recht auf Versorgung gegen die Klägerin} ^ vorsorglich hat sie die Hohe des Klaganspruchs bestritten und
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auch, eingewendet, sie sei infolge “Verbrauchs der Bezüge nicht mehr bereichert. Pie Beklagte hat Klagahweisung und widerkla- 4 gend die Verurteilung der Klägerin dahin erstrebt, dass diese > ihr ab 1. j Januar 19,53 monatlich ein‘-Ruhegehalt -in H{?he von 212,37 DM, zahle. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage be-'■** antragt und vorsorglich,gegenüber der Widerklageforderung mit "t ihrer Klageforierung auf^eräcJihat. , , _ 1 J
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der‘Widerklage-vom 1. Februar 1^53 ab stattgegeben. §richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- ' re verfolgt mit .der Revision, ihre -Anträge weiter ‘9l®“ hilfsweise um Zurüok^e|?weisiing .der Sache jan das Berufungsgericht o' Die Beklagte .bitt^'^sfiön' Zurückweisung der Revision^
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de^ Beklagten'Versorgungsansprüche mit folgender .Be‘^inin'dung aguerkannt! Die Bekla'gtey 'die als Volksschulle^rerlh rim landes-dienst getane!en habe (Art“43 .WeimVeSf^, habe ihren Wöhnsitz iE Se?ly> |ie aafg«g,l>8n v H^uptKassf Bef Pfeussiachen Bau- unj! ^ibariisaireStioif ersatalos weggefallen ist oder,nicht s- entweder unter den Personerikreis
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des § 1 Nr 2 öder unter § 63 Abs 1 Nr 2 des Regelungsgesetzes in der Passung vom 1.“September 1953 (BGBl I S 1288). Im er-steren Pall sej die gesetzliche Voraussetzung, dass die Beklagte am 31. März 195ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
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lende Vorschrift des §33 “Abs 3 des^Rggelungsgesetzes alter Pas-sung sei durch Art I Nf 19 vdes^ABäjeinuigsgesetzes vom 19. August
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1953 - BGBl I S 980 - rückwirkend .auf genoben worden; nach dem ^
159 BGB würden aber Versorgungsbezüge
nunmehr anzuwehderujen
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nicht mehr ruhen, wenn der Berechtigte in .der,'Ostzone wohne.
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so würde die Beklagte zu dem von Kapitel I des Regelungsgesetzes sj ' ' ' * .. ‘ .1
erfassten-Krelä derjenigen Angehörigen des öffentlichen Dien-
stes gehören,die infolge der Auswirkungen des Zusammenbrüchs M " >y - ■; >* 1
auf ihren Bienstherrn aus ihrem Beamten^- oder Versorgungsver-
halthis geschieden sind::Ihr.fr^Hebtit&VeBlung'^a:l-sy'.Ver-sorgungs-^
empfängerin würde sich' in diesem Palle nach näherer Maßgabe
des Kapitels I des' Regelungsgesetzes - für Berlin in der alten
Passung gemäss"'Gesetz voin 13.-Dezember 19$1 T^BX S 1149;, in
der neuen Passüng gemäss Gesetz vom; 16; Oktober 1953‘ (GVB1 S ..........f;
(vgl auch Art V J-- ...-
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Die1 von der Beklagten mit der .Widerklage verfolgte Gei-tendmachiung ihrer Versorgungsrechte scheitert in diesem Palle * in verfahrensrechtlicher Hinsichlf^wife 'ergänzend zix den Aus-
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von Amtswegen, zu, beachtenden Erfordernissen einer Vorentschei-jT-P*
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.erhebung, wie sie in den Vorschriften des Deutschen Beaatenge^^^ setzes und a es Bundesbeamtengesetzes normiert sind, (siehe hierpP
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zu § .29 dss.Re^elungs|esetze.s a, P, VV vom 9» Mai 1951 zu § 29 jgP!
d G: Anders, Gesetz zu'Artikel-' 131 GrundG-2. Aufl"$ 29/2t
• i ^, k",‘ *J ' ' «• * «■‘ivjA*A > ....
Ambrosius-Iöhns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 das Grundgesetzes,-?^
, t • ~-a - ' ' /'> ■, ~ V. , ‘ . • *, V'--, •• - v-'VjJb-' - - • , Aiä$|&
§ 29, 1,in Verb,mit § 143‘DBGj sowie jetzt-§ 29 des Regelungs-^5®*® gesetzes riP in'Verb mit §§ '173, 184, -202 BBG). Denn die Vcrent^
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Scheidung, des Senators für^Inneres als der obersten Dienstbe-hörde der Beklagten (hierzu^ VV zu-^ ;6Ö des-Regelüngsgesetzes ' ^ mit Anlage 30) ist in dem Antrag auf Abweisung der Widerklage zu sehen,i den die durch den Senator für Inneres im Rechts-
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streit vertretene Klägerin in der am 13. Juni 1953 stattgefuri-
' : .,S^'.■ rK*S ^,’ ■■ * * e . '• .... ,r -• S. ■ l' :i: .J' •* .. * ■- ‘ - ■ ■'k .^v ■' ^ 1 5*- . ... ;■
denen mü4dlichen Verhandlung gestellt hat. Die Beklagte hatte
• > • ' >• •* - • . - - . ihrerseits ihre Versorgungsrechte im Rechtsstreit erstmals mit
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d.em Schriftsatz vom 27. April 1953 geltend gemacht.- Vpr Beginn' des Rechtsstreits hatte sie anlässlich ihrer äm i?;.;Dezember 1952 von über ihr
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Zahlung ihrer> Versorgungsbezügerigeb’eten. Wollte, •man!- jener Er-
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derliche Vorentscheidung zuerkennen, "so^’Vären die N
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jiSchlich-rechtlicher Bezieliung- hätte die Beklagte als Angehörige des von Kapitel. I des Regelungs ge setzes Erfassten '^1 Personenkreises, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei, ännahm, W g
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dann Versorgurgarecht erworben (§ 4 Abs 1 Hr 1, §84 des Regelungsgesetzes), wem sie bis zu dem 31. März 1951 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschliesslich Berlin-West (vgl § 2 der.5* DVO zu dem Regelungsgesetz vom 21.
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April 1952 ^BCBl X S 25w0> genommen hätte. Bei mehrfachem Wohn- .
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in Westberlin'begründet worden'wäre (Anders aaO und Ambrosius- ,
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das Band Berlin geltend, zu .machen. Aus der letzteren Bestim-
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mung ist .umgei'ehrt-'zu folgern, dass die Klägerin insoweit ak-
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, hoben hatf§ 7 Abs 3 Zur Aufhebung des, einmal begM.- - ,
! defen Wohnsitzes ist also sowohl -ein obaektiyea* als .auch ein ‘ -7
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subiektives Merkmal erforderlich* fDer Wohnsitz bleibt, auöh
wenn die Niederlassung aufgegeben.wird, bestehen, solange der
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Wille» lie Niederlassung aufzugeben, nicht vorhanden ist. :j3ine irrlärung, die Niederlassung nicht aüfgeben zu wollen, .wird fr3ilich dann nicht zu berücksichtigen sein,wenn der Wille, die Niederlassung aufzugeben, aus den tatsächlichen Umstandm unzweideutig:erhellt. So aber liegen die Verhält-nisse im vorliegenden ®all nicht«
Wiä das Berufungsgericht feststellt,: hat die Beklagte,
auch nachdem sie sich in ihr Sommerhäuschen zurückgezogen
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hatte, auf Grund ihrer' Bemühungen;in. Westberlin Unterkünfte
zugewiesen erhalten, hat sich auch’nach dem Jahre 1945 stän-
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dig in Westberlin polizeilich gemeldet gehabt, ist von BoQp
jeden Monat nach Westberlin gekommen und hat im Jahre
1949^in!Berlin durch Anschlag an Bekaimtmaohungstafeln und
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durch Inserate Privätschüler gesucht und unterrichtet.
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Demgegenüber ist der Hinweis der Revision, die Beklagte sei nacii dem Zusammenbruch nicht mehr im Besitz einer eigenen Wohnungiin Berlin, sondern nur in fremde Wohnungen eingewiesen gewesen, zu demal unter den Wohnverhältnissen, wie sie sich nach dem Zusammenbruch allgemein'herausgebildet haben, nicht stichhaltig. Ebensowenig ist der von der Revision hervorge-hobene lezug von Lebensmittelkarten nicht nur 'in Westberlin, ;
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sondern auch in der Ostzone ein Anzeichen dafür, dass die Be-
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klagte ihren Wohnsitz.in Berlin hatte.aufgeben wollen. Der Hinweis der Revision,, die Beklagte habe durch monatliche Be-suche Berlin noch nicht zu dem oder einem Mittelpunkt ihrer
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rhaithisse -machen :k6nnen,,v,verkenht.i.-':da'sa:res- für die
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sion, die Beklagte habe Berlin lediglich zu dem "Zweck ei- ^
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otswidrigen Bezugs von Bebensmittelmarken zur Deck-
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genommen, ist .tatbestandswidrig.
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Bine ander klagte etwa in
e. Präge ist, ob uhdfürwelche Zeit die Be-einen zweiten Wohnsitz oder dort •eineh'dauerndeh Aufenthalt genommen hat. Biese Frage bedarf jedoch gegenwärtig nicht, der Entscheidung. Für den Fersonen-kreis des Kapitels I des Regelungsgesetze s hat allerdings, was
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das Berufungsgericht übersehen h§ty die Vorschrift des § 33 Abs 3 des Regeiungsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307) gegolten. Hach, jener Vorschrift ruhten u.a. Ru-
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hegehälter, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohn-sitz oder dauernden Aufentha11 ausserhalb des Bundesgebiets hatte. 'Jene Bestimmung ist zwar, nachdem bereits Abs 1 und
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Abs 2 des § 33 des Regelunsgesetzes aF durch § 192 Abs 1 Rr 5
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des BundesbeamttengesetzeS -. in Berlin übernommen durch Gesetz
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vom 20. "Juli 1953 (GVB1 S 653) - aufgehoben worden waren, durch die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des Art I Rr 19 des, Änderungsgesetz es, vom 19. August 1953 weggefallen und
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zwar mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1951 (Art V des Ahderungs-. gesetzes, ferner das Berliner Übernahmegesetz vom:16., Oktober 1953). Jedoch h|at hier, worauf die Revision zutreffend velr-weist, Art V Abs 1 des Änderungsgesetzes eingegri^ffen. Danach
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werden Zahlungen auf Grund der geänderten Vorschriften erst-
malig für die miii.dein 1.'September 1953 beginnenden Zeiträume
geleistet. ’ 4 s *
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I, ! gesetzes'hatte die .gleiche RechtsfolgeCwie ln den das Ruhen von
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I. : Versorgungsbezügen anordnendeh .Vorschriften der §§ T27, 128. r ,
BDBG. Das bedeutete: Die Versorgüngsbezüge wurden, soweit sie
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ruhten, nicht alusgezahlt. Die Nichtzahlung war zwar eine äei-
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j tlge, aber insofern eine endgültige, als die Bezüge für die
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i Dauer des Rühens endgültig einbehalten wurden.-Das Ruhen der ' ^
!" Versorgungsbezüge trat an sich mit dem Zeitpunkt ein, in dem dig-Voraussetzungen-des §.33. Äbs 3 des Regelungsgesetzes 4f
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erfüllt waren; und endete mit äem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfielen. Wie aber im Anwendungsbereich des § 128 BBffi, so musste auch bei Anwendung des § 33 Abb 3 des Regelungsgesetzes zunächst die oberste Dienstbehörde entschei-
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den, ob die Voraussetzungen für das Runen vorliegen, seit v * V •> jf* sfdÄv* * ' .• ^ ' j
wann und gegebenenfalls bis wann die'Versorgungsbezuge zu
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, ausdrücklich die Voraussetzungen desRühens für gegeben er- J|> klart hat, steht das Ruhen der Versorgungsbezüge noch nicht ^
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fdst. Die ‘Entscheidung der Behörde hat daher-m gewissem Sinn
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eine rechtsgestaltende Bedeutung (Nadler-Wittland-Rüppert,
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Deutsches Beamtenge'setz, 1938, § /128 Randnote 11). Erst wennV
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sie ergangen'ist, kann auch im Anwendungsbereich 3sb § 33 Abs
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3 des R^gelungsgesetzes die Zahlung her Bezüge eingestellt -g
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werden. iAn einer solchen Entscheidung fehlt es im vorliegen- i
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den,Pall;. Die Klägerin ist vielmehr, wie ihr Vorbringen in "
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. den Tatsacheninstanzen und der Inhalt der vörgelegten,Ver-sorgungsakten der Beklagten zeigt, davon ausgegangen, die Beklagte, könne deswegen keine Ansprüche geltend machen, weil sie zu dem Stichtag des.. 31. März 195M in Westberlin weder
Wohnsitz ] * ” .........
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überhaupt
in Belra^ht kommen könne. Bei dem Fehlen “"der ’Entscheidung hat
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^aliedem hätte„j3i,e Beklagte,'wenn'sie unter-Kapitel ;
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empfangen’und wäre Zum-‘Bezug -der-.von ihr in der wi-
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geltend gemachten ,und;sih^ztterkanhteh Versorgungs-
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2. Wäre die Hauptkasse der Preussischen Bau- und Pinanz-direktion (tandesschülkasse) dagegen nicht ersatzlos weggefallen und wunde die Beklagte zu dem Personenkreit' des § 63 Abs 1 Kr'2 de|t Regelungsge.setzes gehören, so hätte sie als •Ruhegehaltsempfängerin das Band Berlin zu dem Dienstherrn.
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Bezüglich der Erfordernisse des Vorentscheid.es und der
rechtzeitigen Beschreitung des Rechtswegs würden aus den glei-
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chen .Erwägungen wie unter 1) keine. Bedenken bestehen. Die '**•
einschlägige gbsetziiche Reigelurig wäre»; Über § 63 Abs 2 des
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Regelungsgesetzes, der anstelle’des intlhm nicht für anwend-' bar-erklärten § 29 des Regelungsgesetzes auf das-.entsprechen-,
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de Landesrecht verweist, in § 7 des Berliner Durchführungsgesetzes zu dem Re&elungsgesetz vom 13* Dezember 1951 (GVB1 S 1162)
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- in Kraft ab 1. Oktober. 195Ti s 10 des Durchführungsgesetzes -und | 143 DBG jj .jetzt in §§ T.61, 164; des Landesbe amtenge setz es von Berlin voiji 24^ Juni 1952 (GVB1S 603) zu finden. '
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lich-rechtlicher Hinsicht würde es zwar zunächst
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bärkeit des § 63 Abs 1 Hr 2 .des, Regelungsgesetzes '
dem § 4 Abs 1 Hr 1 des. Gesetzes entsprechenden ,Er- ! ***
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fehlen. Es käme also für den Erwerb von Versofguhgs-"’ ; rechten : seitens ä.er^Beklägten..:ni^htfedara'üf^^an■^■■:■■ob.>■■■si'e-, bis zu dem v er'*'
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31. März 1951 Wohnsitz’ oder-ätauer'ndeh‘ Aufenthalt im Bundesge- :
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biet einschliesslich Berlin (West) genommen hat. Eine dahin- '•**' gehende räumliche Beziehung des.Bersonenkreises des § 63
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Abs 1 Hr 2 des Regelungsgesetzes .verlangt dagegen § 7 Abs 1
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de”s Berliner Durchführungsgesetzes zu dem Regelungsgesetz. Da-
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nacli sind nach näherer. Maßgabe des Gesetzes bis zu dem Lhkraft* *
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treten eines Landesbeamtengesetzes als' land.esrechtliche ‘Yor-
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Schrif ten für !die Versorgungsansprüche der Beamten im Sajnna des §.^63 Abs | des Regelungsgesetzes die entsprechenden jVor-schriften .des!Deutschen Beamtengesetzes sinngemäss unter Be-
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achtung von Abs 2 des § 7 DurchfG anzuwehden. Nach letztgenannter BeStimmung war u. a..., in Abähderung des Abschnitts VIII des Deutschen. Beamtengesetzes (und damit-.des in ihm enthal- ~ tenen §;128) die bereits behandelte Vorschrift des § 3§ Abs 3:^
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des Regeiungsgesetzes aP anzuwenden. Nunmehr ordnet § 147 Abi
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1 Nr 2 des landesbeamtengesetzes von Berlin das Ruhen der VeHilf
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behördes gegebenenfalls des; Sehami:e.rfprdeilich, damit die
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Wirkungen des Rühens a usge löst“ welken i Da es an dieser Ent-Scheidung fehlt, ist für die Behandlung der Revision zu Grun-
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de zu leigen, dass ein Ruhen der Versorgungsbezüge zu dem Nachteil*« ■w f - » ’ *• v fe-vv *♦»»%». ? * r
der Befelfegten nicht eingetreten ist. Eh. ist'daher eine weitere®
■ Erörterung- der- landeärachtliche» ''-Riögeiung:i2iicht: erforderlich.
Öleichvie;! also,, ob die Landesschulkasse ersatzlos weg-
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‘ist oder nicht, hat die Beklagte nach dem derzeiti-
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gen Stand der Dinge die ihr. auf Grund des Regelungsgesetzes ge- ^ währten Versorgungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund bezogen und hatyiäie ein Recht auf die von ;ihr eAngeklagten und ihr zu-M gesj^i'och^nen Versorgungsleistungen. Die von der Revision aus
. § 139 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte klären :;n^s.aiU:. ob die genannte Kasse ersatzlos weggefallen sei, ver-j
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mag so|iii nicht durchzugreifen.
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lr die Zeit vom i.’ Januar 1947 bisL 30. September 1951
ricffEeten sich, die Veraorguhgsleistungeh der Klägerin an die
Beklagte nach der Anordnung de&.Bejrlijaer Magistrats vom 10.
März 1947 (GVB1 S 69). Nach ihs4^VII Ziff%l)* mussten die
Versorgungsberechtigten ihren7Wohnsitz oder dauernden Aüfent-
> ” * * ^ } r halt in Berlin haben. Das,traf auf die Beklagte zu. Die An- .
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Ordnung erging vor der Spaltung von'Bert^iV’sie enthielt kei-ne Bestimmung, wonach Versorgüngsbezüge' ruhen, wenn der Be-“ rechtigte einen zweiten Wohnsitz in der Ost- bezw. Westzone'
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hatte. Nach der Spaltung von Berlin hat der'Magistrat von Westberlin am 6. Juli 1949 beschlossen (siehe tfOBl 1949, I S 306), ^ dass die Durchführung, der Anordnung vom 10. März 1947 ab sofort „der Abteilung für Personal und Verwaltung übertragen wer-d^. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1947 bis 30. September 1951 ist eine Vorschrift, nach der .die Versorgungsansprüche eines in Westberlin ansässigen Versorgungsberechtigten ruhen würden, wenn er einen zweiten Wohnsitz in der Ostzone hätte, nicht zu ersehen. Die von der Revision angezogene Vorschrift des § ' 'rf
J59' BBG galt in Renern Zeitraum noch nicht. § 128 DBG bezog .
sich auf einen mehrfachen.Wohnsitz (oder dauernden Aufenthalt) ^ ausserhalb des Deutschen Reiches; bei dem Fehlen einer ihn ausdrücklich anwendbar erklärenden Bestimmung kann er füir -
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den.in Betracht kommenden Zeitraum auf Berliner Verhältnisse nich^ sinngemäss derart übertragen werden, dass ein doppelt
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ter. Wohnsitz oder Aufenthalt in der Ostzone einem Aufenthalt im Ausland gleich behandelt würde.
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Die Revision erweist sich somit in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
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